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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 03.07.2025 AUS.2025.72 (AG.2025.397)

July 3, 2025·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,231 words·~16 min·3

Summary

Verlängerung der Ausschaffungshaft

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2025.72

URTEIL

vom 3. Juli 2025

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...] 1995,

zur Zeit im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin,

AsyLex, Gotthardstrasse 52, 8002 Zürich

substituiert durch MLaw Daniel Gmür, Advokat,

Falknerstrasse 3, 4001 Basel

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 24. Juni 2025

betreffend Verlängerung der Ausschaffungshaft

Sachverhalt

Der marokkanische Staatsangehörige A____ (nachfolgend: Beurteilter), geb. am [...] 1995, reiste am 17. Dezember 2022 in die Schweiz ein und stellte am gleichen Tag ein Asylgesuch. Mit Entscheid vom 21. April 2023 lehnte das Staatssekretariat für Migration (SEM) das Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Der Beurteilte reiste in der Folge unkontrolliert ab. Am 30. November 2023 wurde der Beurteilte im Rahmen des Dublin-Verfahrens von Deutschland in die Schweiz überstellt und hier in Basel am selben Tag wegen eines laufenden Strafverfahrens in Untersuchungshaft genommen. Mit Urteil vom 18. März 2024 verurteilte ihn das Strafgericht Basel-Stadt wegen mehrfachen, teils versuchten Diebstahls und mehrfacher Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von 7 ½ Monaten. Zudem wurde er für drei Jahre des Landes verwiesen. Am 12. Juni 2023 wurde der Beurteilte zu Handen des zuständigen Migrationsamts Basel-Stadt aus dem Strafvollzug entlassen, welches gleichentags eine Ausschaffungshaft von drei Monaten über ihn anordnete. Mit Urteil vom 14. Juni 2024 bestätigte der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (nachfolgend: Haftrichter) die Anordnung der Ausschaffungshaft (VGE AUS.2024.29). Am 2. September 2024 verlängerte das Migrationsamt die Ausschaffungshaft bis zum 12. Dezember 2024. Der Haftrichter bestätigte die Haftverlängerung mit Urteil vom 10. September 2024 bis zum 11. Dezember 2024 (VGE AUS.2024.48). Mit Urteil vom 10. Dezember 2024 bestätigte er eine weitere Haftverlängerung bis zum 11. März 2025, welche das Migrationsamt am 3. Dezember 2024 verfügt hatte (VGE AUS.2024.72).

Zwischen dem 3. März 2025 und dem 4. April 2025 sass der Beurteilte zwecks Verbüssung von Ersatzfreiheitsstrafen im Strafvollzug. Nach seiner Entlassung zu Handen des Migrationsamts ordnete dieses am 5. April 2025 eine Ausschaffungshaft von drei Monaten bis zum 3. Juli 2025 an, welche der Haftrichter mit Urteil vom 8. April 2025 bestätigte (VGE AUS.2025.37).

Am 24. Juni 2025 hat das Migrationsamt die Ausschaffungshaft nach Befragung und Gewährung des rechtlichen Gehörs um drei Monate bis zum 3. Oktober 2025 verlängert. Am 3. Juli 2025 hat vor dem Haftrichter unter Beizug eines Dolmetschers eine mündliche Verhandlung stattgefunden. Dabei ist der Beurteilte befragt worden und sind die Parteien zum Vortrag gelangt. Das vorliegende Urteil ist mündlich eröffnet worden. Die vorliegende Begründung wird den Parteien schriftlich eröffnet.

Erwägungen

1.

Die bestehende Haftanordnung gilt noch bis zum 3. Juni 2025. Die heutige gerichtliche Überprüfung der Haftverlängerungsverfügung findet folglich vor Ablauf der bestehenden Ausschaffungshaft und damit rechtzeitig statt.

2.

Die Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsent-scheid oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) oder Artikel 49a oder 49abis Militärstrafgesetzbuch (MStG, SR 321.0) voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden soll (Art. 76 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes [AIG, SR 142.20]). Der Beurteilte wurde mit dem negativen Asylentscheid des SEM vom 21. April 2023 rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen. Zudem wurde er mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 18. März 2024 (SG.2024.14) rechtskräftig für drei Jahre des Landes verwiesen.

