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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 20.06.2025 AUS.2025.69 (AG.2025.354)

June 20, 2025·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,967 words·~15 min·4

Summary

Anordnung der Ausschaffungshaft

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2025.69

URTEIL

vom 20. Juni 2025

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...], von Algerien,

zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

vertreten durch MLaw Benjamin Appius, Advokat

Clarastrasse 51, 4058 Basel

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamts vom 18. Juni 2025

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Sachverhalt

Der algerische Staatsangehörige A____ (Beurteilter) reiste am 10. Juli 2011 in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Mit Entscheid des damaligen Bundesamts für Migration BFM (heute Staatssekretariat für Migration [SEM]) vom 28. November 2012 wurde auf das Asylgesuch nicht eingetreten und der Beurteilte aus der Schweiz weggewiesen. Bereits kurz nach seiner Einreise wurde der Beurteilte straffällig. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 17. November 2011 wurde er wegen geringfügigen Diebstahls zu einer Busse von CHF 650.–, mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 3. Januar 2012 wegen geringfügiger Hehlerei zu einer Busse von CHF 1'000.–, mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 29. Juli 2012 wegen geringfügigen Diebstahls zu einer Busse von CHF 800.–, mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 6. März 2013 wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 90 Tagen, mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 10. September 2013 wegen Diebstahls und Hausfriedensbruchs zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.– und einer Busse von CHF 300.– sowie mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 3. Oktober 2013 wegen Diebstahls und Hausfriedensbruchs zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.– und einer Busse von CHF 400.– verurteilt. Am 5. März 2015 erhielt der Beurteilte aufgrund des gestellten Gesuchs um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat vom 16. Dezember 2014 eine Anwesenheitsbestätigung zur Eheschliessung. Am 21. April 2015 heiratete der Beurteilte in Basel B____ und erhielt gleichentags die Aufenthaltsbewilligung im Kanton Basel-Stadt zum Verbleib bei der Ehefrau. Am 5. Juli 2015 kam das gemeinsames Kind, C____, zur Welt.

Mit Verfügung des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 4. März 2016 wurde B____ das Getrenntleben von ihrem Ehemann vorsorglich bewilligt. Gleichzeitig wurde die Obhut über das Kind C____ vorsorglich der Mutter zugeteilt und dem Beurteilten unter Strafandrohung vorsorglich verboten, sich der Ehefrau und der ehelichen Wohnung auf mehr als 100 Meter anzunähern sowie seine Ehefrau und das Kind C____ in irgendeiner Form zu kontaktieren. Mit Entscheid des Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 22. März 2016 wurde die Verfügung vom 4. März 2016 jedoch wieder aufgehoben und das Verfahren betreffend Getrenntleben zufolge Rückzugs als erledigt abgeschrieben. Gemäss dem Einwohnerinformationssystem zogen B____ und C____ am 25. April 2016 aus der gemeinsamen Wohnung aus, wobei sie am 16. September 2016 in einen anderen Kanton wegzogen. Mit Verfügung des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 27. April 2016 wurde der Ehefrau das Getrenntleben erneut superprovisorisch bewilligt, die Obhut über das Kind C____ der Mutter zugeteilt und dem Beurteilten verboten, sich der Ehefrau auf mehr als 100 Meter anzunähern sowie die Ehefrau und das Kind in irgendeiner Form zu kontaktieren, zu bedrohen, zu belästigen oder gar Gewalt gegen sie anzuwenden. Mit Entscheid des Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 9. Mai 2016 wurde das nach Angaben der Ehegatten seit dem 12. April 2016 bestehende Getrenntleben bewilligt. Dem Beurteilten wurde verboten, sich der Ehefrau auf mehr als 100 Meter anzunähern sowie in irgendeiner Form zu kontaktieren, vorbehalten blieb die Kontaktaufnahme im Rahmen des noch zu regelnden Besuchsrechts des Vaters zur Tochter C____. Die Obhut über das Kind C____ verblieb bei der Mutter. Mit Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 18. November 2016 erhielt der Beurteilte ein Besuchsrecht für die Tochter von einem halben Tag pro Woche jeweils von 12:00 bis 17:00 Uhr, wobei die Übergabe begleitet stattfinden sollte. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bischofszell vom 30. November 2016 wurde der Beurteilte wegen Drohung und Beschimpfung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 30.–, davon 20 Tagessätze bedingt vollziehbar, verurteilt. Aufgrund der Trennung des Beurteilten und seiner Ehefrau sowie der fehlenden wichtigen Gründe für einen nachehelichen Härtefall verfügte der Bereich BdM am 17. Mai 2017 die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beurteilten und wies ihn aus der Schweiz und dem Schengenraum weg. Der dagegen erhobene Rekurs wurde mit Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt (JSD) vom 29. Oktober 2019 rechtskräftig abgewiesen. Der Beurteilte verliess jedoch trotz rechtskräftiger Wegweisungsverfügung und einer Ausreisefrist bis zum 29. Februar 2020 die Schweiz nicht.

