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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 12.01.2015 BES.2014.108 (AG.2015.92)

January 12, 2015·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,152 words·~11 min·4

Summary

Akteneinsicht gemäss Art. 101 StPO

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2014.108

ENTSCHEID

vom 12. Januar 2015

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen   

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy

Beteiligte

A_____ , geb. […]                                                                  Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis,                                                    Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel

vertreten durch lic. iur. [...], Advokat,

[…]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 15. Juli 2014

betreffend Akteneinsicht gemäss Art. 101 StPO

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft, Abteilung Wirtschaftsdelikte, führt seit März 2014 gegen A_____ ein umfangreiches Verfahren wegen verschiedener strafrechtlicher Vorwürfe. Mit Schreiben vom 15. Juli 2014 beantragte dessen damaliger Verteidiger, Advokat lic. iur. [...], es sei dem in Haft sitzenden Beschuldigten A_____ Einsicht in die Verfahrensakten zu gewähren und ihm Gelegenheit zu geben, in Ruhe und ohne Beisein seines Verteidigers die umfangreichen Akten zu studieren. Die Staatsanwaltschaft wies diesen Antrag mit Schreiben vom 15. Juli 2014 ab. Hiergegen richtet sich die Beschwerde vom 23. Juli 2014, mit der A_____ seinen Antrag auf Einsicht in die Verfahrensakten erneuert. Die Staatsanwaltschaft hat sich am 13. August 2014 mit dem Antrag auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde vernehmen lassen. Der Beschwerdeführer hat die Gelegenheit zur Einreichung einer Replik nicht wahrgenommen. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) kann gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft Beschwerde erhoben werden. Für die Beurteilung der Beschwerde zuständig ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 4 lit. b und § 17 lit. a des kantonalen Einführungsgesetzes zur StPO [EG StPO]; § 73a Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG]).

1.2      Beschwerdeobjekt können alle konkreten hoheitlichen Verfahrenshandlungen bilden. Dies können Verfügungen und Beschlüsse oder nicht in diese besondere Form zu kleidende Verfahrenshandlungen sein, die sich auf die Einleitung, die Durchführung oder den Abschluss des Strafprozesses in seinem formellen Gang beziehen und prozessrechtlich geregelt sind (Guidon, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 393 N 6; vgl. BGE 130 IV 140 E. 2 S. 142; AGE BES.2014.133 vom 5. Januar 2015 E. 1.2). Beim angefochtenen Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 15. Juli 2014, mit dem das Akteneinsichtsrecht des Beschwerdeführers abgewiesen wird, handelt es sich – auch wenn es nicht als Verfügung bezeichnet ist und keine Rechtsmittelbelehrung enthält – materiell um eine Verfügung, wird doch damit hoheitlich eine auf die Strafprozessordnung gestützte und für den Adressaten verbindliche individuell-konkrete Anordnung getroffen. Der Beschwerdeführer ist durch diese Verfügung betroffen und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung. Er ist somit zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden (vgl. Art. 396 Abs. 1 StPO), so dass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

2.

2.1      Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Frage, ob der sich in Untersuchungshaft befindende Beschwerdeführer während des Vorverfahrens Einsicht in die umfangreichen Akten seines Verfahrens erhalten soll. Die Aushändigung von Aktenkopien wurde nicht beantragt, so dass darüber nicht zu entscheiden ist.

2.2      Das Akteneinsichtsrecht der Verfahrensbeteiligten in einem hängigen Verfahren ist Bestandteil des von Art. 29 Abs. 2 BV gewährten Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 107 StPO; vgl. Botschaft zur StPO, BBl 2006 1085 ff, 1161). Gemäss Art. 101 Abs. 1 StPO können die Parteien – unter Vorbehalt von Art. 108 StPO – spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen. Nach Art. 102 Abs. 1 StPO entscheidet die Verfahrensleitung über die Akteneinsicht und trifft die erforderlichen Massnahmen, um Missbräuche und Verzögerungen zu verhindern und berechtigte Geheimhaltungsinteressen zu schützen.

