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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 11.03.2026 AUS.2026.17 (AG.2026.153)

March 11, 2026·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,284 words·~11 min·1

Summary

Anordnung der Ausschaffungshaft

Full text

[...][...]

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2026.17

URTEIL

vom 11. März 2026

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...], von Algerien,

zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

vertreten durch MLaw Benjamin Appius, Advokat,

Clarastrasse 51, 4005 Basel

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamts vom 10. März 2026

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Sachverhalt

A____ (Beurteilter) reiste eigenen Angaben zufolge am 18. Februar 2025 von Frankreich her kommend in Genf in die Schweiz ein, wo er gleichentags ein Mobiltelefon entwendete. Mit Strafbefehl des Ministère public du canton de Genève vom 19. Februar 2025 wurde er wegen Diebstahls sowie rechtswidriger Einreise schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 60 Tagen (Probezeit drei Jahre) verurteilt. Zudem wurde er von den Migrationsbehörden des Kantons Genf, gegenüber welchen er bereits damals den Wunsch äusserte, ein Asylgesuch zu stellen, aufgrund seines deliktischen Verhaltens für zwölf Monate aus dem Kanton Genf ausgegrenzt und an ein Bundesasylzentrum (BAZ) verwiesen. Am 20. Februar 2026 beging er in Basel mit einem Komplizen zwei Einbruchdiebstähle. 23. Februar 2025 wurde der Beurteilte in Basel wegen eines weiteren Diebstahls vorläufig festgenommen. Am Tag darauf wurde er aus der Haft entlassen, da er (erneut) ein Asylgesuch stellen wollte. Am 25. Februar 2026 stellte er ein Asylgesuch und wurde dem Kanton Zürich zugewiesen. Gleichentags beging er nochmals zwei Diebstähle. Das Asylverfahren wurde am 4. März 2025 zufolge Verletzung der Mitwirkungspflichten gemäss Art. 8 Abs. 3bis des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) formlos abgeschrieben. Am 21. August 2025 wurde der Beurteilte von den belgischen Behörden im Dublin-Verfahren in die Schweiz und hier zufolge eines Ausschreibens der Staatsanwaltschaft nach Basel überstellt, wo er sich fortan in strafrechtlich motivierter Haft befand. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2026 wurde er aus der Schweiz und dem Schengenraum weggewiesen. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 12. Dezember 2025 wurde der Beurteilte wegen gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher Sachbeschädigung sowie rechtswidrigen Aufenthaltes schuldig erklärt und unter Einbezug der widerrufenen Sanktion aus dem Strafbefehl aus dem Kanton Genf zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten und einer Landesverweisung von sieben Jahren verurteilt (mit Eintrag im Schengener Informationssystem [SIS]). Das Urteil ist in Rechtskraft erwachsen.

Mit Entscheid vom 10. Februar 2026 wurde der Beurteilte per 10. März 2026 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen. Am Entlassungsdatum wurde er dem basel-städtischen Migrationsamt zugeführt, welches mit Verfügung desselben Tages eine Ausschaffungshaft von sechs Monaten, bis zum 9. September 2026, verfügte. Am 11. März 2026 hat eine mündliche Verhandlung des Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht stattgefunden. Dabei ist der Beurteilte mit Hilfe eines Dolmetschers befragt worden. Anschliessend gelangte sein unentgeltlicher Rechtsbeistand (MLaw Benjamin Appius, Advokat) zum Vortrag. Es wird beantragt, es sei der Beurteilte unverzüglich, eventualiter innert 20 Tagen, aus der Haft zu entlassen. Alles unter o/e-Kostenfolge. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Das vorliegende Urteil (einschliesslich Rechtsmittelbelehrung) ist dem Beurteilten und seinem Vertreter anlässlich der mündlichen Verhandlung erläutert und ihnen (wie auch dem Migrationsamt) überdies schriftlich ausgehändigt.

Erwägungen

1.

1.1      Gemäss Art. 80 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden (seit der ausländerrechtlich motivierten Festhaltung) durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung eingehalten. Mit Rechtskraft der vom Basler Strafgericht angeordneten Landesverweisung ist die Zuständigkeit zum Vollzug der Entfernungsmassnahme auf den Kanton Basel-Stadt übergegangen. Zuständig zur Überprüfung der Haft ist ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (§ 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).

