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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 30.04.2014 BES.2014.5 (AG.2014.323)

April 30, 2014·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,440 words·~7 min·2

Summary

Abweisung des vorzeitigen Strafantritts etc.

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2014.5

ENTSCHEID

vom 30. April 2014

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Grange

Beteiligte

A_____                                                                                   Beschwerdeführer

c/o [...],

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]   

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 6. Januar 2014

betreffend Abweisung des vorzeitigen Strafantritts etc.

Sachverhalt

Mit Verfügung vom 6. Januar 2014 wies die Staatsanwaltschaft die Anträge des sich seit dem 9. Dezember 2012 in Untersuchungshaft befindenden A_____ auf Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens und auf einen vorzeitigen Antritt des Strafvollzugs ab. Ebenso verweigerte sie ihm ein Telefonat mit seiner in der Türkei lebenden Mutter und die Durchführung von Verwandtenbesuchen in türkischer Sprache.

Gegen diese Verfügung hat A_____ mit Eingabe vom 17. Januar 2014 Beschwerde erhoben und beantragt in deren teilweiser Aufhebung die Bewilligung zum vorzeitigen Antritt des Strafvollzugs, die Bewilligung eines Telefonats mit seiner Mutter sowie die Durchführung von Verwandtenbesuchen in türkischer Sprache. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit schriftlicher Stellungnahme vom 21. März 2014 die Abweisung der Beschwerde, unter gleichzeitigem Hinweis auf den aktuellen Verfahrensstand, namentlich den Eingang der Anklageschrift vom 19. März 2014 bei Strafgericht sowie die gleichzeitig dem Zwangsmassnahmengericht beantragte Anordnung der Sicherheitshaft. In der Beschwerdereplik vom 14. April 2014 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Mit Entscheid vom 28. März 2014 hat das Zwangsmassnahmengericht Sicherheitshaft bis zum 20. Juni 2014 verfügt.

Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Akten im schriftlichen Verfahren ergangen.

Erwägungen

1.        

1.1      Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Beschwerdegericht ist das Appellationsgerichts als Einzelgericht (§ 17 lit. a EG StPO i.V.m. § 73a Abs. 1 lit. a GOG). Die Beschwerde ist im schriftlichen Verfahren zu behandeln (Art. 397 Abs 1 StPO). Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 396 Abs. 1 StPO), weshalb grundsätzlich darauf einzutreten wäre. Allerdings stellt sich die Frage nach dem Fortbestehen der Zuständigkeit des Appellationsgerichts und dem aktuellen schutzwürdigen Interesses des Beschwerdeführers an der teilweisen Aufhebung der angefochtenen Verfügung (vgl.: AGE HB.2014.8 vom 24. April 2014 E. 2), nachdem die Untersuchungshaft von Gesetzes wegen beendet wurde und der Beschwerdeführer sich neu in Sicherheitshaft befindet.

1.2      Die Staatsanwaltschaft leitet das Strafverfahren bis zur Anklageerhebung (Art. 61 lit. a StPO). Mit Eingang der Anklageschrift bei Strafgericht wird das Verfahren beim Gericht rechtshängig und die Verfahrensbefugnisse gehen auf das Gericht über (Art. 328 StPO). Die Staatsanwaltschaft hat ab diesem Zeitpunkt keine verfahrensleitenden Befugnisse mehr (Stephenson/Zalunardo-Walser, in: Basler Kommentar StPO, Basel 2011, Art. 328 StPO N 2). Gleichzeitig endet mit der Anklageerhebung die Untersuchungshaft (Art. 220 Abs. 1 StPO). Der Untersuchungshaft kann die Sicherheitshaft folgen. Über die Umwandlung der Untersuchungshaft in Sicherheitshaft entscheidet das Zwangsmassnahmengericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft (Art. 229 Abs. 1 StPO). Anträge auf Antritt des vorzeitigen Strafvollzugs sind der Verfahrensleitung zu stellen (Art. 236 Abs. 1 StPO).

1.3      Vorliegend hat die Staatsanwaltschaft mit Einreichung der Anklageschrift dem Zwangsmassnahmengericht einen Antrag auf Umwandlung der Untersuchungshaft in Sicherheitshaft gestellt. Diesem Gesuch wurde mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 28. März 2014 (ZM.2012.369) entsprochen. Soweit der Beschwerdeführer weiterhin den Antritt des vorzeitigen Strafvollzugs wünscht, hat er dies der aktuellen Verfahrensleitung – und damit der Verfahrensleitung des Strafgerichts – zu unterbreiten. Diese hat der Staatsanwaltschaft einzig Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen (Art. 236 Abs. 2 StPO). Auch die Anträge um Erleichterung der Haftmodalitäten (Besuchsmodalitäten und Telefongespräch) hat der Beschwerdeführer bei der aktuellen Verfahrensleitung zu stellen. Aufgrund des Wegfalls der Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft zur Leitung des Verfahrens und der Umwandlung der Untersuchungshaft in Sicherheitshaft ist das vorliegende Beschwerdeverfahren gegenstandslos geworden. Es ist deshalb abzuschreiben.

