Skip to content

Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 02.09.2013 BES.2013.66 (AG.2013.2187)

September 2, 2013·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,546 words·~8 min·3

Summary

Nichtbewilligung der unkontrollierten Überlassung der Verfahrensakten an den Mandanten

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2013.66

ENTSCHEID

vom 2. September 2013

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen   

und Gerichtsschreiber lic. iur. Aurel Wandeler

Beteiligte

A____                                                                                     Beschwerdeführer 1

[...]

vertreten durch B____ […]

B____                                                                                   Beschwerdeführer 2

[…]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                  Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 21. Juni 2013

betreffend Nichtbewilligung der unkontrollierten Überlassung der Ver-fahrensakten an den Mandanten

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft führt ein Verfahren gegen A____ (Beschwerdeführer 1) wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung. Im Rahmen dieses Verfahrens unterschrieb dessen Rechtsvertreter, B____ (Beschwerdeführer 2), einen Revers. Damit verpflichtete er sich, bis zum Abschluss des Vorverfahrens keine Verfahrensakten an Dritte weiterzugeben. Mit Schreiben vom 20. Juni 2013 ersuchte B____ die Staatsanwaltschaft darum, seinem Mandanten die Verfahrensakten ohne Einschränkung überlassen zu dürfen. Dies lehnte die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 21. Juni 2013 ab.

Gegen diese Verfügung richtet sich die vorliegende Beschwerde, die B____ in eigenem Namen sowie im Namen seines Mandanten erhoben hat. Die Beschwerdeführer beantragen die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es sei dem Beschwerdeführer 2 zu bewilligen, seinem Mandanten eine Kopie der Verfahrensakten herauszugeben. Weiter sei festzustellen, dass die von der Staatsanwaltschaft verlangte generelle Geheimhaltungsverpflichtung – der Revers – rechtswidrig sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Beschwerde das Untersuchungsverfahren nicht abzuschliessen.

Die Beschwerdegegnerin liess sich mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde sowie des Antrags um Erteilung aufschiebender Wirkung vernehmen. Die Beschwerdeführer haben repliziert. Nach Durchführung eines separaten Schriftenwechsels zu den Verfahrensanträgen hat der Appellationsgerichtspräsident den Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachstehenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Die Verfügung der Staatsanwaltschaft unterliegt der Beschwerde an das Appellationsgericht, welches als Einzelgericht zuständig ist. Der Beschwerdeführer 1 hat als beschuldigte Person ein rechtlich geschütztes Interesse an der Änderung der angefochtenen Verfügung und ist somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auch seinem Verteidiger ist die Legitimation zuzusprechen. Der Revers beschlägt die Ausgestaltung seiner Berufsausübung. Die Beschwerde ist gemäss Art. 396 StPO form- und fristgemäss eingereicht und begründet worden, so dass auf sie einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

2.

2.1      Der strittige Revers hat folgenden Wortlaut:

XY [B____] als Verteidiger von Z [A____] verpflichtet sich, bis zum Abschluss des Vorverfahrens (Anklageerhebung bzw. Vorliegen eines Strafbefehls oder einer Einstellungs- bzw. Nichtanhandnahmeverfügung) keine Verfahrensakten oder Teile davon, weder als Papierkopie noch als elektronische Datei, an Dritte weiterzugeben. In begründeten Ausnahmefällen ist die vorgängige Zustimmung der Verfahrensleitung einzuholen.

Von diesem Revers wird nach massgebender übereinstimmender Interpretation von Beschwerdeführern und –gegnerin grundsätzlich auch der Mandant, also der Beschwerdeführer 1, erfasst. Gleichzeitig mit der Unterzeichnung des Revers ersuchte der Beschwerdeführer 2 die Staatsanwaltschaft um die Zustimmung, einen Aktensatz in Papierform an seinen Klienten herausgeben zu dürfen. Zur Begründung führte er an, es gehe darum, eine Stellungnahme zu schwierigen juristischen Fragen zur Strafbarkeit des Beschwerdeführers 1 zu verfassen.

2.2      Die Staatsanwaltschaft lehnte dies und lehnt dies noch heute mit der Argumentation ab, dass das Vorverfahren gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a StPO nicht öffentlich sei. Praxisgemäss erlaube die Staatsanwaltschaft daher einem Verteidiger während des Vorverfahrens nicht, Kopien von Verfahrensakten an seinen Mandanten oder weitere Dritte herauszugeben. Diese Einschränkung diene der gesetzlich statuierten Nichtöffentlichkeit des Vorverfahrens. Es gehe darum, den geordneten und unbeeinflussten Ablauf des Vorverfahrens sicherzustellen und Störungen von aussen zu vermeiden. Wenn der Verteidiger die Verfahrensakten an den Beschuldigten überlassen dürfte, könne der Verteidiger keine Gewähr mehr dafür bieten, dass Störungen von aussen unterblieben. Daran ändere mit Bezug auf den konkreten Fall auch nichts, dass der Beschwerdeführer 1 selbst Anwalt sei. Dieser sei als Beschuldigter vorliegend nicht an die anwaltlichen Standesregeln gebunden. So müsste er auch nicht mit einer Sanktionierung rechnen, falls er die Akten in einer Weise verwenden würde, die dem Prinzip der Nichtöffentlichkeit des Vorverfahrens zuwiderlaufe.

