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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 06.11.2014 BES.2014.45 (AG.2015.90)

November 6, 2014·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,495 words·~7 min·4

Summary

Abweisung des Gesuchs um Entschädigung für die Rechtsvertretung

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2014.45

ENTSCHEID

vom 6. November 2014

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Grange

Beteiligte

A______ , geb. […]                                                               Beschwerdeführer

c/o […]                                                                                            Beschuldigter

vertreten durch Dr. [...], Advokatin,

[…]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4051 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 13. März 2014

betreffend Abweisung des Gesuchs um Entschädigung der Verteidigung

Sachverhalt

Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 4. Februar 2014 wurde das gegen A______ geführte Strafverfahren eingestellt und wurden die ordentlichen Kosten des Verfahrens dem Staat überbunden. Vorgehend hatte die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 22. August 2013 den Abschluss der Untersuchung und den vorgesehenen Einstellungsbeschluss angekündigt. Gleichzeitig wurde A______ aufgefordert innert Frist bis 2. September 2013 allfällige Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung zu beziffern und zu belegen. Mit Schreiben vom 27. Februar 2014 ersuchte die Verteidigerin von A______ um Ausrichtung einer Entschädigung der Aufwendungen zur angemessenen Ausübung der Verfahrensrechte in der Höhe der dem Schrei-ben beigefügten Honorarnote. Mit Verfügung vom 13. März 2014 wies die Staatsanwaltschaft das Gesuch des A______ um Entschädigung ab. Gegen diesen Entscheid hat A______ Beschwerde eingelegt. Er beantragt die Aufhebung der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 13. März 2014 und Ausrichtung einer Entschädigung für Anwaltskosten in der Höhe von CHF 1‘350.– (inkl. 8 % MWST). Ausserdem sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Dies alles unter o/e-Kostenfolge. Mit Stellungnahme vom 16. April 2014 ersucht die Staatsanwaltschaft um kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 11. Juni 2014 hält der Beschwerdeführer an den mit Beschwerde beantragten Rechtsbegehren fest.

Der vorliegende Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der Vorakten ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Standpunkte der Parteien ergeben sich, soweit für den Entscheid relevant, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft unterliegen der Beschwerde nach Art. 393 ff. StPO. Die Beschwerde ist entsprechend den Erfordernissen von Art. 396 StPO schriftlich und begründet eingereicht worden. Der Beschwerdeführer ist als Adressat der Verfügung zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO; § 17 lit. a EG StPO; § 73a Abs. 1 lit. a GOG; vgl. auch Art. 395 lit. b StPO). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO). Auf die rechtzeitig und formrichtig erhobene Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1      Die Staatsanwaltschaft wies die Entschädigungsforderung für die anwaltlichen Bemühungen mit der Begründung ab, sie habe den Beschwerdeführer mit dem Schreiben betreffend die Ankündigung des Abschlusses der Untersuchung vom 22. August 2013 aufgefordert, innert gesetzter Frist allfällige Ansprüche auf Genugtuung und Entschädigung beziffert und belegt anzumelden. Dies habe er nicht getan. Damit habe er seinen Anspruch auf Ausrichtung einer Entschädigung verwirkt. Der Beschwerdeführer lässt dem entgegenhalten, die Entschädigungsbehörde habe den Anspruch auf Ausrichtung einer Entschädigung gemäss Art. 429 Abs. 2 StPO von Amtes wegen zu prüfen. Im Rahmen dieser Prüfung könne sie die betroffene Person auffordern, den Entschädigungsanspruch zu beziffern und zu belegen. Dem Gesetz sei aber nicht zu entnehmen, dass der Anspruch verwirke, sofern die Belegung und Bezifferung des Entschädigungsanspruchs nicht erfolge. Ausserdem sei dem Schreiben vom 22. August 2013 nicht zu entnehmen, dass der Entschädigungsanspruch im Falle einer nicht rechtzeitigen Bezifferung und Belegung verwirke. Da es sich bei diesem Schreiben um eine Verfügung handle, hätte diese über die Rechtsfolge der Verwirkung aufklären müssen.