3.

Der Beurteilte lässt vorab eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügen. In der Haftverlängerungsverfügung würden die Voraussetzungen, nach welchen gemäss Art. 79 Abs. 2 AIG die Haftdauer auf bis zu 18 Monaten verlängert werden könnten, weder behauptet noch dargelegt (Plädoyernotizen, S. 1 f.). Dieses Vorbringen geht gänzlich an den Fakten vorbei. In der hier zu überprüfenden Verfügung legt das Migrationsamt, nachdem es auf seine früheren Verfügungen verwiesen hat, unter Verweis auf die jüngsten Befragungen völlig ausreichend dar, dass der Beurteilte unverändert jede Kooperation bei der Papierbeschaffung verweigert (vgl. Art. 79 Abs. 2 lit. a AIG). Ebenso gibt das Migrationsamt die seit der letzten Haftüberprüfung durch die schweizerischen Migrationsbehörden erfolgten Bemühungen wieder, die Identifikation des Beurteilten durch die marokkanischen Behörden zu erwirken, wenn auch bisher ohne zählbares Ergebnis. Daraus wird deutlich, dass die bisherigen Verzögerungen nicht durch die schweizerischen, sondern ausschliesslich durch die marokkanischen Behörden zu vertreten sind (vgl. Art. 79 Abs. 2 lit. b AIG). Der Beurteilte stört sich auch daran, dass das Migrationsamt im Zusammenhang mit der Prüfung milderer Mittel als eine Haft ausgeführt hat: «Eine mildere Massnahme ist nach Auffassung des Migrationsamtes Basel-Stadt vorliegend weder angezeigt noch zielführend.» Diese Darlegung ist zwar kurz. Angesichts dessen, dass das Migrationsamt wie erwähnt eingangs seiner Verlängerungsverfügung auf seine früheren Verfügungen verwiesen hat und dass der Haftrichter bereits viermal die Eignung milderer Massnahmen begründet verneint hat, konnte sich das Migrationsamt mit dieser kurzen Erwägung begnügen. Dies gilt umso mehr, als der Beurteilte in seiner Befragung vom 24. Juni 2025 gegenüber dem Migrationsamt eine Antwort auf die Frage, was er tun würde, wenn man ihn heute freiliesse, verweigerte («Ich antworte nicht auf diese Frage. Ich habe viel zu erzählen. Das ist mein Leben. Es geht um mein Leben.» [Befragungsprotokoll vom 24. Juni 2025, S. 2]). Der Beurteilte kann nun nicht im Nachhinein eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend machen lassen, wenn er die Antwort auf eine entsprechende Frage nach einer allfälligen Haftentlassung explizit ablehnt. Selbst wenn man eine ungenügende Begründung der Haftverlängerungsverfügung bejahen würde, wäre diese Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 BV) im Übrigen in der heutigen Verhandlung geheilt worden. Denn mit der heutigen Befragung des Beurteilten wie auch des Vertreters des Migrationsamts sind sowohl der Beurteilte bzw. seine Rechtsvertretung wie auch der Haftrichter in die Lage versetzt worden, sich vollumfänglich mit den Argumenten des Migrationsamts auseinanderzusetzen (vgl. dazu BGer 2C_549/2021 vom 3. September 2021 E. 3.4; Jucker, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz, 2. Auflage, Bern 2024, Art. 80 N 4).

4.

Das Migrationsamt stützt die Ausschaffungshaft, genauer deren Verlängerung, auf mehrere Haftgründe ab, wobei es im Einzelnen auf seine früheren Haftanordnungsbzw. –verlängerungsverfügungen vom 12. Juni 2024, 2. September 2024, 3. Dezember 2025 und 5. April 2025 verweist. In Wiederholung der Erwägungen des Haftrichters in seinen verschiedenen Haftüberprüfungsurteilen kann festgehalten was folgt:

