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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 05.06.2025 AUS.2025.55 (AG.2025.321)

June 5, 2025·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,078 words·~15 min·6

Summary

Verlängerung der Ausschaffungshaft

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2025.55

URTEIL

vom 5. Juni 2025

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...], unbekannte Staatsangehörigkeit,

zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstr. 48, 4057 Basel

vertreten durch MLaw Elena Liechti, Rechtsanwältin,

Asylex, Gotthardstrasse 52, 8002 Zürich

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamts vom 23. Mai 2025

betreffend Verlängerung der Ausschaffungshaft

Sachverhalt

A____ (Beurteilter) reichte am 8. März 2017 erstmals ein Asylgesuch in der Schweiz ein (als marokkanischer Staatsangehöriger). Mit Entscheid vom 27. April 2017 trat das Staatssekretariat für Migration (SEM) zufolge fehlender Zuständigkeit darauf nicht ein und wies den Beurteilten nach Deutschland weg. Am 12. April 2019 wurde der Beurteilte als «[...]» von Deutschland aus nach Algerien überstellt. Am 28. Dezember 2021 hat der Beurteilte in der Schweiz ein weiteres Asylgesuch gestellt, welches als Mehrfachgesuch entgegengenommen wurde (als algerischer Staatsangehöriger). Das Ersuchen wurde am 27. Juni 2022 abgewiesen und der Beurteilte erneut aus der Schweiz weggewiesen.

Der Beurteilte wurde in der Schweiz sodann diverse Male straffällig. Im Strafregister ist er folgendermassen verzeichnet:

§  Urteil der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 13. März 2017: Schuldsprüche wegen Sachbeschädigung sowie versuchten Diebstahls und Verurteilung zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 30.– (Probezeit zwei Jahre);

§  Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 18. November 2021: Schuldsprüche wegen Diebstahls und Verurteilung zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 90 Tagen (Probezeit vier Jahre);

§  Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 21. November 2021: Schuldsprüche wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, geringfügigen Diebstahls sowie Sachbeschädigung und Verurteilung zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 80 Tagen (Probezeit vier Jahre) und einer Busse von CHF 300.–;

§  Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 14. Dezember 2021: Schuldspruch wegen Diebstahls und Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Tagen;

§  Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 9. Februar 2023: Schuldsprüche wegen Raubs, mehrfachen Diebstahls, versuchten Diebstahls, mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, mehrfacher Beschimpfung, Hinderung einer Amtshandlung sowie geringfügigen Diebstahls und Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten, einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.– und einer Busse von CHF 250.–; zudem wurde ein Landesverweis von acht Jahren mit Eintrag im Schengener Informationssystem (SIS) ausgesprochen;

§  Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 28. Oktober 2024: Schuldsprüche wegen Diebstahls, mehrfacher Beschimpfung, mehrfacher Drohung, Hausfriedensbruchs, Einführen, Erwerben oder Lagern falschen Geldes, Hinderung einer Amtshandlung, Tätlichkeiten sowie mehrfachen geringfügigen Diebstahls und Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 100 Tagen, einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu CHF 30.– und einer Busse in der Höhe von CHF 1’200.–.

Daneben sind vier Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt und eines bei der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft hängig (wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfachen Diebstahls, Hinderung einer Amtshandlung, in Umlaufsetzen falschen Geldes und rechtswidrigen Aufenthalt).