1.2     

1.2.1   Die bedürftige Partei hat gestützt auf Art. 29 Abs. 3 Satz 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) einen Anspruch darauf, dass ihr auf Gesuch hin eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt wird, falls dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint. Nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BV muss jede Person, welcher die Freiheit entzogen wird, die Möglichkeit haben, ihre Rechte – in einer den Umständen angemessenen, wirksamen Weise – geltend zu machen. Dem Ausländer droht bei der Haftverlängerung nach drei Monaten eine schwere Freiheitsbeschränkung, die für ihn mit rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist, denen er – auf sich selber gestellt – mangels Kenntnis der Sprache und der hiesigen Verhältnisse nicht gewachsen ist. Die wirksame Geltendmachung seiner Rechte setzt deshalb spätestens in diesem Verfahrensabschnitt voraus, dass einem Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung entsprochen wird (BGE 134 I 92 E. 3.2.3; BGer 2C_526/2016 vom 30. Juni 2016 E. 2.1; Jucker, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar zum Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Auflage, Bern 2024, Art. 80 N 15).

1.2.2   Der Beurteilte wird nach dem Willen des Migrationsamts für über drei Monate aufgrund ausländerrechtlicher Motive inhaftiert sein. Aufgrund der Qualifikation der Administrativhaft als einschneidenster Zwangsmassnahme und der nicht kurzen Zeitspanne seiner Inhaftierung, ist A____ mit Advokat Benjamin Appius eine unentgeltliche Rechtsvertretung an die Hand zu geben.

2.

2.1     

2.1.1   Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlichen Landesverweisung dann in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er seiner Mitwirkungspflicht nach Artikel 90 AIG nicht nachkommt bzw. sein bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG). Untertauchensgefahr liegt regelmässig dann vor, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 140 II 1 E. 5.4, 130 II 56 E. 3.1; Sert, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz, 2. Auflage, Bern 2024, Art. 76 N 18 ff.). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (Businger, Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015, S. 120 f.). Seinen Mitwirkungspflichten nach Art. 90 AIG kommt auch nicht nach, wer sich rein passiv verhält und somit den Wegweisungsvollzug aktiv vereitelt (BGE 130 II 377 E. 3.2.2; BGer 2C_442/2020 vom 24. Juni 2020 E. 3.2.1). Die Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2023, Rz 12.103; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 vom 17. März 2014 E. 4.3).

2.1.2   Der Beurteilte ist in der Vergangenheit bereits mehrfach untergetaucht. So reiste er entgegen den behördlichen Anordnungen nach Belgien und musste deshalb im Dublin-Verfahren in die Schweiz rücküberstellt werden. Dass er für die (belgischen) Behörden in der Vergangenheit nicht greifbar war, zeigt auch der seit dem 2. Mai 2024 im SIS ersichtliche Eintrag «Personenfahndung zwecks Wegweisung eines Drittstaatsangehörigen». Im in der Schweiz durchgeführten Asylverfahren war er für einen Gesprächstermin vom 4. März 2026 mit dem Staatssekretariat für Migration (SEM) vorgeladen, liess den Termin jedoch unentschuldigt verstreichen und war in der Folge nicht mehr verfügbar. Zudem hat sich der Beurteilte in der Vergangenheit mehrerer Alias-Identitäten (B____, geboren am [...], aus Algerien; [...], geboren am [...], von Marokko; [...], geboren am [...], von Marokko; [...], geboren am [...], von Marokko) bedient und die Behörden damit während Jahren über seine wahre Identität und Herkunft getäuscht. Bevor er in der heutigen Verhandlung eine Freiwilligkeitserklärung unterzeichnet hat, ist er in der Vergangenheit nicht davor zurückgeschreckt, eine solche (unterschriftlich) unter falschen Personalien zu verfassen. Auf dem Überstellungsdokument der belgischen Behörden hat er seine wahre Identität durchgestrichen und sich als B____ aus Algerien bezeichnet, wobei das betreffend B____ bis anhin verwendete Geburtsdatum in diesem Fall ein anderes war ([...] statt wie bis anhin [...]). Wider jeglicher Evidenz hat er auch nach der Konfrontation mit dem Identifikationsergebnis zunächst darauf beharrt, dass er B____ sei. Erst in der heutigen Verhandlung hat er das Ergebnis der Identifikation anerkannt. Darüber hinaus hat er sich bis anhin standhaft geweigert, seiner Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG nachzukommen und bei der Papierbeschaffung mitzuwirken (obwohl sich seine Papiere eigenen Angaben zufolge in Algerien befinden sollen). Darüber hinaus wurde der Beurteilte noch am Tag seiner Einreise in die Schweiz hier straffällig, weshalb ihm deshalb bereits das erste Mal (für eine kurze Zeit) die Freiheit entzogen und er für zwölf Monate aus dem Gebiet des Kantons Genf ausgegrenzt wurde. Davon unbeeindruckt, delinquierte er nur einen Tag später in Basel erneut. Am 23. Februar 2025 entwendete er in Basel einen Reisekoffer und wurde deshalb vorläufig festgenommen. Davon erneut völlig unbeeindruckt und das ihm entgegengebrachte Wohlwollen zum Stellen eines Asylgesuchs (Haftentlassung) gezielt ausnutzend beging er nur zwei Tage später erneut zwei Diebstähle. Die in Basel begangenen Delikte wurden dann mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 12. Dezember 2025 auch geahndet. Im Übrigen erfolgte der SIS-Eintrag der belgischen Behörden aufgrund von Eigentumsdelikten und wurde er von den französischen Behörden mit «Personenfahndung zwecks Einreiseverweigerung» im SIS erfasst, was ebenfalls auf die öffentliche Sicherheit beeinträchtigendes Verhalten hindeutet. Geradezu exemplarisch unterstreicht die Untertauchensgefahr, wenn der Beurteilte anlässlich des rechtlichen Gehörs zur Ausschaffungshaft am 10. März 2026 beim Migrationsamt ausgeführt hat, er verlasse die Schweiz bei einer Haftentlassung für immer und wolle nach Frankreich gehen, um dort zu arbeiten.

