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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 03.04.2014 BES.2013.87 (AG.2014.227)

April 3, 2014·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,838 words·~14 min·3

Summary

Einstellungsverfügung

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2013.87

ENTSCHEID

vom 3. April 2014

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm   

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Grange

Beteiligte

A_____ geb.[…]                                                                   Beschwerdeführer

vertreten durch lic. iur. [...], Advokatin,

gegen

Staatsanwaltschaft Basel Stadt                               Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4051 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 19. August 2013

betreffend Einstellung des Strafverfahrens / Kostenauferlegung

Sachverhalt

Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 19. August 2013 wurde das gegen A_____ wegen Verdachts der ungetreuen Geschäftsbesorgung, der Veruntreuung, des Betrugs, der Urkundenfälschung sowie der unwahren Angaben über ein kaufmännisches Gewerbe am 6. August 2012 eröffnete Strafverfahren eingestellt und wurden A_____ die Verfahrenskosten im Betrag von CHF 17'012.– auferlegt (Ziff. 2 der Einstellungsverfügung). Die im Rahmen der Strafuntersuchung erfolgte Beschlagnahme über die auf dem Konto von A_____ bei der Basler Kantonalbank befindlichen Vermögenswerte wurde aufgehoben, soweit sie den Betrag von CHF 17'012.– übersteigt, wobei dieser Betrag zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden sei (Ziff. 4 der Einstellungsverfügung). Die von A_____ beantragte Entschädigungsforderung von CHF 6'344.45 sowie seine Genugtuungsforderung von CHF 5'000.– wurden je abgewiesen (Ziff. 6 der Einstellungsverfügung). Gleichentags erliess die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl gegen A_____ und verurteilte ihn wegen ordnungswidriger Führung der Geschäftsbücher und unerlaubtem Waffenbesitz zu einer Busse von CHF 1'200.–.

Hintergrund der in diesen Angelegenheiten geführten Strafuntersuchung war die seitens seiner von ihm getrennt lebenden Ehefrau am 7. Juli 2012 bei der Staatsanwaltschaft eingereichte Strafanzeige, in welcher diese A_____ der ungetreuen Geschäftsbesorgung, der Veruntreuung, des Betrugs und der Urkundenfälschung zu Lasten der B_____ AG, deren Aktien die Ehegatten je zu 50% halten, bezichtigte.

Gegen die Einstellungsverfügung vom 19. August 2013 erhob A_____ mit Eingabe vom 29. August 2013 Beschwerde. Er beantragt die Aufhebung von Ziff. 2, 4 und 6 der Verfügung. Dabei seien die Verfahrenskosten aus den Mitteln der Staatskasse zu tragen und ihm eine Entschädigung von CHF 6'344.45 sowie eine Genugtuung von CHF 5'000.– zuzusprechen, dies alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Staatsanwaltschaft beantragt die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 3. Oktober 2013 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest.

Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Vorakten im schriftlichen Verfahren ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Standpunkte der Parteien ergeben sich, soweit für den Entscheid von Belang, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO). Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer ist von der Einstellungsverfügung selbst und unmittelbar in seinen Interessen tangiert, da ihm Verfahrenskosten auferlegt wurden. Entsprechend hat er ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der Verfügung, weshalb er zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist. Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten. Zuständig ist das Einzelgericht des Appellationsgerichts (§ 73a Abs. 1 lit. a GOG i.V.m. § 17 lit. a EG StPO; SG 257.100).

1.2      Das Appellationsgericht überprüft den Entscheid auf Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, auf die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie auf Unangemessenheit hin (Art. 393 Abs. 2 StPO).

2.

