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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 09.01.2026 AUS.2026.2 (AG.2026.15)

January 9, 2026·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,359 words·~12 min·1

Summary

Vorbereitungshat nach Art. 76a AIG (Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens)

Full text

A____

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2026.2

URTEIL

vom 9. Januar 2026

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...], von Algerien,

zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel,

vertreten durch MLaw Benjamin Appius, Advokat,

Clarastrasse 51, 4005 Basel   

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 7. Januar 2026

betreffend Vorbereitungshat nach Art. 76a AIG (Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens)

Sachverhalt

Der algerische Staatsangehörige A____ (nachfolgend: Beurteilter) reiste am 5. Oktober 2020 erstmals in die Schweiz und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Am 24. Oktober 2020 wurde er bei einem Einbruchdiebstahl in flagranti erwischt und in Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft versetzt. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 22. Dezember 2020 wurde er des versuchten Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt (Probezeit zwei Jahre). Zudem wurde er für fünf Jahre des Landes verwiesen. Per Urteilsdatum wurde er aus der Haft entlassen. Bereits am nächsten Tag verübte er einen Diebstahl, wofür er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 25. Dezember 2020 mit 40 Tagen Freiheitsstrafe sanktioniert wurde. Ab dem 5. Januar 2021 galt der Beurteilte als verschwunden und stellte gemäss EURODAC-Trefferformular in der Folge in Deutschland (5. Januar 2021), Holland (17. März 2021), Belgien (20. Mai 2021) und Italien (26. April 2023) weitere Asylgesuche. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) schrieb das Asylverfahren aufgrund des Verschwindens des Beurteilten am 1. Oktober 2021 als gegenstandslos ab.

Anfangs des Jahres 2024 reiste der Beurteilte von Italien kommend trotz der rechtskräftig gewordenen Landesverweisung erneut in die Schweiz ein, wofür er von den Tessiner Behörden am 10. Januar 2024 mit sieben Monaten Freiheitsstrafe sanktioniert wurde. Nachdem er mit Verfügung des Migrationsamts Basel-Stadt vom 12. August 2024 zunächst für die Dauer von sieben Wochen in eine Vorbereitungshaft im Dublin-Verfahren nach Art. 76a des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) versetzt worden war, das Dublin-Verfahren in der Folge jedoch (erfolglos) beendet wurde, wurde der Beurteilte am 26. August 2024 aus der Haft entlassen und galt ab dem 30. August 2024 als untergetaucht.

Am 4. Januar 2026 wurde der Beurteilte erneut im Kanton Tessin angetroffen und verhaftet. Am 6. Januar 2026 wurde er der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt zugeführt, welche ihn noch gleichentags zu Handen des Migrationsamts aus der Haft entliess. Das Migrationsamt verfügte am 6. Januar 2026 zunächst eine kurzfristige Festhaltung und mit Verfügung vom 7. Januar 2026 eine Vorbereitungshaft im Dublin-Verfahren nach Art. 76a AIG von sieben Wochen, woraufhin der Beurteilte gleichentags um eine gerichtliche Überprüfung der angeordneten Haft ersuchte. Ausserdem stellte der Beurteilte ein Asylgesuch, welches vom Migrationsamt gleichentags ans SEM weitergeleitet wurde. Am 8. Januar 2026 ersuchte der Beurteilte im Haftprüfungsverfahren auf entsprechende Nachfrage des Haftrichters über das Migrationsamt um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, was vom Haftrichter mit Verfügung von gleichem Datum unter Beiordnung von MLaw Benjamin Appius, Advokat, als unentgeltlicher Rechtsvertreter bewilligt wurde. Der Rechtsvertreter liess sich am 9. Januar 2026 zur Verfügung des Migrationsamts schriftlich vernehmen.

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80a Abs. 3 AIG wird die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft in Dublin-Fällen auf Antrag der inhaftierten Person durch eine richterliche Behörde in einem schriftlichen Verfahren überprüft. Diese Überprüfung kann jederzeit beantragt werden. Die Frist, innert welcher die Überprüfung zu erfolgen hat, ist der Bestimmung nicht zu entnehmen. Das Bundesgericht hat indessen darauf hingewiesen, dass als Richtschnur die für die Überprüfung der ausländerrechtlichen Haft in Art. 80 Abs. 2 AIG festgelegten 96 Stunden (seit der ausländerrechtlich motivierten Festhaltung) zu gelten haben (vgl. dazu BGE 142 I 135 E. 3.3; BGer 2C_457/2023 vom 15. September 2023 E. 4.3, 2C_620/2021 vom 14. September 2021 E. 3.1; Jucker, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar zum Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Auflage, Bern 2024, Art. 80a N 8). Mit der heutigen Überprüfung der Haft wird diese Frist eingehalten.

