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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 09.03.2015 BES.2014.151 (AG.2015.200)

March 9, 2015·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,183 words·~6 min·4

Summary

Einstellungsverfügung

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2014.151

ENTSCHEID

vom 9. März 2015

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi   

und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner

Beteiligte

A____                                                                                      Beschwerdeführer

[…]

vertreten durch Dr. […], Advokat,

[…]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                 Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

B____                                                                                   Beschwerdegegner

[…]                                                                                                   Beschuldigter

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 20. Oktober 2014

betreffend Einstellung des Verfahrens

Sachverhalt

Am 2. Juli 2014 kam es am Barfüsserplatz zu einer Auseinandersetzung zwischen den beiden ehemaligen Arbeitskollegen A____ und B____. Nachdem B____ Strafanzeige wegen Körperverletzung erstattet hatte, wurde A____ am 25. Juli 2014 als Beschuldigter einvernommen. Er erstattete anlässlich dieser Einvernahme seinerseits Strafanzeige wegen Körperverletzung gegen B____.

Mit Verfügung vom 20. Oktober 2014 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen B____ ein, weil kein Tatverdacht erhärtet sei, der eine Anklage rechtfertige bzw. zufolge Vorliegens eines Rechtfertigungsgrundes.

Gegen diese Einstellungsverfügung liess A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Schreiben seines Rechtsvertreters vom 30. Oktober 2014 Beschwerde erheben. Er verlangt, der Entscheid der Staatsanwaltschaft sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, Anklage gegen B____ (nachfolgend Beschwerdegegner) wegen einfacher Körperverletzung zu erheben oder das Verfahren mit einem Strafbefehl zu erledigen.

Die Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft datiert vom 19. November 2014, die Replik des Beschwerdeführers erging am 16. Dezember 2014. Der Beschwerdegegner liess sich nicht vernehmen.

Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid von Bedeutung, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen Beschwerde erhoben werden (Art. 322 Abs. 2 und 393 StPO). Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 17 lit. a EG StPO, § 73a Abs. 1 GOG).

1.2      Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Begriff „Partei“ ist umfassend im Sinne von Art. 104 und 105 StPO zu verstehen: Neben der beschuldigten Person, der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft kann auch jede andere am Verfahren beteiligte Person zur Beschwerde legitimiert sein. Voraussetzung ist, dass diese Person sich am erstinstanzlichen Verfahren beteiligt hat bzw. von diesem berührt ist und ein rechtlich geschütztes Interesse geltend machen kann (Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen StPO, Art. 382 StPO N 2; Schmid, Praxiskommentar, Art. 382 StPO N 1 f.; AGE BES.2013.10 vom 23. Januar 2014). Der Beschwerdeführer ist als Anzeigesteller, der Strafantrag gestellt hat, Privatkläger im Strafpunkt (Art. 118 Abs. 1 und 2 StPO) und als solcher zur Beschwerde legitimiert.

1.3      Die Beschwerde ist innert der gesetzlichen Frist begründet eingereicht worden, sodass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

2.

2.1      Die Staatsanwaltschaft hat ihren Einstellungsbeschluss damit begründet, dass die festgestellten Verletzungen für die Schilderung des Beschwerdegegners sprächen, wonach dieser vom Beschwerdeführer angegriffen und ins Gesicht geschlagen worden sei. Die beim Beschwerdeführer festgestellten Verletzungen und sein zerrissenes T-Shirt seien dadurch zu erklären, dass der Beschwerdegegner versucht habe, sich gegen die Schläge des Angreifers zu wehren. Angesichts der Geringfügigkeit der Verletzungen, welche der Beschwerdeführer erlitten habe, sei von einer den Umständen angemessenen Abwehr und damit von rechtfertigender Notwehr im Sinne von Art. 15 StGB auszugehen.

2.2      Der Beschwerdeführer moniert, es sei seitens der Staatsanwaltschaft nicht abgeklärt worden, unter welchen Umständen der Beschwerdegegner, der mit dem Beschwerdeführer im Restaurant […] in Arlesheim zusammengearbeitet habe, entlassen worden sei. Der Beschwerdeführer werde vom Beschwerdegegner fälschlicherweise beschuldigt, die Kündigung veranlasst zu haben, was ein Motiv für einen Übergriff des Beschwerdegegners darstelle. Allein aufgrund der Verletzungsschwere lasse sich keine Aussage darüber machen, wer Angreifer und wer Opfer gewesen sei. Sowohl die Bissverletzung, welche der Beschwerdeführer erlitten habe, als auch das erwähnte Motiv sprächen gegen eine Notwehrhandlung des Beschwerdegegners. Gerügt wird weiter, dass auf eine Konfrontation der beiden Beteiligten verzichtet worden sei. Es sei nicht mit Sicherheit mit einem Freispruch des Beschwerdegegners zu rechnen. Der angefochtene Entscheid sei daher aufzuheben und die Vor-instanz anzuweisen, weitere Ermittlungen betreffend die Hintergründe der Aggression/Entlassung des Beschwerdegegners zu tätigen und anschliessend entweder Anklage zu erheben oder einen Strafbefehl zu erlassen (Beschwerde vom 20.10.2014 sowie Replik vom 16.12.2014).

