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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 02.06.2014 BES.2014.1 (AG.2014.410)

June 2, 2014·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,870 words·~9 min·2

Summary

Aufhebung des Strafbefehls vom 22. Oktober 2013

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2014.1

ENTSCHEID

vom 2. Juni 2014

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm   

und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen

Beteiligte

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                  Beschwerdeführerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel   

gegen

Strafgericht Basel-Stadt                                                 Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4003 Basel

A_____                                                                            Beschwerdegegnerin

[...]                                                                                                    Beschuldigte

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Strafgerichtspräsidenten

vom 21. Dezember 2013

betreffend Aufhebung des Strafbefehls vom 22. Oktober 2013

Sachverhalt

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 22. Oktober 2013 wurde A_____ der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Ziff. 1 SVG schuldig erklärt und mit einer Busse von CHF 40.–, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise Freiheitsstrafe von einem Tag, bestraft. Zur Begründung wird im Strafbefehl ausgeführt:

„Widerhandlung(en)

Überschreiten der zulässigen Parkzeit bis 2 Stunden

Tatort

Basel, [...]

Tatzeit

[...]

Fahrzeug

Kontrollschild: [...] (D) Kategorie: Personenwagen Marke: [...]“

Dagegen erhob A_____, vertreten durch ihren Bruder B_____, am 4. November 2013 Einsprache. Die Staatsanwaltschaft hat am Strafbefehl festgehalten und diesen samt Akten mit Schreiben vom 16. Dezember 2013 an das Strafgericht überwiesen. Mit Verfügung des Strafgerichtspräsidenten vom 21. Dezember 2013 wurde der Strafbefehl aufgehoben und der Fall zur Durchführung eines neuen Vorverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen (Dispositiv-Ziffer 1). Zudem wurde die Beschuldigte darauf hingewiesen, dass die Verteidigung der beschuldigten Person, einschliesslich der Erhebung einer Einsprache, Anwältinnen und Anwälten vorbehalten ist, die nach dem Anwaltsgesetz berechtigt sind, Parteien vor Gerichtsbehörden zu vertreten (Dispositiv-Ziffer 2).

Die Staatsanwaltschaft führt gegen die Verfügung des Strafgerichtspräsidenten mit Eingabe vom 31. Dezember 2013 Beschwerde. Der Sache nach beschränkt sie sich auf Einwendungen gegen die Aufhebung des Strafbefehls und die Rückweisung (Dispositiv-Ziffer 1) und beantragt, die angefochtene Verfügung zufolge Vorliegens eines gültigen Strafbefehls aufzuheben und das Strafgericht anzuweisen, über die Gültigkeit der Einsprache und bei allfälligem Eintreten auf die Einsprache über die Sache materiell zu befinden.

Der Strafgerichtspräsident und A_____ beantragen je die Abweisung der Beschwerde. Die Staatsanwaltschaft hält replicando an ihren Anträgen fest. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen.

Erwägungen

1.

Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen, Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide (Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO). Bei der Rückweisung eines Strafbefehls gemäss Art. 356 Abs. 5 StPO handelt es sich um eine beschwerdefähige Verfügung der Verfahrensleitung (Schmid, StPO-Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich 2013, Art. 356 N 8; Riklin, in: Basler Kommentar StPO, Basel 2011, Art. 356 N 2; AGE BES.2013.28 vom 28. Juni 2013 E. 1), obwohl sie im Grenzbereich „zum nicht anfechtbaren verfahrensleitenden Entscheid“ liegt (Schmid, a.a.O., Art. 356 N 8, vgl. andere Konstellation in AGE BES.2014.21 vom 28. Mai 2014 zum Nichteintreten auf eine Beschwerde gegen eine Verfahrenssistierung und Rückweisung des Strafbefehls nach Art. 329 Abs. 2 StPO; dazu Schmid, a.a.O., Art. 329 N 12a). Die Staatsanwaltschaft ist gemäss Art. 381 Abs. 1 StPO zur Beschwerde legitimiert. Zuständig für die Beurteilung der Beschwerde ist das Einzelgericht des Appellationsgerichts (§ 17 lit. b EG StPO und § 73a Abs. 1 lit. b GOG). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1      Nach Ansicht des Strafgerichtspräsidenten ist der Strafbefehl ungültig, da weder ein Geständnis der Beschuldigten noch ein anderweitig geklärter Sachverhalt vorliege. In den Akten fänden sich keine Beweise dafür, dass die Beschuldigte das Fahrzeug am Tatort abgestellt und die zulässige Parkzeit überschritten habe. Als Beweis wäre insbesondere eine Kopie des Ordnungsbussenzettels oder ein Ausdruck aus der zur Erhebung der für Ordnungsbussen verwendeten elektronischen Datenverarbeitungsanlage erforderlich. 