2.1      Die Staatsanwaltschaft stützt die mit der Einstellungsverfügung getroffene Kostenregelung auf Art. 426 Abs. 2 StPO. Nach dieser Bestimmung können der beschuldigten Person die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn diese rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens verursacht oder dessen Durchführung erschwert hat. Die StPO übernimmt mit dieser Bestimmung den gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts und der EMRK-Organe geltenden Grundsatz, dass bei Verfahrenseinstellung und bei Freispruch die Verfahrenskosten der beschuldigten Person nur auferlegt werden dürfen, wenn sie die Einleitung des Strafverfahrens in widerrechtlicher und schuldhafter Weise veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, in: BBl 2006 V 108, 1326; Begleitbericht des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements vom Juni 2001 zum Vorentwurf für eine Schweizerische Strafprozessordnung, S. 286 f.). Nach der Rechtsprechung handelt es sich bei der Kostentragungspflicht im Falle einer Verfahrenseinstellung oder eines Freispruchs nicht um eine Haftung für ein strafrechtliches Verschulden, sondern um eine zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten, durch welches die Einleitung oder Erschwerung eines Strafverfahrens verursacht wurde (vgl. statt vieler: BGer 6B_241/2013 vom 13. Januar 2014 E. 1.3.). Dabei darf sich die Kostenauflage in tatsächlicher Hinsicht nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen. Hingegen verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Strafverfahrens gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung, wenn dem Beschuldigten in der Begründung des Kostenentscheides direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe ihn ein strafrechtliches Verschulden in Bezug auf die im eingestellten Verfahren abgeklärten Vorwürfe (BGer 1B_180/2012 mit Hinweisen auf BGE 120 Ia 147 E. 3b S. 155; 119 Ia 332 E. 1b S. 334; 116 Ia 162 E. 2a S. 166; 112 Ia 371 E. 2a S. 373). Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO).

2.2

2.2.1   Die Staatsanwaltschaft führt in der angefochtenen Verfügung aus, sie habe aufgrund der eingegangen Anzeige und den sich aus den dazu eingereichten Beilagen ergebenden Verdachtsmomente relativ rasch erkannt, dass der Beschwerdeführer die Tatbestände des (versuchten) Betrugs und der unwahren Angaben über kaufmännische Gewerbe nicht erfüllt habe, da das einzige potentielle Opfer seine Ehefrau sei, die bis zu ihrem operativen Ausscheiden aus der Gesellschaft selbst die Buchhaltung der B_____ AG geführt habe, weshalb sie „eine sehr genaue Vorstellung darüber habe, welche Forderungen gegenüber der Gesellschaft ihr zustünden“. Indessen habe die Anzeigestellerin im Zusammenhang mit den Buchhaltungsunterlagen auf weitere Ungereimtheiten hingewiesen, insbesondere die fehlenden Angaben über die Einnahmen der Gesellschaft aus einem Untermietvertrag, die Gutschreibung von Erträgen aus einem Bierliefervertrag der Gesellschaft auf ein Privatkonto des Beschwerdeführers und der geäusserte Verdacht, der Beschwerdeführer habe Aktiven der B_____ AG auf eigene Rechnung verkauft und Schadenersatzforderungen der Gesellschaft privat einkassiert sowie den Erlös aus dem Verkauf einer Liegenschaft der B_____ AG unberechtigterweise privat vereinnahmt. Aufgrund der sich daraus ergebenden Verdachtsmomente sei das Strafverfahren wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung eröffnet worden. Die mit Verfügung vom 7. August 2012 bei der Basler Kantonalbank einverlangten Kontounterlagen hätten gezeigt, dass der Beschwerdeführer im Februar 2012 Überweisungen im Umfang von rund CHF 500’000.– auf sein Privatkonto gutgeschrieben erhalten habe. Damit habe sich der Verdacht vorerst erhärtet. Die Geschäftsunterlagen der B_____ AG hätten sodann mit diversen Hausdurchsuchungen an verschiedenen Orten zusammengetragen werden müssen, nachdem diese sich entgegen den Angaben des Beschwerdeführers keineswegs alle bei seinem Treuhänder […] befunden hätten. Aufgrund des Fehlens einer ordnungsgemäss geführten Buchhaltung ab Januar 2009 und der vorhandenen unsystematischen und ungeordneten Ablage ohne Erfassung neu anfallender Buchhaltungsbelege hätten sich die Ermittlungen betreffend die einzelnen Vorwürfe als sehr schwierig erwiesen. Letztlich sei es wegen den vorgefundenen Umständen nicht möglich gewesen, die Berechtigung der vom Beschwerdeführer getätigten Abzüge vom Konto der der B_____ AG zu klären. Festgestellt werden konnten diverse Ungereimtheiten im Zusammenhang mit der Untervermietung, dem Bierliefervertrag und der Umbuchung von Darlehen der Ehefrau als Aktionärin. Aufgrund des „Chaos in den Geschäftsunterlagen“ sei allerdings nicht auszuschliessen, dass „diese Fehler auf schlichtes Unvermögen und den fehlenden Überblick über die Geschäfte“ zurück zu führen sei. Aus diesem Grund erachtete die Staatsanwaltschaft den zur Erfüllung des Delikts der ungetreuen Geschäftsführung notwendigen Vorsatz als nicht erfüllt, was zur Einstellung des Verfahrens führte.