2.2

2.2.1   Der Anspruch auf Entschädigung der beschuldigten Person bei Freispruch oder Verfahrenseinstellung ist gemäss Art. 429 Abs. 2 StPO von Amtes wegen zu prüfen, wobei die Behörde die beschuldigte Person auffordern kann, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen. Dies bedeutet, dass weder ein Antrag noch eine Anmeldung zwingend notwendig sind, um eine Entschädigung zu erhalten. Damit weicht die Vorschrift von Art. 433 Abs. 2 StPO ab, der von der Privatklägerschaft verlangt, einen Antrag auf Entschädigung zu stellen sowie die Ansprüche zu beziffern und zu belegen. Tut die Privatklägerschaft dies nicht, verwirkt sie ihren Entschädigungsanspruch (Griesser, in: Kommentar StPO, Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], 2. Auflage 2014, Art. 433 StPO N 5). Diesen Unterschied in der Erhältlichmachung eines Entschädigungsanspruches – je nachdem ob dieser der beschuldigten Person oder aber der Privatklägerschaft zusteht – hat das Bundesgericht in dem von der Verteidigerin zitierten Urteil hervorgehoben (BGer 1B_475/2011 vom 11. Januar 2012 E 2.3 = Praxis des BGer 2012 Nr. 82). Dieses Hinweises bedurfte es, da in dem jenem Urteil zugrundeliegenden Verfahren die Vorinstanz unter Verweis auf Art. 433 Abs. 2 StPO eine Entschädigung an die beschuldigten Personen abgelehnt hatte, da diese ihre Ansprüche nicht beziffert und begründet habe. Die Vorinstanz hatte jedoch – anders als im zu beurteilenden Fall – die beschuldigten Personen vor Abweisung ihres Entschädigungsbegehrens gar nicht aufgefordert, ihre Ansprüche zu beziffern und zu begründen. Das Bundesgericht stellte deshalb klar, dass es einer derartigen Aufforderung bedarf (E. 2.3). Ausserdem hielt das oberste Gericht unter Verweis auf die Lehre im Sinne eines obiter dictum in einem weiteren Entscheid ausdrücklich fest, dass ein Verzicht der beschuldigten Person auf Entschädigung möglich sei, beispielsweise wenn auf eine Aufforderung gemäss Art. 429 Abs. 2 StPO nicht reagiert werde (BGer 6B_472/2012 vom 13. November 2012 E. 2.4).

2.2.2   Der gesetzlichen Pflicht zur Prüfung der Entschädigung von Amtes wegen im Sinne von Art. 429 Abs. 2 StPO wird somit gemäss Rechtsprechung genüge getan, wenn die beschuldigte Person ausdrücklich aufgefordert wird, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen. Reagiert die beschuldigte Person auf diese Aufforderung nicht, so ist ein stillschweigender Verzicht auf Entschädigungsansprüche anzunehmen. Damit folgt das Bundesgericht der übereinstimmenden Lehre (Schmid, Praxiskommentar StPO, 2. Auflage 2013, Art. 429 StPO N 14; Wehrenberg/Frank, in: Basler Kommentar StPO, Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], 2. Auflage 2014, Art. 429 StPO N 31b; Jeanneret/Kuhn, in: Précis de procédure pénale, Bern 2013, N 5083; Jeanneret, L'indemnisation du prévenu poursuivi à tort... ou à raison, in: Le tort moral en question - Journée de la responsabilité civile 2012, Collection genevoise (CG), 2013, VII La procédure). Etwas Gegenteiliges ergibt sich entgegen den Ausführungen der Verteidigung weder aus dem Kommentar von Griesser noch aus dem von der Verteidigung zitieren Urteil BGer 1B_475/2011 vom 11. Januar 2011 (vgl. oben Ziff. 2.2.1).

2.3      Der Beschwerdeführer wurde von der Staatsanwaltschaft ausdrücklich aufgefordert, innert festgelegter Frist allfällige Ansprüche zu beziffern und zu belegen. Damit ist die Staatsanwaltschaft entsprechend den vorgehenden Ausführungen ihrer Pflicht zur Prüfung des Entschädigungsanspruches von Amtes wegen nachgekommen. Gleichzeitig wahrte sie damit den Anspruch auf rechtliches Gehör, das im konkreten Zusammenhang eines Kostenentscheides verlangt, der betroffenen Prozesspartei vor Erlass des Kostenentscheides Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen (Oberholzer, in: Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Auflage 2012, N 1697). Da sich der Beschwerdeführer weder vorgängig noch innert der gesetzten Frist zu seinen Ansprüchen äusserte, hat er diese demnach verwirkt.

