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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 23.01.2014 BES.2013.10 (AG.2014.76)

January 23, 2014·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,086 words·~10 min·3

Summary

Einstellung des Verfahrens

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2013.10

ENTSCHEID

vom 23. Januar 2014

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy

Beteiligte

A_____                                                                                     Beschwerdeführer

[…]                                                                                                   Anzeigesteller

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                              Beschwerdegegnerin 1

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

B_____                                                                           Beschwerdegegnerin 2

[…]                                                                                                     Beschuldigte

vertreten durch Dr. Stefan Suter, Advokat,

Clarastr. 51, Postfach, 4005 Basel   

C_____                                                                              Beschwerdegegner 3

[…]                                                                                                   Beschuldigter

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 4. Februar 2013

betreffend Einstellung des Verfahrens

Sachverhalt

B_____ ist einzelzeichnungsberechtigte Inhaberin der Einzelfirma D_____ , welche Flüge von der Schweiz nach […] verkauft. Ihr Ehemann C_____ ist der faktische Geschäftsführer dieser Firma. Am 3., 4. und 5. August 2012 strandeten zahlreiche Kunden der D_____ am Flughafen […], weil D_____ die von ihnen gebuchten und bezahlten Rückflüge den Fluggesellschaften nicht bezahlt hatte. Ab 6. August 2012 blieb das Büro der D_____ geschlossen und die Inhaberin sowie ihr Ehemann C_____ waren nicht mehr erreichbar. In der Folge eröffnete die Staatsanwaltschaft aufgrund zahlreicher Strafanzeigen gegen B_____ und C_____ je ein Strafverfahren wegen des Verdachts auf Betrug. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens wurden eine Hausdurchsuchung im Büro der D_____ und mehrere Einvernahmen durchgeführt sowie Bankkontounterlagen ediert. Die beschlagnahmten Dokumente wurden durch die interne Revisionsstelle der Staatsanwaltschaft geprüft.

Mit Verfügung vom 4. Februar 2013 stellte die Staatsanwaltschaft beide Strafverfahren ein, da kein Straftatbestand erfüllt sei. Die Beschlagnahme über die sichergestellten Gegenstände hob sie auf, die Zivilklage verwies sie auf den Zivilweg. Die Kosten wurden der Staatskasse auferlegt, und B_____ wurde eine Entschädigung für die ihr aus der Verteidigung erwachsenen Kosten zugesprochen.

Gegen die Einstellungsverfügung hat A_____, einer der Geschädigten und Anzeigesteller, mit nicht unterschriebener Eingabe vom 6. Februar 2013 – welche er nach Rückweisung innert der gesetzten Nachfrist am 19. Februar 2013 mit Unterschrift versehen erneut eingereicht hat – Beschwerde an das Appellationsgericht erhoben, mit der er sich gegen die Einstellung des Verfahrens wendet und sinngemäss die Aufhebung der Verfügung und die Weiterführung des Strafverfahrens beantragt. Die Staatsanwaltschaft (Beschwerdegegnerin 1) hat mit Einhabe vom 8. März 2013 unter Verweis auf die ausführlich begründete Einstellungsverfügung auf eine einlässliche Stellungnahme zur Beschwerde verzichtet. Mit Eingabe vom 27. Februar 2013 hat sich B_____ (Beschwerdegegnerin 2), vertreten durch Advokat Dr. Stefan Suter, mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde vernehmen lassen, wobei in der Begründung sinngemäss primär Nichteintreten beantragt wird, weil die Beschwerde den gesetzlichen Anforderungen nicht genüge. Der Beschwerdeführer hat am 27. April 2013 repliziert. Die Einzelheiten der Standpunkt ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen Beschwerde erhoben werden (Art. 322 Abs. 2 und 393 StPO). Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 17 lit. a EG StPO, § 73a Abs. 1 GOG).

1.2      Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Begriff „Partei“ ist umfassend im Sinne von Art. 104 und 105 StPO zu verstehen: Neben der beschuldigten Person, der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft kann auch jede andere am Verfahren beteiligte Person, wie namentlich jene, die Anzeige erstattet hat, zur Beschwerde legitimiert sein. Voraussetzung ist, dass diese Person sich am erstinstanzlichen Verfahren beteiligt hat bzw. von diesem berührt ist und ein rechtlich geschütztes Interesse geltend machen kann (Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen StPO, Art. 382 StPO N 2; Schmid, Praxiskommentar, Art. 382 StPO N 1 f.; AGE BE.2011.84 vom 13. August 2012, BE.2011.126/127 vom 25. November 2011). Der Beschwerdeführer ist als Anzeigesteller durch die Verfahrenseinstellung selbst und unmittelbar in seinen Interessen tangiert, da das angezeigte Delikt zu seinem Nachteil begangen worden sein soll. Entsprechend hat er ein Interesse an der Aufhebung der Einstellungsverfügung, was ihn zur Beschwerdeerhebung legitimiert.

