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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 17.03.2014 BES.2013.133 (AG.2014.210)

March 17, 2014·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,084 words·~5 min·3

Summary

Nichteintreten auf Einsprache

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2013.133

ENTSCHEID

vom 17. März 2014

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi   

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy

Beteiligte

A_____, geb. […]                                                                   Beschwerdeführer

[…]

gegen

Einzelgericht in Strafsachen                                          Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4003 Basel   

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 21. November 2013

betreffend Nichteintreten auf die Einsprachen gegen den Strafbefehl vom 2. Oktober 2013

Sachverhalt

Mit Strafbefehl vom 2. Oktober 2013 wurde A_____, deutscher Staatsangehöriger und Rechtsanwalt, der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln (Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts um 7 km/h nach Abzug der Sicherheitsmarge, begangen am 14. August 2011) schuldig erklärt und kostenfällig zu einer Busse von CHF 120.–, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 2 Tagen, verurteilt. Der per Einschreiben versandte Strafbefehl wurde ihm am 12. Oktober 2013 an seinem Wohnort in Deutschland zugestellt. Mit am 22. Oktober 2013 an die Staatsanwaltschaft übermitteltem, mit 21. Oktober 2013 datiertem, Telefax erhob er Einsprache gegen den Strafbefehl. Die Staatsanwaltschaft teilte ihm mit Schreiben vom 22. Oktober 2013 mit, dass eine Einsprache nicht per Fax erhoben werden könne, sondern schriftlich per Post eingereicht werden müsse. Für den Fall, dass er an seiner Einsprache festhalten wolle, werde ihm eine Nachfrist von 10 Tagen zur Behebung dieses Formmangels gewährt. Im Übrigen wies sie ihn auf die gesetzliche Regelung von Art. 6 des Ordnungsbussengesetzes hin. Mit wiederum per Telefax übermitteltem Schreiben vom 8. November 2013 erklärte A_____, er habe das Schreiben vom 22. Oktober 2013 erst am 2. November 2013 erhalten, so dass keine Sicherheit bestehe, dass eine per grenzüberschreitendem Briefverkehr versandte Eingabe fristgerecht eintreffen würde. Er bitte daher um Entgegennahme und Behandlung der beiden per Telefax zugestellten Schreiben als wirksame Einsprache.

Die Staatsanwaltschaft überwies die Sache am 8. November 2013 an das Strafgericht mit dem Hinweis, dass sie am Strafbefehl festhalte. Mit Verfügung vom 21. November 2013 trat das Einzelgericht in Strafsachen nicht auf die Einsprachen vom 21. Oktober und 8. November 2013 ein.

Hiergegen hat A_____ mit Eingabe ans Strafgericht vom 6. Dezember 2013 Beschwerde erhoben, welche am 10. Dezember 2013 beim Strafgericht eingegangen und von diesem zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht weitergeleitet worden ist. Die instruierende Appellationsgerichtspräsidentin hat auf die Einholung von Vernehmlassungen der Vorinstanz und der Staatsanwaltschaft verzichtet. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte können mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b des Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§§ 4 lit. c und 17 lit. b des baselstädtischen Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO; SG 257.100]; § 73a Abs. 1 lit. a des Gerichtsorganisationsgesetzes, GOG [SG 154.100]). Der Beschwerdeführer hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides und ist somit zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO zehntägige Beschwerdefrist gegen die dem Beschwerdeführer am 30. November 2013 zugestellte Verfügung des Strafgerichtspräsidenten ist eingehalten, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist.

2.

2.1      Das Einzelgericht in Strafsachen ist wegen Formungültigkeit nicht auf die per Telefax eingereichten Einsprachen des Beschwerdeführers gegen den Strafbefehl eingetreten. Es hat unter Verweis auf die massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen und die Lehre erkannt, dass eine per Telefax eingereichte Eingabe das gesetzliche Erfordernis der Schriftform nicht erfülle. Dies sei dem Beschwerdeführer mit Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 22. November 2013 mitgeteilt und es sei ihm in der Folge eine Nachfrist zur formgültigen Einreichung der Einsprache gesetzt worden. Er habe weder innert dieser Frist noch später eine Einsprache in Schriftform eingereicht, sondern sich mit einem weiteren Fax lediglich über die Unzulänglichkeiten des grenzüberschreitenden Postverkehrs beschwert und um die Entgegennahme seiner Faxschreiben als wirksame Einsprachen ersucht.