2.1.3   Anlässlich der heutigen Verhandlung zeigte sich der Beurteilte erstmals bereit, freiwillig nach Algerien zurückzukehren. Er hat noch in der Verhandlung eine Freiwilligkeitserklärung unterzeichnet und glaubhaft zugesichert, am Nachmittag mit Hilfe des zuständigen Sachbearbeiters des Migrationsamts bzw. mit Hilfe eines Dolmetschers das zusätzlich notwendige Telefonat mit dem algerischen Konsulat zu erledigen. Aufgrund dessen ist davon auszugehen, dass sich der Beurteilte der Rückführung nach Algerien (aus der Haft heraus) nicht widersetzen wird. Angesichts seines bisherigen, zuvor erörterten Verhaltens ist aber davon auszugehen, dass er, hätte er in Freiheit die Wahl, versuchen würde, in Europa, insbesondere wie geltend gemacht in Frankreich, zu verbleiben und sich der Rückführung durch Untertauchen zu entziehen. Dies hat er mit seinem Untertauchen im März 2025 bereits einmal unter Beweis gestellt. Es besteht damit die begründete Sorge, dass er dies im Fall einer Haftentlassung erneut tun würde. Nach dem Gesagten ist von Untertauchensgefahr im Sinne von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG auszugehen und zu befürchten, dass sich der offenbar hoch mobile Beurteilte (er befand sich eigenen Angaben zufolge in der Vergangenheit in Belgien und Frankreich) bei einer Haftentlassung trotz fehlender Papiere und schengenweiten Einreiseverboten insbesondere nach Frankreich absetzen würde.

2.2

2.2.1   Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlich eröffneten Landesverweisung auch dann in Haft genommen werden, wenn er wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG), wobei letzteres Urteil in Rechtskraft erwachsen sein muss (vgl. dazu Zünd, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 6. Auflage, Zürich 2025, Art. 75 AIG N 15).

2.2.2   Wie bereits erwähnt, wurde der Beurteilte mit Strafbefehl des Ministère public du canton de Genève vom 19. Februar 2025 wegen Diebstahls und vom Strafgericht Basel-Stadt am 12. Dezember 2025 wegen gewerbsmässigen Diebstahls, beides Verbrechen nach Art. 10 Abs. 2 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0), rechtskräftig schuldig erklärt, sodass auch der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG erfüllt ist.

3.

3.1      Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Diese Haftdauer darf nur in den in Art. 79 Abs. 2 AIG normierten Fällen überschritten werden. Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die Haft als Ganzes verhältnismässig sein und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot wahren (BGE 130 II 56 E. 1, 125 II 369 E. 3a).

