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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 16.02.2015 BES.2014.66 (AG.2015.156)

February 16, 2015·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,007 words·~10 min·4

Summary

Einstellungsverfügung

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2014.66

ENTSCHEID

vom 16. Februar 2015

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm

und Gerichtsschreiber lic. iur. Aurel Wandeler   

Beteiligte

A_____, geb. […] 1996                                                       Beschwerdeführer

c/o […]

vertreten durch[…]

[…]

gegen

Jugendanwaltschaft Basel-Stadt                             Beschwerdegegnerin

Innere Margarethenstrasse, 4001 Basel

B_____                                                                                Beschwerdegegner

c/o […]                                                                                            Beschuldigter

vertreten durch […]

[…]

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Jugendanwaltschaft

vom 23. Juli 2013

betreffend Einstellungsverfügung

Sachverhalt

Die Jugendanwaltschaft eröffnete auf Anzeige von A_____ hin ein Strafverfahren gegen B_____. Im Raum stand der Vorwurf der fahrlässigen schweren Körperverletzung. Mit Verfügung vom 23. Juli 2013 stellte die Jugendanwaltschaft das Strafverfahren mangels Beweises des Tatbestands ein. Diese Verfügung wurde A_____ am 30. April 2014 eröffnet.

Hiergegen richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 12. Mai 2014. Damit wird beantragt, die Einstellungsverfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, gegen die beschuldigte Person einen Strafbefehl zu erlassen oder Anklage zu erheben. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung und zur Beweisergänzung an die Jugendanwaltschaft zurückzuweisen. Die Jugendanwaltschaft und B_____ lassen mit ihren Vernehmlassungen auf Abweisung der Beschwerde schliessen. Der Beschwerdeführer hat repliziert.

Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachstehenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Einstellungsverfügungen unterliegen gemäss Art. 39 Abs. 1 der Jugendstrafprozessordnung (JStPO) in Verbindung mit Art. 393 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO) der Beschwerde. Zuständig ist nach Art. 39 Abs. 3 JStPO die Beschwerdeinstanz. Diese ist gemäss § 4 Abs. 1 lit. c und Abs. 3 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung in Verbindung mit § 17 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung das Appellationsgericht als Einzelgericht.

1.2      Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 3 JStPO und Art. 382 Abs. 1 StPO). Dies trifft auf den Beschwerdeführer als Anzeigesteller und Privatkläger (Akten S. 40) zu, so dass er zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist (vgl. AGE BES.2013.10 vom 23. Januar 2014, BE.2011.84 vom 13. August 2012; Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen StPO, 2. Auflage 2014, Art. 382 StPO N 2; Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Auflage 2013, Art. 382 StPO N 1 f.). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Die Kognition des Appellationsgerichts ist gemäss Art. 39 Abs. 1 JStPO und Art. 393 Abs. 2 StPO frei.

2.

2.1      Im Oktober 2011 hatte der Augenarzt Dr. X____ beim Beschwerdeführer eine Netzhautablösung am rechten Auge festgestellt. Der Beschwerdeführer musste sich daraufhin zwei Operationen unterziehen (13. und 26. Oktober 2011). Trotz dieser Eingriffe ist die Sehschärfe nach ärztlicher Einschätzung am rechten Auge dauerhaft reduziert, was eine Einschränkung oder möglicherweise sogar den Verlust des räumlichen Sehens zur Folge habe. Allenfalls könne die Kurzsichtigkeit bei einer Korrektur mit einer Brille verbessert werden. Zudem bestehe beim Beschwerdeführer ein erhöhtes Risiko für eine erneute Ablösung der Netzhaut, für eine Trübung/Verschiebung der Augenlinse und für einen erhöhten Augeninnendruck.

2.2      Ein Jahr nach den Operationen reichte der Beschwerdeführer Strafanzeige gegen B_____ ein (Strafanzeige vom 31. Oktober 2012). Darin führt er die Netzhautablösung auf eine Verletzung zurück, die ihm ein Jahr vor der Netzhautablösung, nämlich in den Herbstferien 2010, durch B_____ zugefügt worden sei.

