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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 25.11.2013 BES.2012.95 (AG.2013.770)

November 25, 2013·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,847 words·~9 min·3

Summary

Abweisung des Gesuchs um Aushändigung von Kopien der Verfahrensakten (BGer 1B_17/2014)

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2012.95

ENTSCHEID

vom 25. November 2013

Mitwirkende

lic. iur. Eva Christ

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy

Beteiligte

A._____                                                                                Beschwerdeführerin

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                 Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 31. Juli 2012

betreffend Aushändigung von Kopien der Verfahrensakten

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft eröffnete gegen A._____ ein Strafverfahren wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Landfriedensbruchs. Ihr wurde vorgeworfen, sich an Ausschreitungen im Rahmen einer bewilligten Demonstration beteiligt zu haben, wobei es zu einer unbewilligten Strassensperre und zu Verletzungen auf Seiten der eingreifenden Polizei kam. Am 30. August 2012 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte wieder ein, erliess aber zugleich einen Strafbefehl, in welchem sie wegen Landfriedensbruchs und Störung des Militärfriedens auf eine bedingte Geldstrafe erkannte und gegen welchen A._____ Einsprache erhob. Im Verlaufe des Verfahrens nahm A._____ am 25. Juli 2012 bei der Staatsanwaltschaft Einsicht in die Verfahrensakten. Bei dieser Gelegenheit ersuchte sie darum, Aktenkopien anfertigen zu dürfen. Nachdem dieses Ansinnen abgelehnt wurde, richtete sie am 26. Juli 2012 einen entsprechenden schriftlichen Antrag an den Ersten Staatsanwalt. Mit Verfügung vom 31. Juli 2012 wies die Staatsanwaltschaft dieses Gesuch ab. Gegen diese Verfügung erhob A._____ Beschwerde, mit welcher sie beantragte, es sei festzustellen, dass beschuldigte Personen Aktenkopien gegen Gebühr verlangen dürfen, und es sei ihr selbst die Anfertigung solcher Kopien zu gestatten. Zudem stellte sie den Antrag, das Strafbefehlsverfahren bei der Staatsanwaltschaft zu sistieren. Die Staatsanwaltschaft schloss in ihrer Vernehmlassung auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. In ihrer Replik hielt die Beschwerdeführerin an ihren beiden Begehren betreffend Akteneinsicht fest, während sie den Sistierungsantrag zurückzog. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid von Bedeutung, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 73a Abs. 1 lit. a GOG; § 17 lit. a EG StPO). Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO), wobei der Begriff „Partei“ umfassend im Sinne von Art. 104 und 105 StPO verstanden wird (Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber (Hrsg.), Kommentar zur schweizerischen StPO, Zürich/ Ba­sel/Genf 2010, Art. 382 StPO N 2; Schmid, in: Praxiskommentar StPO, Zürich/ St. Gallen 2009, Art. 382 StPO N 1, 2; APE BES.2012.112 vom 7. Februar 2013 E. 1). Die Beschwerdeführerin hatte im gegen sie eröffneten Strafverfahren zweifellos Parteistellung und war durch die angefochtene Verfügung jedenfalls hinsichtlich ihres Begehrens, selbst Aktenkopien anfertigen zu dürfen, in ihren eigenen Rechten unmittelbar tangiert. Fraglich könnte allerdings erscheinen, ob ihre diesbezügliche Beschwer auch noch nach Ergehen des Strafbefehls – mit der entsprechenden Möglichkeit, ihre Rechte im Einspracheverfahren gegenüber der neuen Verfahrensleitung geltend zu machen – bestand. Grundsätzlich bedarf es zur Beschwerdeerhebung eines aktuellen Rechtsschutzinteresses, das heisst, die Beschwer muss im Zeitpunkt des Ergreifens des Rechtsmittels in der Regel noch vorhanden sein (Lieber, a.a.O., Art. 382 StPO N 13; Schmid, a.a.O., Art. 382 StPO N 2; Ziegler, in: Basler Kommentar StPO, Basel 2011, Art. 382 StPO N 1 f.). Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts ist indessen vom Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses abzusehen, wenn sich die mit der Beschwerde aufgeworfene Frage jederzeit und unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnte, an ihrer Beantwortung wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht und eine rechtzeitige (bundes-)gerichtliche Prüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre (BGE 136 II 101 E. 1.1; 135 I 79 E. 1.1 S. 81; BGer 1B_313/2010 vom 17. November 2010 E. 1.2; vgl. Lieber, a.a.O., Art. 382 StPO N 13). Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben (vgl. auch APE BE.2011.87 vom 19. Januar 2012 E. 1.2.3; BE.2011.20 vom 14. April 2011 E. 1.4.2). Die Beschwerdelegitimation ist daher unabhängig davon, ob noch ein aktuelles Rechtsschutzinteresse besteht, zu bejahen, so dass auf die Beschwerde insoweit einzutreten ist.

