Skip to content

Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 06.07.2015 BES.2014.138 (AG.2015.569)

July 6, 2015·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,725 words·~9 min·2

Summary

Einstellungsverfügung

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2014.138

ENTSCHEID

vom 6. Juli 2015

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen   

und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen

Beteiligte

A_____                                                                              Beschwerdeführerin

c/o [...]

vertreten durch [...], Advokat, [...]   

gegen

Staatsanwaltschaft Basel Stadt                               Beschwerdegegnerin

Binningerstr. 21, 4001 Basel

B_____                                                                                Beschwerdegegner

[...]                                                                                                   Beschuldigter

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 19. September 2014

betreffend Einstellungsverfügung

Sachverhalt

Die griechische Staatsangehörige A_____ (Beschwerdeführerin) reichte am 21. Juni 2012 gegen B_____ (Beschuldigter) Strafanzeige wegen Betrug und Geldwäscherei ein (Akten S. 170). Mit Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 23. August 2013 (Akten S. 13) wurde die örtliche Zuständigkeit zur Strafverfolgung auf jene Vorgänge eingeschränkt, die einen Bezug zur Schweiz aufweisen (Zahlung von EUR 250‘000 durch eine Gesellschaft der Beschwerdeführerin vom 22. Februar 2010; Abzug des Aktienkapitals einer Schweizer Gesellschaft durch den Beschuldigten vom 10./11. Januar 2012). Diese Vorgänge stehen im Zusammenhang mit einer geplanten Investition (angebliches Recycling in Spanien), welche über die C_____AG mit Sitz in Basel hätte abgewickelt werden sollen. Diese Gesellschaft wurde mithilfe des schweizerischen Staatsbürgers und späteren Verwaltungsratspräsidenten D_____ gegründet, am 23. März 2010 im Handelsregister eingetragen und am 28. Februar 2014 gelöscht, nachdem das konkursamtliche Liquidationsverfahren mangels Aktiven eingestellt worden war.

Die Akten der bisherigen Ermittlungen der Staatsanwaltschaft umfassen vier Bundesordner. Nebst den Unterlagen, die von der Beschwerdeführerin und von D_____ eingereicht wurden, hat die Staatsanwaltschaft Unterlagen vom Basler Handelsregister und von der Bank [...] erhoben. Zudem wurde am 29. Januar 2013 die Beschwerdeführerin und am 8. Mai 2014 D_____ einvernommen.

Mit Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 19. September 2014 wurde das Strafverfahren gegen den Beschuldigten eingestellt, weil kein Tatverdacht erhärtet sei, der eine Anklage rechtfertige, soweit die schweizerische Zuständigkeit überhaupt gegeben sei. Die Verfahrenskosten wurden zulasten des Staates verlegt.

Gegen diese Einstellungsverfügung hat die Beschwerdeführerin am 8. Oktober 2014 Beschwerde eingelegt. Sie beantragt die kostenfällige Aufhebung der Einstellungsverfügung sowie die Anweisung der Staatsanwaltschaft, das Strafverfahren fortzuführen und nach den gebotenen Beweiserhebungen Anklage gegen den Beschuldigten wegen Betrug, eventualiter Veruntreuung, subeventualiter wegen anderen Delikten, Anklage zu erheben. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Vernehmlassung vom 19. Dezember 2014 die Abweisung der Beschwerde. Dazu hat die Beschwerdeführerin am 19. März 2015 repliziert.

Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen.

Erwägungen

1.

1.1      Gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen Beschwerde erhoben werden (Art. 322 Abs. 2 und 393 der Schweizerischen Strafprozessordnung, StPO). Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 17 lit. a des Gesetzes über die Einführung der StPO, EG StPO, § 73a Abs. 1 lit. a des Gerichtsorganisationsgesetzes, GOG). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeinstanz prüft ihre Zuständigkeit von Amtes wegen (Art. 39 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 13 lit. c StPO).