Am 10. Dezember 2024 wurde der Beurteilte im Kanton Zürich wegen des Verdachts des Diebstahls vorläufig festgenommen und am 12. Dezember 2024 zwecks Vollzugs der Freiheitsstrafe aus dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 28. Oktober 2024 nach Basel überführt. Am 7. März 2025 wurde der Beurteilte aus der strafrechtlich motivierten Haft zu Handen des Migrationsamts entlassen, woraufhin Letzteres eine Ausschaffungshaft von drei Monaten, bis zum 6. Juni 2025, anordnete. Mit Urteil vom 10. März 2025 (VGE AUS.2025.21) bestätigte der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (Haftrichter) die Haft. Mit Verfügung vom 23. Mai 2025 hat das Migrationsamt die Ausschaffungshaft nach Befragung und Gewährung des rechtlichen Gehörs um weitere sechs Monate, bis zum 6. Dezember 2025, verlängert. Am 5. Juni 2025 hat eine erneute mündliche Verhandlung vor dem Haftrichter stattgefunden. Dabei ist der Beurteilte mit Hilfe einer Dolmetscherin befragt worden. Anschliessend gelangten seine unentgeltliche Rechtsbeiständin (MLaw Elena Liechti) und der Vertreter des Migrationsamts zum Vortrag. Es wird beantragt, es sei der Beurteilte umgehend aus der Haft zu entlassen. Eventualiter seien mildere Massnahmen anzuordnen. Subeventualiter sei die Haft auf einen Monat zu begrenzen. Alles unter o/e-Kostenfolge, wobei die Honorarnote seiner Vertreterin zu genehmigen sei. Der Vertreter des Migrationsamts hat auf die Verfügung vom 23. Mai 2025 verwiesen und an den dortigen Ausführungen festgehalten.

Das vorliegende Urteil (einschliesslich Rechtsmittelbelehrung) ist dem Beurteilten und seiner Vertreterin anlässlich der mündlichen Verhandlung erläutert worden. Die schriftliche Begründung erfolgt mit vorliegendem Urteil.

Erwägungen

1.

1.1      Die aktuelle Haftanordnung gilt noch bis zum 6. Juni 2025. Die heutige gerichtliche Überprüfung der Haftverlängerungsverfügung findet folglich vor Ablauf der bisher angeordneten Haft und damit rechtzeitig statt.

1.2     

1.2.1   Die bedürftige Partei hat gestützt auf Art. 29 Abs. 3 Satz 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) einen Anspruch darauf, dass ihr auf Gesuch hin eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt wird, falls dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint. Nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BV muss jede Person, welcher die Freiheit entzogen wird, die Möglichkeit haben, ihre Rechte – in einer den Umständen angemessenen, wirksamen Weise – geltend zu machen. Dem Ausländer droht bei der Haftverlängerung nach drei Monaten eine schwere Freiheitsbeschränkung, die für ihn mit rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist, denen er – auf sich selber gestellt – mangels Kenntnis der Sprache und der hiesigen Verhältnisse nicht gewachsen ist. Die wirksame Geltendmachung seiner Rechte setzt deshalb spätestens in diesem Verfahrensabschnitt voraus, dass einem Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung entsprochen wird (BGE 134 I 92 E. 3.2.3; BGer 2C_526/2016 vom 30. Juni 2016 E. 2.1; Jucker, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar zum Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Auflage, Bern 2024, Art. 80 N 15).

1.2.2   Der Beurteilte wird nach dem Willen des Migrationsamts mit der Haftverlängerungsverfügung vom 23. Mai 2025 mehr als drei Monate aufgrund ausländerrechtlicher Motive inhaftiert sein. Aufgrund der Qualifikation der Administrativhaft als einschneidenster Zwangsmassnahme und der nicht kurzen Zeitspanne seiner Inhaftierung, ist A____ – gemäss Verfügung vom 27. Mai 2025 – für das Verfahren vor dem Haftgericht mit MLaw Elena Liechti eine unentgeltliche Rechtsvertretung an die Hand zu geben.

2.

2.1     

2.1.1   Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlichen Landesverweisung dann in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er seiner Mitwirkungspflicht nach Artikel 90 AIG nicht nachkommt bzw. sein bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG). Untertauchensgefahr liegt regelmässig dann vor, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 140 II 1 E. 5.4, 130 II 56 E. 3.1; Sert, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz, 2. Auflage, Bern 2024, Art. 76 N 18 ff.). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (Businger, Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015, S. 120 f.). Seinen Mitwirkungspflichten nach Art. 90 AIG kommt auch nicht nach, wer sich rein passiv verhält und somit den Wegweisungsvollzug aktiv vereitelt (BGE 130 II 377 E. 3.2.2; BGer 2C_442/2020 vom 24. Juni 2020 E. 3.2.1). Die Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2023, Rz 12.103; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 vom 17. März 2014 E. 4.3).

