Skip to content

Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 01.07.2014 BES.2012.144 (AG.2014.434)

July 1, 2014·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,510 words·~8 min·2

Summary

Nichtanhandnahme

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2012.144

ENTSCHEID

vom 1. Juli 2014

Mitwirkende

lic. iur. Eva Christ

und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner

Beteiligte

A_____ , geb. [...]                                                                  Beschwerdeführer

[...]   

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4001 Basel                                Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 17. Dezember 2012

betreffend Nichtanhandnahme

Sachverhalt

Mit Schreiben vom 6. Oktober 2012 an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt erstattete der Beschwerdeführer Strafanzeige gegen «das Konsulat bei der Schweizerischen Botschaft vertreten durch B_____ (Leiter [...]abteilung) sowie die Konsularische Direktion beim EDA, vertreten durch C_____ nebst uns unbekannt gebliebenen Verantwortlichen in der bundesrätlichen Administration wegen unlauterer Geschäftsführung (...) zwecks versuchter Nötigung». Nachdem eine Gerichtsstands-übernahme durch die Bundesanwaltschaft auch nach wiederholter Anfrage der Staatsanwaltschaft abgelehnt worden war (act. S. 19-24), trat diese mit Verfügung vom 17. Dezember 2012 nicht auf die Strafanzeige ein. Gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung hat der Anzeigesteller Beschwerde erhoben, mit welcher er beantragt, das Verfahren sei zur Aufnahme der Strafverfolgung an die Staatsanwaltschaft zurück zu weisen. Die ebenfalls beantragte aufschiebende Wirkung für «unseren Visumsantrag» – gemeint war ein Antrag betreffend die vom Beschwerdeführer eingeladene D_____ ‒ bzw. das Gesuch um Erlass einer entsprechenden superprovisorischen Massnahme wies die Verfahrensleiterin mit Verfügung vom 16. Januar 2013 ab. Auf ein weiteres gleichgerichtetes Gesuch trat sie mit Verfügung vom 25. März 2013 nicht ein. Die Staatsanwaltschaft schliesst in ihrer Vernehmlassung auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer macht replicando geltend, die Staatsanwaltschaft habe keinen Rat gehabt, wie er angesichts der festgestellten verschwörerischen und somit kriminellen Einstellung der Behörden anders hätte vorgehen sollen (Beschwerdeakten 6). Soweit er mit Eingabe vom 3. April 2013 weitere Argumente ins Feld führt, welche für die «u.E. strafbare unlautere Geschäftsführung» sprechen sollen, sind diese nach Ablauf der gesetzten Replikfrist und damit verspätet vorgebracht, sodass auf sie nicht einzutreten ist. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid von Bedeutung, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.        

Gegen Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a sowie Art. 310 Abs. 2 i.V. mit Art. 322 Abs. 2 StPO). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 73a Abs. 1 lit. a GOG; § 17 lit. a EG StPO). Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Begriff «Partei» wird umfassend im Sinne von Art. 104 und 105 StPO verstanden. Neben der beschuldigten Person, der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft kann auch jede andere am Verfahren beteiligte Person, wie namentlich die Anzeige erstattende, zur Beschwerde legitimiert sein, sofern diese Person sich am vorangehenden Verfahren beteiligt hat bzw. von diesem berührt ist und ein rechtlich geschütztes Interesse geltend machen kann (Lieber in Donatsch/Hansjakob/Lieber, Komm. zur Schweizerischen StPO, Art. 382 StPO N 2; Schmid, in Praxiskommentar, Art. 382 StPO N 1 f.). Der Beschwerdeführer ist als Anzeigesteller durch die Nichtanhandnahmeverfügung selbst und unmittelbar in seinen Interessen tangiert, da die angezeigten Delikte zu seinem Nachteil begangen worden sein sollen. Entsprechend hat er ein Interesse an der Aufhebung der Verfügung, welches ihn zur Beschwerdeerhebung legitimiert (vgl. statt vieler: BES.2012.112 vom 7. Februar 2013 E. 1). Die Beschwerde ist gemäss Art. 396 StPO form- und fristgemäss eingereicht und begründet worden, so dass auf sie einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und somit nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

2.        