2.

Der Beurteilt macht geltend, er sei im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels von Italien. Die Dublin-Vorbereitungshaft sei daher unnötig und untauglich. Der Beurteilte könne ohne weiteres nach Italien weggewiesen werden (Stellungnahme Rz. 1 f.).

Es trifft zu, dass der Beurteilte über eine italienische Aufenthaltserlaubnis aus gesundheitlichen Gründen («Cure Mediche») verfügt, die ihm am 12. November 2025 ausgestellt wurde. Zu erwähnen ist aber zunächst, dass dieser Aufenthaltstitel nicht zum Reisen bzw. zum Grenzübertritt berechtigt. Hierfür ist ein gültiges Reisedokument notwendig, das der Beurteilte indessen nicht besitzt. Aus dem EURODAC-Trefferformular wird ersichtlich, dass der Beurteilte bereits zahlreiche Asylgesuche im Schengen-Raum stellte, wobei er nach seinem Untertauchen in der Schweiz im August 2024 bereits am 11. September 2024 in Nürnberg ein nächstes Asylgesuch stellte. Den Ausgang des Verfahrens hat der Beurteilte eigenen Angaben zufolge nicht abgewartet. Anlässlich der Befragung vom 7. Januar 2026 stellte der Beurteilte ein (weiteres) Asylgesuch in der Schweiz. Es geht nun darum, den für das Asylverfahren zuständigen Staat zu eruieren, weshalb das Migrationsamt zutreffend annahm, dass ein Dublin-Verfahren durchzuführen ist (vgl. E-Mail des Migrationsamts vom 7. Januar 2026, 14.54 Uhr). Bei der Bestimmung des zuständigen Dublin-Staats kann dabei ein von einem Mitgliedstaat ausgestellter Aufenthaltstitel massgebend sein (vgl. Art. 12 Abs. 1 Dublin-III-Verordnung [Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 26. Juni 2013]), muss es aber nicht zwingend (vgl. Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung). Für ausländische Personen, die sich in einem Dublin-Verfahren befinden, kommt (nur) eine Haft nach Art. 76a AIG in Frage (vgl. Caroni/Scheiber/Preisig/Plozza, Migrationsrecht, 5. Auflage, Bern 2022, Rz. 830 f.; Sert, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar zum Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Auflage, Bern 2024, Art. 76a N 2). Der Einwand des Beurteilten erweist sich damit als unbegründet.

3.

3.1      Die zuständige Behörde kann die betroffene ausländische Person gemäss Art. 76a Abs. 1 AIG zur Sicherstellung der Wegweisung in den für das Asylverfahren zuständigen Dublin-Staat in Haft nehmen, wenn im Einzelfall konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich diese der Durchführung der Wegweisung entziehen will (lit. a; vgl. nachfolgend E. 3.2), die Haft verhältnismässig ist (lit. b; vgl. nachfolgend E. 3.4) und sich weniger einschneidende Massnahmen nicht wirksam anwenden lassen (lit. c; vgl. nachfolgend E. 3.3). Art. 76a Abs. 2 AIG normiert Gründe, welche als konkrete Indizien befürchten lassen, die betroffene Person werde sich der Wegweisung entziehen. Als Anzeichen dafür, dass sich die betroffene Person der Durchführung der Wegweisung entziehen will, wird insbesondere deren Verhalten in der Schweiz oder im Ausland, welches darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76a Abs. 2 lit. b), das Betreten des Gebiets der Schweiz trotz Einreiseverbots (sowie fehlende Möglichkeit der sofortigen Wegweisung [Art. 76a Abs. 2 lit. e AIG]) sowie die Verurteilung wegen eines Verbrechens (Art. 76a Abs. 2 lit. h AIG) angeführt. Weitere Anhaltspunkte sind, wenn die betroffene Person im Asyl- oder Wegweisungsverfahren Anordnungen der Behörden missachtet, insbesondere indem sie sich weigert, ihre Identität offenzulegen (Art. 76a Abs. 2 lit. a AIG) oder mehrere Asylgesuche unter verschiedenen Identitäten einreicht (Art. 76a Abs. 2 lit. c AIG). Es handelt sich um objektive gesetzliche Kriterien für die Annahme von Fluchtgefahr. Ob eine erhebliche Fluchtgefahr tatsächlich besteht, bedarf zusätzlich der Prüfung im Einzelfall (Zünd, in: Kommentar Migrationsrecht, Spescha et al. [Hrsg.], 5. Auflage 2019, Art. 76a AIG N 3). Die betroffene Person kann während der Vorbereitung des Entscheids über die Zuständigkeit für das Asylgesuch für maximal sieben Wochen in Haft genommen werden (Art. 76a Abs. 3 lit. a AIG).