1.2      Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Begriff „Partei“ ist umfassend im Sinne von Art. 104 und 105 StPO zu verstehen: Neben der beschuldigten Person, der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft kann auch jede andere am Verfahren beteiligte Person zur Beschwerde legitimiert sein, sofern sie in ihren Rechten unmittelbar betroffen ist (Art. 105 Abs. 2 StPO) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO).

1.3      Für die Beschwerdelegitimation als Privatklägerin oder als andere verfahrensbeteiligte Person wird eine unmittelbare Betroffenheit bzw. Verletzung in den eigenen Rechten vorausgesetzt (Art. 115 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 118 Abs. 1 StPO). Dies bedeutet für die Anerkennung als Privatklägerin oder als nach Art. 105 Abs. 2 StPO betroffene Person, dass eine Verletzung rechtlich geschützter Interessen vorliegen muss (Schmid, Praxiskommentar StPO, 2. Auflage 2013, Art. 105 N 10; 115 N 1). Auch die Legitimation zur Beschwerde wird nach Art. 382 Abs. 1 StPO ausdrücklich von einem rechtlich geschützten Interesse abhängig gemacht. Bei Straftaten gegen das Vermögen einer juristischen Person bedeutet dies konkret, dass nur die juristische Person selber in ihren rechtlich geschützten Interessen verletzt und nur sie selber als Geschädigte bzw. als Beschwerdeberechtigte anerkannt wird. Bloss wirtschaftlich berechtigten Personen (wie Aktionären, Schuldnern etc.) wird demgegenüber kein rechtlich geschütztes Beschwerdeinteresse zugesprochen. Dies ist namentlich bei der Aktiengesellschaft zu beachten, die eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt und daher von der Rechtspersönlichkeit der Aktionäre zu unterscheiden ist. Nach der Rechtsprechung gilt diese Unterscheidung sowohl für die Anerkennung der Geschädigteneigenschaft im Strafprozess (BGE 140 IV 155 E. 3.3. S. 158; BGer 1B_9/2015 vom 23. Juni 2015 E. 2.3; 1B_191/2014 vom 14. August 2014 E. 3.1; 6B_496/2012 vom 18. April 2013 E. 5 sowie Schmid, a.a.O., Art. 105 N 10; Art. 115 N 1; Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 115 N 4 ff.; Mazzucchelli/Postizzi, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 115 N 28, 56) als auch für die Beschwerdelegitimation nach Art. 382 Abs. 1 StPO (BGer 1B_94/2012 vom 2. April 2012 E. 2 = SJ 2012 I S. 353; BGer 1B_24/2013 vom 12. Februar 2013 E. 3; 1B_574/2012 vom 5. Dezember 2012 E. 2.2; AGE BES.2013.86 vom 25. Februar 2014 E. 2 sowie Schmid, a.a.O., Art. 382 N 2; Lieber, a.a.O., Art. 382 N 7). Die Beachtung der unterschiedlichen Rechtspersönlichkeiten muss sich auch ein Alleinaktionär entgegenhalten lassen (so ausdrücklich BGer 6B_1207/2013 vom 14. Mai 2014 E. 3.4; AGE BES.2013.86 vom 25. Februar 2014 E. 2; Remund/Wyss, La gestion d’actifs bancaires séquestrés dans la procédure pénale, ZStrR 133/2015 S. 1, 27).

