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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 29.04.2014 BES.2013.134 (AG.2014.351)

April 29, 2014·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,206 words·~6 min·2

Summary

Nichtanhandnahmeverfügung

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2013.134

ENTSCHEID

vom 29. April 2014

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen   

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Mirjam Kündig

Beteiligte

A_____, geb.[…]                                                                  Beschwerdeführer

c/o Bezirksgefängnis Sissach,

Hauptstrasse 2, 4450 Sissach 

gegen

Kantonspolizei Basel-Stadt Kommando                Beschwerdegegnerin

Spiegelgasse 6, 4001 Basel   

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 2. Dezember 2013

betreffend Nichtanhandnahmeverfügung

Sachverhalt

Am 4. Oktober 2013 erstattete der inhaftierte A_____ schriftliche Strafanzeige gegen einen nicht namentlich bekannten Angehörigen der Kantonspolizei Basel-Stadt wegen „Manipulieren des Richters mit Falschangaben, rassistischen Verhaltens und Amtsmissbrauchs“. Auf Aufforderung präzisierte er seine Angaben mit Eingabe vom 21. Oktober 2013. Er warf dem nicht namentlich bekannten Polizeibeamten vor, ihn während seiner in eigener Sache stattfindenden Hauptverhandlung vor Strafgericht Basel-Stadt am 26. März 2013 beim Gerichtsvorsitzenden tatsachenwidrig und amtsmissbräuchlich des Versuchs der Beeinflussung von Verfahrensbeteiligten bezichtigt zu haben. Zudem sei er von dem Polizisten grundlos angeschrien und erniedrigt worden.

Die Kriminalpolizei hat ein Ermittlungsverfahren im Sinne von Art. 306 StPO eingeleitet, in dessen Rahmen am 19. November 2013 eine Fotokonfrontation sowie eine Unterredung mit dem Anzeigesteller stattfanden. Am 2. Dezember 2013 verfügte die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme des Verfahrens, da die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt seien.

Gegen diese Verfügung richtet sich die mit Eingabe vom 11. Dezember 2013 erhobene Beschwerde, mit welcher der Beschwerdeführer sinngemäss beantragt, die Staatsanwaltschaft sei in Aufhebung der angefochtenen Verfügung anzuweisen, eine Untersuchung im Sinne von Art. 309 StPO zu eröffnen. Die Staatsanwaltschaft verzichtet am 17. Dezember auf eine Stellungnahme und beantragt die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid von Bedeutung, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Gegen Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a sowie Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 StPO). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 73a Abs. 1 lit. a GOG; § 17 lit. a EG StPO). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und somit nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.2      Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer ist als Anzeigesteller grundsätzlich selbst und unmittelbar in seinen Interessen betroffen, da die zur Anzeige gebrachten Delikte zu seinem Nachteil begangen worden sein sollen. Entsprechend hat er ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung und ist somit zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Die Beschwerde ist gemäss Art. 396 StPO form- und fristgemäss eingereicht und begründet worden, so dass auf sie einzutreten ist.

2.

2.1      Die Staatsanwaltschaft hat, gestützt auf die aus dem polizeilichen Ermittlungsverfahren gewonnenen Erkenntnisse, die angefochtene Verfügung damit begründet, dass die zur Anzeige gebrachten Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt seien, was eine Nichtanhandnahme zur Folge habe. Der Beschwerdeführer macht hingegen geltend, die Nichtanhandnahme sei zu Unrecht verfügt worden und verlangt eine Bestrafung des angeblich fehlbaren Polizisten.

2.2      Gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nicht­anhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Wie bei der Frage, ob ein Strafverfahren über eine (definitive) Verfahrenseinstellung durch die Strafverfolgungsbehörde erledigt werden kann, gilt auch bezüglich der Nichtanhandnahme der aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz „in dubio pro duriore“ (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 309 Abs. 1, Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; vgl. BGer 1B_235/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1). Dieser gebietet, dass eine Nichtanhandnahme oder Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Bei der Beurteilung dieser Frage verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen Spielraum (BGer 1B_253/2012, a.a.O.). Eine Nichtanhandnahmeverfügung hat zu ergehen, wenn bereits aus den Ermittlungsergebnissen oder aus der Strafanzeige selbst ersichtlich wird, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt mit Sicherheit unter keinen Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist, so dass die Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Sie kommt somit bei Fällen in Frage, die allein aufgrund der Akten sowohl betreffend Sachverhalt als auch in rechtlicher Hinsicht klar sind. Bei Vorliegen der in Art. 310 StPO genannten Gründe darf die Staatsanwaltschaft kein Strafverfahren eröffnen, sondern sie muss zwingend eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen (Omlin, in: Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 310 StPO N 6–10, vgl. auch AGE BES 2013.96 vom 20. März 2014 E. 2.1 und BES.2012.94 vom 7. Februar 2013 E. 2.1).

