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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 27.11.2013 BES.2013.94 (AG.2013.2171)

November 27, 2013·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,246 words·~6 min·3

Summary

Gesuch um Akonto-Entschädigung für amtliche Verteidigung (BGer 1B_35/2014)

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2013.94

ENTSCHEID

vom 27. November 2013

Mitwirkende

lic. iur. Eva Christ   

und Gerichtsschreiberin Dr. Salome Stähelin

Beteiligte

Dr. iur. A_______                                                                    Beschwerdeführer

[ ….] Zürich   

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                 Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 11. September 2013

betreffend Gesuch um Akonto-Entschädigung in der Strafsache gegen B_______

Sachverhalt

Aufgrund einer Meldung der Meldestelle für Geldwäscherei vom 11. Oktober 2011 wurde im November 2011 das Verfahren gegen B_______ und einen Mitverdächtigten wegen verschiedener Wirtschaftsdelikte eröffnet. Der Beschuldigte befindet sich seit seiner Verhaftung am 24. Januar 2012 in Haft bzw. im vorzeitigen Strafvollzug. Er ist mit Wirkung ab 27. Januar 2012 sowie einschliesslich der Verhandlung vor Zwangsmassnahmengericht amtlich verteidigt durch Dr. A________. Dieser ersuchte die Staatsanwaltschaft im Juni 2012 um Ausrichtung einer – unpräjudiziellen – Akontozahlung. Diesem Gesuch entsprach die Staatsanwaltschaft nach längerem Schriftenwechsel mit Verfügung vom 31. Oktober 2012 teilweise. Sie ordnete an, dass dem Verteidiger der Betrag von CHF 17'209.80 aus der Kasse der Staatsanwaltschaft überwiesen werde. Eine Beschwerde des Verteidigers gegen die Höhe der zugestandenen Akonto-Entschädigung – er forderte schliesslich eine solche im Betrag von CHF 77'292.44 per Ende September 2012 – wies das Appellationsgericht mit inzwischen rechtskräftigem Entscheid vom 5. Juli 2013 ab (BES.2012.130). Ebenso wies es eine Rechtsverzögerungsbeschwerde des B________ mit Entscheid vom 2. September 2013 ab. Am 10. September 2013 wandte sich der Verteidiger erneut mit einer Akonto-Rechnung an die Staatsanwaltschaft und beantragte eine weitere Vorauszahlung. Die Staatsanwaltschaft lehnte dieses Gesuch mit Verfügung vom 11. September 2013 ab. Gegen diese Verfügung hat der Verteidiger am 23. September 2013 Beschwerde beim Appellationsgericht erhoben mit dem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Leistung einer angemessenen Akontozahlung an ihn. Die Staatsanwaltschaft schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 30. September 2013 auf Abweisung der Beschwerde, während der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 28. Oktober 2013 an den früheren Anträgen festhält.

Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit relevant, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1.     Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V. mit Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO unterliegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Richtigerweise hat vorliegend der amtliche Verteidiger im eigenen Namen – und nicht in dem des Beschuldigten – Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft erhoben, da nur er selbst von der angefochtenen Verfügung unmittelbar berührt ist und ein rechtlich geschütztes Interesse an deren Änderung geltend machen kann, was ihn nach Art. 382 Abs. 1 StPO zur Beschwerde legitimiert. Diese ist gemäss Art. 396 StPO form- und fristgemäss eingereicht worden, so dass auf sie einzutreten ist. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 4 Abs. 1 lit. c und § 17 Abs. 1 lit. b EG StPO; § 73a Abs. 1 lit. b GOG). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und somit nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

2.        

2.1      Die Staatsanwaltschaft hat die bereits Ende 2012 gutgeheissene Akontozahlung im Umfang eines Teilbetrags der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gesamtsumme explizit als Ausnahme bezeichnet, die sie mit den Besonderheiten des vorliegenden Strafverfahrens begründet hat. Der Beschwerdeführer selbst ist in seinem damaligen Gesuch vom 6. Juni 2012 offenbar davon ausgegangen, dass es sich bei Vergütung von Zwischenhonoraren um ein behördliches Entgegenkommen handelt, das praxisgemäss unter bestimmten Voraussetzungen stattfinde (Ziff. 3). Wie schon im Entscheid BES.2012.130 in gleicher Sache festgehalten, besteht tatsächlich kein Rechtsanspruch auf den Erhalt von Akontozahlungen in einem laufenden Verfahren, sondern es ergibt sich aus Art. 135 Abs. 2 StPO deutlich, dass die Entschädigung der amtlichen Verteidigung durch die Staatsanwaltschaft (falls das Verfahren nicht durch ein Gerichtsurteil beendet wird) oder das urteilende Gericht am Ende des Verfahrens festgelegt wird. Akontozahlungen werden somit durch den Wortlaut eindeutig nicht vorgeschrieben, wenn auch umgekehrt nicht verboten. Zur Erläuterung dieser gesetzgeberischen Haltung wird im zitierten Entscheid darauf hingewiesen, dass die im Rahmen von Art. 12 lit. g BGFA bestehende Pflicht, amtliche Verteidigungen zu übernehmen, das Korrelat zur Befugnis des im Register eingetragenen Anwalts darstellt, den Anwaltsberuf (in der ganzen Schweiz) auszuüben, und dass der Rechtsvertreter bei solchen Mandaten von einer Monopolstellung ohne Kosten- und Inkassorisiko profitiert. Daher begründet auch eine allenfalls über längere Zeit dauernde Vorleistungspflicht des amtlichen Verteidigers per se keine Unzumutbarkeit; in jedem Fall ist ein Offizialverteidiger verpflichtet, auch bei Verweigerung einer Akontozahlung die Interessen seines Klienten wahrzunehmen (BGer 1B_225/2011 vom 6. Juni 2011 E. 3.1).

