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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 06.06.2025 AUS.2025.61 (AG.2025.325)

June 6, 2025·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,694 words·~13 min·6

Summary

Ausschaffungshaft

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2025.61

URTEIL

vom 6. Juni 2025

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...], von Ungarn,

zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel   

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 3. Juni 2025

betreffend Ausschaffungshaft

Sachverhalt

A____ (nachfolgend: Beurteilter) trat in der Vergangenheit in der Schweiz mehrfach strafrechtlich in Erscheinung. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 25. Februar 2016 wurde er wegen Diebstahls, begangen am 24. Februar 2016, zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.– sowie einer Busse von CHF 300.– verurteil und mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 23. Oktober 2018 wurde er wegen Sachbeschädigung und geringfügigem Diebstahl, beides begangen am 22. Oktober 2018, zu einer Freiheitsstrafe von 20 Tagen sowie zu einer Busse von CHF 500.– verurteilt. Am 23. Oktober 2018 wurde gegen den Beurteilten eine Fernhaltemassnahme von drei Jahren verfügt. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 12. November 2018 wurde er wegen rechtswidriger Einreise und rechtswidrigen Aufenthalts, begangen am 9. November 2018 bzw. vom 9. bis zum 11. November 2018, zu einer Freiheitsstrafe von 50 Tagen sowie zu einer Busse von CHF 100.– verurteilt und mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 16. Januar 2019 wurde er wegen Hausfriedensbruchs und geringfügigem Diebstahl, begangen am 9. November 2018, zu einer Freiheitsstrafe von 10 Tagen sowie zu einer Busse von CHF 250.– verurteilt.

Ab April 2024 fiel der Beurteilte wieder in der Schweiz auf. Am 18. April 2024 wurde er von der Polizei beim Betteln beobachtet und kontrolliert. Ausserdem wurde er darauf hingewiesen, dass bettelnde Personen aus einem EU/EFTA-Staat ohne gültigen Aufenthaltstitel die Schweiz verlassen müssen. In der Folge wurde der Beurteilte mehrfach von der Polizei kontrolliert, wobei er am 24. April 2024, 29. April 2024, 6. Mai 2024 und am 14. März 2025 erneut beim Betteln beobachtet wurde. Wegen eines Hausfriedensbruchs vom 15. bis 16. Mai 2024 wurde er ausserdem mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 18. September 2024 zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.– sowie einer Busse von CHF 300.– verurteilt. Das Migrationsamt wies den Beurteilten mit Verfügung vom 15. Mai 2025 aus der Schweiz weg. Gleichentags verfügte das Staatssekretariat für Migration (SEM) ein Einreiseverbot über den Beurteilten, gültig ab 16. Mai 2025 bis 15. Mai 2028. Am 26. Mai 2025 wurde der Beurteilte einer Polizeikontrolle unterzogen und festgenommen. Daraufhin wies das Migrationsamt ihn mit Verfügung vom 27. Mai 2025 mit einer Ausreisefrist bis zum 27. Mai 2025 um 23.59 Uhr erneut aus der Schweiz weg und mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt von gleichem Datum wurde er wegen Fälschung von Ausweisen, rechtswidrigen Aufenthalts, Erschleichens einer Leistung (geringfügiges Vermögensdelikt) und mehrfachen Ungehorsams gegen Anordnungen eines Sicherheitsorgans im Sinn des Bundesgesetzes über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr (BGST, SR 745.2) schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.– und einer Busse von CHF 500.–, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 18. September 2024.

Am Abend des 2. Juni 2025 wurde der Beurteilte erneut in Basel beim Bahnhof SBB von der Polizei kontrolliert und festgenommen. Das Migrationsamt verfügte zunächst gleichentags die vorläufige Festnahme und ordnete am 3. Juni 2025 eine Ausschaffungshaft von einem Monat bis am 2. Juli 2025, 20.30 Uhr, an. Am 6. Juni 2025 hat eine mündliche Verhandlung des Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht stattgefunden. Dabei ist der Beurteilte mit Hilfe einer Dolmetscherin befragt worden. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen. Das vorliegende Urteil (einschliesslich Rechtsmittelbelehrung) ist dem Beurteilten anlässlich der mündlichen Verhandlung erläutert und ihm sowie dem Migrationsamt überdies schriftlich ausgehändigt worden.