1.3      Beschwerden sind gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Beschwerde ist rechtzeitig innert der gesetzlichen Frist eingereicht und innert der richterlich gesetzten Nachfrist nachgebessert worden. Die Beschwerdegegnerin 2 lässt in ihrer Vernehmlassung jedoch ausführen, die Beschwerde genüge den Anforderungen an eine Begründung nicht. Sie sei nicht rechtlich begründet worden, sondern der Beschwerdeführer habe lediglich in einem „einfachen Brief“, den er als Beschwerde betitelt habe, seiner Empörung über die Verfahrenseinstellung Ausdruck gegeben und das Ganze als „Witz“ bezeichnet. Er habe nicht dargelegt, inwiefern der Staatsanwaltschaft beim Einstellungsbeschluss ein Fehler unterlaufen sei. Sinngemäss beantragt sie damit Nichteintreten auf die Beschwerde.

Bei einer rechtsunkundigen Person werden an die Begründungspflicht praxisgemäss keine allzu strengen Anforderungen gestellt. Allerdings muss auch ein juristischer Laie zumindest sinngemäss angeben, inwiefern und weshalb er den angefochtenen Entscheid für unrichtig respektive fehlerhaft hält, andernfalls die Eingabe zur Verbesserung innerhalb kurzer Frist zurückzuweisen ist (Art. 385 Abs. 1 und 2 StPO; dazu Ziegler, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Art. 385 StPO N 1, 3; AGE BES.2012.143 vom 15. Januar 2013 E. 2). Im vorliegenden Fall bringt der Beschwerdeführer in der Beschwerde klar zum Ausdruck, dass er die Einstellung des Verfahrens für unrichtig hält, weil die Beschwerdegegner 2 und 3 ihre Kunden „verprellt“ hätten und dafür zur Rechenschaft gezogen werden sowie die Geschädigten entschädigen müssten. Damit ergibt sich aus der Beschwerde mit ausreichender Klarheit, was er mit dem Rechtsmittel bezweckt (Aufhebung der Einstellungsverfügung und Weiterführung des Strafverfahrens), und weshalb er dies bezweckt. Eine rechtliche Begründung ist nicht unerlässlich, ist doch die rechtliche Würdigung Sache des Gerichts, welches dabei nicht an die Begründungen der Parteien gebunden ist (Art. 391 Abs. 1 lit. a StPO). Der Verfahrensleiter hat denn auch die Beschwerde nicht zur Nachbesserung in Bezug auf die Begründung, sondern lediglich zur Unterzeichnung zurückgewiesen. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

1.3      Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (At. 393 Abs. 2 StPO).

2.

2.1      Gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt. Die Staatsanwaltschaft hat sich allerdings bei der Beurteilung dieser Frage in Zurückhaltung zu üben. Im Zweifelsfall ist das Verfahren in Beachtung des ungeschriebenen Grundsatzes „in dubio pro duriore“ weiterzuführen und ans Gericht zu überweisen. Ist die Beweislage unklar, so ist es nicht Sache der Staatsanwaltschaft, eine Beweiswürdigung vorzunehmen. Es obliegt vielmehr dem Gericht, darüber zu befinden, ob sich jemand im strafrechtlichen Sinne schuldig gemacht hat oder nicht. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren nur dann einzustellen, wenn ein Freispruch oder ein vergleichbarer Entscheid des Sachrichters sicher oder doch sehr wahrscheinlich erscheint und eine Hauptverhandlung daher als Ressourcenverschwendung erscheinen würde (Grädel/Heiniger, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 319 StPO N 8; BGE 138 IV 86 E. 4.1 und 4.2 S. 90 f.). Praktisch bedeutet das, dass eine Anklageerhebung dort zu erfolgen hat, wo eine Verurteilung wahrscheinlicher scheint als ein Freispruch. Dabei darf, wenn sich beide Wahrscheinlichkeiten etwa die Waage halten, auch das Gewicht der in Frage stehenden Tatvorwürfe eine gewisse Berücksichtigung finden: Eine Anklageerhebung drängt sich umso mehr auf, je schwerer das Delikt ist, um das es geht. Mit dem Grundsatz „in dubio pro duriore“ wird dem Gedanken Rechnung getragen, dass im Zweifelsfall nicht die Staatsanwaltschaft, sondern der zuständige Richter in einem Sachurteil über den Verfahrensausgang entscheiden soll (BGE 138 IV 86 E. 4.1.1 S. 90 f.; 138 IV 186 E. 4.1 S. 190; 137 IV 219 E. 7.1 und 7.2 S. 226 f.).