2.2      In ihrer Beschwerde macht die Staatsanwaltschaft geltend, der Sachverhalt sei ausreichend geklärt. Die Staatsanwaltschaft verfüge über einen Ermessensspielraum. Im Falle einer geringfügigen Parkbusse oder Geschwindigkeitsüberschreitung, bei der das Ordnungsbussenverfahren erfolglos durchgeführt worden sei, müsse es zulässig sein, den eingetragenen Fahrzeughalter ohne weitere Abklärungen per Strafbefehl zu einer Busse zu verurteilen. Die beschuldigte Person hätte sich bereits im Ordnungsbussenverfahren zur Sache äussern können, dies aber nicht getan. Sie bestreite die Täterschaft nicht ausdrücklich. Mit der Übertretungsanzeige und der Zahlungserinnerung seien die erforderlichen Beweismittel in den Akten vorhanden.

3.

3.1      Der Strafbefehl beruht auf einer bloss summarischen Beurteilung von Täter und Tat durch die Staatsanwaltschaft. Er kann schon vor der Eröffnung der Untersuchung ergehen (Art. 309 Abs. 4 StPO) und setzt das Eingeständnis des Beschuldigten oder eine anderweitig ausreichende Klärung des Sachverhalts voraus (Art. 352 Abs. 1 StPO). Die Durchführung eines Beweisverfahrens ist nicht erforderlich; eine staatsanwaltschaftliche Einvernahme des Beschuldigten wird nicht verlangt; und auch ein formeller Abschluss der Untersuchung vor Erlass des Strafbefehls ist nicht vorgesehen (Art. 318 Abs. 2 StPO). Damit ist es in erster Linie Aufgabe des Beschuldigten, mit seiner Einsprache die einstweilen unsichere tatsächliche oder rechtliche Entscheidungsgrundlage zu beheben. Wird Einsprache erhoben, nimmt die Staatsanwaltschaft die weiteren Beweise ab und entscheidet, ob sie am Strafbefehl festhält, das Verfahren einstellt, einen neuen Strafbefehl erlässt oder Anklage beim erstinstanzlichen Gericht erhebt (Art. 355 Abs. 1 und 3 StPO; BGer 6B_152/2013 vom 27. Mai 2013 E. 3.2).

3.2      Im Strafbefehl ist u.a. der Sachverhalt, welcher der beschuldigten Person zur Last gelegt wird, anzuführen (Art. 353 Abs. 1 lit. c StPO). Dabei sind Tatort und Tatzeit, soweit es die Beweislage erlaubt, möglichst präzise zu umschreiben. Der Sachverhalt darf nicht erst bei der Überweisung an das Strafgericht schriftlich festgehalten werden (BGer 6B_848/2013 vom 3. April 2014 E. 1.3.1 und 1.4). Auch die Praxis des Appellationsgerichts geht vom Grundsatz aus, dass der Sachverhalt im Strafbefehl selber enthalten sein muss, hat aber in übersichtlichen Einzelfällen des Ordnungsbussenverfahrens toleriert, dass im Strafbefehl auf eine oder mehrere Beilagen verwiesen wird, wenn die Beilagen und deren Zahl auf dem Strafbefehl selber ausdrücklich vermerkt werden und der Einsprecher Akteneinsicht nehmen konnte (AGE BES.2013.28 vom 28. Juni 2013 E. 3). Angesichts der strengen Vorgaben des erwähnten Bundesgerichtsurteils 6B_848/2013 muss diese Praxis aber auf übersichtliche Einzelfälle beschränkt bleiben.