2.1.2   Der in den polizeilichen Registern mit diversen Alias-Identitäten ([...], [...], [...], [...], [...], [...], [...]) verzeichnete Beurteilte ist im Rahmen seines ersten Asylgesuchs bereits einmal untergetaucht und galt ab dem 20. März 2017 als verschwunden (mit «unkontrollierte Abreise» verzeichnet). Zudem hat er die Asylverfahren in Deutschland und den Niederlanden nicht abgewartet, sondern ist selbständig weitergereist und hat in der Folge auch in Österreich (am 17. März 2017) und Luxemburg (am 4. Januar 2018) um Asyl ersucht, wobei er sich auch in Belgien (wo er auch strafrechtlich verzeichnet ist) und Frankreich aufgehalten hat. Darüber hinaus gab er anlässlich seines ersten Asylgesuchs in der Schweiz zu Protokoll, er stamme aus Marokko, das zweite Asylgesuch hat er als (angeblich) algerischer Staatsangehöriger gestellt. Auch im Laufe der weiteren Kontakte mit den Schweizer Behörden hat er sich wechselnd als marokkanischer (im Rahmen einer strafrechtlich begründeten Einvernahme vom 23. Dezember 2021) oder algerischer Staatsangehöriger (im Rahmen einer strafrechtlich begründeten Einvernahme vom 27. Mai 2022 und im Rahmen eines ersten Ausreisegesprächs vom 12. Oktober 2022) ausgegeben und sich konsequent geweigert, an der Papierbeschaffung mitzuwirken (sowohl in Bezug auf Algerien als auch bezüglich Marokko) oder eine Freiwilligkeitserklärung zu unterzeichnen. Vielmehr hat er das Migrationsamt immer wieder auf später vertröstet (das erste Mal hat er im Jahr 2017 erklärt, er wolle einen Reisepass vorlegen), bis er vor kurzem sogar behauptet hat, er habe seinen Reisepass bei einer ÖV-Haltestelle in der Stadt Basel vergraben, was sich in der Folge indes aufgrund seiner Verweigerungshaltung (er wollte «das Versteck» nicht in Begleitung der Polizei aufsuchen) nicht verifizieren liess. Fakt ist, dass trotz anderslautender Absichten bis heute kein Reisdokument vorgelegt wurde. Anlässlich einer Befragung vom 12. Oktober 2022 hat er auf die Frage, was er bei einer allfälligen Haftentlassung tun würde, ausgeführt, er würde die Schweiz verlassen und nach Deutschland gehen oder nach Holland, Italien oder Frankreich (wo offenbar auch «seine Frau» und Tochter leben). Europa sei so gross. Dies unterstreicht die Untertauchensgefahr geradezu exemplarisch. Die heutige Beteuerung, er werde sich den Behörden zur Verfügung halten, ist als Schutzbehauptung zu werten. Kommt dazu, dass der Beurteilte selbst in der Haft nicht in der Lage war, sich an Regeln zu halten bzw. mehrfach diszipliniert werden musste und ihm aufgrund seines Verhaltens auch die bedingte Entlassung (bezüglich des Urteils des Strafgerichts Basel-Stadt vom 9. Februar 2023) verweigert wurde. Im Übrigen ist Untertauchensgefahr auch bei strafrechtlich relevantem Verhalten zu bejahen, da bei einem straffälligen Ausländer – eher als bei einem unbescholtenen – davon auszugehen ist, er werde künftig behördliche Anordnungen missachten (Baumann/Göksu, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz 62).

2.2

2.2.1   Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlich eröffneten Landesverweisung auch dann in Haft genommen werden, wenn er wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG), wobei letzteres Urteil in Rechtskraft erwachsen sein muss (vgl. dazu Zünd, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 75 AIG N 12).

2.2.2   Der Beurteilte wurde diverse Mal wegen Diebstahls und mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 9. Februar 2023 unter anderem wegen Raubs und mehrfachen Diebstahls, alles Verbrechen nach Art. 10 Abs. 2 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0), rechtskräftig schuldig erklärt, sodass auch der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG erfüllt ist.

3.