4.1      Das Migrationsamt begründet die Ausschaffungshaft zunächst mit der Verurteilung des Beurteilten zu einem Verbrechen (Art. 76 Abs. 1 lit. b in Verbindung Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG). Der Beurteilte ist in der Vergangenheit wiederholt strafrechtlich in Erscheinung getreten und deswegen verschiedentlich zu Freiheits- und Geldstrafen wie auch Bussen verurteilt worden. Im vorliegenden Zusammenhang ist wesentlich, dass er mit Urteil des Strafgerichts vom 18. März 2024 wegen zahlreicher Gesetzesverstössen, namentlich mehrfachen, teil versuchten Diebstahls und Sachbeschädigung, zu einer Freiheitsstrafe von 7 ½ Monaten rechtskräftig verurteilt wurde. Unter Verbrechen im Sinne von Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG sind Straftaten zu verstehen, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind (Art. 10 Abs. 2 StGB). Beim erwähnten Straftatbeständen des einfachen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB) handelt es sich um ein Verbrechen im Sinne der genannten Bestimmung. Die betreffende Strafbestimmung hält eine Strafandrohung von bis zu fünf Jahren bereit. Der erste vom Migrationsamt angeführte Haftgrund der (rechtskräftigen) Verurteilung wegen eines Verbrechens ist damit vorliegend erfüllt. Unerheblich ist, dass der Beurteilte bloss zu einer Freiheitsstrafe von 7 ½ Monaten verurteilt worden ist. Denn massgebend ist allein die abstrakte Strafandrohung, nicht die tatsächlich verhängte Strafe (BGer 2C_260/2018 vom 9. April 2018 E. 4.3; Zünd, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 75 AIG N 12).

4.2      Wie sich aus dem Strafregisterauszug vom 7. April 2025 (in den Akten des Verfahrens AUS.2025.37) ergibt, wurde der Beurteilte wiederholt rechtskräftig wegen Missachtung einer Ein- oder Ausgrenzung nach Art. 119 Abs. 1 AIG verurteilt (Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 20. Februar 2023; Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 14. Juli 2023; Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 6. September 2023). Damit ist auch der zweite vom Migrationsamt genannte Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. b AIG erfüllt.

4.3      Das Migrationsamt hat die Haftanordnung schliesslich mit der Untertauchensgefahr begründet (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG). Dies ist regelmässig dann der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 140 II 1 E. 5.4 und 130 II 56 E. 3.1, je mit Hinweisen; dazu auch Sert, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz, 2. Auflage, Bern 2024, Art. 76 N 18 ff.). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (Businger, Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015, S. 120 f.). Seinen Mitwirkungspflichten nach Art. 90 AIG kommt auch nicht nach, wer sich rein passiv verhält und somit den Wegweisungsvollzug aktiv vereitelt (BGE 130 II 377 E. 3.2.2; BGer 2C_442/2020 vom 24. Juni 2020 E. 3.2.1). Die Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (vgl. Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2023, Rz 12.103; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 vom 17. März 2014 E. 4.3).

Der Haftrichter sah sich von Anfang an veranlasst, die Untertauchensgefahr zu bejahen. Daran ändert auch die heutige Haftüberprüfung nichts. Der Beurteilte ist offensichtlich nicht bereit, sich an die gesetzlichen Vorschriften und an behördliche Anordnungen zu halten. Sein Asylgesuch wurde mit Entscheid des SEM vom 21. April 2023 abgewiesen und er wurde aus der Schweiz weggewiesen. An diese Anweisung hielt er sich jedoch nicht, sondern tauchte unter. Ende 2023 wurde der Beurteilte in Deutschland angehalten, woraufhin die Schweiz seiner Überstellung im Rahmen des Dublin-Verfahrens zustimmte. Nach seiner Inhaftierung (Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft) und seiner Verurteilung durch das Strafgericht Basel-Stadt am 18. März 2024 wurde er auf seine Pflichten, die Schweiz zu verlassen und bei der Beschaffung von Reisepapieren mitzuwirken, hingewiesen. Der Beurteilte weigert sich jedoch, unverändert seinen diesbezüglichen Pflichten nachzukommen. Er ist offensichtlich nicht bereit, sich an gesetzliche Regelungen und behördliche Anordnungen zu halten. Es besteht eine erhebliche Gefahr, dass er eine Freilassung dazu nutzen könnte, unterzutauchen und sich ein weiteres Mal ins Ausland abzusetzen. In der Verhandlung vom 10. Dezember 2024 gab er an, in Marokko Probleme zu haben und unter keinen Umständen zurück zu wollen (Verhandlungsprotokoll vom 10. Dezember 2024, S. 2 f.). Auch heute hat er unmissverständlich ausgeschlossen, freiwillig in seine Heimat zurückzukehren (Verhandlungsprotokoll, S. 3). Untertauchensgefahr ist sodann auch bei strafrechtlich relevantem Verhalten zu bejahen, da bei einem straffälligen Ausländer – eher als bei einem unbescholtenen – eher davon auszugehen ist, er werde künftig behördliche Anordnungen missachten (Baumann/ Göksu, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz 62; Hugi Yar, a.a.O., Rz 12.97). Der Beurteilte ist, wie sich aus dem erwähnten Strafregisterauszug ergibt, verschiedentlich straffällig geworden. Er wurde wiederholt wegen Diebstahls, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch sowie Missachtung einer Ein- oder Ausgrenzung zu Freiheits- und Geldstrafen sowie Bussen verurteilt. Der Beurteilte ist sodann auch seinen Mitwirkungspflichten in keiner Weise nachgekommen. Er hat sich nie um die Beschaffung von Reisepapieren gekümmert oder sich in Kooperation mit dem Migrationsamt darum bemüht. Aufgrund all dieser Umstände ist auch der Haftgrund einer erheblichen Untertauchensgefahr im Sinne von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG erfüllt.