Mit Urteil des Bezirksgerichts Arbon vom 18. November 2019 wurde der Beurteilte rechtskräftig von B____ geschieden. Es wurde darin festgehalten, dass das Kontaktrecht des Beurteilten zu seiner Tochter im Rahmen eines begleiteten Besuchsrechts von zunächst vierzehntäglich, jeweils samstagnachmittags für die Dauer von zwei Stunden und nach den Weisungen der Beiständin erfolgen solle. Eine schrittweise Ausdehnung des begleiteten Besuchsrechts bis hin zu unbegleiteten Kontakten sei frühestens nach zwölf tatsächlich ausgeübten Besuchsrechtskontakten durch die Beiständin zu prüfen und nur zulässig, soweit es der Gesundheits- und Entwicklungsstand von C____ zulasse. Sobald es der Gesundheits- und Entwicklungsstand von C____ zulasse, gelte ein unbegleitetes Besuchsrecht an jedem zweiten Wochenende, jeweils ab Freitagabend bis Sonntagabend und ein Ferienrecht von zwei Wochen im Jahr. Mit Strafbefehl der Staatsanwalt Basel-Stadt vom 9. April 2021 wurde der Beurteilte wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu einer Busse von CHF 300.– und mit Strafbefehl derselben Staatsanwaltschaft vom 23. Juli 2021 wegen geringfügigen Diebstahls zu einer Busse von CHF 250.– verurteilt. Am 26. Juli 2024 reichte der Beurteilte beim Bereich BdM ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im umgekehrten Familiennachzug zu seiner Tochter ein. Am 30. Juli 2024 verfügte der Bereich BdM die Ablehnung des Gesuchs. Einen hiergegen erhobenen Rekurs wies das JSD am 30. September 2024 ab.

Nach Rechtskraft dieses Entscheids und nachdem der Beurteilte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 2. Januar 2025 des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.– verurteilt worden war, wies das Migrationsamt den Beurteilten mehrfach eindringlich auf seine Mitwirkungspflicht bei der Papierbeschaffung hin und forderte ihn am 4. Juni 2025 ultimativ auf, bis zum nächsten Vorsprachetermin vom 17. Juni 2025 heimatliche Dokumente vorzulegen oder zumindest diesbezügliche Bemühungen zu dokumentieren, ansonsten er mit Zwangsmassnahmen zu rechnen habe. Nachdem der Beurteilte solches auch anlässlich der Vorsprache vom 17. Juni 2025 nicht vorlegen konnte, wurde er vorläufig festgenommen, woraufhin das Migrationsamt mit Verfügung vom 18. Juni 2025 eine Ausschaffungshaft von sechs Monaten, bis zum 16. Dezember 2025, verfügte. Am 20. Juni 2025 hat eine mündliche Verhandlung des Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht stattgefunden. Dabei ist A____ mit Hilfe eines Dolmetschers befragt worden. Anschliessend gelangte sein unentgeltlicher Rechtsbeistand (MLaw Benjamin Appius) zum Vortrag. Es wird beantragt, es sei der Beurteilte umgehend aus der Haft zu entlassen. Alles unter o/e-Kostenfolge. Das vorliegende Urteil (einschliesslich Rechtsmittelbelehrung) ist dem Beurteilten und seinem Vertreter anlässlich der mündlichen Verhandlung erläutert worden. Die schriftliche Begründung erfolgt mit vorliegendem Urteil.