1.2      Was das Feststellungsbegehren betrifft, ist der Staatsanwaltschaft indessen beizupflichten, wenn sie ein Feststellungsinteresse der Beschwerdeführerin und damit deren Beschwerdelegitimation bestreitet. Nach der Rechtsprechung können Feststellungen zur Rechtslage grundsätzlich nicht beantragt werden, es sei denn, es bestünde aus den soeben sub Ziff. 1.1 beschriebenen Gründen ausnahmsweise ein Bedürfnis danach (BGer 2C_737/2010 vom 18. Juni 2011 E. 4.6; BGE 136 II 101 E. 1.1). Auch dann ist aber vorausgesetzt, dass das Interesse an der betreffenden Feststellung nicht durch einen rechtsgestaltenden Entscheid gewahrt werden kann; ist dies der Fall, so hat der Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit vor dem Antrag auf Aufhebung bzw. Änderung der betroffenen Verfügung zurückzutreten (BGer 2C_737/2010 vom 18. Juni 2011 E. 4.6; BGE 135 II 60 E. 3.3.2; 132 V 257 E. 1). Vorliegend trifft das zu, weshalb auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht eingetreten werden kann.

1.3      Die Beschwerde ist gemäss Art. 396 StPO form- und fristgemäss eingereicht und begründet worden, so dass auf sie bezüglich des Begehrens um Überlassung von Aktenkopien an die Beschwerdeführerin einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und somit nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

2.

2.1.     Das Recht auf Einsicht in die Verfahrensakten ist Ausfluss des in Art. 29 Abs. 2 BV sowie Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO verankerten Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. speziell: Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO). Das Akteneinsichtsrecht bei hängigen Strafverfahren ist in Art. 101 StPO geregelt. Gestützt auf Abs. 1 dieser Bestimmung können die Parteien spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise die Akten des Strafverfahrens einsehen. Dabei gilt allerdings der Vorbehalt von Art. 108 StPO. Nach dieser Vorschrift kann die Akteneinsicht als Teil des rechtlichen Gehörs eingeschränkt werden, wenn der begründete Verdacht besteht, dass eine Partei ihre Rechte missbraucht (Abs. 1 lit. a) oder wenn die Einschränkung für die Sicherheit von Personen oder zur Wahrung öffentlicher oder privater Geheimhaltungsinteressen erforderlich ist (Abs. 1 lit. b). Einschränkungen gegenüber Rechtsbeiständen sind dabei nach Art. 108 Abs. 2 StPO nur zulässig, wenn der Rechtsbeistand selbst Anlass dafür gibt (zum Ganzen: BGE 138 IV 78 E. 3 S. 80; BGer 1B_171/2013 vom 11. Juni 2013 E. 2.4). Eine weitere Begrenzung des Akteneinsichtsrechts aufgrund der konkreten Interessen des Einsichtnehmers ist für die Parteien – anders als für Dritte – im Gesetz nicht explizit verankert (vgl. Art. 104, 105 sowie Art. 101 Abs. 2 und 3 StPO; BGer 1B_171/2013 vom 11. Juni 2013 E. 2.4, 6B_123/2013 vom 10. Juni 2013 E. 1.1). Jedoch orientiert sich das Einsichtsrecht auch an den jeweiligen Einsichtsinteressen und beschränkt sich auf Aktenstücke, die mit den für den Gesuchsteller relevanten Sachverhalten in Zusammenhang stehen (Schmutz, in: Basler Kommentar, Art. 101 StPO N 8; Schmid, a.a.O., Art. 101 StPO N 10). Eine derartige Einschränkung ergibt sich aus Sinn und Zweck des Akteneinsichtsrechts, aus dem in Art. 108 Abs. 1 lit. a StPO festgelegten Missbrauchsverbot sowie aus dem in Art. 3 Abs. 2 StPO festgelegten allgemeinen Fairnessgebot: Zur blossen Befriedigung von Neugierde soll keine Einsichtnahme gewährt werden (APE BE.2011.166 vom 14. November 2012 E. 5.1, BE.2011.48 vom 14. Dezember 2011 E. 3.1). Zwar kommt diese Einschränkung vor allem gegenüber Geschädigten zum Tragen, während für die Beschuldigten im Prinzip stets volles Akteneinsichtsrecht besteht: Als zentrale Betroffene des Strafverfahrens haben sie keine speziellen Interessen geltend zu machen (APE BE.2011.151 vom 18. Januar 2012 E. 2.2). Ihr Einsichtsrecht ist freilich insoweit begrenzt, als ihnen Aktenteile vorenthalten werden dürfen, die sich nicht auf eine ihnen vorgeworfene Tat(beteiligung) beziehen – sie sind in diesem Umfang gar nicht Partei (APE BE.2011.187 vom 12. April 2012 E. 2.2 u. 2.4). Zudem ist auch in Bezug auf die Beschuldigten das Missbrauchsverbot zu beachten, was sich vor allem bei der konkreten Ausgestaltung der Akteneinsicht auswirken kann.