2.3      In den Herbstferien stupfte der Beschwerdeführer, während er zusammen mit weiteren Jugendlichen durch ein Waldstück in Riehen ging, den vor ihm hergehenden B_____ mit einem Holzstecken mehrmals in den Rücken (anerkannter Sachverhalt). Zumindest in groben Zügen steht weiter fest, dass sich B_____ nach einer gewissen Zeit umdrehte und nach dem Stecken griff oder zu greifen versuchte, und dass der Stecken in der Folge den Beschwerdeführer unterhalb des rechten Auges traf. Eine der Strafanzeige beigefügte Farbfotografie zeigt eine dunkle Verfärbung unterhalb des rechten Auges des Beschwerdeführers (Akten S. 42). Diese Verletzung wurde weder einem Augenarzt noch dem Hausarzt des Beschwerdeführers gezeigt. Ein Heilpraktiker habe sie kurz angeschaut und als „nicht schlimm“ taxiert (Beschwerdeschrift S. 4). Eine medizinische Dokumentation der Verletzung fehlt. Während der Beschwerdeführer in diesem Vorfall die Ursache seiner heutigen Sehschwäche sieht, erachten die Beschwerdegegner einen strafrechtlich relevanten Zusammenhang zwischen jenem Ereignis und der heutigen Verletzungsfolge als nicht nachweisbar.

3.

3.1      Die Jugendanwaltschaft stellt das Verfahren unter anderem dann ein, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Art. 3 Abs. 1 JStPO und Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO). Die Strafverfolgungsbehörde hat sich allerdings bei der Beurteilung dieser Frage in Zurückhaltung zu üben. Im Zweifelsfall ist das Verfahren in Beachtung des ungeschriebenen Grundsatzes „in dubio pro duriore“ weiterzuführen und an das Gericht zu überweisen. Ist die Beweislage unklar, so ist es nicht Sache der Staatsanwaltschaft beziehungsweise Jugendanwaltschaft, eine Beweiswürdigung vorzunehmen. Es obliegt vielmehr dem Gericht, darüber zu befinden, ob sich jemand im strafrechtlichen Sinne schuldig gemacht hat oder nicht. Die Strafverfolgungsbehörde hat das Verfahren nur dann einzustellen, wenn ein Freispruch oder ein vergleichbarer Entscheid des Sachrichters sicher oder doch sehr wahrscheinlich erscheint und eine Hauptverhandlung daher als Ressourcenverschwendung erscheinen würde (analog zum Jugendstrafprozess Grädel/Heiniger, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 319 StPO N 8; BGE 138 IV 86 E. 4.1 und 4.2 S. 90 f.). Praktisch bedeutet das, dass eine Anklageerhebung dort zu erfolgen hat, wo eine Verurteilung wahrscheinlicher scheint als ein Freispruch. Dabei darf, wenn sich beide Wahrscheinlichkeiten etwa die Waage halten, auch das Gewicht der in Frage stehenden Tatvorwürfe eine gewisse Berücksichtigung finden: Eine Anklageerhebung drängt sich umso mehr auf, je schwerer das Delikt ist, um das es geht. Mit dem Grundsatz „in dubio pro duriore“ wird dem Gedanken Rechnung getragen, dass im Zweifelsfall nicht die Anklagebehörde, sondern das zuständige Sachgericht in einem Sachurteil über den Verfahrensausgang entscheiden soll (BGE 138 IV 86 E. 4.1.1 S. 90 f.; 138 IV 186 E. 4.1 S. 190; 137 IV 219 E. 7.1 und 7.2 S. 226 f.).

3.2

3.2.1   Einer fahrlässigen Körperverletzung macht sich schuldig, wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt (Art. 125 Abs. 1 StGB). Der Tatbestand erfordert einen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen einer Handlung und einer Verletzungsfolge. Dieser Kausalzusammenhang muss überdies rechtserheblich sein (Niggli/Maeder, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 3. Auflage 2013, Art. 12 N 94). Das weitere Tatbestandsmerkmal der Fahrlässigkeit erfüllt ein Täter, wenn er die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Schliesslich ist für einen Schuldspruch auch das Fehlen von Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründen erforderlich. Auch eine fahrlässige Tathandlung kann etwa durch Notwehr oder Notstand gerechtfertigt sein (Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 4. Auflage 2011, § 16 N 21; Niggli/Maeder, a.a.O., N 128).

