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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 11.08.2025 AUS.2025.91 (AG.2025.468)

August 11, 2025·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,322 words·~7 min·4

Summary

Vorbereitungshaft nach Art. 76a AIG (Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens)

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2025.91

URTEIL

vom 11. August 2025

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...], von Marokko,

zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamts vom 9. August 2025

betreffend Vorbereitungshaft nach Art. 76a AIG (Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens)

Sachverhalt

Der eigenen Angaben zufolge aus Marokko stammende A____ (Beurteilter) wurde am frühen Morgen des 9. August 2025 in Basel von der Kantonspolizei einer Kontrolle unterzogen. Anlässlich der Kontrolle konnte sich der Beurteilte mit keinen rechtsgenüglichen Reisedokumenten legitimieren. Bei der Effektenbeschau konnten zudem eine Beisszange, ein grosser Nagelknipser und ein Messer sichergestellt werden. Weiter konnte im Schengener-Informationssystem (SIS) eine Wegweisung von Österreich festgestellt werden. Der daraufhin kontaktierte Piketthabende des Migrationsamts verfügte in der Folge die vorläufige Festnahme des Beurteilten. Am 9. August 2025 verfügte das Migrationsamt Basel-Stadt eine Vorbereitungshaft im Dublin-Verfahren nach Art. 76a des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) von sieben Wochen. Der Beurteilte ersuchte gleichentags um eine richterliche Überprüfung der angeordneten Haft.

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80a Abs. 3 AIG wird die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft in Dublin-Fällen auf Antrag der inhaftierten Person durch eine richterliche Behörde in einem schriftlichen Verfahren überprüft. Diese Überprüfung kann jederzeit beantragt werden. Die Frist, innert welcher die Überprüfung zu erfolgen hat, ist der Bestimmung nicht zu entnehmen. Das Bundesgericht hat indessen darauf hingewiesen, dass als Richtschnur die für die Überprüfung der ausländerrechtlichen Haft in Art. 80 Abs. 2 AIG festgelegten 96 Stunden (seit der ausländerrechtlich motivierten Festhaltung) zu gelten haben (vgl. dazu BGE 142 I 135 E. 3.3; BGer 2C_457/2023 vom 15. September 2023 E. 4.3, 2C_620/2021 vom 14. September 2021 E. 3.1; Jucker, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar zum Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Auflage, Bern 2024, Art. 80a N 8). Mit der heutigen Überprüfung der Haft wird diese Frist ohne weiteres eingehalten.

2.

2.1      Die zuständige Behörde kann die betroffene ausländische Person gemäss Art. 76a Abs. 1 AIG zur Sicherstellung der Wegweisung in den für das Asylverfahren zuständigen Dublin-Staat in Haft nehmen, wenn im Einzelfall konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich diese der Durchführung der Wegweisung entziehen will (lit. a; vgl. nachfolgend E. 2.2), die Haft verhältnismässig ist (lit. b; vgl. nachfolgend E. 2.4) und sich weniger einschneidende Massnahmen nicht wirksam anwenden lassen (lit. c; vgl. nachfolgend E. 2.3). Art. 76a Abs. 2 AIG normiert Gründe, welche als konkrete Indizien befürchten lassen, die betroffene Person werde sich der Wegweisung entziehen. Als Anzeichen dafür, dass sich die betroffene Person der Durchführung der Wegweisung entziehen will, wird insbesondere deren Verhalten in der Schweiz oder im Ausland, welches darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76a Abs. 2 lit. b) angeführt. Darüber hinaus kann die betroffene ausländische Person gemäss Art. 76a Abs. 1 lit. f AIG zur Sicherstellung der Wegweisung in den für das Asylverfahren zuständigen Dublin-Staat in Haft genommen werden, wenn sie sich rechtswidrig in der Schweiz aufhält, hier ein Asylgesuch einreicht und damit offensichtlich bezweckt, den drohenden Vollzug einer Wegweisung zu vermeiden. Im Übrigen lässt die Verletzung eines Einreiseverbots ebenfalls befürchten, dass die betroffene Person sich der Durchführung der Wegweisung entziehen will (Art. 76a Abs. 2 lit. e AIG). Es handelt sich um objektive gesetzliche Kriterien für die Annahme von Fluchtgefahr. Die angegebenen Haftgründe decken sich über weite Strecken mit den Haftgründen der Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft nach den Art. 75 f. AIG (Botschaft zur Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstandes vom 7. März 2014 S. 2675 ff., 2702). Ob eine erhebliche Fluchtgefahr tatsächlich besteht, bedarf zusätzlich der Prüfung im Einzelfall (Zünd, in: Kommentar Migrationsrecht, Spescha et al. [Hrsg.], 5. Auflage 2019, Art. 76a AIG N 3). Die betroffene Person kann während der Vorbereitung des Entscheids über die Zuständigkeit für das Asylgesuch für maximal sieben Wochen in Haft genommen werden (Art. 76a Abs. 3 lit. a AIG).

