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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 06.02.2014 BES.2013.90 (AG.2014.174)

February 6, 2014·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,516 words·~8 min·3

Summary

Haftentschädigung

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2013.90

ENTSCHEID

vom 6. Februar 2014

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi   

und a. o. Gerichtsschreiberin MLaw Daniela Korody

Beteiligte

A_____ , geb. [...]                                                                    Beschwerdeführer

[…]  

vertreten durch [...], Advokat,

[…]   

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 26. August 2013

betreffend Haftentschädigung

Sachverhalt

Am 2. November 2012 um 16:30 Uhr wurde A_____ wegen Verdachts des Raubes in Mittäterschaft in Basel festgenommen. Mit Verfügung vom 5. November 2012 ordnete das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Basel-Stadt für eine Dauer von zwölf Wochen Untersuchungshaft an. Am 22. November 2012 um 9:30 Uhr erfolgte die Haftentlassung. In der Folge wurde das Strafverfahren wegen Raubes mit Verfügung vom 18. Juni 2013 mangels Beweises der Täterschaft eingestellt, da aufgrund der durchgeführten Ermittlungen keine Beteiligung von A_____ an der Straftat nachgewiesen werden konnte.

Mit Schreiben vom 30. Mai 2013 an die Staatsanwaltschaft stellte A_____, vertreten durch Advokat [...], eine Entschädigungsforderung, indem er Genugtuung für ungerechtfertigte Haft von CHF 200.– pro Tag ungerechtfertigten Freiheitsentzug, insgesamt CHF 4'200.– für 21 Tage, nebst 5 % Zins seit dem 12. November 2012 geltend machte.

Diesem Gesuch um Haftentschädigung hat die Staatsanwaltschaft mit ihrer Verfügung vom 26. August 2013 nur teilweise entsprochen. Sie hat eine Haftentschädigung von CHF 100.– pro Tag für 20 Tage, für den Zeitraum vom 2. November 2012 bis zum 22. November, insgesamt CHF 2’000.–, festgesetzt.

Die vorliegende, fristgemäss eingereichte Beschwerde von A_____, wiederum vertreten durch Advokat [...], richtet sich gegen die am 26. August 2013 erlassene Entschädigungsverfügung. Mit der Beschwerde rügt der Beschwerdeführer die Höhe der Haftentschädigung. Er verlangt die Aufhebung der Verfügung und die Entrichtung einer Haftentschädigung von mindestens CHF 4'000.–, was einer Entschädigung von CHF 200.– pro Tag ungerechtfertigten Freiheitsentzugs entspricht, nebst Zins zu 5 % seit dem 12. November 2012. Zudem beantragt der Beschwerdeführer die Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das vorliegende Beschwerdeverfahren. Mit Schreiben vom 11. November 2013 liess sich die Staatsanwaltschaft mit dem Antrag auf vollumfängliche Abweisung der Begehren des Beschwerdeführers vernehmen. Auf einen Antrag betreffend die Verzinsung der Entschädigung verzichtete die Staatsanwaltschaft ausdrücklich. Mit Schreiben vom 18. November 2013 hielt der Gesuchsteller replicando an seinen Anträgen fest. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Gegen Verfügungen und Beschlüsse der erstinstanzlichen Gerichte kann gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO Beschwerde erhoben werden.

1.2.     Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 17 lit. b EG StPO; § 73a Abs. 1 lit. b GOG). Der Beschwerdeführer hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides und ist somit gemäss Art. 382 Abs. 2 StPO zur vorliegenden Beschwerde legitimiert. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

2.

2.1      Eine beschuldigte Person hat, wenn sie freigesprochen wird, Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, auf Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind, sowie auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 StPO).

2.2      Die Staatsanwaltschat hat dem Beschwerdeführer für 20 Tage Haft eine Entschädigung von CHF 2'000.– zugesprochen. Der Beschwerdeführer moniert, die Staatsanwaltschaft habe die Genugtuung für ungerechtfertigte Haft zu tief angesetzt, weshalb sie zu erhöhen sei. Er verweist auf die vom Bundesgericht festgesetzten Grundsätze zur Bemessung der Höhe der Genugtuung (BGer 8G.122/2002 vom 9. September 2003) und begründet dies damit, dass der sog. „tort moral“ beziehungsweise das erlittene immaterielle Unrecht nicht rechnerisch präzise ermittelt werden könne. Der Beschwerdeführer führt sodann bezugnehmend auf den genannten Entscheid aus, dass bei kürzeren Freiheitsentzügen in der Regel CHF 200.– Entschädigung pro Tag (verzinst) als angemessene Genugtuung geleistet werden müssten, sofern nicht aussergewöhnliche Umstände vorlägen, die eine niedrigere oder höhere Entschädigung zu rechtfertigen vermöchten. Insbesondere stelle eine lange Haftdauer einen Reduktionsgrund dar, da die erste Haftzeit bzw. der erste Monat der Untersuchungshaft besonders schwer ins Gewicht falle (BGE 113 Ib 155 E. 3b S. 156). Bei einer Haftdauer von 20 Tagen läge klarerweise keine langdauernde Haft in diesem Sinne vor. Es lägen auch keine Herabsetzungsgründe nach Art. 430 Abs. 1 StPO vor. Die von der Staatsanwaltschaft geltend gemachten Reduktionsgründe seien keine Herabsetzungsgründe im Sinne von Art. 44 OR. Nach seiner Auffassung sei zumindest eine Zurückhaltung bei der Annahme von weiteren (nicht im Gesetz aufgeführten) Reduktionsgründen geboten, sofern solche überhaupt berücksichtigt werden könnten.

