Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2014.96
ENTSCHEID
vom 26. November 2014
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm
und Gerichtsschreiber lic. iur. Nicola Inglese
Beteiligte
A______, geb. […] Beschwerdeführer
[…]
vertreten durch Dr. […], Advokat,
[…]
gegen
Eidgenössische Zollverwaltung EZV
Zollkreisdirektion Basel Beschwerdegegnerin
Sektion Zollfahndung, Elisabethenstrasse 31,
Postfach 666, 4010 Basel
Einzelgericht in Strafsachen Basel-Stadt Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4003 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 13. Juni 2014
betreffend Umwandlung einer Busse in Ersatzfreiheitsstrafe
Sachverhalt
Mit Strafbescheid vom 14. September 2012 wurde A_____ von der Oberzolldirektion Bern aufgrund der Zoll- und Mehrwertsteuerhinterziehung sowie des Bannbruchs eine Busse in Höhe von CHF 20‘000.– sowie eine Spruchgebühr in Höhe von CHF 2‘200.– auferlegt. Dieser Strafbescheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Mit Eingabe vom 28. April 2014 beantragte die Zollkreisdirektion beim Strafgericht Basel-Stadt, die Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe umzuwandeln und die zuständige kantonale Behörde mit dem Strafvollzug zu beauftragen; alles unter Kostenfolge zu Lasten des Verurteilten. Mit Verfügung vom 13. Juni 2014 ordnete das Einzelgericht in Strafsachen die Umwandlung der Busse in 200 Tage Ersatzfreiheitstrafe an unter Bestätigung der von der Oberzolldirektion verfügten Verfahrenskosten zuzüglich einer Entscheidgebühr in Höhe von CHF 60.–. Ferner wies sie den Beurteilten darauf hin, dass der bevorstehende Vollzug durch umgehende Bezahlung abgewendet werden könne.
Gegen diese Verfügung hat A_____(im folgenden Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 30. Juni 2014 Beschwerde erhoben, wobei er deren Aufhebung eventualiter die Verlängerung der Zahlungsfrist sowie Herabsetzung der Busse beantragt. Sämtliche Gerichtsund Anwaltskosten seien der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Der Beschwerde sei Suspensivwirkung zu erteilen. Hierzu haben sich am 8. Juli 2014 die Beschwerdegegnerin und am 28. Juli 2014 das Einzelgericht in Strafsachen vernehmen lassen. Mit Eingabe vom 21. August 2014 hat der Beschwerdeführer repliziert. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
Gegen Verfügungen und Beschlüsse der erstinstanzlichen Gerichte kann gemäss Art. 80 Abs. 1 VStrR (Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht) i.V.m. 393 Abs. 1 lit. b StPO Beschwerde erhoben werden. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§17 lit. b EG StPO; § 73a Abs. 1 lit. b GOG). Der Beschwerdeführer hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides und ist somit gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur vorliegenden Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
2.
Streitig ist die vom Einzelgericht in Strafsachen am 13. Juni 2014 verfügte Umwandlung der Busse von CHF 20‘000.– in 200 Tage Ersatzfreiheitstrafe.
2.1 Der Beschwerdeführer moniert, dass er bis anhin nicht betrieben worden und die Umwandlung daher unzulässig sei. Im Übrigen sei er aus gesundheitlichen Gründen gar nicht in der Lage, eine Ersatzfreiheitsstrafe anzutreten. Da sich seine finanzielle Situation verschlechtert habe, sei die Frist zur Bezahlung der Busse zu verlängern oder diese zu reduzieren. Demgegenüber halten die Beschwerdegegnerin sowie das Einzelgericht in Strafsachen im Wesentlichen fest, dass für die Busse das Betreibungsverfahren bis zur Ausstellung des Verlustescheins durchgeführt worden sei. Eine Bezahlung der Busse sei bisher nicht erfolgt und die finanzielle Lage des Beschwerdeführers soll sich erst ab Herbst 2013 eventuell ab Januar 2014 erheblich verschlechtert haben. Ferner handle es sich um vorsätzlich begangene Steuer- bzw. Abgabedelikte. Schliesslich sei der Beschwerdeführer innerhalb der letzten 5 Jahre bereits wegen einer Widerhandlung gegen dasselbe Verwaltungsgesetz verurteilt worden. Daher seien auch die Voraussetzungen für den Ausschluss der Umwandlung nicht gegeben, weshalb die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung vom 13. Juni 2014 zu bestätigen sei.