3.1      Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Mit Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde kann diese um höchstens zwölf Monate verlängert werden, (a) wenn die betroffene Person nicht mit der zuständigen Behörde kooperiert oder (b) sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Nicht-Schengenstaat verzögert (Art. 79 Abs. 2 AIG). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die Haft als Ganzes verhältnismässig sein (BGE 130 II 56 E. 1, 125 II 369 E. 3a) und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot einhalten. Die Ausschaffungshaft soll den Vollzug der Entfernungsmassnahme sicherstellen und muss ernsthaft geeignet sein, diesen Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Weg- oder Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht in einem dem konkreten Fall angemessenen Zeitraum vollzogen werden kann. Die Festhaltung hat, weil unverhältnismässig, dann als unzulässig zu gelten, wenn triftige Gründe für solche Verzögerungen sprechen oder praktisch feststeht, dass sich der Vollzug kaum innert vernünftiger Frist wird realisieren lassen (BGE 130 II 56 E. 4.1.3; BGer 2C_1072/2015 vom 21. Dezember 2015 E. 3.2). Unter dem Blickwinkel von Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft aber nur dann aufzuheben, wenn keine oder bloss eine höchst unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit besteht, dass die Wegweisung vollzogen werden kann, nicht indessen bei einer ernsthaften, wenn auch allenfalls (noch) geringen Aussicht hierauf (BGE 147 II 49 E. 2.2.3; BGer 2C_523/2023 vom 17. Oktober 2023, E. 4.2; Jucker, a.a.O., Art. 80 N 24). Im Übrigen ist zu berücksichtigen, wieweit der Betroffene es tatsächlich in der Hand hat, seine Festhaltung zu beenden, indem er seiner Mitwirkungs- bzw. Ausreisepflicht nachkommt (BGE 134 I 93 E. 2.3.2; BGer 2C_1/2016 vom 27. Januar 2016 E. 2.3 und E. 3.2.1 sowie 2C_262/2016 vom 12. April 2016 E. 3.3).

3.2      Aufgrund des vorstehend Erwogenen bzw. der zuvor dargestellten Gleichgültigkeit behördlichen Anordnung gegenüber ist auszuschliessen, dass sich der Be-urteilte an eine Ein- oder Ausgrenzung (Art. 74 AIG) im Sinne einer milderen Massnahme halten würde, sodass eine Inhaftierung das einzige Mittel darstellt, mit dem der Vollzug der beiden Wegweisungen und der Landesverweisung sichergestellt werden kann, zumal mangels Vorhandenseins auch kein Reisepass beim Migrationsamt hinterlegt werden könnte (wobei das Fehlen eines solchen ihn ohnehin nicht daran gehindert hat, im Schengen-Raum zu reisen) und eine Meldepflicht der ausgeprägten Untertauchensgefahr nicht wirksam begegnen kann, wobei er während einer solchen (beim Migrationsamt) in der Vergangenheit intensiv straffällig geworden ist und auch deshalb nicht angeordnet werden kann. Das angesichts seiner massiven Delinquenz und Renitenz als sehr gross einzustufende öffentliche Interesse an der Sicherstellung der beiden Wegweisungen bzw. der Landesverweisung überwiegt dasjenige des Beurteilten an seiner persönlichen Freiheit deutlich, zumal der Beurteilte auf die Möglichkeit der Anordnung von Zwangsmassnahmen hingewiesen wurde, als Gefahr für die öffentliche Sicherheit bezeichnet werden muss und seine medizinische Betreuung (inklusive Medikation) im Gefängnis Bässlergut sichergestellt ist. Auch die geplante Operation am Handgelenk kann aus der Haft heraus organsiert werden. Es geht nicht an, kooperatives Verhalten an die Haftentlassung oder eine offenbar nicht indizierte Operation zu knüpfen, zumal derartigem Verhalten nötigender Charakter zukommt, wobei solcherlei Behauptungen angesichts des bisherigen (Aussage)Verhaltens des Beurteilten ohnehin nicht glaubhaft sind.