3.2.2   Im Falle einer Anklage müsste sich ein urteilendes Gericht zunächst mit der Frage der natürlichen Kausalität befassen, mit anderen Worten müsste es darüber befinden, ob der Vorfall mit dem Holzstecken im Herbst 2010 eine nicht wegzudenkende Bedingung für die Netzhautablösung im Oktober 2011 darstellt. Dem rechtsmedizinischen Gutachten vom 25. März 2013, das die Jugendanwaltschaft in Auftrag gegeben hat, ist zu entnehmen, dass „aus rechtsmedizinischer Sicht nicht mit der erforderlichen Sicherheit belegt werden [kann], dass die im Oktober 2011 diagnostizierte Netzhautablösung Folge der 12 Monate zuvor berichteten Holzstockverletzung ist“ (Akten S. 135). Dem Gutachten liegen das Auftragsschreiben, zwei Schreiben des Beschwerdeführers, die Strafanzeige, die Einvernahmeprotokolle, das Patientendossier von Dr.  X____ sowie das Patientendossier der Vista Klinik Binningen (wo die Operation durchgeführt wurde) zugrunde. Es ist davon auszugehen, dass ein Gericht auf diese gutachterliche Einschätzung abstützen würde, zumal das Gutachten keine offensichtlichen Mängel aufweist und die Kernfragen darin nachvollziehbar beantwortet werden. Der Beschwerdeführer führt dagegen zwar an, dass Dr. X____, den er nach Auftreten der Beschwerden im Herbst 2011 aufgesucht hatte, einen Zusammenhang zwischen der Netzhautablösung und dem Schlag aufs Unterlid für hoch wahrscheinlich hielt. Tatsächlich findet sich in dessen Bericht eine entsprechende Passage (Beilage 3 zur Strafanzeige). Dr. X____ hat in seinem Bericht allerdings darüber hinaus ausdrücklich festgehalten, dass er (allfällige) weitere Augenverletzungen nach dem Vorfall nicht erhoben hat. Weiter müsste beachtet werden, dass sein Bericht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers gerichtet war. Dem Bericht kommt nicht dasselbe Gewicht zu wie einem gerichtlichen Gutachten. Mit der vom Beschwerdeführer hervorgehobenen Passage haben sich die Gutachter im Übrigen überzeugend auseinandergesetzt, insbesondere im Ergänzungsgutachten vom 6. Mai 2013. Der Ausriss der Netzhautrandbereiche – ein Umstand, den der Beschwerdeführer für die Kausalität anführt – sei bei Netzhautablösungen unabhängig von ihrer Ursache häufig festzustellen. Als Ursache infrage kämen neben Verletzungen und Traumata auch krankhafte Veränderungen (Akten S. 148). Der für einen Schuldspruch erforderliche Nachweis der natürlichen Kausalität dürfte bei dieser Ausgangslage mit überwiegender Wahrscheinlichkeit scheitern. Es ist nicht ersichtlich, was weitere medizinische Erkundigungen daran noch ändern könnten. Wie dargelegt lagen den Gutachtern umfassende Dokumente vor, und die Gutachter bekräftigten ihre Einschätzung auch in einem Ergänzungsgutachten, mit welchem die Einwände des Beschwerdeführers vollständig behandelt wurden.

Ergänzend ist festzuhalten, dass unter dem Gesichtspunkt der Kausalität bzw. des rechtserheblichen Zusammenhangs auch der Umstand gewürdigt werden müsste, dass seitens des Berufungsklägers nach Auftreten von Sehstörungen im Sommer 2011 mit dem Aufsuchen eines Arztes so lange zugewartet wurde, bis im Oktober 2011 ein Notfall vorlag (Akten S. 38). Das rechtsmedizinische Gutachten hält dazu fest, dass durch ein zeitnahes Erkennen und Behandeln die Chance bestanden hätte, die schwerwiegenden Folgen zu mildern oder ganz zu verhindern (Akten S. 137). 