3.2     

3.2.1   Wie sich aus dem EURODAC-Trefferformular ergibt und in der Sachverhaltsdarstellung bereits erwähnt wurde, hat der Beurteilte in mehreren Staaten Asylgesuche gestellt. Gemäss eigenen Angaben hat er den jeweiligen Entscheid jedoch nicht abgewartet und ist – behördliche Weisungen ignorierend und mutmasslich den Vollzug seiner Wegweisung nach Algerien verhindernd – weitergereist. Obwohl er keinen Reisepass auf sich trug und auch kein Visum für die Einreise in die Schweiz vorweisen konnte, ist er, eine rechtskräftig gewordene Landesverweisung missachtend, anfangs des Jahres 2024 in die Schweiz eingereist. Wie in der Sachverhaltsdarstellung bereits ausgeführt, wurde er dafür von den Tessiner Behörden am 10. Januar 2024 mit sieben Monaten Freiheitsstrafe sanktioniert. In der Folge wurde er dem Kanton Basel-Stadt zugeführt und mit Verfügung des Migrationsamts Basel-Stadt vom 12. August 2024 zunächst für die Dauer von sieben Wochen in eine Vorbereitungshaft im Dublin-Verfahren nach Art. 76a AIG versetzt, welche auf entsprechendes Ersuchen des Beurteilten vom Verwaltungsgericht Basel-Stadt überprüft und mit Urteil vom 13. August 2024 bestätigt wurde (VGE AUS.2024.42). Am 26. August 2024 erhielt das Migrationsamt vom Dublin Office 1 die Mitteilung, dass Italien eine Übernahme ablehne, keine Hinweise auf eine Zuständigkeit eines anderen Dublin-Staates vorliegen würden und das Dublin-Verfahren beendet werden müsse. Noch gleichentags wurde der Beurteilte mit einer Nothilfebestätigung mit periodischen Vorsprachen beim Migrationsamt, einem Zugticket nach Bern, einem Zugfahrplan sowie der Adresse der algerischen Botschaft ausgestattet und mit der Weisung aus der Haft entlassen, sich am 27. August 2024 bei der algerischen Botschaft zu melden und dem Migrationsamt anlässlich der nächsten Vorsprache vom 30. August 2024 einen Nachweis von seinem Botschaftsbesuch vorzulegen. Bereits von diesem Vorsprachetermin blieb der Beurteilte allerdings unentschuldigt fern und galt in der Folge als untergetaucht. Aus dem EURODAC-Trefferformular wird ersichtlich, dass er kurz nach seinem Untertauchen am 11. September 2024 ein weiteres Asylgesuch in Deutschland stellte. Den Ausgang dieses Asylverfahrens wartete er eigenen Angaben zufolge abermals nicht ab, sondern reiste zunächst nach Frankreich und dann nach Italien weiter (vgl. Befragungsprotokoll vom 7. Januar 2026). In Italien erhielt er am 12. November 2025 eine Aufenthaltserlaubnis «Cure Mediche», reiste aber in der Folge erneut in die Schweiz, wo er am 4. Januar 2026 verhaftet wurde. Es mag zwar, wie vom Rechtsvertreter eingewendet (Stellungnahme Rz. 3), fraglich erscheinen, ob der Beurteilte wusste, dass die Landesverweisung nach wie vor Gültigkeit hatte, dies ändert aber nichts daran, dass er abermals ohne gültige Reisedokumente – und damit illegal – in die Schweiz einreiste. Der Beurteilte hat damit bereits zahlreiche Male unter Beweis gestellt, dass er nicht gewillt ist, sich an behördliche Anordnungen und bestehende Regeln zu halten. Kommt hinzu, dass der Beurteilte im ZEMIS auch unter verschiedenen Identitäten verzeichnet ist, in der Schweiz aber offiziell unter der Identität B____, geboren am [...], bekannt war. Mit dieser Identität stellte er auch am 5. Oktober 2020 das erste Asylgesuch in der Schweiz. Aufgrund der positiven Identifizierung durch die algerischen Behörden vom 26. November 2024 ist mittlerweile aber klar, dass es sich hierbei um eine Falschidentität handelte (vgl. Mitteilung des SEM vom 27. November 2024). Unter der richtigen Identität stellte er nun am 7. Januar 2026 ein abermaliges Asylgesuch in der Schweiz, welches vom Migrationsamt gleichentags ans SEM zur Beurteilung weitergleitet wurde. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass der Beurteilte mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 22. Dezember 2020 unter anderem wegen versuchten Diebstahls und mit Strafbefehl des Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 25. Dezember 2020 – nota bene nur einen Tag nach seiner Haftentlassung – wegen Diebstahls, jeweils wegen eines Verbrechens nach Art. 10 Abs. 2 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0), verurteilt worden ist. Zusammenfassend sind damit eine Vielzahl der vorzitierten Anzeichen auszumachen, die für eine bestehende Untertauchensgefahr sprechen.