1.4      Nach den Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Strafanzeige vom 21. Juni 2012 (S. 5) und in der Beschwerde vom 8. Oktober 2014 (Ziff. 2c, S. 8) wird als massgebliche Vermögensdisposition die Überweisung von EUR 250‘000 vom 22. Februar 2010 genannt. Diese Zahlung stammt jedoch – bei der hier vorgegebenen rechtlichen Betrachtung – nicht von der Beschwerdeführerin, sondern von der E_____ S.A., einer Aktiengesellschaft, die auf den Britischen Jungferninseln eingetragen ist. Sowohl der Darlehensvertrag mit dem Beschuldigten (Loan Agreement vom 22. Februar 2010, Beilage Nr. 15 zur Strafanzeige, Akten SB ANZ 15) als auch das Schweizer Bankkonto Nr. 324597 bei der Bank [...] in Genf, von wo aus die Zahlung getätigt wurde, lauten auf die E_____ S.A. (Akten S. 167, SB ANZ 41.3, 41.4). Zwar wird diese Gesellschaft von der Beschwerdeführerin beherrscht (Akten S. 146, 150), welche die Zahlung im Namen der Gesellschaft auslöste (Akten SB ANZ 23). Dies ändert jedoch nichts daran, dass die E_____ S.A. als juristische Person eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt. Wer eine juristische Person einsetzt, zieht damit eine Grenze zwischen der eigenen Rechtspersönlichkeit und jener der eingesetzten juristischen Person. Er hat die Vor- und Nachteile dieses Vorgehens gleichermassen zu tragen und ausdrücklich im Namen der juristischen Person zu handeln, wenn er deren Rechte ausüben möchte (AGE BES.2013.86 vom 25. Februar 2014 E. 2). Insoweit kann auf die Beschwerde infolge fehlender Legitimation der Beschwerdeführerin (fehlendes rechtlich geschütztes Interesse, Art. 382 Abs. 1 und Art. 301 Abs. 3 StPO) nicht eingetreten werden.

1.5      Im Verlaufe der Strafuntersuchung wurde jedoch bekannt, dass die Beschwerdeführerin aus ihrem persönlichen Vermögen weitere Zahlungen geleistet hat, welche möglicherweise für das Gesellschaftskapital der in Basel gegründeten Gesellschaft verwendet worden sind. So hat die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 4. Dezember 2012 ergänzende Beweisunterlagen angefordert (Akten S. 203), welche die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Einvernahme vom 29. Januar 2013 beibrachte (Akten S. 218, 228). In diesen Unterlagen ist eine Zahlung der Beschwerdeführerin vom 15. März 2010 über den Betrag von EUR 450‘000 ausgewiesen. Diese Summe wurde auf das Konto des Beschuldigten bei der Bank [...] überwiesen, von welchem aus der Beschuldigte gleichentags das Aktienkapital der Basler Gesellschaft überwies (Akten S. 239, SB CS 2/1, 2/14, SB Anz 41.8, 41.9, 59). Diese Zahlung ist von der Zuständigkeitsausscheidung gemäss Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 23. August 2013 (Akten S. 13) nicht erfasst und wird von der Staatsanwaltschaft bis heute berücksichtigt (Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft vom 19. Dezember 2014, S. 5). Mit dieser Zahlung ist die Möglichkeit hinreichend belegt, dass die Beschwerdeführerin aus ihrem Privatvermögen (und nicht aus dem Vermögen der E_____S.A.) Mittel für das Aktienkapital der C_____AG beigesteuert hat, die später möglicherweise deliktisch entzogen wurden. Insoweit ist das rechtlich geschützte Interesse der Beschwerdeführerin zu bejahen und auf ihre Beschwerde einzutreten.

2.

2.1      Die Staatsanwaltschaft verfügt die Einstellung des Verfahrens unter anderem, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Er bedeutet, dass eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Bei der Beurteilung dieser Frage verfügen die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz über einen gewissen Spielraum. Hingegen ist (sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt) Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Falls sich die Wahrscheinlichkeiten eines Freispruches oder einer Verurteilung in etwa die Waage halten, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, ebenfalls eine Anklageerhebung auf (BGE 138 IV 186 E. 4.1 S. 190; 138 IV 86 E. 4.1 S. 90 f.; 137 IV 219 E. 7.1 und 7.2 S. 226 f.). Aus diesen Grundsätzen kann sich auch die Notwendigkeit weiterer Ermittlungen ergeben, bevor überhaupt über eine Anklageerhebung entschieden werden kann (AGE BES.2013.104 vom 5. Mai 2014; BES.2013.10 vom 23. Januar 2014; BES.2012.38 vom 21. Mai 2013).