2.4      Zu keinem anderen Resultat führt das Argument der Verteidigung, es handle sich beim Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 22. August 2013 um eine Verfügung, weshalb darin auf die Rechtsfolge der Anspruchsverwirkung hätte verwiesen werden müssen. Das genannte Schreiben auferlegte dem Beschwerdeführer die Pflicht, allfällige Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung bis zum 2. September 2013 anzumelden, zu beziffern und zu belegen, und stellt damit eine Verfügung dar (zum Verfügungsbegriff vgl. Art. 5 Abs. 1 VwVG). Woraus die Verteidigung indessen schliesst, Verfügungen hätten immer auf die Folgen einer allfälligen Nicht-beachtung der darin enthaltenen Anordnung zu verweisen, führt sie nicht aus. Da sich solches weder direkt aus Art. 429 Abs. 2 StPO noch aus einem allgemein gültigen Rechtsgrundsatz ergibt, ist dieser Auffassung nicht zu folgen.

2.5

2.5.1   Ebenso wenig zu hören ist der Hinweis, in anderen Kantonen würde die Aufforderung zur Bezifferung und zum Beleg allfälliger Entschädigungs- und Genug-tuungsforderungen erst nach der Einstellungsverfügung ergehen. Mit der Einstellung eines Verfahrens ist immer auch über die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu entscheiden (Landshut/Bosshard, in: Kommentar StPO, Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], 2. Auflage 2014, Art. 320 StPO N 8). Da es sich bei der Einstellungsverfügung um einen Endentscheid handelt, hat der Kostenentscheid grundsätzlich in der Einstellungsverfügung selbst enthalten zu sein (Art. 421 StPO). Das Vorgehen der Staatsanwaltschaft erweist sich demnach als gesetzeskonform. Soweit sich der Beschwerdeführer nicht in der Lage sah, seine Entschädigungsforderung bis Anfang September 2013 zu belegen und zu beziffern, wäre es ihm unbenommen gewesen, um Erstreckung der Frist zu ersuchen oder sich weitere Forderungen im Falle einer Weiterführung des Verfahrens (bspw. aufgrund weiterer Beweisanträge des Opfers) vorzubehalten.

2.5.2   Entsprechend der Notwendigkeit den Kostenentscheid im Endentscheid festzuhalten, verlegte die Staatsanwaltschaft mit der Einstellungsverfügung vom 4. Februar 2014 die ordentlichen Kosten zu Lasten des Staates. Ob der Beschwerdeführer angesichts der in der Einstellungsverfügung enthaltenen Kostenregelung die Ausrichtung einer Entschädigung für den ihm entstandenen Aufwand seiner Verteidigung nicht im Rahmen der Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung und damit in Einhaltung einer 10-tägigen Frist (Art. 322 Abs. 2 StPO) hätte geltend machen müssen, kann vorliegend offen bleiben, da die Staatsanwaltschaft eine weitere Verfügung dazu erlassen hat und wie ausgeführt ohnehin von der Verwirkung des Entschädigungsanspruchs auszugehen ist.

3.

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer beantragt die unentgeltliche Rechtspflege. Der Beschwerdeführer ist als Sozialhilfeempfänger hablos und die rechtliche Vertretung zur Wahrung seiner Interessen geboten (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO). Somit ist der Verteidigung ein Honorar aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Da die Verteidigung keine Kostennote eingereicht hat, ist der angemessene Aufwand zu schätzen. Angesichts der Einreichung einer Beschwerdeschrift und einer Replik ist die Entschädigung eines Aufwands von 4 Stunden (zzgl. 8 % MWST) angemessen. Sofern sich die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers verbessert, bleibt eine Rückforderung vorbehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO). Umständehalber werden keine ordentlichen Kosten erhoben.

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Es werden keine ordentlichen Kosten erhoben.

            Der amtlichen Verteidigerin, Dr. [...], wird ein Honorar von CHF 800.–, zzgl. 8 % MWST von CHF 64.–, aus der Gerichtskasse bezahlt. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Gabriella Matefi                                            lic. iur. Barbara Grange

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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