3.2.2   Nach dem Gesagten ist auszuschliessen, dass sich der offenbar hochmobile und behördliche Anordnungen regelmässig ignorierende Beurteilte im Falle seiner Freilassung einem geordneten Verfahren (= in der Schweiz abwarten, bis klar ist, in welches Land er zurückkehren kann/muss) unterziehen würde, zumal er in der Vergangenheit bereits mehrfach untergetaucht ist. Vielmehr ist anzunehmen, dass er entgegen den behördlichen Anordnungen weiterhin rechtswidrig im Schengen-Raum umherreisen bzw. untertauchen würde und damit für die Behörden nicht mehr greifbar wäre. Daran ändert, entgegen der Auffassung des Beurteilten (Stellungnahme Rz. 4), nichts, dass er eigenen Angaben zufolge in die Schweiz eingereist sei, um sich medizinisch behandeln zu lassen, nachdem ihn nicht einmal ein italienischer Aufenthaltstitel aus medizinischen Gründen von einer Weiterreise abzuhalten vermochte.

3.3      Es stellt sich im Weiteren die Frage, ob ein milderes Mittel als Haft vorhanden ist, welches ein Untertauchen des Beurteilten wirksam verhindern könnte. Der Beurteilte verfügt über keinerlei Beziehungen zur Schweiz. In dieser Situation und angesichts der vorstehenden Erwägungen erscheint der Anreiz für den Beurteilten, die Freiheit für eine erneute Weiterreise zu missbrauchen bzw. in der Schweiz unterzutauchen, äusserst hoch, zumal er in der Schweiz, wie erwähnt, lange Zeit unter einer Falschidentität bekannt war, seine wahre Identität seit der Identifizierung durch die algerischen Behörden vom 26. November 2024 nun aber bekannt ist. Eine regelmässige Meldepflicht könnte den offensichtlich hochmobilen Beurteilten kaum davon abhalten. Dies erscheint besonders klar, nachdem er sich bereits nach der Haftentlassung vom 26. August 2024 an eine solche nicht gehalten hatte. Darüber hinaus besitzt er auch keinen Reisepass, der für die Dauer des Verfahrens beim Migrationsamt hinterlegt werden könnte, wobei ihn das Fehlen eines solchen ohnehin nicht davon abgehalten hat, zu reisen. Die Haft ist somit zur Sicherstellung des weiteren Verfahrens notwendig.