2.3      Das Akteneinsichtsrecht steht den Parteien selbst und ihren Rechtsbeiständen gleichermassen und je selbständig zu. Die Akteneinsicht durch die Parteien persönlich ist notwendig, weil den Rechtsbeiständen die unmittelbare Kenntnis des Sachverhalts abgeht, während die Akteneinsicht durch die Rechtsvertretung erforderlich ist, um den Akteninhalt unter rechtlichen Gesichtspunkten zu überprüfen (Schmutz, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 101 N 6). Abgesehen von der Einschränkung des Akteneinsichtsrechts in zeitlicher Hinsicht gemäss Art. 101 Abs. 1 StPO darf das Akteneinsichtsrecht als Ausfluss des rechtlichen Gehörs nur unter den Voraussetzungen von Art. 108 Abs. 1 lit. a StPO eingeschränkt werden, mithin wenn ein begründeter Verdacht des Missbrauchs besteht (lit. a) oder die Einschränkung der Akteneinsicht für die Sicherheit von Personen oder zur Wahrung öffentlicher oder privater Geheimhaltungsinteressen erforderlich ist (lit. b). Im ersten Fall muss durch konkrete Anhaltspunkte ein begründeter Verdacht bestehen, dass die betreffende Partei ihre Rechte auf schwerwiegende Weise missbrauchen würde (Vest/Horber, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 108 N 5). Als Missbrauch gelten Kollusionshandlungen, insbesondere die Beeinflussung anderer Personen oder die Einwirkung auf Spuren oder Beweismittel, die Zerstörung oder die Beseitigung von Aktenbestandteilen oder die manifeste Absicht, das Verfahren beispielsweise durch exzessives Wahrnehmen des Akteneinsichtsrechts zu verzögern (Schmutz, a.a.O., Art. 101 N 18). Eine Einschränkung nach Art. 108 Abs. 1 lit. b StPO (und nach Art. 149 Abs. 2 lit. e StPO) ist möglich, wenn Grund zur Annahme besteht, dass die in Art. 149 Abs. 1 StPO abschliessend aufgezählten Personen durch die Akteneinsicht einer erheblichen Gefahr für Leib und Leben oder einem andern schweren Nachteil ausgesetzt würden oder wenn höherwertige private oder öffentliche Geheimhaltungsinteressen geschützt werden müssen. Hierbei bedarf es in jedem Fall einer sorgfältigen Güterabwägung zwischen dem Interesse an der Akteneinsicht und den entgegenstehenden privaten oder öffentlichen Interessen (Schmutz, a.a.O., Art. 101 N 19). Anders als in vielen früheren kantonalen Strafprozessordnungen ist nach der Schweizerischen Strafprozessordnung eine „Gefährdung des Verfahrensinteresses“ kein ausreichender Grund für eine Einschränkung des Akteneinsichtsrechts (vgl. BGE 139 IV 25 E. 5.2.2 S. 32 f., 5.5.4.1 S. 37, mit Verweis auf die Botschaft zur StPO, BBl 2006 1085 ff., 1164). Erst recht können Praktikabilitäts- oder Effizienzüberlegungen eine Beschränkung des Akteneinsichtsrechts nicht rechtfertigen (Vest/Horber, a.a.O., Art. 108 N 5; Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 108 StPO N 10). Bei der Beschränkung des Akteneinsichtsrechts ist stets die Verhältnismässigkeit zu wahren (Art. 36 Abs. 3 BV). Es darf nur solange und soweit beschränkt werden, als dies zur Wahrung der überwiegenden Interessen notwendig ist (Art. 108 Abs. 3 und 5 StPO).

2.4      Diese Grundsätze muss die Verfahrensleitung berücksichtigen, wenn sie gemäss Art. 102 Abs. 1 StPO über die Akteneinsicht entscheidet und die erforderlichen Massnahmen trifft, um Missbräuche und Verzögerungen zu verhindern und berechtigte Geheimhaltungsinteressen zu schützen. Eine solche Massnahme zur Verhinderung von Missbräuchen kann etwa darin bestehen, dass eine beschuldigte Person nur unter Aufsicht Akteneinsicht nehmen darf (Brüschweiler, in: Donatsch/Hansjakob/ Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 102 StPO N 2, mit Hinweisen auf die Botschaft [BBl 2006 1085 ff, 1162]). Ebenso kann der Einsicht nehmenden Person unter bestimmten Umständen untersagt werden, Kopien der Akten zu erstellen oder Abschriften oder Notizen zu machen (Schmutz, a.a.O., Art. 102 N 3). Reichen derartige Massnahmen zur Verhinderung von Missbräuchen resp. zur Wahrung der berechtigten Geheimhaltungsinteressen aus, gebietet es das Verhältnismässigkeitsprinzip, dass die Akteneinsicht den Parteien nicht gänzlich untersagt werden darf.

3.

