Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2014.181
ENTSCHEID
vom 1. April 2015
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi und
a.o. Gerichtsschreiber BLaw Yannick Moser
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
gegen
Einzelgericht in Strafsachen Basel-Stadt Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4003 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 10. Dezember 2014
betreffend Nichteintreten auf Einsprache gegen den Strafbefehl vom
4. November 2014
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt stellte A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 7. November 2014 einen Strafbefehl, datiert vom 4. November 2014, zu.
Gegen diesen Strafbefehl erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. November 2014 Einsprache. Das Einzelgericht in Strafsachen trat mit Verfügung vom 10. Dezember 2014 unter Hinweis auf die Verspätung des Rechtsmittels nicht auf dieses ein, verzichtete aber ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Dezember 2014 beim Appellationsgericht Beschwerde mit dem Antrag, es sei seine „Einsprache zu berücksichtigen“. Die instruierende Appellationsgerichtspräsidentin wies den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 5. Januar 2015 auf die Fristberechnung gemäss Art. 90 StPO hin und gab ihm die Gelegenheit, seine Beschwerde bis zum 23. Januar 2015 ohne Kostenfolge zurückzuziehen. Der Beschwerdeführer hat darauf bis heute nicht reagiert. Auf die Einholung von Vernehmlassungen der Staatsanwaltschaft und der Strafgerichtspräsidentin wurde verzichtet.
Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für das Urteil von Belang, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Die Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 10. Dezember 2014, mit welcher auf die Einsprache des Beschwerdeführers nicht eingetreten wurde, ist eine beschwerdefähige Verfügung eines erstinstanzlichen Gerichts im Sinne von Art. 393 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO). Es handelt sich um einen Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über Straffragen befunden wird. Es kommt daher das Beschwerdeverfahren gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 StPO zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 73a Abs. 1 lit. b des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG]; § 17 lit. b des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO]). Der Beschwerdeführer ist von der angefochtenen Verfügung unmittelbar berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an deren Aufhebung, was ihn zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und somit nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2 Die Beschwerde gegen schriftlich und mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich sowie begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Frist beginnt gemäss Art. 90 Abs. 1 StPO am Tag nach der Zustellung zu laufen. Eingaben müssen bis spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 90 Abs. 2 StPO). Der Fristenlauf berechnet sich nach schweizerischem Recht nach Kalendertagen und nicht nach Werk- bzw. Arbeitstagen (Riedo, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 90 N 31; AGE BES.2014.152 vom 11. Dezember 2014 E. 2.2, BES.2014.41 vom 14. Juli 2014 E. 2.1). Das bedeutet, dass Samstage, Sonntage und Feiertage bei der Fristberechnung eingerechnet werden (AGE BES.2014.152 vom 11. Dezember 2014 E. 2.2).
1.3 Der vom 10. Dezember 2014 datierte Nichteintretensentscheid wurde dem Beschwerdeführer gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am 15. Dezember 2014 zugestellt (act. 1). Die Beschwerdefrist begann dementsprechend am folgenden Tag, dem 16. Dezember 2014, zu laufen und hätte grundsätzlich zehn Tage später am 25. Dezember 2014 geendet. Da der letzte Tag der Frist in diesem Fall jedoch auf einen Feiertag im Sinne von Art. 90 Abs. 2 StPO fiel, endete sie erst am nächstfolgenden Werktag, nämlich am 29. Dezember 2014. Die Beschwerde wurde jedoch erst am 30. Dezember 2014 bei der Schweizerischen Post aufgegeben (act. 2). Sie erfolgte demgemäss verspätet, weshalb nicht auf sie einzutreten ist.
2.
2.1 Ergänzend ist festzuhalten, dass die Beschwerde auch materiell hinsichtlich des Nichteintretens der Vorinstanz unbegründet ist. Gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO kann die beschuldigte Person gegen einen Strafbefehl innert zehn Tagen nach seiner Zustellung schriftlich Einsprache erheben. Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO). Zur Fristberechnung gilt das unter Erwägung 1.2 Gesagte.
2.2 Der vom 4. November 2014 datierte Strafbefehl wurde dem Beschwerdeführer am 7. November 2014 zugestellt (Akten S. 136). Die Einsprachefrist gegen den Strafbefehl begann dementsprechend am folgenden Tag, dem 8. November 2014, zu laufen und endete zehn Tage später am 17. November 2014. Die schriftliche Einsprache des Beschwerdeführers wurde jedoch erst am 21. November 2014 bei der Schweizerischen Post aufgegeben (Akten S. 142). Das Einzelgericht in Strafsachen ist infolgedessen auf die Einsprache des Beschwerdeführers mit der Begründung nicht eingetreten, dass die Einsprache verspätet erhoben worden sei. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde vom 30. Dezember 2014 demgegenüber geltend, dass er mit seiner Einsprache die Frist von zehn Tagen eingehalten habe, da es sich bei den zehn Tagen um Arbeits- und nicht um Wochentage handle. Der Auffassung des Beschwerdeführers kann jedoch nicht gefolgt werden, weil sich der Fristenlauf nicht nach Werkbzw. Arbeitstagen, sondern nach Kalendertagen berechnet. Dies geht auch zweifelsfrei aus der Rechtsmittelbelehrung des Strafbefehls hervor, ist dort doch allgemein die Rede von zehn Tagen und nicht von zehn Werktagen. Aufgrund dessen bestanden für den Beschwerdeführer keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass mit diesen zehn Tagen lediglich Arbeitstage gemeint sein könnten. Das Einzelgericht in Strafsachen ist somit zu Recht auf die verspätete Einsprache des Beschwerdeführers vom 21. November 2014 nicht eingetreten.
3.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO hat der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF 200.– zu tragen (vgl. § 11 Verordnung über die Gerichtsgebühren).
Demgemäss erkennt das Einzelgericht:
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 200.–.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur. Gabriella Matefi BLaw Yannick Moser
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.