2.2 Hat der Verurteilte die Busse nicht bezahlt, so ordnet die Vollzugsbehörde gemäss Art. 91 Abs. 1 und Art. 2 VStrR i.V.m. Art. 35 Abs. 3 StGB die Betreibung an, wenn daraus ein Ergebnis zu erwarten ist. Kann eine Busse auf dem Betreibungswege nicht eingebracht werden, so wird diese in Haft (bzw. Freiheitsstrafe) umgewandelt, wobei CHF 30.– einem Tag Umwandlungsstrafe gleichzusetzen sind. Die Umwandlungsstrafe darf jedoch die Dauer von drei Monaten nicht übersteigen (Art. 10 Abs. 1 und 3 VStrR). Für die Umwandlungsstrafe kann der bedingte Strafvollzug gemäss Art. 42 StGB gewährt oder die Umwandlung ausgeschlossen werden, wenn der Verurteilte nachweist, dass er schuldlos ausserstande ist, die Busse zu bezahlen. Der Ausschluss der Umwandlung oder die Gewährung des bedingten Strafvollzugs sind jedoch nicht zulässig, wenn der Verurteilte die Widerhandlung vorsätzlich begangen hat und wenn zur Zeit der Tat noch nicht fünf Jahre vergangen sind, seit er wegen einer Widerhandlung gegen das gleiche Verwaltungsgesetz, die nicht eine blosse Ordnungswidrigkeit war, verurteilt worden ist (Art. 10 Abs. 2 VStrR). Diese Spezialbestimmungen gehen dem StGB vor (vgl. BGer 6B_365/2007 vom 9. Januar 2008; BStGer SK.2014.7 vom 6. Juni 2014 E. 2; A. Eicker, Wirtschaftsstrafrecht im Lichte allgemeinen Verwaltungsstrafrechts, in: Ackermann Jürg-Beat, Heine Günter [Hrsg.], Wirtschaftsstrafrecht der Schweiz – Hand- und Studienbuch, Bern 2013, S. 239 ff., 249 f. Rz. 30 ff.), was auch die Beschwerdegegnerin in ihrem Antrag vom 28. April 2014 richtig erkannt hat.
2.3 Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, war die Busse von CHF 20‘000.– innert 30 Tagen seit Rechtskraft des Strafbescheids vom 14. September 2012 zu bezahlen. Auf Wunsch des Beschwerdeführers wurde ihm am 7. Mai 2013 eine Zusammenstellung der Restforderung abgefasst und zugleich mitgeteilt, dass noch keine Zahlung an die Forderung aus Strafbescheid ergangen sei. Aus den Akten ergibt sich, dass die entsprechende Vereinbarung mit Einstellung der Ratenzahlungen aufgelöst und der Beschwerdeführer mit Mahnung vom 18. Juni 2013 aufgefordert wurde, die offene Restsumme von CHF 23‘303.75 (inkl. Busse) innert 30 Tagen einzuzahlen. Dabei wurde ihm sowohl die Durchführung des Betreibungsverfahrens als auch die Umwandlung der Busse in Freiheitsstrafe angedroht. Die entsprechende Verfügung wurde vom Beschwerdeführer zwar nicht abgeholt, hat jedoch als zugestellt zu gelten, da der Beschwerdeführer mit der Zusendung amtlicher Post in der vorliegenden Sachen rechnen musste. Das Betreibungsverfahren endete am 17. Januar 2014 mit der Ausstellung eines Verlustscheins. Der Beschwerdeführer erbrachte bisher keinen Nachweis darüber, dass er zum Zeitpunkt der Betreibung schuldlos ausserstande war, die Busse zu bezahlen. Vielmehr kann aus den replicando eingereichten Unterlagen geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer an der Verschlechterung seiner finanziellen Lage nicht schuldlos bzw. fraglich ist, ob diese überhaupt besteht und er eventuell nicht doch über die notwendigen Mittel zur Bezahlung der Busse verfügt. Aus dem Schreiben der IV-Stelle Basel-Stadt wird jedenfalls ersichtlich, dass die IV-Rente des Beschwerdeführers aufgrund einer bestehenden Erwerbstätigkeit sistiert wurde. Darüber hinaus handelt es sich vorliegend um vorsätzlich begangene Abgabedelikte und wurde der Beschwerdeführer innerhalb der letzten 5 Jahre bereits wegen einer Widerhandlung gegen dasselbe Verwaltungsgesetz verurteilt. Die Voraussetzungen der Art. 91 Abs. 1 bzw. Art. 10 Abs. 1 und 2 VStrR zur Umwandlung der Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe sind somit gegeben und die diesbezüglichen Einwände der Verteidigung entkräftet. Der unsubstantiiert gebliebene Hinweis auf gesundheitliche Probleme vermag daran nichts zu ändern. Da mit 200 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe der gesetzliche Höchstrahmen für eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Monaten gemäss Art. 10 Abs. 3 VStrR überschritten wurde, ist die Umwandlungsstrafe im Umfang von 110 Tagen jedoch unrechtmässig erfolgt. Damit kann offenbleiben, ob das Einzelgericht in Strafsachen entgegen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung überhaupt befugt gewesen ist, die Busse von CHF 20‘000.– entgegen dem gesetzlich vorgeschriebenen Umwandlungsfaktor zugunsten des Beschwerdeführers mit CHF 100.– pro Tag Haft zu berechnen.
3. Aus dem Gesagten erhellt, dass die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die in Abs. 1 der Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 13. Juni 2014 verfügte Ersatzfreiheitsstrafe auf das gesetzlich zulässige Höchstmass von 90 Tagen zu reduzieren ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten und dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung aus der Gerichtskasse auszurichten. Der angemessene Aufwand des Rechtsvertreters ist mangels Kostennote auf 4 Stunden zu schätzen. Für die vollständig im Jahr 2014 erbrachten Bemühungen kommt ein Stundenansatz von CHF 200.– zur Anwendung.
Demgemäss erkennt das Einzelgericht:
://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die in Abs. 1 der Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 13. Juni 2014 angeordnete Umwandlungsstrafe auf das gesetzliche Höchstmass von 90 Tagen reduziert.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 800.–, einschliesslich Auslagen, zuzüglich 8 % MWST von CHF 64.–, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Dr. Marie-Louise Stamm lic. iur. Nicola Inglese
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.