2.1.     Die Staatsanwaltschaft hat die angefochtene Verfügung damit begründet, dass der fragliche Straftatbestand oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt seien. Es bestehe kein hinreichender Verdacht auf eine strafbare Handlung der Beschuldigten, was eine Nichtanhandnahme zur Folge habe.

2.2.

2.2.1   Gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nicht-anhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Wie bei der Frage, ob ein Strafverfahren mit einer (definitiven) Ver-fahrenseinstellung durch die Strafverfolgungsbehörde erledigt werden kann, gilt auch bezüglich der Nichtanhandnahme der aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz «in dubio pro duriore» (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 309 Abs. 1, Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; vgl. BGer 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1). Er bedeutet, dass eine Nichtanhandnahme oder Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Bei der Beurteilung dieser Frage verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen Spielraum (BGer 1B_253/2012, a.a.O.). Eine Nichtanhandnahmeverfügung hat zu ergehen, wenn bereits aus den Ermittlungsergebnissen oder aus der Strafanzeige selbst ersichtlich wird, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt mit Sicherheit unter keinen Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist, so dass die Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Sie kommt somit bei jenen Fällen infrage, die allein aufgrund der Akten sowohl betreffend Sachverhalt als auch in rechtlicher Hinsicht klar sind. Bei Vorliegen der in Art. 310 StPO genannten Gründe darf die Staatsanwaltschaft kein Strafverfahren eröffnen, sondern sie muss eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen ‒ die Vorschrift hat zwingenden Charakter (zum Ganzen: Omlin, in Basler Kommentar StPO, Basel 2011, Art. 310 StPO N 6-9).

2.2.2   Die Voraussetzungen der Nichtanhandnahme wegen Fehlens eines konkreten Tatverdachts im Sinne von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO sind insbesondere dann erfüllt, wenn nebst einer unglaubhaften Strafanzeige keine weiteren Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten vorliegen (Landshut, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 310 N 4). Die restriktiven Voraussetzungen einer Nichtanhandnahme schliessen es indessen nicht aus, dass beim Entscheid über die Nichtanhandnahme einer Strafanzeige sämtliche bereits bei der Anzeigeerstattung vorliegenden Akten gesichtet und berücksichtigt werden (vgl. APE BES:2013.23/24/25 vom 5. August 2013 E. 3.7. sowie statt vieler APE BES.2012.112 vom 7. Februar 2013; BE.2011.86 vom 11. Januar 2012).

3.

3.1      Die Staatsanwaltschaft hat ihrer Nichtanhandnahmeverfügung das Beweismaterial zugrunde gelegt, welches zum Zeitpunkt der Anzeigeerstattung aus den vom Beschwerdeführer beanstandeten Vorgängen vorlag. Es handelt sich dabei um einen umfangreichen Schrift- und E-Mailverkehr zwischen dem Beschwerdeführer und verschiedenen Mitarbeitern des EDA bis hin zum Departementsvorsteher einschliesslich Schreiben an die Schweizerische Botschaft in Moskau, den Bundesrat und das Bundesverwaltungsgericht. Daraus geht folgender Sachverhalt hervor: Der Beschwerdeführer stellte am 19. März 2012 den Antrag auf Erteilung eines «Geschäftsvisum[s] über 12 Monate für mehrfache Einreise» für D_____, welche freilich nicht zwecks geschäftlicher oder entlöhnter Arbeitsleitung in die Schweiz einreisen und sich bei ihm aufhalten werde (act. S. 16). Am 23. März 2012 teilte ihm der beanzeigte Leiter der [...]abteilung mit, dass für die Erteilung eines Visums der Nachweis hinreichender finanzieller Mittel erforderlich sei. Nachdem weder die eingeladene D_____ noch der Beschwerdeführer bereit oder in der Lage waren, die hierfür verlangten Belege beizubringen und daher noch nicht über das Visum entschieden wurde, erhob der Beschwerdeführer am 28. März und 19. April 2012 Beschwerden wegen Willkür und Verweigerung des rechtlichen Gehörs gegen das schweizerische Konsulat in Moskau. Es folgten weitere Beschwerden ähnlichen Inhalts, mit welchen er Willkür, fortgesetzte Rechtsverweigerung und Verfahrensverschleppung rügte, namentlich auch die Verschleppung seiner jeweiligen früheren Beschwerden. Die Willkürbeschwerde vom 19. April 2012 war allerdings bereits am 18. Mai 2012 als Aufsichtsbeschwerde entgegengenommen und behandelt worden, und auch auf die weiteren Schreiben des Beschwerdeführers ergingen jeweils Antworten.