Erwägungen

1.

1.1      Gemäss Art. 80 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden (nach der ausländerrechtlich motivierten Festhaltung) durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung eingehalten. Zuständig zur Überprüfung der Haft ist ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (§ 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).

1.2     

1.2.1   Die bedürftige Partei hat gestützt auf Art. 29 Abs. 3 Satz 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) einen Anspruch darauf, dass ihr auf Gesuch hin eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt wird, falls dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint. Nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BV muss jede Person, welcher die Freiheit entzogen wird, die Möglichkeit haben, ihre Rechte – in einer den Umständen angemessenen, wirksamen Weise – geltend zu machen. Dem Ausländer droht bei der Haftverlängerung nach drei Monaten eine schwere Freiheitsbeschränkung, die für ihn mit rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist, denen er – auf sich selber gestellt – mangels Kenntnis der Sprache und der hiesigen Verhältnisse nicht gewachsen ist. Die wirksame Geltendmachung seiner Rechte setzt deshalb spätestens in diesem Verfahrensabschnitt voraus, dass einem Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung entsprochen wird (BGE 134 I 92 E. 3.2.3; BGer 2C_526/2016 vom 30. Juni 2016 E. 2.1; Jucker, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar zum Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Auflage, Bern 2024, Art. 80 N 15).

1.2.2   Der Beurteilte wird nach dem Willen des Migrationsamts mit der Haftanordnungsverfügung vom 18. Juni 2025 mehr als drei Monate aufgrund ausländerrechtlicher Motive inhaftiert sein. Aufgrund der Qualifikation der Administrativhaft als einschneidenster Zwangsmassnahme und der nicht kurzen Zeitspanne seiner Inhaftierung, ist A____ – gemäss Verfügung vom 19. Juni 2025 – für das Verfahren vor dem Haftgericht mit MLaw Benjamin Appius eine unentgeltliche Rechtsvertretung an die Hand zu geben.

2.

2.1     

2.1.1   Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines erstinstanzlichen Wegweisungsentscheids dann in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere, weil er seiner Mitwirkungspflicht nach Artikel 90 AIG nicht nachkommt bzw. sein bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG). Untertauchensgefahr liegt regelmässig dann vor, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 140 II 1 E. 5.4, 130 II 56 E. 3.1; Sert, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz, 2. Auflage, Bern 2024, Art. 76 N 18 ff.). Seinen Mitwirkungspflichten nach Art. 90 AIG kommt auch nicht nach, wer sich rein passiv verhält und somit den Wegweisungsvollzug aktiv vereitelt (BGE 130 II 377 E. 3.2.2; BGer 2C_442/2020 vom 24. Juni 2020 E. 3.2.1). Die Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2023, Rz 12.103; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 vom 17. März 2014 E. 4.3).