3.4      Anhaltspunkte, welche die Haft des Beurteilten als unverhältnismässig erscheinen lassen würden, sind nicht ersichtlich. Er gab zwar anlässlich der Befragung vom 7. Januar 2026 an, dass es ihm gesundheitlich schlecht gehe und er ist im Besitz eines italienischen Aufenthaltstitels, der ihm aufgrund medizinischer Gründe ausgestellt wurde. Der konkrete Grund für die Ausstellung dieses Titels ist unklar. Gemäss seinen Angaben anlässlich der Befragung vom 7. Januar 2026 habe er diesen erhalten, weil er an Tuberkulose gelitten habe (vgl. das Befragungsprotokoll S. 3 und 4). Beim Eintritt ins Bässlergut am 6. Januar 2026 wurde vom medizinischen Dienst diesbezüglich eine sofortige Untersuchung in die Wege geleitet und es wurden Schutzmassmassnahmen angeordnet, welche allerdings bereits am 7. Januar 2026 wieder aufgehoben werden konnten (vgl. Rapporte vom 6. und 7. Januar 2026). Der Beurteilte gab anlässlich der Befragung vom 7. Januar 2026 ferner an, er leide an Krebssymptomen und er forderte eine medizinische Untersuchung (vgl. das Befragungsprotokoll S. 2 und 7). Der Wahrheitsgehalt dieser Angaben lässt sich aktuell nicht verifizieren, erwähnt sei aber, dass er sich in Italien hierfür gemäss seinen eigenen Angaben ins Krankenhaus begeben habe, dieses allerdings eine Behandlung trotz der Aufenthaltserlaubnis «Cure Mediche» offenbar nicht für notwendig erachtet habe (vgl. das Befragungsprotokoll S. 2 und 5). Es erscheint daher zumindest fragwürdig, ob der Beurteilte tatsächlich unter den vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden leidet. Dies braucht jedoch vorliegend nicht abschliessend beurteilt zu werden. In jedem Fall ist die medizinische Versorgung im Bässlergut sichergestellt und der Mitarbeiter des Migrationsamts leitete die Angaben des Beurteilten und seinen Wunsch auf eine medizinische Untersuchung noch am Tag der Befragung an den medizinischen Dienst weiter (vgl. E-Mail an den medizinischen Dienst vom 7. Januar 2026). Derzeit gibt es keinen Grund, um an der Hafterstehungsfähigkeit oder an der (Aus-)Reisefähigkeit des Beurteilten zu zweifeln. Auch ist die Anordnung der Vorbereitungshaft für die maximal mögliche Dauer von sieben Wochen (Art. 76a Abs. 3 lit. a AIG) nicht zu beanstanden, da zunächst die Zuständigkeit des Rückübernahmestaates zu prüfen ist. Das Migrationsamt ist jedoch gehalten, auch im weiteren Fortgang des Verfahrens das Beschleunigungsgebot zu wahren. Der Beurteilte wird ausserdem auf die Möglichkeit eines Haftentlassungsgesuchs hingewiesen.

4.

4.1      Die Vorbereitungshaft im Rahmen des Dublin-Verfahrens für die Dauer von sieben Wochen erweist sich nach dem Gesagten als rechtmässig und angemessen. Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben (§ 4 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).

4.2      Dem Beurteilten wurde mit Verfügung vom 8. Januar 2026 die unentgeltliche Verbeiständung bewilligt (vgl. dazu BGE 143 II 361 E. 3; Jucker, a.a.O., Art. 80a N 9). MLaw Benjamin Appius ist im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung aus der Gerichtskasse zu entschädigen, wobei für die Bemessung des Aufwands ohne weiteres auf seine Honorarnote abgestellt werden kann. Für den genauen Betrag der Entschädigung wird auf das Dispositiv verwiesen.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

://:        Die über A____ angeordnete Vorbereitungshaft ist für sieben Wochen, das heisst bis zum 24. Februar 2026, rechtmässig und angemessen.

            Es werden keine Kosten erhoben.

            Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter, MLaw Benjamin Appius, wird ein Honorar in Höhe von CHF 850.–, zuzüglich 8.1 % Mehrwertsteuer von CHF 68.85, insgesamt also CHF 918.85, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

            Der Entscheid ist A____ in einer für ihn verständlichen Sprache durch das Migrationsamt zu eröffnen.

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

MLaw Thomas Inoue

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte Ausländer kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Bestätigung

Das Urteil AUS.2026.2 wurde A____ durch das Migrationsamt

in ____________________________________________________Sprache eröffnet

Datum:

Unterschrift A____:

Unterschrift Migrationsamt:

AUS.2026.2 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 09.01.2026 AUS.2026.2 (AG.2026.15) — Swissrulings