3.3      Schliesslich ist daran zu erinnern, dass die Art der Zustellung von Mitteilungen im Ordnungsbussenverfahren (Ordnungsbussen bis CHF 300.–) nicht vorgeschrieben ist. Eine Mitteilung muss demnach nicht mit eingeschriebener Post erfolgen. Die zuständigen Behörden können auch auf andere Weise den Nachweis erbringen, dass und wann eine Zustellung erfolgt ist (vgl. BGE 129 I 8 E. 2.2 S. 10 f., in: Praxis 2003 Nr. 58 S. 287, 289 f. [dort E. 4.2]; BGer 2C_128/2012 vom 29. Mai 2012 E. 2.2; Rhinow et al., Öffentliches Prozessrecht, 2. Auflage, Basel 2010, N 905), namentlich aufgrund von Indizien gestützt auf die gesamten Umstände (BGer 2A.293/2001 vom 21. Mai 2002 E. 1b, mit Hinweisen; vgl. Amstutz/Arnold in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Auflage, Art. 44 BGG N 14) unter Beurteilung der Parteivorbringen und der Zustellwahrscheinlichkeit (AGE BES.2013.31 vom 12. Juli 2013 E. 3.3; BES.2014.23 vom 13. Juni 2014 E. 2.3). Notwendig für den Zustellnachweis ist demnach eine Einzelfallbeurteilung, bei der nicht nur die Zahl der Zustellungen, sondern alle weiteren wesentlichen Umstände berücksichtigt werden.

4.

Im vorliegenden Fall beruft sich die Staatsanwaltschaft auf einen eigenen Ermessensspielraum und die beschränkten Kapazitäten der Strafverfolgungsbehörden. Dem ist insoweit beizupflichten, als es in übersichtlichen Fällen des Massengeschäftes bzw. im Ordnungsbussenverfahren dem Beschleunigungsgebot, den Verjährungsfristen und den personellen Ressourcen der Strafverfolgungsbehörden Rechnung zu tragen gilt (AGE BES.2013.28 vom 28. Juni 2013 E. 3). Die Staatsanwaltschaft muss in solchen Fällen einfach vorgehen können. Vorausgesetzt ist dabei aber immer, dass die beschuldigte Person den ihr vorgeworfenen Sachverhalt hinreichend erkennen kann.

Gemäss Art. 355 Abs. 1 StPO nimmt die Staatsanwaltschaft, wenn Einsprache erhoben wird, die weiteren Beweise ab, die zur Beurteilung der Einsprache erforderlich sind. Dies hat zum Zweck, das Vorverfahren zu vervollständigen und allfällige unterbliebene Beweise nachzuholen (Schwarzenegger, in: Donatsch/Hansjakob/ Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen StPO, Zürich 2010, Art. 355 N 1; Schmid, a.a.O., Art. 355 N 1). Sobald die beschuldigte Person in der Einsprache geltend macht, sie wisse über den Vorfall nichts und habe dazu keine Unterlagen, müssen die entsprechenden Belege im Zuge dieser ergänzenden Beweisabnahmen bei der Kantonspolizei eingefordert und dem Einsprecher zur Einsicht gegeben werden. Die Belege sind als ergänzende Beweise im Hinblick auf die Überweisung an das Strafgericht zu den Akten zu nehmen.

Im vorliegenden Fall sind demnach die erst mit der Replik der Staatanwaltschaft eingereichten Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass die Übertretung originär elektronisch erfasst wurde und dass am Tatort eine Parkuhr angebracht war, zu den Akten zu nehmen. Da auf dem Überweisungsschreiben der Kantonspolizei vom 26. September 2013 vermerkt ist, dass die Widerhandlungsanzeige auf Grund eines Ordnungsbussenzettels erstellt wurde, und der Strafgerichtspräsident in casu die Prüfung des Ordnungsbussenzettels wünscht, ist auch eine Kopie des Ordnungsbussenzettels (mit aufgeklebter Etikette) beizufügen. Dies dient der Wahrheitsfindung im Sinne des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 6 StPO), lässt sich so prüfen, ob die zu unterschiedlichen Zeiten aus dem Computersystem ausgedruckten Angaben zur Übertretung übereinstimmen. Im vorliegenden Einzelfall besteht dazu Anlass, weil sich die Überweisung der Kantonspolizei auf den Ordnungsbussenzettel abstützt.

5.

5.1      Der Beschuldigten wird im Strafbefehl eine einfache Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Ziff. 1 SVG vorgehalten, indem sie die zulässige Parkzeit bis 2 Stunden überschritten habe. Nach Ansicht des Strafgerichtspräsidenten in der Vernehmlassung müssen im Strafbefehl nicht nur der Straftatbestand (hier: Art. 90 Ziff. 1 SVG), sondern auch die weiteren anwendbaren Gesetzesbestimmungen genannt werden (hier: Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 48 Abs. 8 SSV). Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft in der Replik reicht die Nennung des Straftatbestands, ergänzt durch die Sachverhaltsschilderung (Überschreiten der zulässigen Parkzeit bis 2 Stunden) und die Angabe des Tatorts ([...] in Basel) aus.

