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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 05.11.2014 BES.2014.125 (AG.2014.685)

November 5, 2014·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,358 words·~7 min·2

Summary

Abweisung der amtlichen Verteidigung

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2014.125

ENTSCHEID

vom 5. November 2014

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi  

und Gerichtsschreiber lic. iur. Niklaus Matt  

Beteiligte

A_____ , geb. […]                                                                 Beschwerdeführer

[…]                                                                                                  Beschuldigter

vertreten durch lic. iur. [...], Advokat,

[…]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt,                              Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Strafgerichtspräsidenten

vom 27. August 2014

betreffend Abweisung der amtlichen Verteidigung

Sachverhalt

Gegen A_____ wird vor dem Strafgericht ein Verfahren wegen mehrerer SVG-Delikte geführt. Mit Eingabe vom 20. August 2014 ersuchte er in diesem Verfahren um amtliche Verteidigung. Der Strafgerichtspräsident wies dieses Gesuch mit Verfügung vom 27. August 2014 mangels Mittellosigkeit des Beschuldigten ab.

Am 5. September 2014 hat der Beschuldigte Beschwerde erhoben und beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei die amtliche Verteidigung zu bewilligen; eventualiter sei in Aufhebung der angefochtenen Verfügung die Angelegenheit zur Sachverhaltsabklärung zurückzuweisen; unter o/e-Kostenfolge im Rahmen der beantragten amtlichen Verteidigung. Der Strafgerichtspräsident hat am 12. September 2014 die Abweisung der Beschwerde beantragt. Der Beschwerdeführer hat am 3. Oktober 2014 hierzu repliziert. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Gegen Verfügungen, Beschlüsse und Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide (Art. 20 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Entscheide betreffend Bewilligung bzw. Ablehnung der amtlichen Verteidigung sind praxisgemäss beschwerdefähig (Stephenson/Thiriet, Basler Kommentar zur StPO, Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basel 2011, Art. 393 StPO N 10). Der Beschwerdeführer hat als Partei ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung und ist somit zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 382 StPO). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 17 lit. b des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100]). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1      Die amtliche Verteidigung ist einerseits dann anzuordnen, wenn die beschuldigte Person in einem Fall notwendiger Verteidigung keine Wahlverteidigung bestimmt oder diese wegfällt, und andererseits, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist (Art. 132 Abs. 1 lit. a und b StPO). Mittellosigkeit oder Bedürftigkeit ist dann anzunehmen, wenn der Betroffene die Leistung der erforderlichen Prozess- und Parteikosten nur erbringen kann, wenn er die Mittel angreift, die er zur Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt. Die Mittellosigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Gesuchstellers zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs, wozu die finanziellen Verpflichtungen einerseits (Grundbetrag, Wohnkosten, obligatorische Versicherungen, Berufsauslagen etc.) und die Einkommens- und Vermögensverhältnisse andererseits gehören (BGE 127 I 202 E. 3b; BGer 6B_413/2009 vom 13. August 2009 E. 1.5 mit Hinweisen). Dabei ist nicht schematisch auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abzustellen, sondern den individuellen Umständen Rechnung zu tragen (BGer 6B_413/2009 E. 1.2.3; BGE 124 I 1 E. 2a je mit Hinweisen). Die beschuldigte Person hat Anspruch darauf, dass ihr der erweiterte zivilprozessuale Notbedarf verbleibt, welcher auf einem i.d.R. um 15%-25% erhöhten Grundbetrag zuzüglich der ausgewiesenen privat- und öffentlichrechtlichen Verpflichtungen basiert (BGE 124 I 1 E. 2c; Ruckstuhl, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 132 StPO N 23). Mittellosigkeit ist demzufolge zu bejahen, wenn dieser erweiterte Notbedarf das massgebliche Einkommen übersteigt oder aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss resultiert, der es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Gerichts- und Anwaltskosten innert absehbarer Frist – je nach Aufwändigkeit des Prozesses ein bis zwei Jahre – zu tilgen (vgl. zum Ganzen AGE BES.2012.65 vom 23. August 2012, E. 3.2).

2.2      Es ist zu Recht unbestritten, dass kein Fall notwendiger Verteidigung vorliegt. Daher sind lediglich die Voraussetzungen nach Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO zu prüfen, wobei insbesondere die von der Vorinstanz verneinte Mittelosigkeit resp. die vorgenommene Bedarfsberechnung umstritten ist.