2.2      Die Umstände zur Wahrnehmung des Akteneinsichtsrechts werden in Art. 102 StPO geregelt. So wird der Entscheid über die Akteneinsicht nach Abs. 1 dieser Vorschrift von der Verfahrensleitung gefällt, welche auch die erforderlichen Massnahmen zur Verhinderung von Missbräuchen und zum Schutz berechtigter Geheimhaltungsinteressen zu treffen hat. Nach Abs. 2 der Bestimmung sind die Akten am Sitz der Strafbehörde einzusehen; zugestellt werden sie in der Regel anderen Behörden sowie den Rechtsbeiständen der Parteien. Wer zur Einsicht berechtigt ist, kann nach Art. 102 Abs. 3 StPO grundsätzlich die Anfertigung von Kopien verlangen. Eine diesbezügliche Einschränkung – gerade gegenüber nicht rechtlich verbeiständeten Einsichtsberechtigten – kann aber ein wirksames Mittel sein, um im Sinne von Art. 102 Abs. 1 und Art. 108 Abs. 1 StPO Missbräuche zu verhindern und berechtigte Geheimhaltungsinteressen zu wahren (BGer 1B_445/2012 vom 8. November 2012 E. 3.2 und 3.3; Schmutz, a.a.O., Art. 102 StPO N 3; Schmid, a.a.O., StPO 101 N 12; APE BE.2011.166 vom 14. November 2012 E. 5.3). Zu beachten ist dabei stets das Verhältnismässigkeitsprinzip: Die Verweigerung von Aktenkopien muss zum Schutz der gefährdeten (Dritt)interessen geeignet sein und als angemessene Einschränkung erscheinen (vgl. auch Botschaft StPO BBl. 2006 S. 1164).

3.