2.3      Demgegenüber macht die Staatsanwaltschaft geltend, dass im vorliegenden Fall Gründe vorlägen, die eine erhebliche Reduktion der Haftentschädigung zur Folge hätten. Da der Beschwerdeführer bei einem vorübergehenden Aufenthalt in der Schweiz in Untersuchungshaft genommen worden sei, sei er nicht vor den Augen seines sozialen Umfelds verhaftet und aus seinem sozialen Netz herausgerissen worden. Insbesondere bestünden keine Anhaltspunkte, dass die Haft sich rufschädigend ausgewirkt habe. Der Beschwerdeführer sei ledig, kinder- und arbeitslos, weswegen er durch die Verhaftung weder seine wirtschaftliche Existenz verloren noch erhebliche Einbussen erlitten habe. Hinzu käme, dass in Serbien, der Heimat des Beschwerdeführers, die Lebenshaltungskosten um ein Vielfaches tiefer seien als in der Schweiz. Zudem lebe der Beschwerdeführer noch in seinem Elternhaus. Demnach rechtfertige sich eine Reduktion der Haftentschädigung auf CHF 100.– pro Tag.

2.4      Diese Ausführungen hält der Beschwerdeführer unter Verweis auf Hauser/Schweri/Hartmann (Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage, Basel 2005, §109 N 7) entgegen, dass die Tatsache, dass die Lebenshaltungskosten in Serbien um ein Vielfaches tiefer als in der Schweiz sind, für die Bemessung der Höhe der Haftentschädigung keine Rolle spielen dürfe, da es der Zweck der Genugtuung sei, einen immateriellen Schaden auszugleichen. Vorliegend gäbe es vielmehr Gründe für die Erhöhung der Basisgenugtuung von CHF 200.–. So sei der Beschwerdeführer durch die geografische Distanz zwischen Haftort und Wohnsitz durch den erschwerten Kontakt zu Familie und Freunden subjektiv schwerer betroffen als andere zu Unrecht Inhaftierte (BGer 6B_111/2012 E. 4.3). Auch der sehr gravierende Tatvorwurf bezüglich Delikten, die medial hohe Wellen geschlagen hätten, führe zu einer erhöhten subjektiven Betroffenheit des Beschwerdeführers.

Somit müsse im vorliegenden Fall mindestens von der Basisgenugtuung von CHF 200.– pro Tag ausgegangen werden. Denn sofern Reduktionsgründe vorhanden wären, so müssten sie durch die erwähnten Erhöhungsgründe als mindestens kompensiert betrachtet werden. Ausserdem bestünde ein bundesrechtlicher Anspruch auf Verzinsung der Genugtuung zu 5 % seit dem mittleren Verfall (mittlerer Hafttag).

3.

3.1      Für unrechtmässige Haft wird gemäss der Praxis eine Genugtuung von CHF 100.– bis CHF 300.– pro Tag zugesprochen, wobei im Normalfall bei langer Haftdauer ein Ansatz von CHF 100.– zur Anwendung gelangt (AGE BES.2012.51 vom 30. November 2012 E 3.3.2; BGer 6B_111/2012 vom 15. Mai 2012 E. 4.2, 6B_758/2013 vom 11. November 2013 E. 1.2.1).

3.2      Es kann der Staatsanwaltschaft darin gefolgt werden, dass der Beschwerdeführer durch die Verhaftung nicht aus seinem sozialen Netz heraus gerissen wurde. Da er nicht in der Schweiz lebt, tangieren ihn auch allfällige Zeitungsartikel nicht, zumal diese anonym waren. Dass er seine Mutter und seinen Onkel über seine Verhaftung informiert hat, war der eigene Entscheid des Beschwerdeführers. Diese Umstände würden bereits eine leichte Reduktion gegenüber dem üblichen Basisansatz von CHF 200.– bei kurzen Haftstrafen rechtfertigen.

