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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 19.09.2013 BES.2013.103 (AG.2014.457)

September 19, 2013·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,268 words·~11 min·2

Summary

Einstellung des Verfahrens

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2013.103

ENTSCHEID

vom 9. Juli 2014

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm

und Gerichtsschreiber lic. iur. Nicola Inglese

Beteiligte

A_____                                                                            Beschwerdeführerin 1

[...]

B_____                                                                              Beschwerdeführer 2

[...]  

C_____                                                                              Beschwerdeführer 3

[...]  

alle vertreten durch [...], Advokat,

[...]  

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                            Beschwerdegegnerin 1

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

D_____                                                                         Beschwerdegegnerin 2

[...]                                                                                                    Beschuldigte

vertreten durch [...], Advokat,

[...]   

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 19. September 2013

betreffend Einstellung des Verfahrens

Sachverhalt

Am 7. August 2012 erstatteten A_____, B_____ sowie C_____ Strafanzeige gegen D_____ (nachfolgend: Beschuldigte) wegen übler Nachrede, Verleumdung, Beschimpfung und sämtlicher in Frage kommender Delikte bezüglich zwei von der Beschuldigten am 2. und 6. Juni 2012 verfassten E-Mails und stellten entsprechend Strafantrag. Ab 30. August bis 25. Oktober 2012 befand sich die Beschuldigte aufgrund einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung in der Psychiatrie Baselland in stationärer Behandlung, an welche sich eine ambulante Weiterbehandlung anschloss, die sich ab 9. Dezember 2012 durch eine weitere Hospitalisierung in der Psychiatrie Baselland fortsetzte und über mehrere Monate andauerte. Da der Gesundheitszustand der Beschuldigten seit Herbst 2012 keine Verfahrenshandlungen zuliess, wurde das Strafverfahren durch die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 15. Januar 2013 bis zum 2. April 2013 sistiert. Mit Schreiben vom 19. April 2013 kündigte die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens an. Mit Eingabe vom 17. Mai 2013 beantragten die Strafanzeigesteller u.a. die Anordnung einer unabhängigen Expertise zur Urteilsfähigkeit der Beschuldigten, welche mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 23. Mai 2013 abgelehnt wurde. Mit Verfügung vom 19. September 2013 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen die Beschuldigte gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO wegen Schuldunfähigkeit ein.

Gegen die Einstellungsverfügung haben A_____, B_____ sowie C_____ (nachfolgend: Beschwerdeführer), alle vertreten durch [...], Advokat, mit Eingabe vom 3. Oktober 2013 Beschwerde an das Appellationsgericht erhoben. Mit Eingabe vom 13. November 2013 beantragt die Beschuldigte, vertreten durch [...], Advokat, die Abweisung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort vom 27. November 2013 schliesst die Staatsanwaltschaft auf Abweisung der Beschwerde und beantragt die Bestätigung der angefochtenen Einstellungsverfügung. Mit Replik vom 31. Januar 2014 halten die Beschwerdeführer an ihrer Beschwerde vollumfänglich fest. Mit unaufgeforderter Duplik vom 6. Februar 2014 hat die Staatsanwaltschaft zwei Ergänzungen angebracht. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen Beschwerde erhoben werden (Art. 322 Abs. 2 und 393 StPO). Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 17 lit. a EG StPO, § 73a Abs. 1 GOG).

1.2      Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Begriff „Partei“ ist umfassend im Sinne von Art. 104 und 105 StPO zu verstehen: Neben der beschuldigten Person, der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft kann auch jede andere am Verfahren beteiligte Person zur Beschwerde legitimiert sein. Voraussetzung ist, dass diese Person sich am erstinstanzlichen Verfahren beteiligt hat bzw. von diesem berührt ist und ein rechtlich geschütztes Interesse geltend machen kann (LIEBER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 382 StPO N 2; SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Auflage 2013, Art. 382 StPO N 1 f.; AGE BES.2013.76 vom 6. Mai 2014 E. 1.2). Die Beschwerdeführer haben gegen die Beschuldigte am 7. August 2012 einen Strafantrag gestellt und sich als Privatkläger konstituiert, womit sie sich am Verfahren beteiligt haben und Partei sind. Als solche sind sie von der Einstellung des Verfahrens berührt und zur Beschwerde legitimiert.