2.2.2   Die Staatsanwaltschaft rechtfertigt die Verfahrenskostenüberbindung mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer absichtlich oder zumindest grob fahrlässig seine gesetzlichen Pflichten als Geschäftsführer und einziger Verwaltungsrat der B_____ AG verletzt habe. Dies indem er es unterlassen habe, nach Ausscheiden seiner Ehefrau aus der operativen Führung der Gesellschaft um eine ordnungsgemässe Führung der Geschäftsbücher – namentlich die fortlaufende Erfassung der Geschäftsvorfälle in der Buchhaltung und die systematische Ablage der entsprechenden Buchhaltungsbelege – besorgt zu sein. Damit trage er die zivilrechtliche Verantwortung für die „Fehler, Lücken und Ungereimtheiten in der Buchhaltung der B_____ AG“, welche zur Einleitung des Strafverfahrens geführt und das Untersuchungsverfahren erheblich erschwert hätten. Die „fehlende Buchhaltung und chaotische Ablage“ habe „de facto eine verlässliche Rekonstruktion des Sachverhalts geradezu verunmöglicht“. Damit sei das pflichtwidrige Verhalten des Beschwerdeführers kausal für den entstandenen Untersuchungsaufwand, weshalb er dessen Kosten zu tragen habe.

2.3      Der Beschwerdeführer lässt ausführen, dass er seiner Buchführungspflicht als einziger Verwaltungsrat der B_____ AG tatsächlich nicht „ausreichend nachgekommen sei“, weshalb er den Strafbefehl wegen ordnungswidriger Führung der Geschäftsbücher (und unerlaubtem Waffenbesitz) vom 19. August 2013 auch nicht anfechte. Der Beschwerdeführer wehrt sich aber gegen die „offenkundig unzutreffende Behauptung der Staatsanwaltschaft, dass Verfahren gegen ihn sei nur wegen seiner Buchhaltungsversäumnisse eröffnet und mit derart grossem Aufwand geführt worden“. Grund für die Verfahrenseröffnung sei nämlich „einzig und alleine die 19 Seiten umfassende Anzeige“ seiner Ehefrau gewesen. Die seitens der Staatsanwaltschaft erfolgten Zwangsmassnahmen, namentlich die Erhebung von Unterlagen bei Dritten und die Hausdurchsuchung, seien unnötig gewesen, da der Beschwerdeführer sich sehr kooperativ verhalten habe und „auf erste Aufforderung hin und teilweise auch unaufgefordert alle wesentlichen Unterlagen einreichte bzw. einreichen liess“. Die von der Staatsanwaltschaft in Auftrag gegebenen Revisionen, welche sich auf die vom Treuhänder nachträglich erstellte Buchhaltung bezogen, seien nur möglich gewesen, weil die Buchführung seitens des Beschwerdeführers im Nachhinein erstellt und nachgereicht worden sei. Damit sei die Behauptung der Staatsanwaltschaft widerlegt, welche andeute, dass sie aufgrund der fehlenden Buchhaltung die „fraglichen Vorgänge nur erschwert überhaupt habe überprüfen können, so dass der Beschwerdeführer sich die Verkomplizierung des Verfahrens selbst zuschreiben müsse“. Es sei „schlicht falsch, dass der Staatsanwaltschaft keine Buchhaltung vorgelegen haben solle“. Damit seien die Voraussetzungen für eine vollständige oder teilweise Kostenauflage gemäss Art. 426 Abs. StPO nicht gegeben.