2.3      Gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a-c StPO stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist oder wenn ein Rechtfertigungsgrund vorliegt. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren einzustellen, wenn ein Freispruch oder ein vergleichbarer Entscheid des Sachgerichtes sicher oder doch sehr wahrscheinlich erscheint und eine Hauptverhandlung daher als Ressourcenverschwendung erscheinen würde (Grädel/Heiniger, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 319 StPO N 8; BGE 138 IV 86 E. 4.1 und 4.2 S. 90 f.). Praktisch bedeutet das, dass eine Anklageerhebung dort zu erfolgen hat, wo eine Verurteilung wahrscheinlicher scheint als ein Freispruch. Wenn sich beide Wahrscheinlichkeiten etwa die Waage halten, darf bei der Abwägung auch das Gewicht der in Frage stehenden Tatvorwürfe eine gewisse Berücksichtigung finden: Eine Anklageerhebung drängt sich umso mehr auf, je schwerer das Delikt ist, um das es geht. Mit dem Grundsatz „in dubio pro duriore“ wird dem Gedanken Rechnung getragen, dass im Zweifelsfall nicht die Staatsanwaltschaft, sondern das zuständige Gericht in einem Sachurteil über den Verfahrensausgang entscheiden soll (BGE 138 IV 86 E. 4.1.1 S. 90 f.; 138 IV 186 E. 4.1. S. 190; 137 IV 219 E. 7.1 und 7.2 S. 226 f.).

2.4      Die Staatsanwaltschaft hat die dokumentierten Verletzungen der beiden Kontrahenten überzeugend interpretiert: Faustschläge ins Gesicht, welche zu Knochenbrüchen führen und demnach mit Wucht ausgeführt worden sein müssen, können am ehesten einem unvorbereiteten Opfer versetzt werden. Die Kontusionen im Brustbereich und über dem Handgelenk des Beschwerdeführers sprechen demgegenüber eher für Abwehr- als für Angriffshandlungen. Dass es sich bei der Quetschwunde am Handgelenk links um eine Bissverletzung handeln soll, ist kein Befund des Notfallarztes, sondern wurde von diesem als Angabe des Beschwerdeführers im Notfallbericht aufgeführt. Auch die Chronologie der beidseitig erfolgten Strafanzeigen spricht eher gegen den Beschwerdeführer, erstattete er doch erst anlässlich seiner Einvernahme als Beschuldigter Gegenanzeige. Die erforderliche hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdegegner freigesprochen würde, ist bei dieser Beweislage gegeben.

2.5      Es ist zu prüfen, ob die von Seiten des Beschwerdeführers beantragten Weiterungen an diesem Beweisergebnis etwas ändern könnten. Dies ist bezüglich der beantragten Konfrontation der beiden Kontrahenten zu verneinen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb sich dadurch etwas an der Ausgangslage „Aussage gegen Aussage“ ändern sollte. Der Beschwerdeführer beantragt zudem Abklärungen zu den Hintergründen der Entlassung des Beschwerdegegners und zu diesem Zweck die Befragung des Arbeitgebers. Auch darauf kann jedoch in antizipierender Beweiswürdigung verzichtet werden. Zunächst fällt auf, dass der Beschwerdeführer in seiner Befragung als Beschuldigter nichts von derartigen Vorwürfen berichtete, obwohl zu erwarten wäre, dass ein so begründeter Angriff auch von entsprechenden verbalen Vorwürfen begleitet worden wäre. Stattdessen gab er an, er selbst habe mit dem Beschwerdegegner über „Missverständnisse“ sprechen wollen. Durch seine Schilderung, der Beschwerdegegner habe ihm seine Tasche weggenommen und sei damit weggerannt, implizierte er zudem als Motiv für den angeblichen Angriff eher einen Diebstahl als eine Racheaktion. Nachforschungen zur gemeinsamen beruflichen Vergangenheit der Beteiligten und den Gründen der Entlassung des Beschwerdegegners vermöchten allenfalls aufzuzeigen, was die beiden Beteiligten zu bereden hatten, nicht jedoch, wer die Eskalation des Gesprächs in eine tätliche Auseinandersetzung zu verantworten hat.

Unbefangene Zeugen der Auseinandersetzung, die Auskunft über Ablauf und Rollenverteilung geben könnten, sind nicht vorhanden. Auch für den behaupteten Stein- und Flaschenwurf des Beschwerdegegners gibt es keinerlei unbefangene Zeugen oder Sachbeweise. Dass die Frau, in deren Begleitung der Beschwerdeführer unterwegs gewesen sein soll, gegen ihn aussagen würde, kann ausgeschlossen werden. Der Beschwerdeführer nennt keine weiteren Ermittlungshandlungen, welche das Beweisergebnis in seinem Sinne verändern könnten. Die Staatsanwaltschaft hat das Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner somit zu Recht eingestellt.

2.6      Daraus folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer dessen Kosten.

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Einschluss einer Gebühr von CHF 500.‒.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Gabriella Matefi                                            lic. iur. Christian Lindner

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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