1.3      Die Beschwerde ist rechtzeitig innert der gesetzlichen Frist ausreichend begründet eingereicht worden, so dass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

2.

2.1      Die Staatsanwaltschaft begründet die Einstellung des Verfahrens gegen die Beschuldigte mit deren Schuldunfähigkeit. Die zeitliche Nähe zwischen dem Verfassen der als inkriminiert angezeigten E-Mails und der fürsorgerischen Freiheitsentziehung der Beschuldigten, die gegen ihren Willen erfolgte und auf richterlicher Autorisierung beruhe, dokumentiere den Zusammenhang mit der wesentlichen gesundheitlichen Beeinträchtigung, unter welcher die Beschuldigte zu leiden gehabt habe. Aufgrund der zwangsweisen Unterbringung komme der Psychiatrie Baselland der Status einer unabhängigen und nicht einer von der Beschuldigten frei gewählten Institution zu. Der Befund der bipolaren affektiven Störung, auf welche das zu beobachtende aggressive Verhalten der Beschuldigten mit fordernden und teils entwertenden Ausführungen zurückgeführt würde, stelle keine Gefälligkeitsdiagnose dar. Das ärztliche Zeugnis vom 31. Januar 2013 qualifiziere entsprechend auch nicht als Parteigutachten, entspreche vielmehr einem Gutachten in Anwendung von Art. 182 ff. StPO, weshalb für das hängige Strafverfahren darauf abzustellen sei. Art. 19 Abs. 1 StGB erkläre den Täter, der zur Zeit der Tat nicht fähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, als nicht strafbar. Urteilsunfähigkeit zum Zeitpunkt der Tat gelte als Schuldausschlussgrund und habe strafprozessual zur Einstellung des Verfahrens zu führen. Die im vorliegenden Verfahren als inkriminiert angezeigten E-Mails, die von der Beschuldigten verfasst und versendet worden seien, würden in den Zeitraum der attestierten psychischen Erkrankung fallen, weshalb die Beschuldigte dafür strafrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden könne. Die im Gutachten während der ersten Hospitalisierung beobachteten und beschriebenen Verhaltensauffälligkeiten der Beschuldigten „[…] logorrhoisch, ideenflüchtig, übergriffig, im formalen Denken inkohärent und teils entwertend sowie fordernd […]“ würden im Einklang mit den Eindrücken stehen, die der Leser der von der Beschuldigten verfassten E-Mails gewinne.