3.1      Die Staatsanwaltschaft macht im vorliegenden Fall nicht im Sinne von Art. 101 Abs. 1 StPO geltend, dass der Beschwerdeführer noch nicht einvernommen oder die wichtigsten Beweise in dem seit März 2014 hängigen Verfahren gegen ihn noch nicht erhoben worden seien. Vielmehr hat sie die Verweigerung der Akteneinsicht in der angefochtenen Verfügung vom 15. Juli 2014 damit begründet, dass sie weder über die personellen Ressourcen noch über die räumliche Kapazität verfüge, um dem sich in Haft befindenden Beschwerdeführer Einsicht in die Akten zu gewähren. Ausserdem habe sie dem Verteidiger die Akten in Form einer CD-ROM zum Verfügung gestellt. In der Vernehmlassung vom 13. August 2014 hat sie ergänzt, dass das Vorverfahren gemäss Art. 69 Abs. 3 lit. a StPO nicht öffentlich sei. Gestützt darauf werde dem Verteidiger eines Beschuldigten während des laufenden Verfahrens nach konstanter Praxis grundsätzlich nicht gestattet, Kopien von Verfahrensakten oder Auszüge daraus an seinen Mandanten oder weitere Dritte herauszugeben. Diese Einschränkung des Akteneinsichtsrechts diene dem Ziel, die Nichtöffentlichkeit des Vorverfahrens zu gewährleisten, dessen geordneten und unbeeinflussten Ablauf sicherzustellen und Störungen von aussen zu verhindern. Zur Verhinderung von Missbräuchen – wie etwa Bedienung der Presse oder sonstiger Medien mit Aktenkopien oder Verwendung von Aktenstücken für Kollusionshandlungen – hätten sich die Verteidiger jeweils durch Abgabe einer Reverserklärung zu verpflichten, die ihnen übergebenen Akten dem Mandanten nicht unkontrolliert zugänglich zu machen. Aus dem gleichen Grund könne dem Beschuldigten persönlich während des Vorverfahrens keine Einsicht in die Akten gewährt werden. Das gelte vorliegend umso mehr, als der Beschwerdeführer am 17. Juli 2014 seine Absicht bekundet habe, „die Medien früher oder später über den scheinbar wahren Sachverhalt bzw. über die angeblich falschen Zeugenaussagen“ aufzuklären. Dass er in Untersuchungshaft sitze, ändere daran nichts, da nicht ausgeschlossen werden könne, dass Akten aus dem Gefängnis hinausgeschleust würden. Es sei dem Verteidiger aber unbenommen, dem Beschwerdeführer innerhalb seines Herrschaftsbereichs vorübergehend und in einer „kontrollierten Form“ die Akten vorzulegen oder auf andere Weise zugänglich zu machen. Schliesslich hat sie auf die Rechtsprechung der Rekurskammer des Strafgerichts zur früheren baselstädtischen Strafprozessordnung und entsprechende Entscheide des Bundesgerichts verwiesen.

3.2      Wie sich aus den oben (E. 2.1) angeführten Grundsätzen ergibt, stellen Praktikabilitätsüberlegungen wie fehlende personelle oder räumliche Kapazitäten keinen zureichenden Grund für eine Einschränkung des Akteneinsichtsrechts dar. Gemäss Art. 102 Abs. 2 StPO hat die Akteneinsicht üblicherweise am Sitz der Strafbehörde zu erfolgen. Die Strafbehörde hat sich daher so zu organisieren, dass sie die zur Wahrnehmung dieses Rechts notwendigen Räumlichkeiten und Hilfsmittel zur Verfügung stellen kann. Diese vom Gesetz der Strafbehörde zugewiesene Obliegenheit kann nicht auf den Verteidiger überwälzt werden, indem diesem die Akten nur mit einem Revers und mit dem Hinweis zugestellt werden, es sei ihm unbenommen, sie dem Beschuldigten „innerhalb seines Herrschaftsbereichs vorübergehend und in einer kontrollierten Form vorzulegen oder auf andere Weise zugänglich zu machen“, er dürfe sie diesem aber nicht unbeaufsichtigt überlassen oder Kopien davon übergeben. Wenn sich der Beschuldigte wie im vorliegenden Fall in Haft befindet, ist ausserdem nicht ersichtlich, wie der Verteidiger ihm die Akten in dieser Art und Weise zugänglich machen könnte.

3.3      Die Berufung der Staatsanwaltschaft auf die Praxis der früheren Rekurskammer des Strafgerichts zum Akteneinsichtsrecht nach der bis Dezember 2010 geltenden baselstädtischen Strafprozessordnung und auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte dazu (Vernehmlassung S. 2) geht fehl. Während § 103 Abs. 2 der baselstädtische StPO dem durch einen Anwalt verteidigten Beschuldigten nach vertretbarer Auslegung keinen selbständigen Anspruch auf Akteneinsicht zugestand, hat nach der heute geltenden Schweizerischen StPO die beschuldigte Person wie ausgeführt (E. 2.2) ein selbständiges und von seiner Rechtsvertretung unabhängiges Recht auf Akteneinsicht. Dass dem Verteidiger die Akten zugestellt worden sind, kann daher die Verweigerung der Akteneinsicht gegenüber dem Beschwerdeführer nicht rechtfertigen.