2.        

2.1      Ergibt sich die Gegenstandlosigkeit einer Beschwerde erst im Laufe des Beschwerdeverfahrens werden die Kosten praxisgemäss nach dem mutmasslichen Ausgang des Verfahrens auferlegt. Die Prüfung des mutmasslichen Verfahrensausgangs erfolgt summarisch (vgl. statt vieler: AGE HB.2014.8 vom 24. April 2014 E. 2).

2.2     

2.2.1   Vorliegend hat das Zwangsmassnahmengericht zwischenzeitlich die Sicherheitshaft angeordnet und damit das Fortbestehen entsprechender Haftgründe (vgl. Art. 221 StPO) bejaht. Allein dies lässt den Rückschluss zu, dass einem Antrag auf Antritt des vorzeitigen Strafvollzugs zum heutigen Zeitpunkt wohl kaum zu entsprechen wäre. Ergänzend kann ausgeführt werden, dass gemäss Art. 236 Abs. 1 StPO die Verfahrensleitung der beschuldigten Person bewilligen kann, Freiheitsstrafen vorzeitig anzutreten, sofern der Stand des Verfahrens dies zulässt. Der vorzeitige Strafantritt stellt seiner Natur nach eine strafprozessuale Zwangsmassnahme auf der Schwelle zwischen Strafverfolgung und Strafvollzug dar. Er soll ermöglichen, dass der beschuldigten Person bereits vor einer rechtskräftigen Urteilsfällung verbesserte Chancen auf Resozialisierung im Rahmen des Strafvollzugs geboten werden können (BGE 133 I 270 E. 3.2.1 S. 277). Für eine Fortdauer der strafprozessualen Haft muss weiterhin ein besonderer Haftgrund wie namentlich Kollusionsgefahr gegeben sein. Dieser Haftgrund dient primär der Sicherung einer ungestörten Strafuntersuchung. Je weiter das Strafverfahren fortgeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind grundsätzlich an den Nachweis von Kollusionsgefahr zu stellen (BGE 132 I 21 E. 3.2 f. S. 23 f. mit Hinweisen). Allerdings können Kollusionshandlungen im Strafvollzug nicht gleich wirksam verhindert werden wie in der Untersuchungs- und Sicherheitshaft. Der vorzeitige Strafantritt ist deshalb zu verweigern, wenn die Kollusionsgefahr derart hoch ist, dass mit der Gewährung des vorzeitigen Strafantritts der Haftzweck und die Ziele des Strafverfahrens gefährdet würden (Urteil 1B_90/2012 vom 21. März 2012 E. 2.2 mit Hinweisen).