3.3      Zwar leben laut Aussagen des Beurteilten «seine Frau» und seine Tochter in Frankreich bzw. nach heutiger Aussage in Spanien. Eine Berufung auf Art. 8 EMRK scheitert aber nur schon deshalb, da keine dieser beiden Personen (soweit sie überhaupt existieren) über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügen und die Beziehung angesichts seines vergangenen Aufenthalts in der Schweiz bzw. in mehreren Ländern Europas nicht als «tatsächlich gelebt» bezeichnet werden kann (vgl. dazu Diggelmann, in: Basler Kommentar, 2015, Art. 13 BV N 18 ff.). Dieser Aspekt wäre im Übrigen in den materiellen Wegweisungsverfahren bzw. im Rahmen der Landesverweisung (wo der Beurteilte anwaltlich vertreten war) zu thematisieren gewesen. Die Kognition des Haftrichters ist diesbezüglich eingeschränkt (Jucker, a.a.O., Art. 80 N 17), womit darauf nicht zurückzukommen ist.

3.4      Dass eine Rückführung nach Algerien oder Marokko tatsächlich möglich ist, ergibt sich nur schon aus der Tatsache, dass täglich Linienflüge nach Algier und Casablanca verkehren. Auch ergeben sich mit Hinweis auf den abschlägigen Asylentscheid vom am 27. Juni 2022 keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beurteilten bei einer Rückkehr nach Algerien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung droht. Betreffend Marokko hat der Beurteilte nie geltend gemacht, dass ihm dort Verfolgung drohe. Zudem sprechen weder die in Algerien oder Marokko herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung dorthin.

3.5      Auch wahrten die Schweizer Behörden das Beschleunigungsgebot, wurde doch bereits im Oktober 2022 (nachdem das Mehrfachgesuch Ende Juni 2022 abgewiesen worden war) weit vor der auf ausländerrechtliche Motive gestützten Inhaftierung eine erste Identifizierungsanfrage an die algerischen Behörden (unter [...], was angesichts der Personalien auf dem Laissez-passer aus dem Jahr 2019 nachvollziehbar ist) gerichtet (am 31. Mai 2023 wurde die Anfrage zudem in einem neuen Format [NIST] eingereicht) und im Jahr 2024 aufgrund der erstmaligen Aussage des Beurteilten, wonach er nach der von Deutschland organisierten Rückführung nach Algerien durch die dortigen Behörden sogleich nach Marokko ausgeschafft worden sei, eine Anfrage an die marokkanischen Behörden (unter [...]), wobei jeweils mehrfach nachgefragt und gemahnt wurde und im Jahr 2023 auch eine Rückübernahme durch Spanien geprüft wurde, was aber alles abschlägig beantwortet wurde. Aktuell ist eine erneute Anfrage (datierend vom 24. Oktober 2024 unter [...]) bei den algerischen Behörden hängig, welcher unter anderem das für die Rückschaffung im Jahr 2019 verwendete Laissez-passer beigelegt wurde. Zudem entspricht diese Identität auch einer sich in den Akten befindlichen Pass-Kopie, zwei Visa-Anträgen aus dem Jahr 2015 in Frankreich und einer Rückmeldung von Interpol Algier. Auch hier wurde seitens des Migrationsamts regelmässig beim SEM betreffend den Stand der Identifizierung nachgefragt (am 12. Dezember 2024, 7. Januar 2025, 6. Februar 2025, 25. Februar 2025, 9. April 2025 und 28. April 2025) und Letzteres hat den algerischen Behörden am 9. Januar 2025 einen diesbezüglichen «Reminder» zukommen lassen. Ein nächstes Erinnerungsschreiben ist für Ende Juni 2025 geplant. Aufgrund dieser gesicherten Erkenntnissen betreffend die Identität (dass der Beurteilte aus Marokko stammt, ist vor diesem Hintergrund unwahrscheinlich; seine diesbezügliche Behauptung ist vor dem Hintergrund seines bisherigen [Aussage]Verhaltens und der abschlägig beantworteten Identifizierungsanfrage unglaubhaft; zudem hätte er diesfalls die Schweizer Behörden nicht während gut acht Jahren vertröstet und schon längstens ein Reisedokument eingereicht) und der Tatsache, dass Identifizierungsanfragen an die algerischen Behörden nicht selten mehr als ein halbes Jahr in Anspruch nehmen, kann vor dem Hintergrund der vorzitierten Rechtsprechung nicht gesagt werden, der Vollzug der beiden Wegweisungen und der Landesverweisung sei nicht absehbar, zumal sich der Beurteilte während des Identifizierungsprozesses die meiste Zeit in Freiheit oder strafrechtlich motivierter Haft befand bzw. «erst» seit drei Monaten in Ausschaffungshaft befindet. Zudem hat er es mit der Verwendung von diversen Identitäten mit unterschiedlichen Geburtsdaten ein Stück weit selber zu verantworten, dass das erste Gesuch formell nicht unter seiner offenbar korrekten Identität gestellt wurde. Dass der Identifizierungsprozess schleppend vorangeht, ist nicht den Schweizer Behörden, sondern dem unkooperativen Verhalten des Beurteilten bzw. dem Verhalten seiner Heimatbehörd(en) zuzuschreiben, wobei die Administrativhaft ohnehin noch keine sechs Monate gedauert hat (Art. 79 Abs. 1 AIG) und darüber hinaus auch die Voraussetzungen von Art. 79 Abs. 2 AIG erfüllt wären. Im Übrigen könnte der Beurteilte seine Haftzeit massiv verkürzen, wenn er sich kooperativ zeigen und mit seiner Heimatbehörde Kontakt aufnehmen würde. Wenn schliesslich geltend gemacht wird, das Migrationsamt habe in der Haftverlängerungsverfügung keine Angaben zur Absehbarkeit des Vollzugs gemacht, ist darauf hinzuweisen, dass mangels diesbezüglichen Ausführungen davon ausgegangen werden kann, dass das Migrationsamt die Absehbarkeit offenbar weiterhin als gegeben anschaut und eine allfällige Verletzung der Begründungspflicht als Verletzung des rechtlichen Gehörs in der heutigen Verhandlung ohnehin geheilt worden wäre (vgl. dazu Jucker, a.a.O., Art. 80 N 4). Wie sich der Identifizierungsprozess in Zukunft gestalten wird, ist vom Haftrichter vor dem Hintergrund des Kriteriums der Absehbarkeit des Vollzugs (vgl. dazu schon E. 3.1) und des Prinzips der Verhältnismässigkeit zu begleiten, sodass die Haft für vorläufig drei Monate bewilligt wird (das Migrationsamt hatte die Haft für sechs Monate verfügt), wobei A____ auf die Möglichkeit eines Haftentlassungsgesuchs hingewiesen wird.