3.2      Aufgrund des vorstehend Erwogenen ist auszuschliessen, dass sich der Beurteilte in Freiheit an eine (erneute) Ein- oder Ausgrenzung (Art. 74 AIG) im Sinne einer milderen Massnahme halten würde, sodass eine Inhaftierung das einzige Mittel darstellt, mit dem der Vollzug der Wegweisung und der Landesverweisung sichergestellt werden kann, zumal mangels Vorhandenseins auch kein Reisepass beim Migrationsamt hinterlegt werden könnte und eine Meldepflicht der ausgeprägten Untertauchensgefahr (in Freiheit) nicht wirksam begegnen kann. Das als gross einzustufende öffentliche Interesse an der Sicherstellung der Wegweisung und der Landesverweisung überwiegt dasjenige des Beurteilten an seiner persönlichen Freiheit deutlich, zumal der Beurteilte in der Vergangenheit deliktisch tätig geworden ist und daher als Gefahr für die öffentliche Sicherheit bezeichnet werden muss, die medizinische Betreuung (inklusive Medikation) im Gefängnis Bässlergut sichergestellt ist (wobei der Beurteilte ohnehin ausgeführt hat, dass es ihm medizinisch gut gehe und er keine Medikamente benötige) und ihm Zwangsmassnahmen in der Vergangenheit mehrfach angekündigt wurden. Auch wahrten die Schweizer Behörden das Beschleunigungsgebot, ist das Verfahren doch trotz Passivität des Beurteilten bei der Papierbeschaffung noch während der strafrechtlich motivierten Haft zügig vorangetrieben und im Oktober 2025 ein Identifikationsgesuch an die algerischen Behörden gestellt worden, welches Ende Februar 2026 positiv beantwortet wurde.

3.3      Dass eine Rückführung nach Algerien tatsächlich möglich ist, ergibt sich nur schon aus der Tatsache, dass täglich Linienflüge nach Algier verkehren (ab Basel, teilweise mit Zwischenlandung). Auch sind mit Hinweis auf das offensichtliche Desinteresse des Beurteilteten an einem Asylverfahren keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass ihm bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung droht. Zudem sprechen weder die in Algerien herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung dorthin. Wie bereits erwähnt, hat der Beurteilte in der heutigen Haftverhandlung eine Freiwilligkeitserklärung unterzeichnet und glaubhaft zugesichert, am Nachmittag beim algerischen Konsulat anzurufen. Damit sind (bzw. wären) die Voraussetzungen für eine freiwillige Ausreise erfüllt. Eine solche ist gemäss Auskunft des zuständigen Sachbearbeiters des Migrationsamts innert 3-4 Wochen möglich. Für nie im Detail voraussehbare Unwägbarkeiten wird eine zeitliche Reserve von zusätzlich zwei Wochen einberechnet, sodass sich die Haftdauer auf sechs Wochen beläuft. Innert dieser Frist sollte sich der Vollzug der Wegweisung bzw. der Landesverweisung realisieren lassen.

4.

4.1      Nach dem Gesagten erweist sich die Haft als notwendig und verhältnismässig, weshalb sie für sechs Wochen zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).

4.2      Advokat Benjamin Appius ist im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung aus der Gerichtskasse zu entschädigen, wobei grundsätzlich auf den in seiner Honorarnote vom 11. März 2026 geltend gemachten Aufwand abgestellt werden kann (für die heutige Verhandlung und die Nachbearbeitung werden zusätzlich zwei Stunden vergütet). Für den genauen Betrag der Entschädigung wird auf das Dispositiv verwiesen.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

://:        Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist für die Dauer von sechs Wochen, das heisst bis zum 22. April 2026, rechtmässig und angemessen.

            Es werden keine Kosten erhoben.

            Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter, MLaw Benjamin Appius, Advokat, wird ein Honorar von CHF 1’100.–, zuzüglich Auslagen in Höhe von CHF 33.–, zuzüglich 8.1 % Mehrwertsteuer in der Höhe von CHF 91.75, insgesamt also CHF 1‘224.75, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

            Mitteilung an:

-       Beurteilter

-       Migrationsamt Basel-Stadt

-       Staatssekretariat für Migration (SEM)

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

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