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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 14.07.2014 BES.2012.142 (AG.2014.487)

July 14, 2014·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·768 words·~4 min·2

Summary

Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2012.142

ENTSCHEID

vom 14. Juli 2014

Mitwirkende

lic. iur. Eva Christ

und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner

Beteiligte

A_____ , geb. […]                                                                 Beschwerdeführer

[…]

gegen

Einzelgericht in Strafsachen Basel-Stadt                                   Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4003 Basel

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21,  4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 29. November 2012

betreffend Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

Sachverhalt

A_____ wurde mit Strafbefehl vom 3. Mai 2012 wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Busse von CHF 250.‒ und zur Tragung der Verfahrenskosten in Höhe von CHF 208.‒ verurteilt. Der Strafbefehl wurde ihm gemäss Mitteilung der Schweizerischen Post vom 21. November 2012 am 12. Mai 2012 in Frankreich zugestellt (vgl. Nachforschungsergebnis, S. 30). Mit auf den 22. Mai 2012 datiertem, am 24. Mai 2012 der Post aufgegebenem Schreiben erhob A_____ Einsprache gegen den Strafbefehl. Der Strafgerichtspräsident trat darauf mit Verfügung vom 29. November 2012 zufolge Verspätung nicht ein und verzichtete auf die Erhebung von Gerichtskosten. Hiergegen erhob der Einsprecher Beschwerde (Postaufgabe am 12. Dezember 2012) mit dem sinngemässen Antrag, es sei auf seine Einsprache einzutreten. Der Strafgerichtspräsident hat auf die Einreichung einer Vernehmlassung verzichtet, die Staatsanwaltschaft hat Abweisung der Beschwerde beantragt. Der Beschwerdeführer hat keine Replik eingereicht.

Erwägungen

1.

1.1      Gegen den Nichteintretensentscheid des erstinstanzlichen Gerichts ist nach Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO die Beschwerde zulässig. Der Beschwerdeführer ist von der angefochtenen Verfügung unmittelbar berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an deren Änderung, was ihn zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist gemäss Art. 396 StPO frist- und formgerecht eingereicht und begründet worden, so dass auf sie einzutreten ist. Zuständiges Beschwerdege-richt ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 73a Abs. 1 lit. a GOG [SG 154.100]; § 17 lit. a EG StPO [SG 257.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und somit nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

2.

2.1      Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen das Nichteintreten auf seine Einsprache, indem er geltend macht, es sei im Strafbefehl nicht präzisiert gewesen, dass die Einsprachefrist von 10 Tagen unter Einbezug der arbeitsfreien Tage zu verstehen sei. Ausgehend davon, dass die beiden Sonntage vom 13. und 20. Mai 2012 nicht mitgerechnet würden, sei seine Eingabe fristgerecht erfolgt. Mit diesen Ausführungen stellt der Beschwerdeführer nicht in Abrede, dass er seine Einsprache erst am 24. Mai 2012 versandt hat und bestreitet somit die Fristüberschreitung um zwei Tage in tatsächlicher Hinsicht nicht. Indessen bringt er in rechtlicher Hinsicht Kritik an der Berechnung der Frist an.

2.2      In der Rechtsmittelbelehrung des Strafbefehls wird unter Hinweis auf Art. 354 StPO festgehalten, dass Einsprachen innert 10 Tagen schriftlich zu erheben sind. Es bestehen indes keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass mit diesen 10 Tagen lediglich Arbeitstage gemeint sein könnten, so dass kein Anlass für ein solches Missverständnis ersichtlich ist. Hätte der Beschwerdeführer dennoch Zweifel in Bezug auf die Fristbe-rechnung gehabt, so wäre er gehalten gewesen, diese durch eine Konsultation des Gesetzestextes auszuräumen. Tatsächlich wird in Art. 90 StPO zur Berechnung der Fristen klar festgehalten, dass die Frist erst am nächstfolgenden Werktag endet, wenn der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder anerkannten Feiertag fällt. Vorliegend hat die Frist jedoch am Dienstag, den 22. Mai 2012 geendet, weshalb eine Verlängerung ausser Betracht gefallen ist. Die Einsprache ist somit verspätet erfolgt.

2.3      Die sprachlichen Schwierigkeiten, auf die der Beschwerdeführer im Übrigen verweist, können vorliegend nichts an dieser Beurteilung ändern. Zwar hätte ihm der Strafbefehl wohl in die französische Sprache übersetzt werden müssen (Art. 68 Abs. 2 StPO; Staatsvertrag zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik über die Rechtshilfe in Strafsachen [SR 0.351.934.92], vgl. dazu u.a. AGE BES.2013.46 E. 1. und 2.; BES.2013.7 vom 22. Mai 2013 E. 3.2-3.3; BES.2013.4 vom 6. Mai 2013 E. 1.und 2.) und ein gravierender formeller Mangel kann eine Verfügung ausnahmsweise nichtig machen, wenn die betroffene Partei dadurch irregeführt und benachteiligt worden ist (dazu BE.2011.75 E. 3.). In casu war dies aber nicht der Fall, denn nach Darstellung des Beschwerdeführers waren es nicht allfällige Sprachprobleme, die zu der verspäteten Eingabe geführt haben. Vielmehr erklärt er selbst, solche Schwierigkeiten mittels eines «zusätzlichen Übersetzungsaufwandes» bewältigt zu haben. Diese zusätzlichen Anstrengungen zum Übersetzen der Einsprache hätten dazu geführt, dass er die ihm gewährte Frist bis zum Maximum ausgereizt habe. Er hat die Frist indes nicht nur voll ausgenützt ‒ was unabhängig von einem zusätzlichen Aufwand zulässig wäre ‑ sondern diese nach dem zuvor Dargelegten um zwei Tage überschritten. Mit seinen Ausführungen macht er deutlich, dass dies nicht das Resultat sprachlicher Schwierigkeiten war, sondern die Folge davon, dass ihm bei der Berechnung ein Fehler unterlaufen ist bzw. er die Rechtslage zur Fristberechnung verkannt hat.

3.         Aus diesen Ausführungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten ist, wie bereits in der angefochtenen Verfügung, ausnahmsweise zu verzichten.

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

Es werden keine Kosten erhoben.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                                  Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Eva Christ                                                               lic. iur. Christian Lindner

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.