4.

4.1      Nach dem Gesagten erweist sich die Haft als notwendig und verhältnismässig, weshalb sie für drei Monate zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).

4.2      Dem Beurteilten wurde mit Verfügung vom 27. Mai 2025 die unentgeltliche Verbeiständung bewilligt (vgl. dazu auch E. 1.2). MLaw Elena Liechti ist im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung aus der Gerichtskasse zu entschädigen, wobei die geltend gemachten Aufwandsposten vom 23. Mai 2025 (Rechtliches Gehör beim Migrationsamt und Vorbesprechung) und vom 27. Mai 2025 (Korrespondenz mit dem Migrationsamt) mangels Konnexes zum Verfahren vor dem Haftgericht nicht entschädigt werden können (die Rechtsvertreterin hat sich im Rahmen des ihr gewährten rechtlichen Gehörs mit der beabsichtigten Kürzung einverstanden erklärt). Für die Haftverhandlung werden zusätzlich 2 ¼ Stunden entschädigt (zuzüglich eine halbe Stunde Reisezeit gemäss § 22 Abs. 2 des Reglements über das Honorar und die Entschädigung der berufsmässigen Vertretung im Gerichtsverfahren [HoR, SG 291.400]; der Stundenansatz im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretungen beträgt gemäss § 20 Abs. 2 HoR CHF 200.–). Für den genauen Betrag der Entschädigung wird auf das Dispositiv verwiesen.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

://:        Die Verlängerung der Ausschaffungshaft über A____ ist für die Dauer von drei Monaten, bis zum 6. September 2025, rechtmässig und angemessen.

            Es werden keine Kosten erhoben.

            Der unentgeltlichen Rechtsvertreterin, MLaw Elena Liechti, wird ein Honorar von CHF 1’640.–, zuzüglich Auslagen in Höhe von CHF 7.20, insgesamt also CHF 1‘647.20, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

            Mitteilung an:

-       Beurteilter

-       Migrationsamt Basel-Stadt

-       Staatssekretariat für Migration (SEM)

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

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