2.4      Mit seinen Ausführungen ignoriert der Beschwerdeführer, dass die wegen Verdachts der ungetreuen Geschäftsführung überprüften Geschäftsvorgänge aufgrund der unbestrittenermassen desolaten Buchhaltung bis zum Abschluss der Untersuchung Gegenstand derselben waren und letztlich bis heute nicht vollständig geklärt werden konnten (Einstellung dieses Verfahrens gemäss Begründung wegen fehlenden Vorsatzes [vgl. oben Ziff. 2.2.1];vgl. z.B. Revisionsbericht vom 20. November 2012 gemäss welchem eine Buchung von CHF 89'830.– zu Lasten der B_____ AG auf das Privatkonto des Beschwerdeführers nicht geklärt werden konnte [S. 7] und wonach der Beschwerdeführer der Gesellschaft gemäss den vorhandenen Unterlagen noch CHF 54'438.95 aus dem Bierliefervertrag schulde [S. 5]). Dass der Staatsanwaltschaft zudem aufgrund der gleich zu Beginn der eingeleiteten Strafuntersuchung festgestellten Kontobewegungen (z.B. Überweisung zu Lasten der B_____ AG auf das Konto des Beschwerdeführers von rund einer halben Million CHF am 20. Februar 2012, SB Kontoauszug der Basler Kantonalbank S. 122 bis 136:) die mit der Anzeige zur Kenntnis gebrachten Vorwürfe alles andere als haltlos erschienen und sie diesen deshalb vertieft nachzugehen hatte, ist in keiner Art und Weise zu beanstanden, zumal in den beschlagnahmten Unterlagen keine über weitere Zweifel erhabene Erklärung für die Vorgänge gefunden werden konnte (vgl. auch Ausführungen zum Tatverdacht im Urteil des Appellationsgerichts vom 2. April 2013 betreffend die Beschwerde gegen Zwangsmassnahmen in der nämlichen Angelegenheit, BES.2012.102). Auch ist es die Pflicht der Staatsanwaltschaft, den Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln (Wohlers, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen StPO, Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 139 StPO N 1), und sie kann und darf sich dazu nicht einzig auf Aussagen und Angaben eines Beschuldigten verlassen. Bei einer Strafuntersuchung ist zudem zu vermeiden, dass eventuell belastendes Material vom Betroffenen entfernt werden kann, weshalb die Notwendigkeit eines Überraschungsmoments, welcher vorliegend mit einer nicht im Voraus angekündigten Hausdurchsuchung geschaffen werden konnte, oft notwendig ist (vgl. Bericht vom 10. September 2012 betreffend Hausdurchsuchung, welche unmittelbar nach deren Ankündigung durchgeführt wurde). Insofern sind die Ausführungen des Beschwerdeführers geradezu naiv, wenn er die Ansicht vertritt, die Staatsanwaltschaft hätte allein auf die von ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen abstellen können und es hätte kein Bedarf bestanden, sich weitere Unterlagen via Zwangsmassnahmen zu beschaffen. Dies umso mehr als der Beschwerdeführer gar nicht im Stande war, diverse Vorgänge schlüssig zu erklären und schon gar nicht umgehend umfassend und lückenlos zu dokumentieren (vgl. z.B. E-Mail des Beschwerdeführers vom 15. September 2012: „Bereits im Jahresabschluss vom Geschäftsjahr 08/09 sind Abgrenzungen enthalten, die auf Schätzungen und Annahmen beruhen […] Die Bilanz per 22. August 2012 entspricht somit eher einer aktuellen Pendenzenliste und die Ihnen vorgelegten Jahresabschlüsse sind deshalb noch als „sehr provisorisch“ zu betrachten“; Einvernahme des Beschwerdeführers vom 2. Juli 2013 S. 2, auf den Vorhalt, die erhaltene Buchhaltung sei entgegen seiner Zusicherungen nicht vollständig: „Die Buchhaltungen 06/07 und 07/08 sind bis heute nicht genehmigt und die Belege fehlen. Deshalb war es sehr schwierig, die nächsten Buchungsjahre ohne Belege und Eröffnungsbilanzen zu erstellen […] Ich habe der Staatsanwaltschaft aber sicher alle Belege, welche ich hatte, übergeben. Ebenso habe ich immer alle Einnahmen und Ausgaben in Excelllisten erfasst. Und diese Excelltabellen wollte ich dann einem Buchhalter übergeben […]“; Aussage des Buchhalters […] vom 13. Dezember 2012 S. 5, auf die Frage, welche Angaben ihm für die Erstellung der Buchhaltung gefehlt hätten: „Ein Teil war die Liegenschaft […]. Ein wichtiger Teil ist die Darlehensgeschichte: ich weiss nicht, was per 30. Juni 2008 bei den einzelnen Darlehenskonti ausgewiesen wurde. […] Für die nächsten Geschäftsjahre der B_____ AG bestanden Fragen im Zusammenhang mit dem Bierliefervertrag, der [...] und der [...]. Dann war noch etwas mit der [...], welches mit unklar war. Ich habe einfach gesehen, dass dies Themen waren, die man vertiefter anschauen musste, um die weiteren Buchhaltungen erstellen zu können.“). Falsch ist zudem die Behauptung des Beschwerdeführers, die anfängliche Verwirrung betreffend den Aufbewahrungsort der Geschäftsunterlagen sei nicht ihm zuzuschreiben, gab er doch aktenkundig zu Protokoll, alle Unterlagen befänden sich bei seinem Treuhänder (Protokoll der Einvernahme vom 3. September 2009 S. 4), obwohl diverse Akten auch bei ihm zu Hause und bei seinem früheren Buchhalter, der [...] Revisions- und Treuhhand AG, beschlagnahmt werden mussten (s. Beschlagnahmeprotokolle vom 3. September 2012). Aus der buchhalterischen Unordnung resultierte sodann eine erschwerte Abklärung der abzuklärenden Strafvorwürfe. So mussten bspw. die Unterlagen betreffend die Miet- und Untermietverträge aus mehreren aus der Hausdurchsuchung stammenden Ordnern zusammengetragen werden, wobei mangels einer Beschriftung vorab alle Ordner zu sichten waren (vgl. Revisionsbericht vom 20. November 2012 S. 1). Letztlich bestritt der Beschwerdeführer während des laufenden Verfahrens auch gar nicht, nicht in der Lage zu sein, die Staatsanwaltschaft umfassend zu dokumentieren. Er betonte lediglich, alle vorhandenen Unterlagen herausgegeben zu haben (vgl. Einvernahme vom 2. Juli 2013 S. 2 f.). Entsprechend diesen Ausführungen sind die Behauptungen des Beschwerdeführers, der im Verfahren betriebene Aufwand, welcher in keinem Verhältnis zum in Frage kommenden Straftatbestand stünde, wäre keineswegs dem desolaten Zustand der Geschäftsunterlagen der Gesellschaft zuzuschreiben, haltlos.