2.2      Gegen die Beschwerdegegner 2 und 3 wurde wegen des Verdachts auf Betrug ermittelt. Gemäss Art. 146 StGB begeht einen Betrug, wer in Bereicherungsabsicht jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und so zu einem Verhalten bestimmt, mit dem dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Eine Verurteilung wegen Betrugs setzt mit andern Worten in objektiver Hinsicht das Bewirken oder Ausnützen eines Irrtums voraus mit der Folge, dass durch eine Vermögensverfügung des Irrenden bei diesem selbst oder bei einem Dritten ein Vermögensschaden entsteht. In subjektiver Hinsicht wird Bereicherungsabsicht des Täters verlangt.

2.3      Die Staatsanwaltschaft hat die Einstellung der Verfahren wegen Betrugs wie folgt begründet: Zwar sei zweifellos bei einer Vielzahl von D_____-Kunden ein Vermögensschaden eingetreten, indem sie andere Rückreisetransporte in die Schweiz hätten organisieren und bezahlen müssen, nachdem die von ihnen bei D_____ gekauften Rückflüge aus […] ersatzlos gestrichen worden seien. Bei der Prüfung der Bankkontoauszüge der D_____ und des Privatkontos der Beschwerdegegnerin 2 sei aber einerseits festgestellt worden, dass die monatlichen Einnahmen und Ausgaben der D_____ beinahe gleich hoch gewesen seien. Es sei daher davon auszugehen, dass die eingenommenen Gelder umgehend für die Bezahlung der Charterflüge verwendet worden seien. Andererseits fehlten Anhaltspunkte, welche auf einen teuren Lebenswandel der Beschwerdegegner 2 und 3 hingewiesen hätten. Es könne daher nicht bewiesen werden, dass diese sich mittels des eingenommenen Verkaufserlöses bereichert und als Folge davon die Chartergesellschaften nicht mehr hätten bezahlen können. Es könne den Beschwerdegegnern 2 und 3 somit zwar vorgeworfen werden, dass sie ihre Geschäftsbücher in einer nachlässigen Art und Weise geführt und weder Reserven gebildet noch die Verkaufspreise der Flugtickets entsprechend dem tragbaren Geschäftsrisiko berechnet hätten. Betreffend die ausgefallenen Rückflüge könne ihnen aber keine Täuschungs- und Bereicherungsabsicht nachgewiesen werden.

3.

Die Begründung des Einstellungsbeschlusses vermag in verschiedenen Punkten nicht zu überzeugen.

3.1      Zunächst ist nicht ersichtlich, warum die Staatsanwaltschaft bei diesem Sachverhalt ausschliesslich unter dem Titel Betrug ermittelt und den Tatbestand der Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB überhaupt nicht in Erwägung gezogen hat. Eine Veruntreuung gemäss dieser Bestimmung begeht, wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet. Vermögenswerte gelten dann als anvertraut, wenn sie dem Täter  bewusst und freiwillig sowie mit der Verpflichtung übertragen worden sind, sie in bestimmter Weise im Interesse des Treugebers zu verwenden, resp. wenn sie ihm mit beschränkter Verfügungsmacht überlassen worden sind, ohne dass eine unmittelbare Kontrolle der Verwendung möglich oder üblich ist (Trechsel/Crameri, in: Praxiskommentar zum Strafgesetzbuch, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 138 N 4 mit Hinweisen; BGE 133 IV 21 E. 6.2 S. 27). Die tatbestandsmässige Handlung besteht in einem Verhalten, durch welches der Täter eindeutig seinen Willen bekundet, den obligatorischen Anspruch des Treugebers zu vereiteln (BGE 133 IV 21 E. 6.1.1 S. 27; 121 IV 23 E. 1c S. 25). Im Unterschied zum Betrug wird bei der Veruntreuung somit kein (strafrechtlich relevanter) Einfluss auf die Willensbildung des Opfers durch den Täter vorausgesetzt (BGer 6B_389/2010 vom 27. September 2010 E. 3).