5.

5.1      Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG); mit Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde kann diese um höchstens zwölf Monate verlängert werden, (a) wenn die betroffene Person nicht mit der zuständigen Behörde kooperiert oder (b) sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Nicht-Schengenstaat verzögert (Art. 79 Abs. 2 AIG). Die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehren sind umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AIG; Beschleunigungsgebot). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Die Ausschaffungshaft soll den Vollzug der Entfernungsmassnahme sicherstellen und muss ernsthaft geeignet sein, diesen Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Weg- oder Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht in einem angemessenen Zeitraum vollzogen werden kann. Die Festhaltung hat, weil unverhältnismässig, dann als rechtswidrig zu gelten, wenn triftige Gründe für solche Verzögerungen sprechen oder praktisch feststeht, dass sich der Vollzug kaum innert vernünftiger Frist wird realisieren lassen (vgl. statt vieler BGer 2C_263/2019 vom 27. Juni 2019 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 130 II 56 E. 4.1.3). Die Haft ist allerdings nur aufzuheben, wenn keine oder bloss eine höchst unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit besteht, dass die Wegweisung vollzogen werden kann, nicht jedoch bei einer ernsthaften, wenn auch allenfalls (noch) geringen Aussicht besteht (BGE 130 II 56 E. 4.1.3 mit Hinweisen; BGer 2C_550/2020 vom 16. Juli 2020 E. 3.3 mit Hinweisen). Die Festhaltung hat so kurz wie möglich zu sein; sie darf sich nur auf die Dauer der laufenden Abschiebungsvorkehrungen erstrecken, soweit diese mit der gebotenen Sorgfalt vorangetrieben werden (vgl. Art. 15 Abs. 1 RL 2008/115/EG). Die Haft muss als Ganzes verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1und 125 II 369 E. 3a).

Zum Beschleunigungsgebot im Wegweisungsverfahren hält das Bundesgericht im Entscheid 139 I 206 E. 2.1 fest: "Nach Art. 76 Abs. 4 AIG sind die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehren umgehend zu treffen. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt das Beschleunigungsgebot als verletzt, wenn während mehr als zwei Monaten keinerlei Vorkehren mehr im Hinblick auf die Ausschaffung getroffen wurden (Untätigkeit der Behörden), ohne dass die Verzögerung in erster Linie auf das Verhalten ausländischer Behörden oder des Betroffenen selber zurückgeht (BGE 124 II 49 E. 3a S. 51 mit Hinweisen; bestätigt in den Urteilen 2C_285/2013 vom 23. April 2013 E. 5.1 und 2C_804/2008 vom 5. Dezember 2008 E. 4). Die Behörden sind gestützt auf das Beschleunigungsgebot nicht gehalten, in jedem Fall schematisch bestimmte Handlungen vorzunehmen. Umgekehrt müssen die angerufenen Vorkehrungen zielgerichtet sein; sie haben darauf ausgelegt zu sein, die Ausschaffung voranzubringen. Die Frist von zwei Monaten ist nicht als Freibrief dafür zu verstehen, dass nach Anordnung der Ausschaffungshaft nichts getan werden müsste oder auf die erfolgversprechendsten Vorkehrungen verzichtet werden könnte. Das Bundesgericht hat das Beschleunigungsgebot in einem Fall als verletzt erachtet, in dem während dreier Monate mit den Behörden des Landes, aus dem der Betroffene stammen wollte, kein Kontakt aufgenommen und während rund sechs Wochen überhaupt nichts vorgekehrt worden war (so Urteil 2A.115/2002 vom 19. März 2002 E. 3c-e)".