2.2      Die Beschwerdeführer sind dagegen der Ansicht, dass die Staatsanwaltschaft nicht über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfüge, ohne Beizug einer sachverständigen Person zu beurteilen, ob eine beschuldigte Person aufgrund einer psychischen Erkrankung zum Tatzeitpunkt vollkommen schuldunfähig war. Werde als Grund der Schuldunfähigkeit eine psychische Erkrankung geltend gemacht, sei unter Einhaltung der Bestimmungen gemäss Art. 182 ff. StPO ein Gutachten bei einem Facharzt oder einer Fachärztin für Psychiatrie einzuholen, wovon die Staatsanwaltschaft in Verletzung der bundesrechtlichen Vorgaben abgesehen habe. Sie schliesse allein aufgrund der Tatsache, dass sich die Beschuldigte vom 30. August bis zum 25. Oktober 2012 stationär in der Psychiatrie Baselland befand, auf eine vollkommene Schuldunfähigkeit für den Tatzeitpunkt vom 2. Juni 2012 und 6. Juni 2012, womit sie den Sachverhalt offensichtlich unrichtig und willkürlich feststelle. Eine stationäre Behandlung in der Psychiatrie Baselland, auch wenn sie im Rahmen einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung erfolge, begründe für sich noch keine vollkommene Schuldunfähigkeit. Auch während einer solchen Freiheitsentziehung und Behandlung könne die Schuldunfähigkeit für bestimmte Handlungen und Äusserung aufrechterhalten bleiben. Schon gar nicht lasse sich eine Schuldunfähigkeit für Handlungen und Äusserungen ableiten, welche nachweislich schon drei Monate vor Beginn der Freiheitsentziehung erfolgt seien. Auch aus dem ärztlichen Bericht der Psychiatrie Baselland vom 31. Januar 2013 lasse sich nichts zur Begründung der Schuldunfähigkeit für den Tatzeitpunkt ableiten. Die Staatsanwaltschaft übersehe, dass dieser Bericht in keiner Weise einem Gutachten in Anwendung von Art. 182 ff. StPO gleichzusetzen sei, wie in der Einstellungsverfügung willkürlich behauptet werde, da dieser Bericht von den behandelnden Ärzten verfasst worden sei. Letztere hätten den Bericht nicht im Auftrag der Staatsanwaltschaft, sondern im Auftrag der Verteidigung verfasst, was sich schon daraus ergebe, dass der Bericht an den Verteidiger der beschuldigten Person adressiert worden sei und auf die Anfrage der Verteidigung im Bericht Bezug genommen werde. Die im Auftrag der beschuldigten Person oder deren Verteidigung eingeholten ärztlichen Berichte gälten gemäss ständiger Rechtsprechung als Parteigutachten, welche ein unabhängiges Gutachten nicht zu ersetzen vermöchten. Die Diskussion, ob der Bericht der Psychiatrie Baselland die Voraussetzungen eines unabhängigen und grundsätzlich beweistauglichen Gutachtens erfülle, sei gemäss den Beschwerdeführern ohnehin obsolet, weil sich dieser Bericht gar nicht zur fraglichen Schuldfähigkeit im Tatzeitpunkt äussere. Auch bei Delikten, welche die Verteidigung der Beschuldigten als Bagatellen werte, bestünde der Anspruch, dass die Strafverfolgung rechtsstaatlich einwandfrei geführt werde.

3.

Streitgegenstand bildet die Frage, ob die die Schuldunfähigkeit zur Einstellung des Verfahrens gegen die Beschuldigte hinreichend erstellt ist.

3.1      Gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein, wenn Rechtfertigungsgründe und (obschon nicht ausdrücklich in Art. 319 Abs. 1 lit. c erwähnt) Schuldausschlussgründen (Art. 19 ff. StGB) einen Straftatbestand unanwendbar machen. Im Zweifelsfall ist das Verfahren in Beachtung des ungeschriebenen, sich aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO) sowie indirekt aus Art. 319 i.V.m. Art. 324 Abs. 1 StPO ergebenden Grundsatzes „in dubio pro duriore“ weiterzuführen und an das Gericht zu überweisen (BGE 138 IV 186 E. 4.1 S. 190, 137 IV 219 E. 7.2 S. 227). Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren nur dann einzustellen, wenn ein Freispruch oder ein vergleichbarer Entscheid des Sachrichters sicher oder doch sehr wahrscheinlich erscheint und eine Hauptverhandlung daher als Ressourcenverschwendung erschiene (vgl. BGE 138 IV 86 E. 4.1 und 4.2 S. 90 f.; GRÄDEL/HEINIGER, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 319 StPO N 8). Praktisch bedeutet das, dass eine Anklageerhebung dort zu erfolgen hat, wo eine Verurteilung wahrscheinlicher scheint als ein Freispruch. Wenn sich beide Wahrscheinlichkeiten etwa die Waage halten, darf bei der Abwägung auch das Gewicht der in Frage stehenden Tatvorwürfe eine gewisse Berücksichtigung finden: Eine Anklageerhebung drängt sich umso mehr auf, je schwerer das Delikt ist, um das es geht. Mit dem Grundsatz „in dubio pro duriore“ wird dem Gedanken Rechnung getragen, dass im Zweifelsfall nicht die Staatsanwaltschaft, sondern das zuständige Gericht in einem Sachurteil über den Verfahrensausgang entscheiden soll. Der Grundsatz ist auf jeden Fall unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände zu handhaben, wobei die kantonalen Instanzen dabei über einen gewissen Spielraum verfügen (BGE 138 IV 186 E. 4.1 S. 190, 138 IV 86 E. 4.1.1 S. 90 f., 137 IV 219 E. 7.1 und 7.2 S. 226 f.; BGer 6B_718/2013 vom 27. Februar 2014 E. 2.3.1, 1B_534/2012 vom 7. Juni 2013 E. 2). Die Staatsanwaltschaft und Gerichte können gemäss Art. 8 Abs. 1 StPO von der Strafverfolgung auch unter den Voraussetzungen der Artikel 52, 53 und 54 StGB absehen. Gestützt auf Art. 52 StGB wegen fehlendem Strafbedürfnis etwa dann, wenn Schuld und Tatfolgen geringfügig sind. Der Sache nach handelt es sich bei dem in Art. 8 kodifizierten Verzicht auf Strafverfolgung um zwingende Beschränkungen des Legalitätsprinzips. Liegen die Voraussetzungen für einen Verzicht auf Strafverfolgung nach Art. 8 Abs. 1 StPO vor, ist gemäss Art. 8 Abs. 4 StPO ein bereits eingeleitetes Verfahren einzustellen (vgl. Wohlers, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 8 StPO N 12).