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stun-den durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu prüfen. Massgebend für den Beginn des Fristenlaufs ist der Moment, in welchem die betroffene Person aus ausländerrechtlichen Motiven tatsächlich festgehalten wird (BGE 127 II 174 E. 2b/aa; Jucker, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz, 2. Auflage, Bern 2024, Art. 80 N 6). Die vorliegend zu prüfende Ausschaffungshaft wurde vom Migrationsamt am 3. Juni 2025 angeordnet, in ausländerrechtlich motivierter Haft befindet sich der Beurteilte allerdings bereits seit der vorläufigen Festnahme vom 2. Juni 2025. Da diese Verhaftung vom 2. Juni 2025 um 20.30 Uhr erfolgte (vgl. Aktenauszug 3.6.25, PDF S. 27), ist die 96-Stunden-Frist gemäss Art. 80 Abs. 2 AIG mit der heutigen Verhandlung und Haftüberprüfung somit eingehalten.

2.

Die Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheid oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis StGB voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden soll. Der Beurteilte wurde erstmals am 15. Mai 2025 (Aktenauszug 27.5.25, PDF S. 32 ff.) und in der Folge erneut am 27. Mai 2025 (Aktenauszug 27.5.25, PDF S. 23 ff.) vom Migrationsamt aus der Schweiz weggewiesen. Diese Voraussetzung ist damit erfüllt.

3.

3.1

3.1.1   Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlichen Landesverweisung dann in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er seiner Mitwirkungspflicht nach Artikel 90 AIG nicht nachkommt bzw. sein bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG). Untertauchensgefahr liegt regelmässig dann vor, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 140 II 1 E. 5.4, 130 II 56 E. 3.1; Sert, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz, 2. Auflage, Bern 2024, Art. 76 N 18 ff.). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (Businger, Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015, S. 120 f.). Seinen Mitwirkungspflichten nach Art. 90 AIG kommt auch nicht nach, wer sich rein passiv verhält und somit den Wegweisungsvollzug aktiv vereitelt (BGE 130 II 377 E. 3.2.2; BGer 2C_442/2020 vom 24. Juni 2020 E. 3.2.1). Die Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2023, Rz. 12.103; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 vom 17. März 2014 E. 4.3).

3.1.2   Das Vorliegen der Untertauchensgefahr ist offenkundig. Aus den Akten wird ersichtlich, dass der Beurteilte am 18. April 2024 von der Polizei beim Betteln beobachtet worden war, woraufhin er darauf hingewiesen wurde, dass bettelnde Personen aus einem EU/EFTA-Staat ohne gültigen Aufenthaltstitel die Schweiz verlassen müssen (vgl. Aktenauszug 10.4.25, PDF S. 77). Trotz dieses Hinweises und der anschliessenden polizeilichen Wegweisung, wurde der Beurteilte in der Folge im gleichen Monat zwei Mal erneut von der Polizei beim Betteln beobachtet, und zwar am 24. und am 29. April 2024, wobei er jeweils abermals auf die ausländerrechtliche Situation betreffend das Betteln aufmerksam gemacht wurde (vgl. Aktenauszug 10.4.25, PDF S. 40 und 83). Bereits am 6. Mai 2024 wurde er erneut beim Betteln angetroffen, wobei er aufgrund der wiederholten Vorfälle dem Migrationsamt vorgeführt wurde, welches ihm die Wegweisung eröffnete und ihn auf die ausländerrechtliche Situation betreffend das Betteln sowie mögliche weitere Massnahmen seitens der Behörden aufmerksam machte (Aktenauszug 10.4.25, PDF S. 67). Auch hiervon liess sich der Beurteilte offenbar nicht beeindrucken, wurde er doch am 14. März 2025 erneut beim Betteln angetroffen (Aktenauszug 10.4.25, PDF S. 26). Bereits diese Umstände sprechen dafür, dass der Beurteilte kaum gewillt ist, sich an behördliche Anordnungen zu halten.

