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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 06.11.2014 BES.2014.114 (AG.2014.773)

November 6, 2014·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·943 words·~5 min·4

Summary

Nichteintreten auf die Einsprache gegen den Strafbefehl vom 5. Juni 2014

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2014.114

ENTSCHEID

vom 6. November 2014

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi   

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Pauen Borer

Beteiligte

A_____ , geb. [...]                                                                  Beschwerdeführer

[...]                                                                                                   Beschuldigter

gegen

Einzelgericht in Strafsachen                                         Beschwerdegegner

Binningerstrasse 21, 4001 Basel   

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 24. Juli 2014

betreffend Nichteintreten auf die Einsprache gegen den Strafbefehl vom 5. Juni 2014

Sachverhalt

Mit Verfügung vom 24. Juli 2014 ist das Einzelgericht in Strafsachen nicht auf eine Einsprache von A_____ gegen einen Strafbefehl vom 5. Juni 2014 eingetreten; dies unter Hinweis auf die verspätete Einreichung des Rechtsmittels.

Gegen diese Verfügung richtet sich ein undatiertes, in französischer Sprache verfasstes Schreiben von A_____, welches am 14. August 2014 beim Appellationsgericht eingegangen ist. Darin hält dieser fest, er habe den Ablauf des Verfahrens nicht gekannt, und erhebt Einwände gegen den Strafbefehl. Nachdem Abklärungen ergeben haben, dass das erwähnte undatierte Schreiben am 8. August 2014 in Frankreich aufgegeben worden, aber erst am 13. August 2014 bei der Schweizerischen Post eingegangen ist, wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass seine Beschwerde verspätet erscheine. Es wurde ihm die Möglichkeit geboten, auf einen formellen Entscheid des Appellationsgerichts zu verzichten; diesfalls würden ihm keine Kosten für das Beschwerdeverfahren entstehen. Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 3. September 2014, wiederum in französischer Sprache, bekräftigt, dass er die Busse anfechte, und um persönliche, mündliche Anhörung ersucht. Auf den Beizug der Strafakten und auf die Einholung von Stellungnahmen wurde verzichtet.

Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid von Be-lang, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte können mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§§ 4 lit. c und 17 lit. b Gesetz über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100]).

1.2      Art. 67 Abs. 2 StPO legt fest, dass die Strafbehörden der Kantone alle Verfahrenshandlungen in ihren Verfahrenssprachen durchführen; die Verfahrensleitung kann Ausnahmen gestatten. Im Kanton Basel-Stadt ist gemäss § 23 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung Deutsch Verfahrenssprache der Strafbehörden (vgl. Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 68 N 12, mit Bezug auf Art. 68 Abs. 3 StPO). Beschwerden sind daher grundsätzlich in deutscher Sprache einzureichen. Im vorliegenden Fall werden die in französischer Sprache verfasste undatierte Beschwerde und die Eingabe vom 3. September 2014 ausnahmsweise entgegengenommen, denn es handelt sich um kurze und auch für Personen, deren Muttersprache nicht Französisch ist, leicht verständliche Eingaben. Es besteht allerdings kein Anlass, auch bei der Redaktion des Beschwerdeentscheids von der im Kanton Basel-Stadt alleinigen Amtssprache Deutsch abzuweichen (vgl. AGE BES.2012.61 vom 31. Juli 2012 E. 1.2). Hingegen wird der vorliegende Beschwerdeentscheid im Dispositiv samt Rechtsmittelbelehrung auf Französisch übersetzt.

1.3     

1.3.1   Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Frist beginnt am Tag nach der Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO). Namentlich genügt die Abgabe bei einer ausländischen Poststelle nicht, es sei denn, die Sendung treffe innert Frist beim Schweizerischen Postamt ein (Schmid, a.a.O., Art. 91 N 4).

1.3.2   Wie der Empfangsbestätigung zu entnehmen ist, hat der Beschwerdeführer die Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen am 1. August 2014 entgegen genommen. Der letzte Tag der 10-tägigen Einsprachefrist ist folglich auf Montag, den 11. August 2014, gefallen. Zu diesem Zeitpunkt hätte die Postsendung zur Fristwahrung der Schweizerischen Post übergeben worden sein müssen. Das undatierte Schreiben, welches am 8. August 2014 der Französischen Post übergeben wurde, ist jedoch erst am 13. August 2014 der Schweizerischen Post übergeben worden – und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist (vgl. Sendungsverfolgung, bei den Akten). Es liegt in der Verantwortung des Empfängers einer Verfügung, dafür zu sorgen, dass seine Beschwerde rechtzeitig am Bestimmungsort eintrifft beziehungsweise rechtzeitig der Schweizerischen Post übergeben wird. Falls er die Sendung einer ausländischen Poststelle übergibt, muss er auch die Zeit einberechnen, die diese zur Weiterleitung der Sendung an die Schweizerische Post benötigt (vgl. dazu AGE BES.2013.41 vom 6. August 2013).

1.3.3   Der Beschwerdeführer kann nicht glaubhaft machen, dass ihn an der Säumnis kein Verschulden trifft. Sinngemäss begründet er seine Säumnis in der Eingabe vom 3. September 2014 mit der Notwendigkeit der Übersetzung der Dokumente und der Unkenntnis des Bussensystems in der Schweiz. Aus den Eingaben des im grenznahen Elsass wohnhaften Beschwerdeführers ergibt sich, dass er sich des Inhaltes des Strafbefehls offensichtlich genau bewusst ist. Ausserdem gibt er zu erkennen, dass er seit Jahren regelmässig in der Schweiz verkehrt, sich auf einem Schweizerischen Polizeiposten nach dem Verfahren hat erkundigen und auch Schweizer Freunde um Rat hat fragen können. Damit hatte er die Möglichkeit, sich über das schweizerische Rechtssystem kundig zu machen und fristgemäss auf den Nichteintretensentscheid zu reagieren, zumal es sich um seine zweite Eingabe an ein Schweizerisches Gericht gehandelt hat. Ausserdem musste er sich der Problematik der Fristwahrung besonders bewusst sein, nachdem die Vorinstanz auf seine Einsprache wegen Verspätung nicht eingetreten ist. Schliesslich hat er die gleich lautenden Argumente – Übersetzung von Dokumenten, Unkenntnis des Bussensystems – bereits zur Begründung der Verspätung seiner Einsprache vorgebracht, wodurch diese Vorbringen als reine Schutzbehauptung erscheinen.

Auf die Beschwerde kann somit zufolge Verspätung nicht eingetreten werden.

1.4      Die Beschwerde wird grundsätzlich in einem rein schriftlichen Verfahren beurteilt (Art. 397 Abs. 1 StPO). Zwar kann von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei auch im schriftlichen Verfahren eine Verhandlung angeordnet werden (Art. 390 Abs. 5 StPO). Vorliegend geht es einzig um die formelle Frage, ob die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden ist. In diesem Zusammenhang ist von einer mündlichen Verhandlung kein weiterer Aufschluss zu erwarten. Zudem hat der Beschwerdeführer ausreichend Gelegenheit gehabt, seinen Standpunkt, auch zur Frage der verspätet eingereichten Beschwerde, darzulegen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung rechtfertigt sich somit nicht.

2.

Gemäss dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

            Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 250.–.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Statthalterin                                                        Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Gabriella Matefi                                            lic. iur. Barbara Pauen Borer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. und Art. 44 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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