3.2      Vorliegend besteht ein erster Hinweis auf Schuldunfähigkeit der Beschuldigten bei deren zwangsweisen Einweisung in die Psychiatrie Baselland. Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend festhält, wird diese Annahme mit dem ärztlichen Zeugnis der Psychiatrie Baselland vom 31. Januar 2013 belegt (vgl. hierzu Ziff. 2 der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 27. November 2013). Es sind keine Gründe ersichtlich, welche die Objektivität und Unabhängigkeit des von den behandelnden Ärzten darin erstellten Befundes erschüttern könnten. Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass die Einweisung im Rahmen einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung gegen den Willen der Beschuldigten erfolgt ist. Da die Feststellungen zum Geisteszustand der Beschuldigten sich auf das hängige Strafverfahren übertragen lassen, darf vorliegend ohne weiteres darauf abgestellt werden (vgl. Heer, in: Basler Kommentar StPO, Basel 2011, Art. 182 N 21). Im Zeugnis der Psychiatrie Baselland vom 31. Januar 2013 wird festgehalten, dass die Beschuldigte an einer bipolaren Störung leide, welche das zu beobachtende aggressive Verhalten mit fordernden und teils entwertenden Ausführungen auslöse. Gegebenheiten hätte sie unter dem Einfluss der Krankheit interpretiert.

Art. 182 StPO sieht vor, dass die Staatsanwaltschaft oder die Gerichte einen Sachverständigen beiziehen, wenn sie nicht über die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Feststellung oder Beurteilung des Sachverhaltes erforderlich sind. Die Beschwerdeführer monieren diesbezüglich den fehlenden Nachweis der Schuldunfähigkeit im Tatzeitpunkt. Angesichts der zeitlichen Nähe der im Rahmen der fürsorgerischen Freiheitsentziehung festgestellten bipolaren Störung, welche zur zwangsweisen Einweisung in die Psychiatrie Baselland geführt hat und dem Versand der E-Mails darf mit der Staatsanwaltschaft jedoch ohne weiteres angenommen werden, dass die Beschuldigte im Tatzeitpunkt das fragliche Verhalten nicht einzusehen oder zu steuern vermochte. Mit dieser Schlussfolgerung weicht die Staatsanwaltschaft in Bezug auf die rechtlich relevanten Tatfragen nicht von der Einschätzung der Fachleute ab. Diese lässt sich nämlich zunächst auf das Zeugnis der Psychiatrie Baselland abstützen, in welchem davon ausgegangen wird, „[…] dass die Beschuldigte sich schon seit einer [recte wohl einiger] Zeit vor der ersten Hospitalisation im August 2012 in einer akuten Krise befand und nicht bereit war, sich freiwillig behandeln zu lassen“. Zu einem ähnlichen Urteil gelangt der Hausarzt der Beschuldigten mit seinem Schreiben vom 29. Januar 2013, in welchem festgehalten wird, dass die Beschuldigte seit dem 1. Oktober 2011 weder urteils- noch zurechnungsfähig gewesen sei. Zwar stellt dieses Schreiben die Diagnose des Hausarztes, Facharzt für allgemeine Medizin, der Beschuldigten dar, welche aber – wie die Beschwerdeführer zugestehen – im Rahmen der Beweiswürdigung berücksichtigt werden darf (vgl. BGer 6B_726/2013 vom 3. Februar 2014 E. 6.6). Dass sich psychische Erkrankungen bereits lange vor einer zwangsweisen Einweisung manifestieren, ist ferner Alltagswissen und braucht durch einen Forensiker nicht eigens bestätigt zu werden.