Kommt hinzu, dass sich der Beurteilte selbst von Wegweisungsverfügungen und einem Einreiseverbot völlig unbeeindruckt zeigte. Mit Verfügung des Migrationsamts vom 15. Mai 2025 wurde der Beurteilte aus der Schweiz weggewiesen (vgl. Aktenauszug 27.5.25, PDF S. 32 ff.). Gleichentags verfügte das SEM ein dreijähriges Einreiseverbot vom 16. Mai 2025 bis zum 15. Mai 2028 (vgl. Aktenauszug 27.5.25, PDF S. 28 ff.). Beide Verfügungen wurden dem Beurteilen eröffnet und persönlich übergeben (vgl. Aktenauszug 27.5.25, PDF S. 31 und 36). Bereits am 26. Mai 2025 wurde der Beurteilte von der Kantonspolizei erneut in Basel in der Güterstrasse angehalten und festgenommen (vgl. Aktenauszug 27.5.25, PDF S. 45 ff.). Tags darauf verfügte das Migrationsamt erneut die Wegweisung des Beurteilten aus der Schweiz, wobei ihm die Wegweisungsverfügung persönlich ausgehändigt wurde (vgl. Aktenauszug 27.5.25, PDF S. 23 ff.). Ausserdem nahm der Beurteilte unterschriftlich zur Kenntnis, dass gegen ihn ein gültiges Einreiseverbot für die Schweiz bis zum 15. Mai 2028 besteht und er die Schweiz bis spätestens am 27. Mai 2025 um 23.59 Uhr verlassen muss. Im selben Formular wurde der Beurteilte darüber aufgeklärt und hat er unterschriftlich zur Kenntnis genommen, dass das Migrationsamt weitere Massnahmen, so unter anderem auch die Anordnung von Ausschaffungshaft, prüfen könne, falls er die Schweiz nicht fristgerecht verlasse oder während der Dauer des Einreiseverbots in die Schweiz zurückkehre (vgl. Aktenauszug 27.5.25, PDF S. 18). Noch am gleichen Tag wurde der Beurteilte entlassen (vgl. Aktenauszug 27.5.25, PDF S. 2). Nicht einmal eine Woche danach wurde der Beurteilte am 2. Juni 2025 erneut in Basel beim Bahnhof SBB polizeilich angehalten und in ausländerrechtlich motivierte Haft versetzt (vgl. Aktenauszug 3.6.25, PDF S. 27 ff.). Diese Umstände zeigen deutlich, dass sich der Beurteilte um behördliche Anordnungen regelrecht foutiert. Aus dem Einreiseverbot vom 15. Mai 2025 kann ferner entnommen werden, dass über den Beurteilten bereits am 23. Oktober 2018 eine dreijährige Fernhaltemassnahme verfügt worden war (vgl. Aktenauszug 27.5.25, PDF S. 29), was er anlässlich der heutigen Verhandlung auch bestätigte. Auch diese Fernhaltemassnahme hat er offensichtlich missachtet, ist aus dem Strafregisterauszug vom 3. Juni 2025 doch zu entnehmen, dass der Beurteilte mit Strafbefehl vom 12. November 2018 wegen rechtswidriger Einreise sowie rechtswidrigen Aufenthalts begangen zwischen dem 9. November und 11. November 2018 schuldig erklärt wurde (vgl. Aktenauszug 3.6.25, PDF S. 18). Seine heutigen Ausführungen, dass er nur auf der Durchreise gewesen sei, und der daraus abzuleitende, sinngemässe Einwand, dass die Einreise versehentlich geschehen sei, sind als taktisch zu werten, nachdem er zunächst angab, dass er sich an die Fernhaltemassnahme gehalten habe, und den Einwand erst vorbrachte, als er mit der Vorstrafe wegen rechtswidriger Einreise und rechtswidrigem Aufenthalt konfrontiert worden war.