2.2      Wie ebenfalls bereits im zitierten Entscheid BES.2012.130 E. 2.2 ausgeführt, findet der Grundsatz der Vorleistungspflicht der amtlichen Verteidigung seine Grenze in Aspekten der Verhältnismässigkeit bzw. Zumutbarkeit. So kann sich namentlich bei ausserordentlich aufwändigen, langwierigen Verfahren, die entsprechend einen besonders umfangreichen Einsatz und hohe Kosten verursachen, eine Akontozahlung an den amtlichen Verteidiger rechtfertigen. Dass vorliegend ein solcher Ausnahmefall vorliegt, ist offenkundig und von keiner Seite bestritten. Es ist auch der Grund, weshalb dem Beschwerdeführer bereits eine Akontozahlung in Höhe von CHF 17'209.80 zugestanden und inzwischen geleistet worden ist. Die Staatsanwaltschaft ist bei der Bemessung dieser Summe nicht von einer Pauschale des geschätzten Aufwandes ausgegangen, sondern hat die Aufwandposten von 2. Februar bis 27. September 2012 abgegolten, soweit sie zwischen Staatsanwaltschaft und Verteidiger nicht strittig waren. Dieses Vorgehen hat das Appellationsgericht im Beschwerdeentscheid als tauglich und in der "vorliegenden Situation mit offenbar erheblichen Unklarheiten betreffend Honorarhöhe" angebracht gewertet, nicht zuletzt, da sich damit eine spätere Reduktion des Honorars und entsprechende Rückforderungen vermeiden liessen (BES.2012.130 E. 2.2). Bei der Beurteilung, ob sich inzwischen unter Verhältnismässigkeitsgesichtspunkten eine weitere Akontozahlung aufdrängt, ist auf diesen vorgegebenen Rahmen abzustellen. Das übersieht der Beschwerdeführer, wenn er in seiner Beschwerde wiederum die gesamten in Rechnung gestellten Beträge von Januar 2012 bis Ende August 2013 aufsummiert und aufgrund dieses Totalbetrags einen Nettoausstand von CHF 102'400.– anführt. Seine Auffassung, es wäre bei einer Rechnungsstellung auf Basis des Gesamttotals "auch der STA der Umstand klar geworden, dass der Betrag von CHF 17'209.80 lediglich eine Akontozahlung zum ganzen geschuldeten Betrag ist und in keinem Zusammenhang zu irgendwelchen Positionen der vom Unterzeichneten geleisteten Aufwendungen steht" (Replik Ziff. 9), überzeugt nicht. Geht man richtigerweise davon aus, dass die Forderungen bis 27. September 2012 bereits abgegolten sind, soweit unbestritten und damit im Rahmen von Akontozahlungen sinnvoll, so ergibt sich aufgrund der seither neu geltend gemachten Aufwendungen lediglich ein behaupteter Ausstand von rund CHF 25'000.–. Tatsächlich bestehen indessen weiterhin grosse Differenzen zwischen den Parteien bezüglich der Angemessenheit des bisher geltend gemachten Honorars, legt doch die Staatsanwaltschaft erhebliche "Zweifel an der Richtigkeit der ins Recht gelegten Honorarnoten" dar, die "nach einer etwas genaueren Betrachtung der eingelegten Dokumente (...) nicht aus dem Weg geräumt" seien (Beschwerdeantwort vom 30. September 2013 S. 2). Selbst bei einer Berücksichtigung weiterer Honorarforderungen seit dem 27. September 2012 ist daher anzunehmen, dass die Staatsanwaltschaft lediglich einen Bruchteil der genannten Summe als unstrittig anerkennen würde. Eine darüber hinaus gehende Akontozahlung erschiene zumal im jetzigen Zeitpunkt nicht zweckmässig, sollten doch umstrittene Posten primär durch das zuständige Sachgericht beurteilt und Rückforderungen solcherart verhindert werden. Nachdem inzwischen das Verfahren weit fortgeschritten und die Anklageschrift an das Strafgericht überwiesen worden ist – was dem Beschwerdeführer aufgrund der Schlusseinvernahme mit seinem Mandanten am 11. September 2013 klar sein musste – rechtfertigt sich eine weitere Akontozahlung nicht mehr. Es ist dem Beschwerdeführer zuzumuten, den Entscheid des urteilenden Gerichts abzuwarten und damit eine Vorleistungspflicht während eines absehbaren Zeitraums und in vergleichsweise begrenzter Höhe hinzunehmen. Von einer "längeren Fortdauer des Verfahrens und weiteren erheblichen Aufwendungen", die gemäss dem einschlägigen Beschwerdeentscheid eine erneute Akontozahlung gerechtfertigt hätten (BES.2012.130 E. 2.2), ist unter den gegebenen Umständen nicht zu reden.

3.        

Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO zu tragen. Sein Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Entschädigung für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist abzulehnen. Zwar wurden ihm im letzten Beschwerdeverfahren betreffend Akontozahlung trotz Unterliegens keine Kosten auferlegt, da sein Interesse an der Klärung der finanziellen Verhältnisse als grundsätzlich nachvollziehbar gewertet wurde. Nachdem diesem Interesse aber mit einem ausführlich begründeten Entscheid Rechnung getragen worden ist und andere Gründe für eine unentgeltliche Rechtspflege weder ersichtlich noch dargetan sind, rechtfertigt sich eine Abweichung vom Grundsatz der Kostenverteilung gemäss Obsiegen nicht mehr.

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                          Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Eva Christ                                                       Dr. Salome Stähelin

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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