3.1      Die Beschwerdeführerin hat die Akten in den Räumen der Staatsanwaltschaft vollumfänglich einsehen und sich dazu Notizen machen können. Ihr wurden dabei auch in zeitlicher Hinsicht keine Einschränkungen auferlegt, und es wäre – wovon sie selbst ausgeht (Replik Ziff. 1) – möglich gewesen, wiederholte Male bei der Staatsanwaltschaft Einsicht zu nehmen und weitgehende handschriftliche Aufzeichnungen zu machen. Einzig die Anfertigung bzw. Aushändigung von Aktenkopien ist ihr verwehrt worden, worauf sich denn auch ihre Rüge bezieht. Im Vergleich mit einer Einschränkung des Einsichtsrechts betreffend den Inhalt von Verfahrensakten stellt die blosse Weigerung, Aktenkopien herauszugeben oder das Kopieren von Aktenstücken zu gestatten, eine geringe Einschränkung dar, die letztlich nur die Ausgestaltung des Akteneinsichtsrechts beschlägt und nicht dessen sachlichen Gehalt (BE.2011.166 vom 14. November 2012 E. 5.3). Das gilt erst recht, wenn – wie hier – ein nicht allzu grosser Aktenumfang besteht, so dass eine Kenntnisnahme der gesamten Akten und die Anfertigung von handschriftlichen Auszügen über sämtliche relevanten Aktenstücke auch realisierbar sind.

3.2      Dem Interesse an einem Erhalt von Aktenkopien stehen im Falle der Beschwerdeführerin gewichtige Drittinteressen entgegen. So waren in den fraglichen Vorfall zahlreiche weitere Personen involviert, welche – wie die Beschwerdeführerin selbst zutreffend zu bedenken gibt – „ein Interesse daran [haben], dass die Anschuldigungen nicht in den Medien publik werden, da sie sonst mit Nachteilen im Sozialleben und bei der Arbeitsstelle rechnen müssen“ (Replik Ziff. 3a). Zudem ist bei Straftaten mit politischem Hintergrund notorisch von einem grösseren Medien- und Publikumsinteresse auszugehen, was die Gefahr erhöht, dass Aktenkopien an die Öffentlichkeit gelangen und für eine Berichterstattung in missbräuchlicher Weise verwendet werden. Dabei geht der Einwand der Beschwerdeführerin, dass die Medien auch ohne Kopien von Verfahrensakten Zugang zu Informationen hätten, ins Leere: Es ist von ungleich höherer Brisanz und aus journalistischer Sicht auch von entsprechend höherem Interesse, wenn für eine Publikation Kopien von Original-Aktenauszügen zur Verfügung stehen und nicht bloss die Notizen und Angaben Beteiligter. Im Übrigen besteht eine solche Brisanz nicht nur bei einer Verwendung durch Printmedien, sondern in besonderem Masse auch bezüglich der äusserst populären Arten visueller Verbreitung über das Internet, sei es durch Online-Medien oder durch Private bzw. politische Gruppierungen. Die zunehmende Vielfalt und Gebräuchlichkeit digitaler Veröffentlichungswege (Online-Zeitungen, Blogs, Kommunikationsplattformen, Social Media), der regelmässig auch mobile Zugang zu den entsprechenden Publikationen und das oft mangelhafte Bewusstsein für Datensicherheit schaffen eine besondere Gefährdung, die es im Umgang mit sensiblen Daten zu beachten gilt. Sie rechtfertigt es, bezüglich der Herausgabe authentischer Aktenkopien aus Strafverfahren an Private, die durch keine Gesetzes- oder Standesregeln gebunden sind, einen strengen Massstab anzulegen. Schliesslich ist zu beachten, dass die vorliegend zu untersuchende Akteneinsicht ein Verfahrensstadium betrifft, welches, wie die Staatsanwaltschaft richtig anmerkt, nicht dem Prinzip der Öffentlichkeit untersteht (Art. 69 Abs. 1 und 3 StPO). Auch unter diesem Gesichtspunkt sind die Anforderungen an eine Einschränkung des Akteneinsichtsrechts in seiner konkreten Handhabung nicht allzu hoch anzusetzen.

3.3      Insgesamt hat die Staatsanwaltschaft unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zu Recht einen Missbrauch oder die Verletzung von berechtigten Drittinteressen befürchtet und der Beschwerdeführerin die Herausgabe von Aktenkopien verweigert, um dieser Gefahr zu begegnen. Die dadurch bewirkte, nur geringfügige Einschränkung des Akteneinsichtsrechts ist gerechtfertigt und verhältnismässig.

4.

Die Beschwerde ist gemäss den vorstehenden Erwägungen abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin dessen ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF 400.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

            Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 400.– (einschliesslich Auslagen).

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                          Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Eva Christ                                                       lic. iur. Barbara Noser Dussy

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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