5.2

5.2.1   Wie schon in sämtlichen früheren Urteilen des Haftrichters festgehalten worden ist, ist die Ausschaffung des Beurteilten nach Marokko rechtlich und tatsächlich möglich. Das SEM hat in seinem abweisenden Asylentscheid vom 21. April 2023 in eingehender Prüfung verneint, dass dem Beurteilten bei einer Rückkehr in seine Heimat eine konkrete Gefährdung von Leib und Leben drohen würde. Die allgemeine schlechte Wirtschaftslage in Marokko spricht nicht gegen den Vollzug der Wegweisung und der Landesverweisung und somit gegen eine Ausschaffung dorthin.

5.2.2   Die schweizerischen Migrationsbehörden haben in Beachtung ihrer Verpflichtungen aus dem Beschleunigungsgebot schon früh ihre Ausschaffungsbemühungen aufgenommen. Das Migrationsamt hat bereits am Tag nach der Verurteilung des Beurteilten durch das Strafgericht Basel-Stadt am 18. März 2024 beim SEM um Rückkehrunterstützung ersucht. Das SEM hat daraufhin am 25. März 2024 seinerseits die marokkanische Botschaft um Identifizierung des Beurteilten ersucht. Am 5. Juni 2024 hat sich das SEM dort nach dem Stand der Dinge erkundigt. Das Migrationsamt hat sich seinerseits am 2. September 2024 beim SEM nach einer Rückmeldung der marokkanischen Behörden erkundigt. Das SEM hat am 31. Oktober 2024 alle offenen Identifizierungsanfragen, darunter diejenige des Beurteilten, bei der marokkanischen Botschaft angemahnt. Weitere Rückfragen erfolgten am 13. Dezember 2024 und 5. Februar 2025. Am 12. Juni 2025 teilte das SEM mit, dass Mitte Mai sämtliche hängigen Fälle bei der marokkanischen Botschaft angemahnt worden seien. Dass der Identifizierungsprozess nicht schneller vorangeht, liegt offensichtlich nicht an den schweizerischen, sondern an den marokkanischen Behörden (Art. 79 Abs. 2 lit. b AIG). Der Beurteilte hat es freilich selber in der Hand, diesen Prozess zu beschleunigen, indem er mit den Behörden seines Herkunftlandes Kontakt aufnimmt. Das Migrationsamt hat ihm in der Befragung vom 7. August 2024 die Kontaktdaten der marokkanischen Botschaft in Bern wie auch der zuständigen Behörden in Rabat/ Marokko (Direction des affaires consulaires et sociales) genannt, um sich ein Laissez Passer ausstellen zu lassen. Der Beurteilte hat sich auch in allen weiteren Befragungen jeweils standhaft geweigert, die genannten Stellen anzurufen oder mit seiner Familie in Marokko Kontakt aufzunehmen, damit sie ihm helfe (zuletzt in den Befragungen vom 23. April 2025, 6. Juni 2025 sowie 24. Juni 2025). Auch heute rückt er von seiner Verweigerungshaltung nicht ab (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 3). Es gilt demzufolge die Antwort der marokkanischen Behörden abzuwarten. Sobald der Beurteilte als marokkanischer Staatsangehöriger anerkannt und seine Identität bestätigt ist, werden erfahrungsgemäss binnen weniger Wochen ein Laissez Passer beschafft sowie ein Flug gebucht werden können. Angesichts der hierfür noch ben.igten Zeitspanne erscheint die Verlängerung der Ausschaffungshaft um drei Monate als angemessen.