Der Staatsanwaltschaft ist diesbezüglich auch beizupflichten, dass sich die diagnostizierte Störung sowie die Auffälligkeiten der Beschuldigten vorliegend aus den fraglichen E-Mails selbst ergeben, welche bisweilen logorrhoische, fordernde und aggressive Ausführungen enthalten. Zu einem analogen Ergebnis gelangt implizit auch das ärztliche Zeugnis der Psychiatrie Baselland, indem im Kontext der Verhaltensauffälligkeiten auf „E-Mails einhergehend mit Provokationen“ verwiesen wird. Da die Gesamtumstände im zu beurteilenden Kontext den Rückschluss auf Schuldunfähigkeit der Beschuldigten im Tatzeitpunkt offensichtlich zulassen – mit Sicherheit aber auf ein fehlendes Strafbedürfnis gemäss Art. 52 StGB hinweisen –, bestand kein Anlass, zusätzlich einen Sachverständigen beizuziehen. Inwiefern ein weiteres Gutachten den Erkenntnistand über die höchstwahrscheinliche Schuldunfähigkeit der Beschuldigten im Tatzeitpunkt zu verbessern vermöchte, ist unerfindlich, weshalb eine solche Massnahme als unverhältnismässig zu qualifizieren wäre (vgl. Donatsch, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 182 StPO N 30). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass psychiatrische Expertisen regelmässig mit einem beträchtlichen Kostenaufwand verbunden sind. Diese Kosten wären wohl, angesichts der Tatsache, dass die Privatkläger (welche sich als solche im Strafpunkt und Zivilpunkt konstituiert haben) eine Begutachtung beantragen, gemäss Art. 184 Abs. 7 StPO auch von diesen vorzuschiessen.

3.3      Aus dem Gesagten erhellt, dass unter den genannten Umständen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch der Sachrichter auf Schuldunfähigkeit der Beschuldigten geschlossen hätte, womit ein Freispruch als sicher und die Fortführung des Verfahrens als Ressourcenverschwendung erscheint. Dies umso mehr, als die vorgeworfenen Ehrverletzungen keine schweren Delikte darstellen. Es ist daher – namentlich im Lichte des Opportunitätsprinzips – nicht zu beanstanden, wenn die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen die Beschuldigte eingestellt hat.

4.

Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerden als unbegründet abzuweisen sind. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten mit einer Gebühr von CHF 600.– in solidarischer Verbindung zu tragen und der Beschuldigten (Beschwerdegegnerin 2) für deren Aufwand im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 432 Abs. 2 StPO eine angemessene Parteientschädigung im Betrage von CHF 440.–, entsprechend einem geschätzten Stundenaufwand von 2 Stunden zu einem auf der Grundlage des in durchschnittlichen Fällen anzuwendend Honoraransatzes von CHF 220.–, zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer von CHF 35.20, auszurichten.

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        Die Beschwerden werden abgewiesen.

            Die Beschwerdeführer tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.– in solidarischer Verbindung.

            Die Beschwerdeführer haben der Beschuldigten (Beschwerdegegnerin 2) eine Parteientschädigung von CHF 475.20 (inkl. MWST) auszurichten.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

Dr. Marie-Louise Stamm                                          lic. iur. Nicola Inglese

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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