2.1.2   Dem Beurteilten wurden in der Vergangenheit bereits zwei Ausreisefristen gesetzt (fünf Tage nach Rechtskraft des Asylentscheids; 29. Februar 2020), die er jedoch unbenutzt verstreichen liess. Zudem ist er nach Rechtskraft des Entscheids des JSD vom 29. Oktober 2019 untergetaucht, hat er sich doch wochenlang nicht mehr bei der Sozialhilfe gemeldet, sodass der Dauerauftrag für die Miete eingestellt worden ist. Darüber hinaus hat er sich bis anhin beharrlich geweigert, seiner Mitwirkungspflicht bei der Papierbeschaffung nachzukommen. Er wurde bereits im Asylverfahren und dann auch nach dem diesbezüglichen Entscheid im Jahr 2013 das erste Mal aufgefordert, seine ID-Karte beizubringen. Fakt ist jedoch, dass der Beurteilte bis heute keinerlei Papiere beigebracht hat. Erstaunlicherweise war es ihm – als es ihm im Rahmen der Heirat im Jahr 2015 einen Nutzen einbrachte – möglich, einen (abgelaufenen) Reisepass beizubringen bzw. bei den algerischen Behörden vorzusprechen und die Verlängerung seines Reisepasses zu erwirken. Dazumals war er auch in der Lage, den Behörden eine schriftliche Bestätigung der algerischen Behörden betreffend den Verlängerungsvorgang einzureichen. Eine solche Bestätigung hat der Beurteilte in der jüngeren Vergangenheit – trotz mehrfacher und unzweideutiger Aufforderungen des Migrationsamts – jedoch nicht beigebracht. Insofern überzeugt nicht, wenn er angibt, er habe den algerischen Generalkonsul in Genf aufgesucht und ein Laissez-passer (LP) beantragt, zumal ein solches nie beim Migrationsamt einging und Letzteres den bereits gebuchten Flug (auf freiwilliger Basis) stornieren musste. Selbst wenn der Beurteilte tatsächlich bei den algerischen Behörden vorgesprochen hätte (dass die algerischen Behörden eine Bestätigung für einen Aufenthalt in der Schweiz verlangt hätten, kann bei korrekter Information über den Grund für die Ausstellung des LP ausgeschlossen werden), wäre mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ein LP ausgestellt worden, hätte der Beurteilte seinen Heimatbehörden pflichtgemäss mitgeteilt, dass er gestützt auf ein rechtsstaatliches Verfahren verpflichtet sei, die Schweiz zu verlassen (die Angabe gegenüber dem Migrationsamt, dass er mit dem Generalkonsulat über das Besuchsrecht betreffend seine Tochter gesprochen und angegeben habe, seine Tochter zu vermissen bzw. das angebliche Verlangen für eine Bestätigung für einen Aufenthalt in der Schweiz, lässt Gegenteiliges vermuten). Die vorgebrachte Erklärung des Beurteilten, wonach er den Reisepass bei einem Kollegen in Frankreich gelassen habe, von dem er weder Telefonnummer noch Adresse besitze und mit dem er schon lange keinen Kontakt mehr habe, ist mit dem Migrationsamt nur schon aufgrund der Höchstpersönlichkeit des Dokuments als Schutzbehauptung zurückzuweisen. Schliesslich ist Untertauchensgefahr auch bei strafrechtlich relevantem Verhalten zu bejahen, da bei einem straffälligen Ausländer – eher als bei einem unbescholtenen – davon auszugehen ist, er werde künftig behördliche Anordnungen missachten (Baumann/Göksu, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz 62). Wenn der Beurteilte vorbringt (auch heute), er sei nur bereit, zusammen mit seiner Tochter nach Algerien auszureisen, ist darauf hinzuweisen, dass er weder das Sorge- noch das Obhutsrecht betreffend seine Tochter inne hat und diese seit mehreren Jahren nicht mehr gesehen hat bzw. sich das JSD in seinen beiden Entscheiden im Detail mit dem Anspruch auf Familienleben auseinandergesetzt und eine Verletzung von Art. 8 EMRK verneint hat. Darauf ist nicht zurückzukommen (vgl. dazu E. 3.2). Die Behauptung illustriert vielmehr eindrücklich, dass der Beurteilte unter keinen Umständen bereit ist, die Schweiz zu verlassen. Insofern muss befürchtet werden, dass er – insbesondere da er nun weiss, dass seine Rückschaffung unmittelbar bevorsteht – untertauchen und daher für die Behörden nicht mehr greifbar wäre. Die bereits seit einiger Zeit vorgetragene Behauptung, dass er sich neuerlich in einem Heiratsverfahren befinden soll, ist ohne einen einzigen Beleg geblieben und anlässlich der heutigen Verhandlung auch nicht spontan vorgebracht worden, sodass es sich um eine weitere, der Täuschung der Behörden dienende Behauptung handeln dürfte. Auch dies unterstreicht die Untertauchensgefahr.