5.2.3   Der Beurteilte wurde erstmals am 12. Juni 2024 in Ausschaffungshaft genommen, die in der Folge zweimal verlängert wurde. Nachdem er zwischen dem 3. März 2025 und 4. April 2025 im Strafvollzug verschiedene Ersatzfreiheitsstrafen abgesessen hatte, wurde er mit Verfügung des Migrationsamts vom 5. April 2025 erneut in Ausschaffungshaft versetzt. Der Beurteilte befindet sich zum heutigen Zeitpunkt somit insgesamt seit knapp zwölf Monaten in ausländerrechtlich motivierter Haft, was die Verlängerung der Haft um weitere drei Monate mit Blick auf die gesetzliche Maximaldauer von 18 Monaten (Art. 79 Abs. 2 AIG) noch als angemessen erscheint. Dabei kann auch berücksichtigt werden, dass nach Auskunft des SEM für anstehenden September im Rahmen des bilateralen Migrationsdialogs (Groupe permanent migratoire mixte, GPMM) ein Treffen in Rabat vorgesehen ist und das SEM davon ausgeht, dass die Liste der Identifikationen noch vor diesem Austausch eintreffen wird (E-Mail SEM vom 12. Juni 2025). Der Beurteilte hält diese Ankündigung für zu vage, als dass die Ausschaffung noch innert der verbleibenden Frist von rund sechs Monaten noch tatsächlich möglich wäre, zumal bislang jede Reaktion der marokkanischen Behörden ausgeblieben sei (vgl. Plädoyernotizen, S. 3). Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine Ausschaffungshaft zur Sicherstellung des Vollzugs der Entfernungsmassnahme nicht (mehr) geeignet, wenn die Wegweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht in absehbarer Zeit vollzogen werden kann (BGE 130 II 56 E. 4.1.1; BGer 2C_768/2020 vom 21. Oktober 2020 E. 5.2). Die Haft hat, weil unverhältnismässig, dann als unzulässig zu gelten, wenn triftige Gründe für die Undurchführbarkeit des Vollzugs sprechen oder praktisch feststeht, dass er sich innert vernünftiger Frist kaum wird realisieren lassen. Nur falls keine oder bloss eine höchst unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit besteht, die Wegweisung zu vollziehen, ist die Haft aufzuheben, nicht indessen bei einer ernsthaften, wenn auch allenfalls (noch) geringen Aussicht hierauf (BGE 130 II 56 E. 4.1.3; BGer 2C_768/2020 vom 21. Oktober 2020 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen). Im vorliegenden Fall ist derzeit noch offen, ob der Name des Beurteilten auf der Liste der als marokkanische Staatsangehörige anerkannten Personen stehen wird. Es ist aber keineswegs unrealistisch, dass noch vor dem anberaumten Gesprächstermin eine Liste mit Rückmeldungen zu den hängigen Identifikationsgesuchen eingehen wird. Entgegen der Auffassung des Rechtsvertreters des Beurteilten sind solche bilaterale Gespräche auf höherer diplomatischer Ebene beidseits auf konkrete Ergebnisse gerichtet, so dass durchaus damit gerechnet werden kann, dass Pendenzen soweit möglich im Vorfeld bereinigt werden, auch um das Terrain für fruchtbare Kontakte zu bereiten. Insofern erscheint der Vollzug der gegen den Beurteilten verhängten Landesverweisung immer noch absehbar, dies umso mehr, als bei einer positiven Identifizierung des Beurteilten und entsprechenden Zusage eines Ersatzreisepapiers nach Aussage des anwesenden Mitarbeiters des Migrationsamts binnen weniger Wochen die Rückführung nach Marokko mit einem Linienflug (sei es unbegleitet oder mit Polizeibegleitung) organisiert werden könnte (Verhandlungsprotokoll, S. 4). Sollte der Name des Beurteilten aber nicht auf dieser Liste erscheinen, wird sich die Frage stellen, ob mangels jeder weiterer Fortschritte im Geschehen um seine Identifizierung die Haft über die hier zu bestätigende Haftverlängerung von drei Monaten hinaus noch aufrechterhalten werden kann.