Der Beschwerdeführer bestreitet die vorinstanzliche Feststellung, dass er selber als Arbeitsloser weder aus beruflichen noch aus gesundheitlichen Gründen ein Auto benötige, zu Recht nicht. Er macht aber geltend, er sei deshalb für seine Arzt- und Behördenbesuche auf das Auto angewiesen, weil er seinen Hund nur im Auto warten lassen könne, da dieser ansonsten fortwährend heule. Deshalb seien ihm die Auslagen für das Auto zuzugestehen. Eventualiter seien ihm über die Anrechnung der Kosten eines ÖV-Abonnements für seine eigene Mobilität hinaus auch die Kosten für ein Hundeabonnement anzurechnen. Wie es sich damit verhält, braucht letztlich nicht abschliessend geprüft zu werden, da die im Zusammenhang mit der Haltung eines Haustieres anfallenden Kosten einschliesslich derjenigen für dessen Mobilität – analog den Kosten für Genussmittel, Bildung und Erholung, Kulturelles, Hobbies usw. – aus dem um 15% erhöhten betreibungsrechtlichen Grundbetrag des Beschwerdeführers zu bezahlen sind, wenn er die Anschaffung eines U-Abos für seinen Hund als notwendig erachtet. Darauf hat die Vorinstanz zutreffend hingewiesen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann dafür kein weiterer Zuschlag berücksichtigt werden, da keine über den erhöhten Grundbedarf hinausgehenden privat- oder öffentlichrechtlichen Verpflichtungen vorliegen. Schliesslich ist festzuhalten, dass sogar der zusätzlich zum Grundbedarf geltend gemachte Betrag für die Kosten eines Umweltschutzabonnements für den Beschwerdeführer selber fragwürdig ist, sind doch die Kosten für den öffentlichen Nahverkehr sowie ein Halbtaxabonnement bereits im Grundbetrag enthalten (vgl. dazu Skos-Richtlinien 12/10, B.2.I; Unterstützungsrichtlinien des WSU [URL], Ziff. 10.1, 11.6; Informationsblatt zu den Unterstützungsleistungen der Sozialhilfe Basel-Stadt, abrufbar unter: www.sozialhilfe.bs.ch/sozialhilfe/unterstuetzung/materielle-persoenliche-hilfe.html). Selbst wenn dem Beschwerdeführer aber die Kosten für ein monatlich und nicht – wie in der angefochtenen Verfügung angenommen – jährlich bezahltes Monatsabonnement des öffentlichen Verkehrs zugestanden würde, würde unstreitig ein Überschuss von monatlich CHF 46.– verbleiben. Auch darauf hat die Vorinstanz in der Vernehmlassung zutreffend hingewiesen.

Der vorgenannte Überschuss verbleibt dem Beschwerdeführer, wie seiner eigenen Berechnung zu entnehmen ist (Beschwerde S. 2), auch unter Berücksichtigung der ihm von den Steuerbehörden auferlegten Ratenzahlungen. Soweit er in diesem Zusammenhang geltend macht, aufgrund dieser Zahlungen verbliebe ihm bloss das Existenzminimum und sei seitens der Steuerverwaltung amtlich bestätigt, dass er keinen finanziellen Spielraum mehr habe, ist ihm zudem entgegenzuhalten, dass die Strafverfolgungsbehörde nicht an die Berechnungen der Steuerbehörde gebunden ist, zumal nicht ersichtlich ist, auf welche Grundlagen diese ihre Berechnung gestützt hat. Es kann daher nicht unbesehen auf das Schreiben der Steuerverwaltung vom 12. Juni 2014 abgestellt werden, sondern es muss eine eigene Berechnung durch die ersuchte Behörde erfolgen, wie dies vorliegend geschehen ist. Ohnehin müssen die Steuerausstände nur soweit in die Berechnung einbezogen werden, als sie tatsächlich bezahlt werden (BGE 135 I 221 E. 5.2.1 S. 225). Diesen Beweis hat der Beschwerdeführer ebenfalls nicht erbracht. Abschliessend ist er darauf hinzuweisen, dass das Appellationsgericht praxisgemäss eine Rückstellung des Überschusses während einem halben bis ganzen Jahr verlangt (BJM 2006/269 ff., S. 273). Je nach Dauer des Prozesses wird die Rückstellung sogar bis zu zwei Jahren erwartet (Urteil 5P.448/2004 vom 11. Januar 2005 E. 2.1; AGE SB.2011.47 vom 9. Oktober 2011 E. 7.3). Deshalb wird es ihm auch mit dem kleinen Überschuss von monatlich knapp CHF 50.– möglich sein, die Anwaltskosten selber zu tragen. Dies muss umso mehr gelten, als 70% dieser Kosten von seiner Rechtschutzversicherung übernommen werden (act. 122).

Nach dem Gesagten ist die vorinstanzliche Bedarfsberechnung nicht zu beanstanden und hat der Strafgerichtspräsident die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers zu Recht verneint. Es braucht daher nicht geprüft zu werden, ob die Verteidigung zur Interessenwahrung des Beschwerdeführers auch geboten ist.

2.3      Bei diesem Ergebnis ist die Beschwerde abzuweisen und hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.‑ zu tragen. Der Beschwerdeführer hat auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung beantragt. Für Neben- und Rechtsmittelverfahren müssen die Voraussetzungen der amtlichen Verteidigung in Bezug auf dieses Verfahren geprüft werden. Die amtliche Verteidigung wird nur gewährt, wenn die Hablosigkeit belegt ist und das Rechtsmittel nicht aussichtslos erscheint (vgl. Ruckstuhl, a.a.O., Art. 132 N 10). Ersteres ist nach dem hiervor Gesagten auch mit Bezug auf das Beschwerdeverfahren nicht der Fall. Gleiches muss für das Kriterium der Nicht-Aussichtslosigkeit des Begehrens gelten. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich die Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135 f., 128 I 225 E. 2.5.3 S. 235 f.; AGE DG.2012.5 vom 23. Juli 2012 E. 3.2, je mit Hinweisen; Ruckstuhl, a.a.O., Art. 132 N. 9 f.). Die im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Argumente sind teilweise abwegig und beschlagen andererseits feststehende rechtliche Praxen zur Hablosigkeit. Das Rechtsmittel wäre von einer vernünftig überlegenden Partei kaum auf eigene Kosten ergriffen worden. Das Gesuch um amtliche Verteidigung ist deshalb sowohl wegen fehlender Hablosigkeit als auch wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen.

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                                              Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Gabriella Matefi                                                                 lic. iur. Niklaus Matt

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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