3.2.3   Ein Sachgericht müsste auch darüber befinden, ob dem Beschwerdegegner überhaupt eine pflichtwidrig unvorsichtige Handlung im Sinne von Art. 12 Abs. 3 StGB nachzuweisen wäre. Die Jugendanwaltschaft geht in ihrem Einstellungsbeschluss mit Bezug auf den Vorfall vom Herbst 2010 davon aus, es könne nicht mehr geklärt werden, „wie es genau […] zur Verletzung gekommen war“. Entgegen der Rüge des Beschwerdeführers erscheint diese Feststellung als realistisch. Das Gericht wäre für die Rekonstruktion des Jahre zurückliegenden Vorfalls auf Personenbeweise angewiesen. Zwei Augenzeugen sind nach Eingang der Strafanzeige befragt worden ([C____ am 19. Dezember 2012, Akten S. 64 f; D____ am 20. Dezember 2012, Akten S. 73 f.). Der Vorfall lag damals bereits mehr als zwei Jahre zurück. Aus den Aussagen ergibt sich eine Bandbreite möglicher Abläufe. D____ wird in der Beschwerdeschrift mit der Aussage zitiert: „Ich weiss, dass er ihm den Stock aus den Händen gerissen hat, aber wie weiss ich nicht mehr“. Später gab er aber an zu wissen, wie: B_____ habe A_____ den Stock „einfach weggerissen“. C____ gab zunächst zu Protokoll, B_____ habe A_____ mit dem Stecken „geschlagen“, sagte in der gleichen Aussagesequenz aber auch: „B_____ hat dann plötzlich nach hinten gelangt, den Stock gefasst, eine halbe Drehung nach links gemacht und dann mit dem Schwung dummerweise den Kopf von A_____ getroffen“. Der Beschuldigte berichtete in seiner Befragung, er habe versucht, dem Beschwerdeführer den Stecken aus der Hand zu nehmen, wobei jener im Gesicht getroffen worden sei. Während der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift noch die Auffassung des Beschwerdegegners teilte, alle Beteiligten seien sich einig gewesen, dass der Beschuldigte ihn nicht absichtlich im Gesicht habe treffen wollen (Beschwerdeschrift N 7), möchte er mit der Replik sogar einen Vorsatz nicht ausschliessen (Replik N 11). Die Wahrscheinlichkeit, dass in einem Gerichtsverfahren ein konkreter Ablauf nachgewiesen werden kann, muss bei dieser Ausgangslage als gering bezeichnet werden. Weitere Ermittlungsansätze hierzu sind nicht zu erkennen.

Ein Sachgericht müsste wie gesagt beurteilen, ob der Beschuldigte pflichtwidrig unvorsichtig gehandelt hätte, ob er mit anderen Worten die Vorsicht nicht beachtet hat, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist. Eine gezielte Bewegung in Richtung des Gesichtsfelds des Beschwerdeführers wäre mit einiger Wahrscheinlichkeit als pflichtwidrig unvorsichtig zu qualifizieren. Der Nachweis eines solchen Hergangs würde angesichts der unklaren Aussagen der Beteiligten aber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit scheitern. Umgekehrt gilt: Wer von hinten mehrmals mit einem Holzstecken gestupft wird (was aus der Sicht des Gestupften als Belästigung empfunden werden kann), handelt nach den konkreten Umständen wahrscheinlich nicht pflichtwidrig, wenn er sich umdreht und versucht, demjenigen, der ihn stupft, den Stecken zu entreissen bzw. diesen wegzuschlagen. Die Tragweite einer solchen Handlung wäre nach dem oben Ausgeführten (Ziff. 3.2.1) zudem auch unter dem Gesichtspunkt von Rechtfertigungsgründen zu prüfen.

3.3      In Würdigung all dieser Umstände müssen die Chancen, dass der Beschuldigte von einem Sachgericht der fahrlässigen (einfachen oder schweren) Körperverletzung schuldig gesprochen würde, insgesamt als gering bezeichnet werden. Die Einstellung des Strafverfahrens hält somit vor dem Grundsatz „in dubio pro duriore“ stand. Sie erweist sich als rechtens und ist zu bestätigen.

4.

Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– (Art. 44 Abs. 2 JStPO in Verbindung mit Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ist zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege eine Entschädigung aus der Gerichtskasse auszurichten. Mangels Einreichens einer Kostennote ist der zu entschädigende (angemessene) Aufwand zu schätzen. Die Rechtsvertreterin hat im Beschwerdeverfahren eine ausführliche Beschwerdeschrift verfasst sowie eine Replik eingereicht. Das zu bewältigende Aktenvolumen war zwar nicht besonders umfangreich. Indessen erwies sich die Beschwerdesache in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht, auch angesichts der vom Beschwerdeführer erwähnten versicherungsrechtlichen Relevanz, als anspruchsvoll. Vorliegend erscheint eine Entschädigung in Höhe von CHF 3‘500.– (17 Stunden zum üblichen Stundenansatz von CHF 200.– plus Auslagen pauschal), zuzüglich Mehrwertsteuer, als angemessen.

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.

            Der Vertreterin des Beschwerdeführers, […], wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 3‘500.– (einschliesslich Auslagen), zuzüglich 8% MWST von CHF 280.–, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

Dr. Marie-Louise Stamm                                          lic. iur. Aurel Wandeler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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