Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2014.82
ENTSCHEID
vom 15. Dezember 2014
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Gabrielle Kremo
Beteiligte
A_____ Beschwerdeführerin
[...]
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[...]
gegen
B_____ geb. [...], Beschwerdegegnerin
[...] Beschuldigte
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung der Jugendanwaltschaft
vom 15. Mai 2014
betreffend Nichteintreten auf die Einsprache
Das Appellationsgericht zieht in Erwägung,
dass A_____ am 17. Februar 2012 durch ihren Rechtsvertreter gegen ihre damals 17-jährige Tochter B_____ Strafanzeige, u.a. wegen Hausfriedensbruchs, erstattet hat,
dass die zuständige Jugendanwaltschaft den Vorwurf, dass sich B_____ trotz Hausverbots der Mutter bzw. Anzeigestellerin in deren Wohnung aufgehalten hatte, als nachgewiesen erkannte und die Beschuldigte dementsprechend mit Strafbefehl vom 20. Februar 2014 wegen Hausfriedensbruchs schuldig erklärte,
dass die Anzeigestellerin gegen diesen Strafbefehl Einsprache erheben liess, nachdem ihr dieser nach Ablauf der für die Beschuldigte geltenden Einsprachefrist auszugsweise, d.h. ohne Angaben zur Sanktion, zur Kenntnis zugestellt worden war,
dass die Jugendanwaltschaft mit Verfügung vom 15. Mai 2014 auf diese Einsprache mangels Legitimation der Einsprecherin nicht eingetreten ist, weil ein rechtlich geschütztes Interesse derselben an der Aufhebung oder Änderung des beanstandeten Entscheids nicht ersichtlich und auch nicht geltend gemacht worden sei,
dass nämlich die Einsprecherin durch den Strafbefehl nicht beschwert sei, weil entsprechend der Strafanzeige ein Schuldspruch ergangen sei, sie keine Zivilforderung gestellt habe und ihr keine Kosten auferlegt worden seien, während die gegen die Beschuldigte ausgefällte Sanktion gemäss Art. 382 Abs. 2 StPO für die Anzeigestellerin nicht anfechtbar sei,
dass die Anzeigestellerin gegen diesen Einspracheentscheid rechtzeitig Beschwerde erhoben hat, insbesondere mit dem Antrag, die beanstandete Verfügung sei aufzuheben und die Jugendanwaltschaft sei anzuweisen, das Verfahren gegen die Beschuldigte wieder an die Hand zu nehmen,
dass die Beschuldigte in ihrer schriftlichen Stellungnahme die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragt, während die Jugendanwaltschaft auf eine Vernehmlassung verzichtet hat,
dass das Appellationsgericht als Einzelgericht für die Beurteilung dieser Beschwerde zuständig ist und dabei mit freier Kognition entscheidet,
dass nach Art. 32 Abs. 5 JStPO gegen einen Strafbefehl bei den Untersuchungsbehörden Einsprache erhoben werden kann, wobei sich nach Abs. 6 das Verfahren im Übrigen nach Art. 352-356 StPO richtet,
dass daher der Jugendanwaltschaft nach Eingang einer Einsprache in Bezug auf das weitere Vorgehen die Wahlmöglichkeiten nach Art. 355 Abs. 3 StPO offen stehen und sie im Falle eines Festhaltens am Strafbefehl die Akten dem erstinstanzlichen Gericht zur Durchführung des Hauptverfahrens überweisen muss,
dass sodann das zuständige Gericht, hier das Jugendgericht, gemäss Art. 356 Abs. 2 StPO über die Gültigkeit der Einsprache entscheidet, wohingegen der Jugendanwaltschaft diesbezüglich keine Kompetenz zukommt (vgl. dazu Riklin, Basler Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, N. 17 zu Art. 354 und N. 2 zu Art. 356 StPO),
dass der vorliegend beanstandete Nichteintretensentscheid somit von einer funktionell nicht zuständigen Behörde gefällt worden ist, was einen schwerwiegenden formellen Mangel darstellt und nach der Praxis des Bundesgerichts zur Nichtigkeit der betreffenden Verfügung führt (vgl. BGE 127 II 32 E. 3g S. 47 f; BGer 5P.178/2003 vom 2. Juni 2003),