2.2.2   Vorliegend sind, wie die Staatsanwaltschaft zu Recht ausführt, die Aussagen des Beschwerdeführers und diejenigen der Opfer in Bezug auf die konkreten Tatvorgänge äusserst widersprüchlich. So bestreitet der Beschwerdeführer, die Tat geplant ausgeführt zu haben. Vielmehr will er sich gegen die Opfer verteidigt und die objektivierten Schussverletzungen ungewollt verursacht haben (vgl. etwa Einvernahmen des Beschwerdeführers vom 10. Dezember 2012 und 10. Januar 2013 [insb. S. 14] und Einvernahme B_____ vom 18. Januar 2013). Demgegenüber hat B_____ ausgesagt, vom Beschwerdeführer schon vor dem Tötungsdelikt (massiv) bedroht und geschlagen worden zu sein (Einvernahme B_____ vom 2. April 2013 S. 1 ff.). Beide überlebenden Opfer bezeugen ausserdem, dass den Schüssen kein Streit vorausgegangen sei (Einvernahme B_____ vom 18. Januar 2013 S. 2; Einvernahme C_____ vom 18. Januar 2013 S. 2 f.). Vor diesem Hintergrund wird das Strafgericht mit grosser Wahrscheinlichkeit diverse Zeugen und insbesondere die überlebenden Opfer an der Hauptverhandlung nochmals befragen. Deren Depositionen sind offensichtlich von gewichtiger Bedeutung und es ist damit unerlässlich, dass sämtliche Zeugen unbeeinflusst aussagen können. Vorliegend kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer, welchem bereits vor Begehung der (versuchten) Tötungsdelikte manipulatives und massiv gewalttätiges Verhalten vorgeworfen wird (vgl. Anklageschrift), bei Entlassung in ein weniger strenges Haftregime, versuchen wird, (gegebenenfalls auch indirekt) auf Zeugen einzuwirken, mit dem Ziel, seine Version des Tathergangs zu stützen. Nicht auszuschliessen ist ausserdem, dass seine Familie – im Fall unbeaufsichtigter Besuche – ihn in diesem Vorhaben unterstützen könnte, nachdem der Beschwerdeführer möglicherweise aufgrund seines kulturell geprägten Begriffs von Ehre gehandelt hat und darin eventuell von seiner Familie bestärkt wird. Entsprechende Befürchtungen sind zudem aktenkundig. Der als Zeuge befragte D_____ brachte seine Furcht, Aussagen zu machen, da er Konsequenzen fürchte, unmissverständlich zum Ausdruck: „Ich habe einfach Angst, dass wenn ich hier Aussagen mache, mir etwas passiert. Ich habe Angst, dass mir seine Familie möglicherweise dann was antut.“ (Einvernahme D_____ vom 13. Dezember 2012 S. 4). In Anbetracht der schweren Anklagevorwürfe (insb. Mord und versuchter Mord) verbunden mit den divergierenden Darstellungen des Beschwerdeführers und der Opfer sowie vor dem Hintergrund des familiären Umfelds wäre damit voraussichtlich auf eine hohe Kollusionsgefahr zu schliessen und eine Gefährdung der Ziele des Strafverfahrens bei einer Haftlockerung auch zum heutigen Zeitpunkt noch zu bejahen. Der Beschwerdeführer wäre demnach mit seiner Beschwerde gegen die Ablehnung des Antritts des vorzeitigen Strafvollzugs mutmasslich unterlegen.

2.3      Anders verhält es sich mit dem Anliegen des Beschwerdeführers, ein Telefongespräch mit seiner betagten, in der Türkei lebenden Mutter zu führen. Personen in der Untersuchungshaft ist das Telefonieren zwar grundsätzlich untersagt, indessen ermächtigt das Gesetz die Verfahrensleitung ausdrücklich, Ausnahmen zu bewilligen (§ 79 der Verordnung über den Justizvollzug [JVV, SG 258.210]). Nachdem sich der Beschwerdeführer nun bereits sei über mehr als 1 ¼ Jahr in Untersuchungshaft resp. Sicherheitshaft befindet, die Mutter nicht Zeugin der angeklagten Taten ist und von den Untersuchungsbehörden auch nicht aus anderen Gründen als Zeugin befragt wurde, hätte diesem Anliegen mutmasslich und im Sinne einer einmaligen Ausnahme entsprochen werden können.

2.4      Auch wäre der Beschwerdeführer mit dem Anliegen, mit seinen Besuchern in seiner Muttersprache Türkisch zu kommunizieren, wohl durchgedrungen. Letztlich ist nicht einsichtig, weshalb er gegenüber der deutschen Sprache mächtigen Häftlingen in dieser Hinsicht benachteiligt werden soll, und der Kollusionsgefahr kann bei Besuchskontakten in erster Linie über die Erteilung der Besuchsbewilligung entgegen gewirkt werden (vgl. § 77 Abs. 1 JVV). Angesichts der vergleichsweise langen Haftdauer im strafprozessualen Haftregime wären Besuchskontakte auf Türkisch deshalb wohl zumindest in beschränktem Ausmass und unter Auflagen zu bewilligen gewesen.

2.5      Entsprechend diesen Ausführungen hätte der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren mutmasslich teilweise obsiegt, weshalb ihm eine reduzierte Gebühr von CHF 300.– aufzuerlegen ist. Der amtliche Verteidiger des Beschwerdeführers ist aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Der ausgewiesene Aufwand gemäss eingereichter Honorarnote ist angemessen, zu reduzieren ist einzig der für Kopiaturen veranschlagte Betrag von CHF –.50 pro Stück auf CHF –.25 pro Stück.

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        Die Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.

            Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer reduzierten Gebühr von CHF 300.– (inkl. Kanzleigebühren und zzgl. allfällige übrige Auslagen).

            Dem amtlichen Verteidiger des Berufungsklägers, [...], werden ein Honorar von CHF 1'300.– und ein Auslagenersatz von CHF 23.75, zuzüglich 8% MWST auf CHF 1'323.75 von CHF 105.90, aus der Gerichtskasse bezahlt.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen                                        lic. iur. Barbara Grange

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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