5.2.4   Eine mildere Massnahme als die Inhaftierung wie eine Eingrenzung (Art. 74 AIG) wäre nicht zielführend. Der Beurteilte hat in der Vergangenheit immer wieder angegeben, er sei bereit, die Schweiz binnen weniger Stunden zu verlassen, wenn man ihn freiliesse (Befragungsprotokoll vom 7. August 2024, S. 2 f.; Befragungsprotokoll vom 20. August 2024, S. 2). Eine Freilassung unter Auflagen (z.B. regelmässige Meldepflicht) kommt auch darum nicht in Frage, als der Beurteilte sich in der Vergangenheit schon wiederholt nicht an derartige Anordnungen der Behörden gehalten hat und in der Folge deswegen strafrechtlich verurteilt worden ist (Missachtung einer Ein- oder Ausgrenzung [oben E. 4.2]). Aufgrund der erheblichen Untertauchensgefahr (oben E.  4.3), ist die Fortsetzung der Ausschaffungshaft erforderlich, um die Wegweisung bzw. Landesverweisung sicherzustellen. Dass der Beurteilte sich heute auf entsprechende Frage seines Rechtsvertreters hin bereit erklärt hat, sich bei Zuweisung einer Unterkunft regelmässig beim Migrationsamt zu melden (Verhandlungsprotokoll, S. 5), ist als angepasstes Aussageverhalten zu werten, nachdem er zuvor auf die Frage des Haftrichters, was er bei einer Freilassung machen würde, bloss geantwortet hatte, ein Asylgesuch stellen zu wollen (Verhandlungsprotokoll, S. 3 f.). Der Beurteilte hat in der Vergangenheit immer wieder zum Ausdruck gebracht, unter keinen Umständen in seine Heimat zurückkehren zu wollen. Nachdem er nach seiner Wegweisung im Asylverfahren untergetaucht und nach Deutschland gereist ist und damit zu erkennen gegeben hat, dass er sich nicht um behördliche Anordnungen schert, ist nicht zu erwarten, dass er sich nun bei einer Haftentlassung an eine regelmässige Meldepflicht halten wird.

6.

Für das Verfahren werden keine Kosten erhoben (§ 4 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).

Der Beurteilte hat um unentgeltliche Verbeiständung ersucht. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung besteht ein auf Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV, SR 101) gestützter Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung nach drei Monaten Haft bzw. bei einer Haftanordnung von über drei Monaten (BGE 139 I 206 E. 3.3.1). Da der Beurteilte sich schon seit mehr als drei Monaten in Haft befindet, ist ihm für die gerichtliche Überprüfung der vorliegenden Haftverlängerung die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren. Der Rechtsbeistand des Beurteilten weist eigene Bemühungen von 3.5 Stunden aus. Hinzukommen weitere 2.5 Stunden für Verhandlung, Vor- und Nachbesprechung sowie eine halbe Wegpauschale (die zweite Hälfte der Wegpauschale wird dem Rechtsvertreter mit dem Entscheid im gleich anschliessenden Verfahren AUS.2025.73 vergütet werden). Dies ergibt bei einem Stundenansatz von CHF 200.– zusammen ein Honorar von CHF 1'200.– zuzüglich ausgewiesener Auslagen. Nicht berücksichtigt werden können praxisgemäss im gerichtlichen Überprüfungsverfahren die unter der Rubrik «Zeit PRA» aufgeführten Bemühungen eines/r (mutmasslichen) Praktikanten/-in im Verfahren vor Migrationsamt, umso mehr als für diese/n Praktikantin/en auch gar keine Substitutionsbewilligung vorliegt.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

://:        Die Verlängerung der Ausschaffungshaft über A____ ist bis zum 3. Oktober 2025 rechtmässig und angemessen.

            A____ wird die unentgeltliche Verbeiständung mit RA Lea Hungerbühler, substituiert durch Advokat Daniel Gmür, bewilligt.

            Es werden keine Kosten erhoben.

            Der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von A____, MLaw Lea Hungerbühler, substituiert durch Advokat Daniel Gmür, wird ein Honorar von CHF 1'210.– (einschliesslich Auslagen) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

            Mitteilung:

-       A____

-       Migrationsamt

-       Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

AUS.2025.72 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 03.07.2025 AUS.2025.72 (AG.2025.397) — Swissrulings