3.4      Die in Art. 69 Abs. 3 lit. a StPO unter dem Kapitel „Allgemeine Verfahrensregeln“ statuierte Nichtöffentlichkeit des Vorverfahrens bezieht sich auf die Publikumsund allenfalls auf die Medienöffentlichkeit, nicht auf die Parteiöffentlichkeit (Saxer/Thurnheer, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 69 N 6, 29). Daraus lässt sich keine über Art. 101 StPO und Art. 108 StPO hinausgehende Einschränkung des gesetzlich verankerten Akteneinsichtsrechts ableiten.

3.5      Die Staatsanwaltschaft macht geltend, im Gegensatz zu Anwälten, die durch die Standesregeln und die Gesetzgebung am Missbrauch des Akteneinsichtsrechts gehindert würden, sei es „einem Beschuldigten in den Schranken des Strafgesetzbuches unbenommen, […] z.B. die Presse oder sonstige Medien mit Kopien von Aktenstücken zu bedienen, um etwa Stimmung gegen eine Partei zu machen, einzelne Aktenstücke für Kollusionshandlungen zu verwenden u.ä.“. Daraus folge, dass dem Beschuldigten direkt durch die Staatsanwaltschaft während des Vorverfahrens keine Einsicht in die Akten gewährt werden könne (Vernehmlassung S. 2).

Sollte sich die Staatsanwaltschaft damit auf den Standpunkt stellen, dass unabhängig von den konkreten Umständen beschuldigten Personen grundsätzlich während des ganzen Vorverfahrens keine Akteneinsicht zu gewähren sei, würde dies eine klare Verletzung des von der Strafprozessordnung gewährleisteten Akteneinsichtsrechts darstellen. Wie oben (E. 2.2) ausgeführt wurde, ist eine Einschränkung des Akteneinsichtsrechts nach der ersten Einvernahme des Beschuldigten und der Erhebung der wichtigsten Beweise nur unter den Voraussetzungen von Art. 108 StPO zulässig. Es braucht somit konkrete Hinweise darauf, dass der Beschuldigte das Akteneinsichtsrecht missbrauchen würde (AGE BES.2013.66 vom 2. September 2013 E. 3.1).

Solche Hinweise sind nach Ansicht der Staatsanwaltschaft vorliegend gegeben, habe doch der Beschwerdeführer in der Einvernahme vom 17. Juli 2014 ausserhalb des Protokolls seine Absicht bekundet, die Medien früher oder später über den scheinbar wahren Sachverhalt bzw. über die angeblich falschen Zeugenaussagen aufzuklären. Diesbezüglich ist indessen zu beachten, dass das Akteneinsichtsrecht nur so weit eingeschränkt werden darf, wie es die überwiegenden gegenstehenden Interessen erfordern (Art. 108 Abs. 3 StPO). Der Beschwerdeführer hat nicht die Herstellung und Überlassung von Aktenkopien verlangt, womit allenfalls die Gefahr verbunden wäre, dass er sie an die Presse weitergeben würde. Er beantragt lediglich, die umfangreichen Akten in Ruhe und ohne Beisein seines Verteidigers studieren zu dürfen. Da die Akten offensichtlich in digitalisierter Form vorhanden sind – es wurde dem Verteidiger eine Akten-CD zugestellt –, sollte es durchaus möglich sein, sie dem Beschwerdeführer in den Räumlichkeiten der Staatsanwaltschaft oder im Untersuchungsgefängnis mit einem entsprechenden Lesegerät zugänglich zu machen. Inwiefern dabei eine konkrete Missbrauchsgefahr entstehen könnte, hat die Staatsanwaltschaft nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Solange sich der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft befindet, ist eine Kontaktaufnahme mit den Medien kaum möglich. Wenn sich der Beschwerdeführer nach seiner allfälligen Haftentlassung an die Medien wenden möchte, kann er ohnehin nicht daran gehindert werden. Die blosse Kenntnis der Akten – ohne Besitz von Kopien – würde dabei keine erhöhte Missbrauchsgefahr darstellen.

3.6      Aus dem Gesagten ergibt sich, dass vorliegend kein ausreichender Grund vorhanden ist, um dem Beschwerdeführer die beantragte Einsicht in die Akten zu verweigern. Die Staatsanwaltschaft ist daher in Gutheissung der Beschwerde anzuweisen, ihm die Akteneinsicht in geeigneter Form zu gewähren.

4.

Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind dafür keine Kosten zu erheben und ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung aus der Gerichtskasse auszurichten. Mangels Einreichung einer Kostennote ist der Aufwand seines Vertreters auf 4 Stunden zu schätzen, welche zum für Privatverteidigungen üblichen Ansatz von CHF 250.– zu entschädigen sind.

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird die Staatsanwaltschaft angewiesen, dem Beschwerdeführer in geeigneter Form Einsicht in die Verfahrensakten zu gewähren.

            Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

            Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1‘000.–, einschliesslich Auslangen, zuzüglich 8 % MWST von CHF 80.–, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen                                        lic. iur. Barbara Noser Dussy

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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