2.5      Damit ist erstellt, dass der Beschwerdeführer das gegen ihn eingeleitete Strafverfahren selbst zu verantworten und erheblich erschwert hat. Zudem steht es dem Beschwerdeführer nicht frei, die Bücher der B_____ AG nach eigenem Gutdünken zu führen. Im Gegenteil ist der Beschwerdeführer als Geschäftsführer einer Aktiengesellschaft gehalten, diejenigen Bücher ordnungsgemäss zu führen und aufzubewahren, die nach Art und Umfang des Geschäfts notwendig sind, um die Vermögenslage des Geschäfts sowie die mit dem Geschäftsbetrieb zusammenhängenden Schuld- und Forderungsverhältnisse sowie die Ergebnisse der einzelnen Geschäftsjahre festzustellen (Art. 957 Abs. 1 OR). Dabei müssen die Bücher so geführt werden, dass jährlich ein Inventar, eine Bilanz und eine Betriebsrechnung aufgestellt werden können (Neuhaus/Schärer, in Basler Kommentar OR II, 4. Auflage 2012, Art. 957 OR N 19). Dementsprechend wurde der Beschwerdeführer wegen ordnungswidriger Führung der Geschäftsbücher rechtskräftig verurteilt (vgl. oben Sachverhalt). Diese Strafbestimmung bezieht sich allein auf die obligationenrechtliche Buchführungspflicht und kann nur bei Vorliegen dieser Pflicht überhaupt begangen werden (Flachsmann, in: Donatsch et al [Hrsg.], Kommentar StGB, 19. Auflage 2013, Art. 325 StGB N 2). Damit hat zivilrechtlich normwidriges Verhalten, welches auch strafrechtlich zu sanktionieren war, die Einleitung des Verfahrens provoziert und dessen Durchführung massiv erschwert, womit die Voraussetzungen für eine Überbindung der Verfahrenskosten gegeben sind (vgl. BGer 6B_241/2013 vom 13. Januar 2014 E. 1.6 e contrario). Ein über die ordnungswidrige Buchführung hinausgehendes strafrechtliches Verschulden wird mit der Kostenüberbindung nicht insinuiert. Da der vorgefundene Zustand der Buchhaltung massiv vom Sollzustand abwich und der Untersuchungsaufwand allein daraus resultiert, rechtfertigt sich ausserdem die vollständige Kostenüberwälzung zu Lasten des Beschwerdeführers.