2.2

2.2.1   Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlich eröffneten Landesverweisung auch dann in Haft genommen werden, wenn er wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG), wobei letzteres Urteil in Rechtskraft erwachsen sein muss (vgl. dazu Zünd, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 75 AIG N 12).

2.2.2   Der durch den Beurteilten mehrfach verwirklichte Straftatbestand des Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB) stellt ein Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB dar, weswegen auch Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG einschlägig ist. Dass die Schuldsprüche wegen Diebstahls mittlerweile nicht mehr im Strafregister ersichtlich sind, schadet entgegen der Ansicht des Beurteilten nicht (vgl. dazu BGer 2C.477/2008 vom 24. Februar 2009 E. 3.2, 2C.148/2009 vom 6. November 2009 E. 2.3; Arnold/Gruber, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 369 StGB N 11).

3.

3.1      Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Diese Haftdauer darf nur in den in Art. 79 Abs. 2 AIG normierten Fällen überschritten werden. Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die Haft als Ganzes verhältnismässig sein und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot wahren (BGE 130 II 56 E. 1, 125 II 369 E. 3a).

3.2      Das Migrationsamt wandte über Jahre hinweg eine mildere Massnahme im Sinne einer Meldepflicht an. Indes konnte diese den Beurteilten nicht motivieren, bei der (nicht in seinem Belieben stehenden) Papierbeschaffung mitzuwirken, wobei er die Meldetermine ohnehin oft verspätet oder zufolge Krankheit unentschuldigt gar nicht wahrnahm. Insofern war die Massnahme zur Sicherung des Vollzugs der Wegweisungsentscheide – wie man heute weiss – ungeeignet, sodass sie nicht erneut angeordnet werden kann und eine Inhaftierung das einzige Mittel darstellt, mit dem der Vollzug der Wegweisungen sichergestellt werden kann, zumal mangels Vorhandenseins auch kein Reisepass beim Migrationsamt hinterlegt werden könnte. Das auch aufgrund der bestehenden Verlustscheine (im Umfang von CHF 11'000.–) und des beträchtlichen Sozialhilfesaldos (CHF 210'000.– für die Zeit, als er mit seiner Ex-Frau und der gemeinsamen Tochter zusammenwohnte und CHF 166'000.–, als er alleine wohnte) als gross einzustufende öffentliche Interesse an der Sicherstellung der Wegweisungen überwiegt dasjenige des Beurteilten an seiner persönlichen Freiheit, zumal dem Beurteilten Zwangsmassnahmen mehrfach angedroht wurden, er aufgrund seiner Delinquenz als Gefahr für die öffentliche Sicherheit bezeichnet werden muss und mit Hinweis auf den überzeugenden Entscheid des JSD vom 30. September 2024 auch aufgrund der nicht gelebten Vaterschaft zu C____ nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Auf Letzteres ist im vorliegenden Verfahren mangels Kognition des Haftrichters nicht zurückzukommen (vgl. dazu Jucker, a.a.O., Art. 80 N 17). Im Übrigen ist seine medizinische Versorgung im Gefängnis Bässlergut sichergestellt. Eine Rückkehr nach Algerien mit der Tochter steht nach dem Gesagten offensichtlich nicht zur Diskussion. Auch wahrten die Schweizer Behörden das Beschleunigungsgebot, ist das Verfahren doch trotz vollständiger Passivität des Beurteilten bei der Papierbeschaffung im Rahmen der verfügbaren Möglichkeiten mit Augenmass zügig vorangetrieben worden.