Es ist aufgrund dieser Umstände nicht nur evident, dass der Beurteilte sich um jegliche behördliche Anordnungen foutiert, sondern es liegt auch die Vermutung nahe, dass der Beurteilte nicht gewillt ist, die Schweiz freiwillig zu verlassen, zumal eine Ausreise in ein anderes EU-Land mangels gültiger Ausweispapiere für den Beurteilten auch als EU Bürger nicht möglich ist (seine Identitätskarte ist mittlerweile abgelaufen; vgl. Aktenauszug 3.6.25, PDF S. 23). Der Beurteilte gab denn nach seiner Festnahme vom 26. Mai 2025 gegenüber dem Migrationsamt auch an, dass er sich seit einem Jahr in der Schweiz aufhalte (Aktenauszug 27.5.25, PDF S. 44), obschon er mehrfach polizeilich weggewiesen worden war, und die Schweiz spätestens am 15. Mai 2025 definitiv hätte verlassen müssen. Auch anlässlich der Befragung beim Migrationsamt vom 3. Juni 2025 räumte er unumwunden ein, dass er die Schweiz seit seiner Einreise im Februar 2024 zu keinem Zeitpunkt verlassen habe. Er führte zwar ebenso aus, dass er eine Beziehung zu einer in der Schweiz wohnhaften Frau gehabt habe, von der er sich mittlerweile getrennt habe und weshalb er die Schweiz nun verlassen wolle. Am liebsten würde er nach Österreich gehen, wo sein Vater und seine Geschwister leben, oder nach Deutschland gehen, wo er bereits einmal gearbeitet habe. Er wolle ein neues Leben anfangen und den Kontakt zu seiner Familie wiederherstellen. Seine Angaben waren aber nicht sonderlich beständig. So gab er zuvor in der Befragung (ähnlich wie heute) noch an, dass er mangels Geld und gültigem Reisepass – und nicht wegen der Beziehung zu der Frau – in der Schweiz geblieben sei. Nach Ungarn wolle er nicht, er gehe «höchstens» nach Österreich (Aktenauszug 3.6.25, PDF S. 10 ff.). Heute gab er nun plötzlich an, dass er nach Ungarn zurückwolle. Auch seine heutigen Angaben zu seiner Freundin waren inkonsistent. So gab er zunächst an, er wolle in Freiheit zu seiner Freundin, worauf ihm seine früheren Aussagen vorgehalten wurden. Darauf gab er zunächst an, es stimme, dass die Beziehung zu Ende sei, nur um später wieder auszuführen, sie müssten noch über ihre Beziehung miteinander sprechen (vgl. heutiges Verhandlungsprotokoll). Zu berücksichtigen ist ferner, dass der Beurteilte im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend die Wegweisung vom 27. Mai 2025 dem Migrationsamt versicherte, dass er mit dem Einreiseverbot einverstanden sei (vgl. Aktenauszug 27.5.25, PDF S. 19 ff.), was sich aber angesichts seines anerkannten Verbleibs in der Schweiz als reines Lippenbekenntnis herausstellte. Kommt hinzu, dass es, wie erwähnt, nicht das erste Mal ist, dass der Beurteilte sich in die Schweiz begab und er sich trotz einer Ausreisepflicht weiterhin hier aufhielt bzw. wieder illegal einreiste. Seine heutigen Beteuerungen, dass er sich in Freiheit an eine Meldepflicht halten und den Rückflug nach Ungarn antreten würde, sind aufgrund des Vorgesagten unglaubhaft. Vielmehr spricht sein ganzes Aussageverhalten, dagegen, dass er tatsächlich freiwillig ausreisen würde.

Schliesslich ist Untertauchensgefahr auch bei strafrechtlich relevantem Verhalten, wie es der Beurteilte an den Tag legte (vgl. den Strafregisterauszug: Aktenauszug 3.6.25, PDF S. 16 ff.), zu bejahen, zumal bei einem straffälligen Ausländer – eher als bei einem unbescholtenen – davon auszugehen ist, er werde künftig behördliche Anordnungen missachten (Baumann/Göksu, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz. 62).

3.1.3   Es ist nach dem Gesagten nicht davon auszugehen, dass der Beurteilte sich an behördliche Anordnungen halten und der Wegweisung aus der Schweiz nachkommen würde. Vielmehr besteht eine erhebliche Gefahr, dass er eine Freilassung dazu nutzen könnte, in der Schweiz unterzutauchen bzw. um weiterhin flottant zu bleiben, zumal mittlerweile ein Rückflug für den Beurteilten nach Ungarn gebucht wurde und die Rückführung kurz bevorsteht.

3.2      Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlich eröffneten Landesverweisung auch dann in Haft genommen werden, wenn er wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG), wobei letzteres Urteil in Rechtskraft erwachsen sein muss (vgl. dazu Zünd, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 75 AIG N 12). Der Beurteilte wurde mit Strafbefehl vom 25. Februar 2016 des einfachen Diebstahls und damit eines Verbrechens schuldig erklärt, womit auch dieser Haftgrund vorliegend erfüllt ist.

4.