3.

Der Beschwerdeführer verlangt des Weiteren die Zusprechung einer Entschädigung von CHF 6'344.45 für die Aufwendungen seiner Verteidigung. Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO steht der beschuldigten Person eine Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte und damit grundsätzlich ein Ersatz der Kosten ihrer Wahlverteidigung – soweit deren Beizug gerechtfertigt war – zu (Wehrenberg/Bernhard, in Basler Kommentar Schweizerische StPO, 1. Auflage 2011, Art. 429 StPO N 12 ff.). Indessen kann auch diese Entschädigung entsprechend den Voraussetzungen einer Überbindung der Verfahrenskosen verweigert oder aber herabgesetzt werden (Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO; Raselli/Dold, Erste Erfahrungen mit der Schweizerischen Strafprozessordnung, AJP 2012, S. 442 ff., 452; BGer 6B_241/2013 vom 13. Januar 2014 E. 3.4). Es handelt sich damit auch hier um eine den zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für widerrechtliches und vorwerfbares Verhalten (Wehrenberg/Bernhard, a.a.O., Art. 430 StPO N 12). Dabei schliessen sich die Pflicht zur Tragung der Verfahrenskosten und die Zusprechung einer Entschädigung grundsätzlich aus (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, in: BBl 2006 V S. 1085, 1329). Es sind vorliegend keine Gründe ersichtlich, von diesem Grundsatz abzuweichen. Demnach hat die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer zu Recht die Entschädigung verweigert und es kann auf die Ausführungen zur Auferlegung der Verfahrenskosten verwiesen werden.

4.

4.1      Überdies macht der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Erhalt einer Genugtuung im Umfang von CHF 5'000.– geltend, da er mit der Sperrung eines Guthabens von CHF 250'000.– während einem Jahr und der Desavouierung gegenüber sechs Banken, mehreren Geschäftspartnern und allfälligen weiteren Dritten im Rahmen der Ermittlungshandlungen in seiner Persönlichkeit schwer getroffen worden sei.

4.2      Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO kann der beschuldigten Person augrund der Verfahrenseinstellung bei besonders schweren Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug, eine Genugtuung zugesprochen werden. Damit bedarf es für die Zusprechung einer Genugtuung aufgrund erfolgter Zwangsmassnahmen, welche sich erst im Nachhinein als strafprozessual unbegründet erweisen, einer gewissen Verletzungsintensität. Beispielhaft nennt das Gesetz dazu selbst den Freiheitsentzug, denkbar sind aber etwa auch eine Publizität des Verfahrens durch Medienberichterstattung, publik gewordene Hausdurchsuchungen, verfahrensbedingte Familienprobleme u.ä. (Wehrensberg/Bernhard, a.a.O., Art. 429 StPO N 26 f. ) Die mit jedem Strafverfahren in grösserem oder kleinerem Ausmass verbundene psychische Belastung, Demütigung und Blossstellung gegen aussen genügt im Regelfall nicht (Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Auflage 2013, N 1819). Eine im Nachhinein als unbegründet zu erachtende Kontosperre kann einen Anspruch auf Genugtuung demnach nicht ohne Weiteres auslösen, auch wenn diese für den Beschwerdeführer möglicherweise zu Unannehmlichkeiten führte und ihm dies im Umgang mit der betroffenen Bank peinlich war. Inwiefern er dadurch auch gegenüber Geschäftspartnern diskreditiert wurde, legt er gar nicht erst dar, zumal diese jedenfalls nicht von den Strafverfolgungsbehörden über die Zwangsmassnahmen unterrichtet wurden. Eine besonders schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse wurde damit weder dargelegt noch ist sie ersichtlich, weshalb sich der Entscheid der Staatsanwaltschaft auch in dieser Hinsicht als korrekt erweist.

5.

Damit unterliegt der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde und hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 700.– (inkl. Auslagen).

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

Dr. Marie-Louise Stamm                                          lic. iur. Barbara Grange

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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