3.2     

3.2.1   Vor dem aufgezeigten Hintergrund ist die Strafanzeige des Beschwerdeführers an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt als weiterer Schritt des Beschwerdeführers zu betrachten, seinen Beanstandungen in Bezug auf die Behandlung des Visumantrags Nachdruck zu verleihen. Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme zutreffend einwendet, vermischt er damit zwei Verfahren in unzulässiger Weise. Soweit er das Vorgehen der Verwaltungsbehörden des Bundes kritisieren will, hat er dies bei den dort zuständigen Stellen zu tun ‑ entsprechend sind seine Rügen ja auch als aufsichtsrechtliche Beanstandungen entgegen genommen worden. Es steht indessen nicht in der Kompetenz der Basler Strafverfolgungsbehörden, Rügen im Zusammenhang mit einem hängigen oder nicht im Sinne des Betroffenen ausgegangenen verwaltungsrechtlichen Verfahren vor den Behörden des Bundes entgegen zu nehmen.

3.2.2   Sodann legt der Beschwerdeführer in seiner Strafanzeige keinerlei Hinweise für ein strafrechtlich relevantes Verhalten des EDA-Personals dar. Die unlautere Geschäftsführung sieht er durch «Verschleppung, Vorenthaltung und Verschwindenlassen von Beschwerden» erfüllt, die «zwecks versuchter Nötigung» erfolgt sein sollen. Art. 158 StGB (ungetreue Geschäftsbesorgung) bezieht sich indes auf die Pflichtverletzung bei der Verwaltung von Vermögen und ist somit zum Vornherein nicht auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbar. Der Tatbestand der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB ahndet die Anwendung von Druckmitteln wie Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile, um den Betroffenen in unzulässiger Weise zu einem bestimmten Verhalten zu veranlassen. Dass dieser Tatbestand durch die Aufforderung zum Beibringen von Unterlagen im Rahmen eines Visumverfahrens und durch die anschliessenden, nicht zur Zufriedenheit des Betroffenen ausgefallenen Bescheide nicht ansatzweise erfüllt ist, bedarf keiner weiteren Erläuterung. Aber auch Anhaltspunkte für ein sonstiges strafrechtlich relevantes Verhalten der Beanzeigten sind in keiner Weise ersichtlich. Vielmehr ergibt sich aus den vorliegenden Unterlagen und der Strafanzeige selbst, dass die angeschriebenen Stellen sich jeweils der Anliegen des Beschwerdeführers angenommen und sich um einen vernünftigen Umgang mit der Angelegenheit bemüht haben, was ihm selbst mit seiner haltlosen und bisweilen in scharfem Ton vorgebrachten Kritik nicht immer gelungen ist.

4.

4.1      Zusammenfassend folgt aus dem Dargelegten, dass der Beschwerdeführer den Vorwurf strafbaren Verhaltens der EDA-Mitarbeiter/innen auch nicht nur einigermassen plausibel gemacht hat. Die Staatsanwaltschaft ist aufgrund der Strafanzeige und der vorhandenen Akten zu Recht zum Schluss gekommen, es sei eindeutig kein Straftatbestand erfüllt. Eine Weiterverfolgung der Anzeige hätte mit Gewissheit einen Leerlauf bedeutet, was Art. 310 StPO gerade vermeiden will. Somit hat die Staatsanwaltschaft zu Recht von der Eröffnung eines Strafverfahrens abgesehen.

4.2.     Die Beschwerde ist gemäss den vorstehenden Erwägungen als unbegründet abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen ordentliche Kosten in Form einer Gebühr von CHF 500.— zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Diese sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 500.— zu verrechnen und somit getilgt.

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.—. Der geleistete Kostenvorschuss von CHF 500.– wird damit verrechnet.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                                              Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Eva Christ                                                                           lic. iur. Christian Lindner

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

BES.2012.144 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 01.07.2014 BES.2012.144 (AG.2014.434) — Swissrulings