2.2     

2.2.1   Wie sich aus dem EURODAC-Trefferformular ergibt, hat der Beurteilte, welcher auch mit der Aliasidentität [...] (geboren am [...], von Marokko) bekannt ist, am 23. Juni 2021 in Österreich, 19. Januar 2023 in Italien und am 18. Juli 2024 in Deutschland um Asyl ersucht. Entgegen den behördlichen Anordnungen ist er – wie er selber einräumt – ohne das Ergebnis des Asylverfahrens abzuwarten aus Österreich ausgereist und nach Italien gegangen, wo er sich während vier Jahren ohne Papiere, mithin illegal, aufgehalten habe. Danach sei er nach Deutschland gereist, wo er sich seit einem Jahr aufhalte. Am 9. August 2025 wurde er dann – ohne im Besitz der für den Grenzübertritt notwendigen Papiere zu sein und gegen das von den italienischen Behörden eröffnete schengenweite Einreiseverbot verstossend (Art. 76a Abs. 2 lit. e AIG) – mitten in der Nacht in Basel kontrolliert. Dass er hier nur mit einem Kollegen im Rhein baden wollte, ist aufgrund der Festnahmezeit um 01:35 Uhr und den mitgeführten Effekten (Beisszange, Messer und Nagelknipser) auszuschliessen. Dass der Beurteilte in der Vergangenheit bereits einmal untergetaucht ist, belegt schliesslich das am 21. August 2023 von Österreich im SIS ausgeschriebene Fahndungsersuchen zwecks Wegweisung.

2.2.2   Anlässlich der Befragung beim Migrationsamt vom 9. August 2025 wurde der Beurteilte am Ende gefragt, was er dazu sage, dass er in Haft bleiben müsse und so schnell wie möglich in den für ihn zuständigen Dublin-Staat überstellt werde. Als Antwort darauf gab er zu Protokoll, dass er diesfalls lieber Asyl in der Schweiz beantragen wolle, anstatt ins Gefängnis zu gehen. Er habe kein Verbrechen verübt. Vor diesem Hintergrund liegt auf der Hand, dass der sich rechtswidrig in der Schweiz befindliche Beurteilte – im Wissen um seine bereits an anderen Orten gestellten Asylgesuche – damit offensichtlich bezweckt, den drohenden Vollzug einer Wegweisung zu vermeiden. Insofern ist auch Art. 76a Abs. 2 lit. f AIG einschlägig.

2.2.3   Nach dem Gesagten ist auszuschliessen, dass sich der offenbar hochmobile Beurteilte im Falle seiner Freilassung einem geordneten Verfahren (= in der Schweiz abwarten, bis klar ist, in welches Land er zurückkehren kann/muss) unterziehen würde, zumal er sich um behördliche Anordnungen oder Vorschriften in der Vergangenheit nicht gekümmert hat. Vielmehr ist anzunehmen, dass er entgegen den behördlichen Anordnungen – trotz Fehlens von gültigen Reisepapieren und trotz schengenweiten Einreiseverbots – wie vor dem Migrationsamt angegeben nach Deutschland reisen würde und damit für die Behörden nicht mehr greifbar wäre.

2.3      Es stellt sich im Weiteren die Frage, ob ein milderes Mittel als Haft vorhanden ist, welches ein Untertauchen des Beurteilten wirksam verhindern könnte. A____ verfügt über keinen Bezug zur Schweiz bzw. hier über keine sozialen Bindungen. In dieser Situation erscheint der Anreiz für den Beurteilten, die Freiheit nach dem vorstehend Erwogenen für eine erneute Weiterreise ins grenznahe Deutschland (oder ein anderes Land in Europa) zu missbrauchen sehr hoch. Eine regelmässige Meldepflicht könnte den offensichtlich hochmobilen Beurteilten kaum davon abhalten. Darüber hinaus trägt er auch keinen Reisepass, der für die Dauer des Verfahrens beim Migrationsamt hinterlegt werden könnte, auf sich, wobei ihn das Fehlen eines solchen ohnehin nicht davon abgehalten hat, zu reisen. Die Haft ist somit zur Sicherstellung des weiteren Verfahrens notwendig.

2.5      Anhaltspunkte, welche die Haft des Beurteilten als unverhältnismässig erscheinen lassen würden, werden von diesem nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich, zumal es sich bei ihm um einen jungen, gesunden Mann handelt und er anlässlich seiner Befragung beim Migrationsamt vom 9. August 2025 auch zu Protokoll gegeben hat, dass es ihm gesundheitlich gut gehe. Auch ist die Anordnung der Vorbereitungshaft für die maximal mögliche Dauer von sieben Wochen (Art. 76a Abs. 3 lit. a AIG) nicht zu beanstanden (bei der Datumsangabe in der Verfügung vom 9. August 2025 [20. September 2025] handelt es sich um ein offensichtliches Versehen, was sich unmittelbar aus der Begründung der Verfügung ergibt und der zuständige Mitarbeiter des Migrationsamts gegenüber dem Haftrichter im Übrigen bestätigt hat), da zunächst die Zuständigkeit des Rückübernahmestaates (mutmasslich Deutschland, Österreich oder Italien) zu prüfen ist und das Staatssekretariat für Migration (SEM) anschliessend die Wegweisung verfügen muss. Der Beurteilte wird jedoch auf die Möglichkeit eines Haftentlassungsgesuchs hingewiesen. Das Dublin-Verfahren (Kategorie I) wurde am 9. August 2025 durch das Migrationsamt umgehend in die Wege geleitet, um dem Beschleunigungsgebot Rechnung zu tragen. Das Migrationsamt ist jedoch gehalten, dieses auch im weiteren Fortgang des Verfahrens zu wahren.

3.

Die Vorbereitungshaft im Rahmen des Dublin-Verfahrens erweist sich nach dem Gesagten als rechtmässig und angemessen. Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben (§ 4 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

://:        Die über A____ angeordnete Vorbereitungshaft ist für sieben Wochen, das heisst vom 9. August 2025 bis zum 26. September 2025, rechtmässig und angemessen.

            Es werden keine Kosten erhoben.

Der Entscheid ist A____ in einer für ihn verständlichen Sprache durch das Migrationsamt zu eröffnen.

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte Ausländer kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

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