Die zusätzliche Reduktion auf CHF 100.– rechtfertigt sich aufgrund der sehr viel niedrigeren Lebenshaltungskosten in Serbien. Das Bundesgericht lässt eine Abweichung vom Grundsatz, wonach für die Festlegung der Genugtuung die Lebenshaltungskosten der berechtigten Person an ihrem ausländischen Wohnsitz grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sind, ausnahmsweise zu. Wo die wirtschaftlichen und sozialen Gegebenheiten von den hiesigen Verhältnissen markant abweichen, ist eine krasse Besserstellung des Berechtigten zu vermeiden, die nach Abwägung aller Umstände mit sachlichen Gründen nicht zu rechtfertigen und daher im Ergebnis unbillig wäre (BGE 125 II 554 E. 2b S. 556, E. 4a S. 559 mit Hinweis; Entscheid 1A.299/2000 vom 30. Mai 2001 E. 2b). Das Bundesgericht lässt daher eine gewisse (nicht schematische) Genugtuungsreduktion in Fällen zu, in denen die Lebenshaltungskosten am Wohnsitz des Berechtigten um ein Vielfaches niedriger sind als in der Schweiz. So erachtete das Bundesgericht in BGE 125 II 554 E. 4a S. 559 f. eine Reduktion der Haftentschädigung um die Hälfte als angemessen, da in der Heimat der damaligen Beschwerdeführerinnen, Vojvodina, verglichen mit der Schweiz ein 18-facher Kaufkraftunterschied bestand. In BGE 1A.229/2000 vom 30. Mai 2001 E. 5c bezeichnete das Bundesgericht eine Reduktion der Haftentschädigung um 75 % bei sechs- bis siebenfach niedrigeren Lebenshaltungskosten als nicht unhaltbar, zumal die Beschwerdeführerin im Gegensatz zum vorerwähnten Fall nie in der Schweiz gewohnt oder zu wohnen beabsichtigt hatte.

Gemäss Vergleich der Lebenshaltungskosten für Touristen betragen jene für Serbien weniger als ein Drittel der Kosten in der Schweiz (das Tagesbudget für einen Touristen beträgt in Serbien EUR 38.02, im Vergleich zu 136.93 EUR in der Schweiz (http://www.eardex.com/cost-of-lving/calculator.php?table_name=tourismtravel&id=RS&country_id=RS&calcFor=country&language_code=de, besucht am 27. Februar 2014). Die Festlegung der Genugtuung auf CHF 100.– ist somit nicht zu beanstanden.

3.3      Im Gesuch um Genugtuung vom 30. Mai 2013 beantragte der Beschwerdeführer eine Verzinsung der Genugtuungsforderung zu 5 % seit dem 12. November 2012. Diesem Gesuch hat die Staatsanwaltschaft zu Unrecht nicht entsprochen. Praxisgemäss ist der beantragte Zins von 5 % seit dem 12. November 2012 (mittlerer Verfalltag) zu entrichten (AGE AS.2011.13 E. 5.2 ff.).

4.

Gemäss dem Gesagten ist die Beschwerde im Wesentlichen abzuweisen. Der Beschwerdeführer obsiegt lediglich zu einem kleinen Anteil, weshalb ihm eine reduzierte Urteilgebühr von CHF 400.– aufzuerlegen ist.

Die beantragte unentgeltliche Verbeiständung ist zu gewähren. Die Beschwerde erscheint nicht als von vorneherein aussichtslos. Da keine Honorarnote eingereicht wurde, wird der Aufwand des Rechtsbeistandes auf fünf Stunden geschätzt. Entsprechend der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 139 IV 261), der das Appellationsgericht folgt, ist das Honorar für amtliche Verteidigung unabhängig vom Ausgang des Verfahrens festzusetzen und beträgt für bis zum 31. Dezember 2013 erfolgte Aufwendungen CHF 180.–. Insgesamt wird ein Honorar von CHF 920.– inklusive Auslagen, zuzüglich 8 % MWST, ausgerichtet.

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung dahingehend geändert, dass die von der Staatsanwaltschaft festgelegte Entschädigung von CHF 2’000.– zuzüglich 5 % Zins seit 12. November 2012 geschuldet ist.

            Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer reduzierten Gebühr von CHF 400.–.

            Dem Rechtsbeistand des Beschwerdeführers, [...], wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 920.– (einschliesslich Auslagen), zuzüglich 8 % MWST von CHF 73.60, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Statthalterin                                                         Die a. o. Gerichtsschreiberin

lic. iur. Gabriella Matefi                                              MLaw Daniela Korody

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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