3.2      Im Weiteren erscheint das Verfahren – auch in Bezug auf Betrug – aufgrund der Aktenlage zumindest im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht einstellungsreif. So ergibt sich aus dem Revisionsbericht, dass vom […]-Konto der D_____ in der Zeit zwischen November 2011 und 3. August 2012 unter anderem Bargeldbezüge von insgesamt CHF 187’910.– vorgenommen worden waren, bei welchen nicht ersichtlich ist, wofür das Geld verwendet wurde (Akten S. 467). Die Feststellung im Einstellungsbeschluss (S. 3, 1. Abschnitt), dass nicht bewiesen werden könne, dass die Beschwerdegegner 2 und 3 sich mittels des eingenommenen Verkaufserlöses bereichert hätten, erscheint daher zumindest etwas voreilig. Das ergibt sich auch aus den Aussagen des Flugveranstalters E_____ von der F_____, welcher Charterflüge gebucht und jeweils ein Kontingent Sitze an D_____ verkauft hatte. Dieser erklärte, die D_____ habe enorm viele Kunden gehabt. Angesichts dieser grossen Passagierzahlen könne es nicht sein, dass sie kein Geld verdient hätten. Trotzdem seien sie ihm CHF 180'000.– bis CHF 200'000.– schuldig geblieben, und sie schuldeten auch vielen anderen Reisebüros viel Geld. Er vermute daher, dass die Beschwerdegegner 2 und 3 „Geld versteckt“ hätten (Akten S. 166 f.). Diesem Verdacht müsste noch eingehender nachgegangen werden, eine blosse Auswertung des Bankkontos der Beschwerdegegnerin 2 ist nicht ausreichend.

Darüber hinaus ist laut dem Revisionsbericht bei den Zahlungen vom Postkonto der D_____ an die G_____ unklar, ob es sich um die Tilgung von Schulden oder um die Bezahlung von Flügen handelte (Akten S. 468). Gemäss den Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 vom 6. September 2012 hätten sie und der Beschwerdeführer 3 für die Übernahme des Geschäfts CHF 180'000.– bezahlen und zusätzlich CHF 60'000.– Schulden übernehmen müssen (Akten S. 179). Aus den Akten ist nicht ersichtlich, ob der Frage, ob Kundengelder, welche für bestimmte Flüge bezahlt worden waren, zur Bezahlung von Geschäftsschulden aus der Firmenübernahme verwendet wurden, näher nachgegangen worden ist. Dies wäre noch nachzuholen.

Aus den Aussagen von E_____ vom 28. August 2012 geht weiter hervor, dass die Beschwerdegegner 2 und 3 seit Mitte/Ende Juli 2012 Schwierigkeiten hatten, die gebuchten Flüge zu bezahlen. Sie hätten ihn immer wieder auf „morgen“ vertröstet und schliesslich behauptet, der Schwiegervater werde für sie einen Kredit aufnehmen und sie könnten E_____ dann CHF 100'000.– geben, was sie aber nicht getan hätten. Nachdem er Anfang August 2012 angedroht habe, die Passagiere nicht mehr mitzunehmen, habe ihm der Beschwerdegegner 3 am 4. August 2012 CHF 18'000.– in bar übergeben und versprochen, dass er „morgen Minimum wieder CHF 25'000.– machen würde“ (Akten S. 161). Diese Aussagen weisen klar darauf hin, dass die Beschwerdegegner 2 und 3 zumindest Anfang August 2012 Gelder, die ihnen von Kunden zur Bezahlung ihrer Flugtickets anvertraut worden waren, im Wissen darum, dass sie dann voraussichtlich diese Flüge nicht würden bezahlen können, zur Tilgung von Schulden bei den Flugveranstaltern benutzt haben. Diesbezüglich müssten ebenfalls noch weitere Ermittlungen getätigt werden.

3.3      Nach dem Gesagten kann beim derzeitigen Stand der Ermittlungen nicht davon ausgegangen werden, dass es im Falle einer Anklageerhebung mit grosser Wahrscheinlichkeit zu einem Freispruch der Beschwerdegegner 2 und 3 kommen würde. Die Staatsanwaltschaft hätte bei dieser Sachlage – jedenfalls noch – nicht den Schluss ziehen dürfen, dass kein Straftatbestand erfüllt sei, sondern sie hätte weitere Ermittlungen tätigen müssen. Sie hat die Verfahren gegen die Beschwerdegegner 2 und 3 somit zu Unrecht (jetzt schon) eingestellt. Die angefochtene Einstellungsverfügung ist daher aufzuheben und das Verfahren im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.

4.

Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind dafür keine Kosten zu erheben.

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 4. Februar 2013 aufgehoben und die Sache zu weiteren Ermittlungen im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen.

            Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                             Die Gerichtsschreiberin  

lic. iur. Christian Hoenen                                           lic. iur. Barbara Noser Dussy      

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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