2.3      Die Staatsanwaltschaft begründet die angefochtene Verfügung damit, dass die zur Anzeige gebrachten Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt seien. So bestehe aufgrund der eingereichten Unterlagen und der getätigten Ermittlungen kein hinreichender Verdacht auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten seitens der beschuldigten Polizisten. Vielmehr ergebe sich klar, dass die beiden Polizisten ihren Auftrag recht- und verhältnismässig ausgeführt hätten. Der Anzeigesteller sei beim Warten auf die Hauptverhandlung angewiesen worden, sich wegen der Kollusionsgefahr nicht mit den Mitbeschuldigten zu unterhalten. Diese Anweisung habe er – zugestandenermassen – nicht befolgt. Erst nach einer Verwarnung hätten die Polizisten pflichtgemäss den Gerichtspräsidenten über den Vorfall informiert. Es könne damit keine Rede von einem amtsmissbräuchlichen oder rassistischen Verhalten sein. Aus diesen Gründen bestehe kein Anlass, ein Untersuchungsverfahren zu eröffnen.

2.4      Im polizeilichen Ermittlungsverfahren fand im Anschluss an die Fotokonfrontation am 19. November 2013 eine Unterredung mit dem inhaftierten Beschwerdeführer statt. Auf Frage bestätigte er, von den Polizisten ermahnt worden zu sein, ruhig zu sein, da er sonst die anderen Mitgefangenen manipulieren könnte. An dieses Verbot habe er sich nicht gehalten. Es sei ihm daraufhin mitgeteilt worden, dass wenn er nicht zu sprechen aufhöre, dies dem Richter zur Kenntnis gebraucht würde. Dennoch habe er weiter geredet. Anschliessend sei er von einem der Polizisten angeschrien worden. Ein weiteres Mal habe der Polizist ihn angeschrien, als der Beschwerdeführer beim Transport versehentlich in diesen hineingelaufen sei. Er habe sich dadurch in seiner Ehre verletzt und erniedrigt gefühlt. Der Beschwerdeführer gestand im Laufe der Unterredung zu, ebenfalls Fehler begangen zu haben, vertrat jedoch die Ansicht, der Polizeibeamte hätte dem Gerichtsvorsitzenden nicht melden dürfen, dass er sich über das Sprechverbot hinweggesetzt habe. Er machte geltend, diese Meldung habe zu einer Erhöhung des gegen ihn ausgesprochenen Strafmasses geführt.

2.5      Den zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft ist zu folgen. Für sämtliche durch den Beschwerdeführer in seiner Strafanzeige erhobenen Vorwürfe liegen schon gemäss seinen eigenen Schilderungen offensichtlich keine Anhaltspunkte vor. So erfolgte die Meldung des Polizisten an den Gerichtsvorsitzenden, der Beschwerdeführer habe trotz gegenteiliger Anweisung und einmaliger Verwarnung mit den Mitbeschuldigten geredet, durchaus zu Recht und in pflichtgemässer Ausübung der polizeilichen Dienstpflicht. Von falschen Angaben, Manipulation des Gerichts oder gar Amtsmissbrauch kann bei diesem Sachverhalt keine Rede sein. Was das durch den Beschwerdeführer behauptete Anschreien durch einen der Polizisten anbelangt, ist dieses seinen eigenen Schilderungen zufolge als Reaktion auf seine wiederholte Missachtung des Redeverbotes sowie auf den Umstand, dass er von hinten in den Polizisten hineingelaufen war, erfolgt. Allenfalls hätte der Beschwerdeführer sich bei den Vorgesetzten der Polizisten über deren Verhalten beschwerden können. Den Vorwurf des Rassismus schliesslich hat der Beschwerdeführer weder in seiner ausführlichen schriftlichen Präzisierung vom 21. Oktober 2013 noch in der Unterredung vom 19. November 2013 dargelegt, weshalb darauf ohnehin nicht weiter einzugehen ist.

3.

3.1      Zusammenfassend ergibt sich weder aus den Darlegungen des Beschwerdeführers noch dem belegten Verhalten der Polizisten noch sonst aus den Akten ein Anhaltspunkt für einen Verdacht auf die zur Anzeige gebrachten Straftatbestände. Damit erweisen sich die strafrechtlichen Vorwürfe als haltlos. Vor diesem Hintergrund hat die Staatsanwaltschaft zu Recht Nichtanhandnahme verfügt. Die Beschwerde ist aufgrund den vorstehenden Erwägungen als unbegründet abzuweisen.

3.2      Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat grundsätzlich der Beschwerdeführer dessen Kosten zu tragen. Der Beschwerdeführer ist juristischer Laie, befindet sich in Haft und hat eine längere Freiheitsstrafe zu verbüssen. Aufgrund der besonderen Umstände des Falles ist auf die Erhebung von Kosten zu verzichten.

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Auf die Erhebung von Kosten wird verzichtet.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen                                        lic. iur. Mirjam Kündig

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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