2.2      Der Beschwerdeführerin ist nach Annahme der Staatsanwaltschaft (Vernehmlassung S. 5) das Gründungskapital der C_____AG zuzurechnen. Aus den bisherigen Ermittlungen ergibt sich weiter, dass sich die Beschwerdeführerin als Aktionärin an dieser Gesellschaft beteiligen wollte und der Geldbetrag in einem Zusammenhang mit dem angeblichen Geschäftszweck der Gesellschaft geflossen ist. Dies ergibt sich nicht nur aus ihren Aussagen, sondern insbesondere aus dem Aktionärbindungsvertrag (Beilage Nr. 7 zur Strafanzeige, Akten SB ANZ 7) und den Aussagen D_____ (Akten S. 276, 299, 302) sowie aus dem bereits erwähnten Darlehensvertrag, welcher immerhin auf ein wirtschaftliche Beteiligung der Beschwerdeführerin schliessen lässt. Am 10./11. Januar 2012 wurde das restliche Guthaben der C_____AG nach Spanien abgezogen (CHF 7‘253.84 ab Konto Nr. 1733293-51, Akten SB CS 3/11 ff. sowie EUR 255‘336.02 ab Konto Nr. 1733293-52, Akten SB CS 4/9 ff.). Wie sich aus dem Handelsregister ergibt, mangelte es der Gesellschaft in der Folge am gesetzmässigen Domizil (Handelsregistereintrag vom 23. Mai 2013; Schreiben des Handelsregisteramts vom 1. März 2013, Akten SB HR 22). Mit Gerichtsentscheiden vom 9. Juli 2013 und vom 27. September 2013 wurde die Gesellschaft schliesslich aufgelöst und das konkursamtliche Liquidationsverfahren mangels Aktiven eingestellt (Akten SB HR 33, 36 f.). Unter diesen Umständen nährt der Abfluss der Mittel nach Spanien den Betrugsverdacht, auch wenn das Geld formell auf ein Konto der Gesellschaft in Spanien geflossen ist. Nach den Aussagen von D_____ (Akten S. 298 f., 302) habe der Beschuldigte das Geld hinter dem Rücken von D_____ abgezogen, obwohl dieser zuvor eine Kontosperre veranlasst hatte (Akten S. 83, SB CS 1/197). Der Beschuldigte habe sich in der Folge überhaupt nicht mehr um die in der Schweiz mittellos gewordene Gesellschaft und um den Ersatz ihrer Organe gekümmert (Verwaltungsrat mit Wohnsitz in der Schweiz, vgl. Akten SB CS 1/205, SB ANZ 3.2). Bei dieser Verdachtslage kann nicht von klarer Straflosigkeit des Beschuldigten gesprochen werden. Ebenso wenig kann ausgeschlossen werden, dass eine Verurteilung des Beschuldigten wahrscheinlicher als ein Freispruch erscheint. Demnach hätte die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten zu den Vorwürfen einvernehmen oder ihn allenfalls rogatorisch einvernehmen lassen und anschliessend über die Anklageerhebung entscheiden müssen. Jedenfalls durfte das Strafverfahren in diesem Untersuchungsstadium nicht bereits eingestellt werden.

3.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine ordentlichen Kosten zu erheben und ist der Beschwerdeführerin aus der Gerichtskasse antragsgemäss eine Parteientschädigung zuzusprechen. Mangels Einreichung einer Kostennote ist der Aufwand ihres Rechtsvertreters zu schätzen. Dafür sind 8 Stunden angemessen, die mit dem üblichen Stundenansatz von CHF 250.– entschädigt werden (einschliesslich Auslagen, zuzüglich 8 % MWST von CHF 160.–).

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 19. September 2014 wird aufgehoben und die Sache wird zur weiteren Ermittlung an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen.

            Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Der Beschwerdeführerin wird aus der Gerichtskasse eine Parteientschädigung von CHF 2‘160.–, einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer, zugesprochen.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen                                        Dr. Urs Thönen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Sefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

BES.2014.138 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 06.07.2015 BES.2014.138 (AG.2015.569) — Swissrulings