2.2      Mit der Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, eine 10-tägige Beschwerdefrist mit Normalpost sei im internationalen Verkehr nicht akzeptabel. Andere Länder seien „längst dazu übergegangen, hier Zwei-Wochen-Fristen einzuräumen“. Es liege eine Verletzung von Art. 6 EMRK vor. In Deutschland seien Eingaben per Fax ausreichend.

3.

3.1      Gemäss dem Territorialprinzip, welches Grundlage des internationalen Strafrechts bildet, ist ein Delikt nach den Gesetzen desjenigen Landes zu beurteilen, wo es begangen worden ist. Für die vom Beschwerdeführer in der Schweiz begangene Verkehrsregelverletzung sind daher sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht die schweizerischen Gesetze massgebend, unabhängig vom Wohnort des Beschwerdeführers. Der Strafbefehl vom 2. Oktober 2013 war mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen, welche festhielt, dass dagegen innert 10 Tagen schriftlich Einsprache erhoben werden kann. Mit Schreiben vom 22. Oktober 2013 hat der Staatsanwalt den Beschwerdeführer ausdrücklich darauf hingewiesen, dass mit einer Eingabe per Telefax das Erfordernis der Schriftlichkeit nicht gewahrt ist, und ihm eine Nachfrist von 10 Tagen zur Einreichung einer formgültigen Einsprache per Briefpost gewährt.

3.2      Eine Frist von 10 Tagen für eine Einsprache gegen einen Strafbefehl, welche von Seiten der beschuldigten Person nicht einmal begründet sein muss (Art. 354 Abs. 2 StPO), ist auch im internationalen Verkehr durchaus ausreichend. Gemäss Art. 90 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 85 Abs. 2 StPO beginnen Fristen, die durch eine Mitteilung ausgelöst werden, am auf die Zustellung folgenden Tag zu laufen. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen Feiertag, so endet sie erst am nächstfolgenden Werktag (Art. 90 Abs. 2 StPO). Gemäss Art. 91 Abs. 2 StPO müssen Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist bei einer schweizerischen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung im Ausland übergeben werden. Dem Beschwerdeführer als praktizierendem Rechtsanwalt musste es ein Leichtes sein, die schweizerische Strafprozessordnung zu konsultieren und sich über diese Frist- und Zustellungserfordernisse kundig zu machen.

3.3      Das Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 22. Oktober 2013, mit dem ihm eine Nachfrist von 10 Tagen gewährt wurde, ging am 2. November 2013 beim Beschwerdeführer ein. Seine – bereits formulierte – Einsprache hätte daher spätestens am 12. November 2013 entweder bei der Schweizerischen Post oder bei einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung im Ausland eintreffen müssen, um die Frist einzuhalten. Inwiefern dies nicht machbar oder nicht akzeptabel sein soll, ist unerfindlich. Dass in andern Ländern andere Fristerfordernisse gelten, spielt keine Rolle. Eine Verletzung von Art. 6 EMRK ist offensichtlich nicht gegeben.

3.4      Dass eine ausschliesslich per Telefax übermittelte Einsprache in der Schweiz nach den massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen und der Rechtsprechung nicht gültig ist, hat die Vorinstanz in ihrer Nichteintretensverfügung zutreffend festgestellt und begründet; darauf ist zu verweisen.

3.5      Das Einzelgericht in Strafsachen ist daher zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten. Lediglich der Vollständigkeit halber ist hinzuzufügen, dass sowohl die in der Einsprache als auch die in der Beschwerde angeführten materiellen Ausführungen vollkommen an der Sache vorbei gehen und keinesfalls geeignet wären, die Busse wegen der – nicht bestrittenen – Geschwindigkeitsübertretung wirksam anzufechten.

4.

Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO dessen Kosten zu tragen.

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 400.–.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                          Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Gabriella Matefi                                              lic. iur. Barbara Noser Dussy

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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