5.2      Gemäss Art. 353 Abs. 1 lit. d StPO sind im Strafbefehl die erfüllten Straftatbestände anzugeben, wogegen gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. g StPO in die Anklageschrift die Straftatbestände „unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen“ und gemäss Art. 81 Abs. 4 lit. a StPO „die Bezeichnung der angewendeten Gesetzesbestimmungen“ in das Urteilsdispositiv aufzunehmen sind. Gestützt auf den Wortlaut dieser Bestimmungen hat das Appellationsgericht mit Berufungsurteil SB.2012.77 vom 29. Januar 2014 (E. 5) erwogen, dass im Strafbefehl nur der Straftatbestand (gemeint Art. 90 SVG) anzuführen ist, nicht aber zwingend die übrigen anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen, welche die Übertretung näher umschreiben. Im Unterschied zum vorliegenden Fall war dort aber nicht umstritten, dass der Betroffene die Übertretungsanzeige und die Busse erhalten hatte (E. 2.2). Zudem handelte es sich nicht um eine entscheidwesentliche Erwägung, weil der Betroffene aus einem anderen Grund freigesprochen wurde.

5.3      Im vorliegenden Fall ist jedoch gerade bestritten, dass die Beschuldigte die Übertretungsanzeigen erhalten hat, und der Würdigung der Zustellungsfrage durch das Strafgericht ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht vorzugreifen (hiervor E. 3.3). Auch die Zustellung der Übertretungsanzeige und die Zahlungserinnerung an den Bruder der Beschuldigten (Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 27. November 2013) kann, für sich genommen, nicht überzeugen, weil der Bruder nach übereinstimmender Ansicht der Staatsanwaltschaft und des Strafgerichtspräsidenten zur Vertretung der Beschuldigten zur Einsprache gegen den Strafbefehl nicht berechtigt ist. 

5.4      Grundsätzlich sind im Strafbefehl die anwendbaren Gesetzesbestimmungen zu nennen. Die Kommentatoren der StPO weisen einheitlich auf die Konkordanz der Regelungen für den Strafbefehl (Art. 353 Abs. 1 lit. d StPO), die Anklageschrift (Art. 325 Abs. 1 lit. g StPO) und das Urteilsdispositiv (Art. 81 Abs. 4 lit. a StPO) hin (Schmid, a.a.O., Art. 353 N 4; Schwarzenegger, a.a.O., Art. 353 N 4; Riklin, a.a.O., Art. 353 N 4). Auch in der Botschaft zur StPO findet sich kein Hinweis, dass eine unterschiedliche Behandlung beabsichtigt gewesen wäre (BBl 2006, S. 1157, 1290, 1276). Sodann lässt sich die Bestimmung über die Anklageschrift auch ganz anders verstehen, nämlich nicht als Gegensatz zwischen Tatbestand und übrigen Gesetzesbestimmungen, sondern zwischen Tatbestand in Worten (z.B. Sachbeschädigung) und angewendeter Gesetzesbestimmung im Sinne der Artikelnummer (z.B. Art. 144 StGB). Schliesslich hat das Appellationsgericht im Berufungsurteil SB.2013.28 vom 4. Dezember 2013 (E. 3.2) entschieden, dass der Schuldspruch im Dispositiv wegen einer Verurteilung gemäss Art. 90 Ziff. 2 SVG mit den übrigen einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu ergänzen ist (Schuldspruch „gemäss Art. 90 Ziff. 2 in Verbindung mit Art. 36 Abs. 4 SVG und Art. 15 Abs. 3 VRV“). Was für das Dispositiv des Strafgerichts gilt, muss grundsätzlich auch für den Strafbefehl gelten, welcher gemäss Art. 354 Abs. 3 StPO zum rechtskräftigen Urteil werden kann.

5.5      Nach dem Gesagten ist die angeordnete Aufhebung des Strafbefehls und die Rückweisung an die Staatsanwaltschaft zu bestätigen. Die Staatsanwaltschaft wird die Sache beförderlich an die Hand nehmen (vgl. Art. 109 StGB; Zurbrügg, in: Basler Kommentar StPO, Art. 97 N 58 ff.; Heimgartner, in: Basler Kommentar StPO, Art. 109 N 13).

6.

Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft ist im Sinne der Erwägungen abzuweisen.

Es sind keine Kosten zu erheben.

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.

            Es werden keine Kosten erhoben.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

Dr. Marie-Louise Stamm                                          Dr. Urs Thönen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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