2.3      Diese Praxis und deren Anwendung auf den vorliegenden Fall halten die Beschwerdeführer für gesetzeswidrig. Nach richtiger Auffassung sei die Aushändigung von Aktenkopien durch den Verteidiger an seinen Mandanten grundsätzlich auch im Vorverfahren zulässig. Sie könne einzig nach Massgabe von Art. 102  Abs. 1 StPO eingeschränkt werden. Nach dieser Bestimmung trifft die Verfahrensleitung im Zusammenhang mit der Akteneinsicht die erforderlichen Massnahmen, um Missbräuche und Verzögerungen zu verhindern und berechtigte Geheimhaltungsinteressen zu schützen. Vorliegend bestehe jedoch kein Anlass für eine Einschränkung der Akteneinsicht oder der damit verbundenen Möglichkeit, Aktenkopien zu erstellen.

3.

3.1      Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer 1 Anspruch auf Akteneinsicht hat (Art. 101 Abs. 1 StPO). Grundsätzlich kann derjenige, der zur Akteneinsicht berechtigt ist, auch Kopien der Akten erstellen lassen (Art. 102 Abs. 3 StPO). Für die Akteneinsicht trifft die Verfahrensleitung die erforderlichen Massnahmen, um Missbräuche und Verzögerungen zu verhindern und berechtigte Geheimhaltungsinteressen zu schützen (Art. 102 Abs. 1 StPO). Eine solche Massnahme kann darin bestehen, dass eine beschuldigte Person Akteneinsicht nur unter Aufsicht nehmen darf (Brüschweiler, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 102 StPO N 2, mit Hinweisen auf die Botschaft StPO, in: BBL 2006 1085, S. 1162). Ebenso kann der Einsicht nehmenden Person unter bestimmten Umständen untersagt werden, Kopien der Akten zu erstellen (Schmutz, in: Basler Kommentar zur StPO, Basel 2011, Art. 102 N 3).

Dem Gesetzestext ist nicht ausdrücklich zu entnehmen, ob für eine Einschränkung eine konkrete Missbrauchsgefahr bzw. die konkrete Gefahr einer Verzögerung oder eine konkrete Gefahr der Verletzung berechtigter Geheimhaltungsinteressen vorliegen muss, oder ob die blosse Absicht, solche Störungen von vorneherein auszuschliessen, Einschränkungen rechtfertigen können. Immerhin deutet der Wortlaut, wonach die „erforderlichen Massnahmen“ („mesures nécessaires“) zu treffen sind, darauf hin, dass zumindest Anzeichen für Missbrauchsgefahr gegeben sein müssen. Andernfalls bliebe die Erforderlichkeit ein unüberprüfbares und letztlich leeres Tatbestandselement. Systematisch steht eine solche Auslegung im Einklang mit Art. 108 Abs. 1 StPO, wonach für eine Einschränkung des rechtlichen Gehörs der „begründete Verdacht“ eines Missbrauchs bestehen muss. Dass die Situation im Einzelfall massgebend ist, findet auch Niederschlag in den Gesetzesmaterialien. In der Botschaft wird ausgeführt, verschiedene Vorkehrungen seien „je nach Situation“ denkbar, um Missbräuche […] zu verhindern (BBl 2006 1162: vgl. zum Erfordernis der Angemessenheit auch S. 1164). Das Bundesgericht hat sich noch nicht ausdrücklich mit der Frage befasst. In der Lehre wird ein solches Normverständnis befürwortet. In der von den Beschwerdeführern angeführten Lehrmeinung wird etwa darauf verwiesen, dass eine einschränkende Massnahme verhältnismässig sein müsse (Schmid, Praxiskommentar StPO, 2. Auflage 2013, Art. 102 StPO N 3). Das setzt voraus, dass der konkreten Einschränkung auf der einen Seite ein konkret auszumachendes und zumindest im Ansatz quantifizierbares Interesse auf der andern Seite gegenübersteht. Dieses Interesse wird umso grösser sein, je konkreter die Gefahr eines Missbrauchs ist. Die bloss abstrakte Gefahr eines Missbrauchs, welche nie vollkommen negiert werden kann, ist daher nicht ausreichend. Dieses Auslegungsergebnis erweist sich auch im übergeordneten Zusammenhang als korrekt. Bei der Akteneinsicht handelt es sich um ein elementares Recht im Strafverfahren. Eine Bestimmung, welche dieses Recht einschränkt, ist im Zweifelsfall restriktiv auszulegen (Kramer, Juristische Methodenlehre, 3. Auflage 2010, S. 107). Dem Standpunkt der Beschwerdeführer ist somit zuzustimmen. Die Akteneinsicht und das Recht, Aktenkopien zu erstellen, können nur dann gemäss Art. 102 Abs. 1 StPO eingeschränkt werden, wenn konkrete Anhaltspunkte einen Missbrauch befürchten lassen. Es ist zwar zu beachten, dass im nichtöffentlichen Vorverfahren in der Handhabung im Einzelfall keine allzu hohen Anforderungen an eine Einschränkung zu stellen sind. Umgekehrt scheidet eine Einschränkung auch im nichtöffentlichen Vorverfahren aus, wenn Anhaltspunkte für Missbrauchsgefahr komplett fehlen.