dass daran auch der Umstand, dass es sich beim gerügten Nichteintretensentscheid um eine formelle Prozesserledigung und nicht um ein Sachurteil über den Vorwurf des Hausfriedensbruchs handelt, nichts zu ändern vermag,
dass schliesslich die Nichtigkeit eines Entscheids von Amtes wegen zu berücksichtigen und verbindlich festzustellen ist, weshalb das Fehlen einer diesbezüglichen Einwendung seitens der Beschwerdeführerin nicht von Bedeutung ist,
dass demgemäss die Beschwerde im Hauptpunkt gutzuheissen und die Nichtigkeit der Verfügung der Jugendanwaltschaft vom 15. Mai 2014 festzustellen ist, mit der Folge, dass diese das Verfahren entsprechend den Vorschriften von Art. 355 f. StPO weiterzuführen hat,
dass dabei auch die Frage zu klären sein wird, ob und inwieweit die Beschwerdeführerin Anspruch auf Kenntnis der im Strafbefehl gegen die Beschuldigte ausgefällten Sanktion und generell auf Akteneinsicht erheben kann, wobei ihr Rechtsvertreter aber bereits vorweg auf die besonderen Regeln des Ausschlusses der Öffentlichkeit und der Beschränkung des Umfangs der Akteneinsicht im Jugendstrafprozess hinzuweisen ist (vgl. Art. 14 und 15 JStPO),
dass in Bezug auf den weiteren Beschwerdeantrag auf Feststellung, dass die Jugendanwaltschaft das Beschleunigungsgebot verletzt habe, auf den Entscheid des Bundesgerichts 1B_549/2012 vom 12. November 2012 zu verweisen ist, womit dieses in gleicher Sache bereits eine unzulässige Rechtsverzögerung durch die Staatsanwaltschaft festgestellt und eine entsprechende Beschwerde gutgeheissen hat,
dass darüber hinaus nicht ersichtlich ist, was die Anzeigestellerin aus einer weiteren Feststellung der Verletzung des Beschleunigungsgebots für sich ableiten will, könnte doch eine solche im Gegenteil bloss zu einer Strafminderung zu Gunsten der Beschuldigten führen,
dass schliesslich der Antrag der Beschwerdeführerin, wonach der mit der Sache befasste Jugendanwalt in den Ausstand zu treten habe, mit keinem Wort begründet und zudem offensichtlich mutwillig erhoben wird,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind und der Beschwerdeführerin für die Bemühungen ihres Rechtsvertreters eine angemessene Parteientschädigung zu Lasten des Staates zuzusprechen ist,
dass bei deren Bemessung allerdings zu berücksichtigen ist, dass die Verfügung der Jugendanwaltschaft vom 15. Mai 2014 aus einem andern Grund als den vom Vertreter der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwendungen als ungültig zu erachten ist und sich seine Ausführungen als weitgehend irrelevant erweisen, während das Ausstandsbegehren gegen den Jugendanwalt geradezu trölerisch erscheint,
dass demzufolge der für die Ausarbeitung der Rechtsschriften (inkl. Aktenstudium) geltend gemachte Zeitaufwand von 6 Stunden (siehe Replik S. 2), um die Hälfte zu kürzen ist, womit Bemühungen von total 5 Stunden zu entschädigen sind (1 Stunde Klientengespräch, 1 Stunde prozessuale Korrespondenz und 3 Stunden für die Rechtsschriften [soweit nicht aussichtslose Ausführungen]),
dass dieser Zeitaufwand auch abgesehen von den obigen Erwägungen als der Sache angemessen erscheint, was beim nach der Praxis des Appellationsgerichts anwendbaren Stundenansatz von CHF 250.– eine Parteientschädigung von CHF 1‘250.– ergibt,
und erkennt:
://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird festgestellt, dass die Verfügung der Jugendanwaltschaft vom 15. Mai 2014, womit auf die Einsprache der Beschwerdeführerin nicht eingetreten wurde, nichtig ist.
Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung von CHF 1‘250.–, zuzüglich 8 % MWST von CHF 88.–, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic. iur. Gabrielle Kremo
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.