4.1      Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Diese Haftdauer darf nur in den in Art. 79 Abs. 2 AIG normierten Fällen überschritten werden. Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die Haft als Ganzes verhältnismässig sein und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot wahren (BGE 130 II 56 E. 1, 125 II 369 E. 3a).

4.2      Mit der Haftanordnung soll vorliegend der Vollzug der Wegweisungsverfügung sichergestellt werden. Da der Beurteilte über kein gültiges Reisedokument verfügt (vgl. Aktenauszug 3.6.25, PDF S. 23), stellte das Migrationsamt am 3. Juni 2025 über die Abteilung Dublin des SEM ein Rückübernahmeersuchen an die ungarischen Behörden (vgl. Aktenauszug 3.6.25, PDF S. 20 ff.). Bereits am 4. Juni 2025 erfolgte deren Zustimmung zur Rücknahme des Beurteilten (vgl. Info Dublin Office Zustimmung), woraufhin das Migrationsamt am 5. Juni 2025 eine entsprechende Flugbuchung beim SEM in Auftrag gab (vgl. LF_Fluganmeldung), wobei zu berücksichtigen war, dass die Abteilung Dublin des SEM die Flugdaten mindestens sieben Tage vor dem Flug benötigt (vgl. Info Dublin Office Zustimmung). Das SEM erledigte die Buchung noch am gleichen Tag. Der Rückflug des Beurteilten findet am 17. Juni 2025 statt (vgl. Flugbuchungsbestätigung; Flugticket 17.6.25). Die Schweizer Behörden sind damit ohne jeden Verzug ihrer Verpflichtung aus dem Beschleunigungsgebot nachgekommen.

Die angeordnete Dauer der Ausschaffungshaft von einem Monat erscheint angesichts des Rückflugdatums vom 17. Juni 2025 ohne weiteres als verhältnismässig, zumal auch noch eine Reservefrist für unvorhergesehene Verzögerungen einzuberechnen ist. Ein milderes Mittel als die Haft, wie eine Eingrenzung oder eine regelmässige Meldepflicht, kommt angesichts der ausgeprägten Untertauchensgerfahr nicht in Frage. Der Beurteilte ist ohne feste Bleibe hier und hat, wie dargelegt (vgl. E. 3.1.2 oben), in der Vergangenheit wiederholt gezeigt, dass er nicht gewillt ist, sich an behördlichen Anordnungen zu halten. Die Inhaftierung stellt damit das einzige Mittel dar, mit dem der Vollzug der Wegweisung bzw. die Überführung nach Ungarn sichergestellt werden kann. Angesichts der mehrfachen Delinquenz des Beurteilten überwiegt das öffentliche Interesse an der Sicherstellung der Wegweisung dasjenige des Beurteilten an seiner persönlichen Freiheit, zumal der Beurteilte ernsthafte gesundheitliche Probleme bis anhin regelmässig verneint hat (er gab bisher lediglich an, eine chronische Darmentzündung zu haben [vgl. Aktenauszug 3.6.25, PDF S. 11 f.; vgl. auch heutiges Verhandlungsprotokoll]), wobei solche einer Inhaftierung ohnehin nicht entgegenstünden, ist die medizinische Betreuung (inklusive Medikation), im Gefängnis Bässlergut doch sichergestellt. Auch sind aktuell keine körperlichen Beeinträchtigungen bekannt, sodass eine Ausschaffung auch in dieser Hinsicht möglich ist.

4.3      Dass die Rückführung nach Ungarn tatsächlich möglich ist, versteht sich von selbst. Auch ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beurteilten bei einer Rückkehr nach Ungarn mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung droht. Gegenteiliges wurde vom Beurteilten denn auch zu keinem Zeitpunkt vorgebracht (vgl. heutiges Verhandlungsprotokoll). Schliesslich sprechen auch weder die in Ungarn herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung dorthin.

5.

Nach dem Gesagten erweist sich die Haft als notwendig und verhältnismässig, weshalb sie zu bestätigen ist.

Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

://:        Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist für die Dauer von einem Monat, bis zum 2. Juli 2025, 20.30 Uhr, rechtmässig und angemessen.

            Es werden keine Kosten erhoben.

            Mitteilung an:

-       Beurteilter

-       Migrationsamt Basel-Stadt

-       Staatssekretariat für Migration (SEM)

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

MLaw Thomas Inoue

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

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