3.2      Gerade dies ist hier der Fall. Zwar gibt die Beschwerdegegnerin zu bedenken, dass der Beschwerdeführer 1 „alles Denkbare“ zur seiner Verteidigung unternehmen und etwa Medien mit Aktenkopien bedienen könnte, um „Stimmung“ gegen andere Parteien oder Verfahrensbeteiligte oder die Untersuchungsbehörde zu machen. Konkrete Indizien hierfür vermag sie jedoch nicht zu nennen. Sie räumt selbst ein, dass der Beschwerdeführer 1 als renommierter Basler Anwalt kaum ein Interesse an Publizität des Verfahrens gegen seine Person habe. Dies werde sich im Laufe des weiteren Verfahrens aber möglicherweise ändern, weil eine allfällige Hauptverhandlung vor Strafgericht kaum ohne Publizität bleiben würde. Der Hinweis darauf ist allerdings zirkulär: Für allfällige Medienberichterstattung nach Anklageerhebung oder im Rahmen der Hauptverhandlung wird wohl nicht der Beschwerdeführer verantwortlich sein, zumal er gerade – wie die Beschwerdegegnerin anerkennt – kein Interesse an Öffentlichkeit hat. Dass er, falls durch andere Öffentlichkeit geschaffen würde, Stellungnahmen abgeben und hierfür Aktenkopien heranziehen würde, erscheint wenig wahrscheinlich. Dies wäre in einer solchen Konstellation im Übrigen aber auch nicht verpönt.

Die Beschwerdegegnerin führt weiter an, dass der Mitbeschuldigte, C____, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit versuchen würde, via den Beschwerdeführer 1 an einen Satz von Aktenkopien heranzukommen. Dieser wolle das vorliegende Verfahren zum Gegenstand öffentlicher Diskussionen machen. Dem muss wiederum mit Verweis auf das Gesagte entgegen gehalten werden, dass der Beschwerdeführer 1 offensichtlich kein Interesse an einer Störung des Verfahrens durch öffentliche Stimmungsmache hat. Es kann daher nicht angenommen werden, dass er Aktivitäten von C____, die in diese Richtung zielen, unterstützen würde. Nicht über ein Stichwort hinaus geht der Hinweis der Beschwerdegegnerin auf Kollusionsgefahr. Auch sonst sind keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Gefahr eines Missbrauchs von Aktenkopien durch die Beschwerdeführer zu erkennen. Die vorliegende Situation rechtfertigt nach dem Gesagten keine Einschränkungen der Akteneinsicht oder von deren Ausgestaltung.

4.

4.1      Demnach ist die Beschwerde gutzuheissen und der Revers ist aufzuheben. Die Beschwerdeführer haben im vorliegenden Beschwerdeverfahren kein schützenswertes Interesse an einer über den konkreten Fall hinaus gehenden Feststellung, dass die Einholung eines Revers rechtswidrig sei. Durch die obigen Erwägungen ist die Beschwerdegegnerin indessen dazu gehalten, künftig den Besonderheiten eines konkreten Falls im Sinne der dargelegten Kriterien Rechnung zu tragen.

4.2      Bei diesem Verfahrensausgang ist dem Beschwerdeführer 1 eine Parteientschädigung zu Lasten der Gerichtskasse auszurichten. Der von seinem Rechtsvertreter ausgewiesene Zeit- und Spesenaufwand ist nicht zu beanstanden. Die Parteientschädigung bemisst sich nach dem zulässigen Überwälzungstarif, der in durchschnittlichen Fällen ohne besondere Schwierigkeiten CHF 220.– beträgt (statt vieler AGE SB.2012.47 vom 5. Juni 2013; AP BES.2012.88 vom 23. November 2012). Die vorliegende Beschwerde betraf eine einzelne Rechtsfrage aus einem zentralen Thema des Strafprozessrechts, weshalb dieser Tarif zur Anwendung gelangt.

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Revers wird aufgehoben.

            Dem Beschwerdeführer 1 wird eine Parteientschädigung von CHF 2'241.– (inkl. Auslagen und MWST) aus der Gerichtskasse zugesprochen.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                           Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen                                       lic. iur. Aurel Wandeler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

BES.2013.66 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 02.09.2013 BES.2013.66 (AG.2013.2187) — Swissrulings