3.3      Dass eine Rückführung nach Algerien tatsächlich möglich ist, ergibt sich nur schon aus der Tatsache, dass täglich Linienflüge nach Algier verkehren (ab Basel, teilweise mit Zwischenlandung). Auch ergeben sich mit Hinweis auf den Asylentscheid vom 28. November 2012 und die Tatsache, dass der Beurteilte beim Migrationsamt mehrfach Rückkehrvisa für Heimatbesuche beantragt hat, keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beurteilten bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung droht. Zudem sprechen weder die in Algerien herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung dorthin. Zwar ist der Beurteilte bereits im Juli 2014 als algerischer Staatsangehöriger identifiziert worden. Indes muss er als nicht freiwillig Zurückkehrender noch an einem noch nicht terminierten Counselling-Gespräch mit den Heimatbehörden teilnehmen (angemeldet ist er hierfür bereits seit März 2025). Wie das Migrationsamt nachvollziehbar dargelegt hat, ist frühestens im August 2025 mit einem Counselling-Termin zu rechnen und nach zwei weiteren Monaten mit einer Antwort der algerischen Behörden, wobei dann noch eine Vorlaufzeit von mindestens 30 Tagen für die Flugbuchung und eine kurze zeitliche Reserve einberechnet werden muss, weshalb die vom Migrationsamt für die Dauer von sechs Monaten angeordnete Haft angemessen erscheint, zumal der Beurteilte bereits in der Haftanordnung unentgeltlich verbeiständet wurde (vgl. dazu E. 1.2, 4.2) und auch in der heutigen Haftverhandlung trotz mehrfacher Thematisierung keinerlei das Verfahren beschleunigende Kooperationsansätze ersichtlich wurden. Der Beurteilte hat es – wie in der heutigen Verhandlung mehrfach mit Nachdruck angetönt – in der Hand, seine Zeit in Haft massiv zu verkürzen, indem er mit den Heimatbehörden kooperiert und zu verstehen gibt, (gestützt auf ein rechtsstaatliches Verfahren durchlaufene Entscheidungen) freiwillig ausreisen zu wollen. Diesfalls könnte die Rückkehr in die Heimat innerhalb weniger Wochen umgesetzt werden. Der Beurteilte wird jedoch auf die Möglichkeit eines Haftentlassungsgesuchs hingewiesen.

4.

4.1      Nach dem Gesagten erweist sich die Haft als notwendig und verhältnismässig, weshalb sie zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).

4.2      Dem Beurteilten wurde mit Verfügung vom 19. Juni 2025 die unentgeltliche Verbeiständung bewilligt (vgl. dazu auch E. 1.2). MLaw Benjamin Appius ist im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung aus der Gerichtskasse zu entschädigen, wobei für die Bemessung des Aufwands ohne weiteres auf seine Honorarnote vom 20. Juni 2025 abgestellt werden kann. Für die Haftverhandlung werden zusätzlich zwei Stunden entschädigt. Für den genauen Betrag der Entschädigung wird auf das Dispositiv verwiesen.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

://:        Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist für die Dauer von sechs Monaten, das heisst bis zum 16. Dezember 2025, rechtmässig und angemessen.

            Es werden keine Kosten erhoben.

            Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter, MLaw Benjamin Appius, wird ein Honorar von CHF 1’200.–, zuzüglich Auslagen in Höhe von CHF 36.– und 8.1 % Mehrwertsteuer, insgesamt also CHF 1‘336.10, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

-       Beurteilter

-       Migrationsamt Basel-Stadt

-       Staatssekretariat für Migration (SEM)

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

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