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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 16.01.2025 AUS.2025.4 (AG.2025.40)

January 16, 2025·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,167 words·~16 min·3

Summary

Ausschaffungshaft

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2025.4

URTEIL

vom 16. Januar 2025

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...] 1983, von Algerien,

zur Zeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 13. Januar 2025

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Sachverhalt

Der algerische Staatsangehörige A____ (nachfolgend Beurteilter) reiste am 21. Januar 2016 in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Dieses wurde mit Entscheid des Staatssekretariats für Migration (nachfolgend SEM) vom 22. April 2016 abgelehnt. Gleichzeitig wurde der Beurteilte aus der Schweiz weggewiesen. Mangels gültiger Reisepapiere stellte das Migrationsamt an 27. Juni 2016 beim SEM ein Gesuch um Vollzugsunterstützung. Am 29. September 2016 teilte das SEM mit, dass die algerischen Behörden bereit seien, für den Beurteilten ein Laissez Passer auszustellen. Wegen einer medizinischen Behandlung konnte für den Beurteilten vorderhand kein Flug gebucht werden. Am 31. März 2017 stellte der Beurteilte beim SEM aus medizinischen Gründen ein Gesuch auf Wiedererwägung des Asylentscheids, auf welches das SEM wegen Verspätung mit Entscheid vom 13. April 2017 jedoch nicht eintrat.

Da zwangsweise Rückführungen weggewiesener algerischer Staatsangehöriger in der Folge über längere Zeit ausgesetzt blieben, verblieb auch der Beurteilte auf Zusehen hin in der Schweiz. In dieser Zeit trat er wiederholt strafrechtlich in Erscheinung, wofür er verschiedentlich zu Freiheits- und Geldstrafen sowie Bussen verurteilt wurde. Unter anderem sprach ihn das Strafgericht Basel-Stadt am 12. Dezember 2018 der mehrfachen Beschimpfung, der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, der mehrfachen geringfügigen Sachbeschädigung, der mehrfachen Sachbeschädigung sowie der Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung im Sinne des Ausländer- und Integrationsgesetzes schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.– und einer Busse in Höhe von CHF 900.–. Am 20. Oktober 2020 sprach ihn dasselbe Gericht der mehrfachen einfachen Körperverletzung schuldig und verurteilte ihn zu sechs Monaten Freiheitsstrafe. Zudem verwies es ihn für drei Jahre des Landes. Auf seine Berufung hin erklärte das Appellationsgericht ihn mit Urteil vom 19. Dezember 2022 «lediglich» der einfachen Körperverletzung für schuldig und reduzierte die Freiheitsstrafe auf vier Monate. Die Landesverweisung von drei Jahren bestätigte es. Am 17. März 2022 verurteilte das Strafgericht Basel-Stadt A____ wegen verschiedener Delikte (Raub, Raufhandel, Hehlerei, Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung, mehrfache Widerhandlung gegen das Waffengesetz, rechtswidrige Einreise und Aufenthalt, Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes) zu 20 Monaten Freiheitsstrafe und sprach eine Landesverweisung von acht Jahren aus. Am 18. November 2022 beantragte das Migrationsamt beim SEM die Wiederaufnahme der Papierbeschaffung. Nach längeren Bemühungen teilte das SEM am 11. Juli 2023 mit, dass die algerischen Behörden bereit seien, für den Beurteilten ein Laissez Passer auszustellen. Infolgedessen wurde der Beurteilte in Ausschaffungshaft versetzt (VGE AUS.2023.34; bestätigt mit BGer 2C_434/2023 vom 28. September 2023) und am 18. August 2023 erfolgreich nach Algerien überstellt.

Am 15. September 2024 wurde der Beurteilte (erneut) am Bahnhof SBB betroffen und einer Personenkontrolle unterzogen. Er wurde wegen einer offenen Busse zunächst für fünf Tage in Strafhaft versetzt. Am 20. September 2024 verfügte das Migrationsamt eine Ausschaffungshaft von drei Monaten, mithin bis zum 19. Dezember 2024. Am 23. September 2024 bestätigte der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (Haftrichter) die Haftanordnung.

Am 16. Oktober 2024 wurde der Beurteilte aus der Ausschaffungshaft entlassen zwecks Verbüssung der Freiheitsstrafe von 90 Tagen, welche ihm mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 17. September 2024 wegen Verweisungsbruch und Diensterschwerung auferlegt worden waren. Am 14. Januar 2025 wurde er aus dem Strafvollzug zu Handen des Migrationsamts entlassen. Mit Blick auf die anstehende Entlassung des Beurteilten hatten schon tags zuvor seine Befragung durch das Migrationsamt und die Gewährung des rechtlichen Gehörs stattgefunden, an deren Anschluss das Migrationsamt eine Ausschaffungshaft ab dem 14. Januar 2025 für drei Monate anordnete.

Am 16. Januar 2025 hat vor dem Haftrichter unter Beizug eines Dolmetschers und in Anwesenheit eines Mitarbeiters des Migrationsamts und des Rechtsvertreters des Beurteilten eine mündliche Verhandlung stattgefunden. Dabei ist der Beurteilte befragt worden. Der Beurteilte beantragt die Haftentlassung, eventualiter die Beschränkung der Haftanordnung auf einen Monat. Das Migrationsamt hält an der Haftanordnung fest. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen. Das Urteil ist den Beteiligten mündlich eröffnet worden. Die vorliegende Begründung wird den Parteien schriftlich eröffnet.

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80 Abs. 2 Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung und Haftüberprüfung eingehalten.

2.

Die Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheid oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden soll. Gegen den Beurteilten liegen zwei rechtskräftige Landesverweisungen vor: Mit Urteil vom 20. Oktober 2020 verwies ihn das Strafgericht Basel-Stadt für drei Jahre des Landes (bestätigt vom Appellationsgericht mit Urteil vom 19. Dezember 2022). Am 17. März 2022 verurteilte das Strafgericht den Beurteilten zu einer Landesverweisung von acht Jahren.

3.

3.1      Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids oder einer erstinstanzlichen Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis StGB insbesondere dann in Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. b, c, g oder h AIG vorliegen, so etwa, wenn er wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG). Ausserdem kann er in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere, weil er besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG). Dies ist regelmässig dann der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 140 II 1 E. 5.4, 130 II 56 E. 3.1). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (Businger, Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015, S. 120 f.). Seinen Mitwirkungspflichten nach Art. 90 AIG kommt auch nicht nach, wer sich rein passiv verhält und somit den Wegweisungsvollzug aktiv vereitelt (BGE 130 II 377 E. 3.2.2; BGer 2C_442/2020 vom 24. Juni 2020 E. 3.2.1). Die Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (vgl. Hugi Yar, Zwangsmass-nahmen im Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2023, Rz 12.103; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 vom 17. März 2014 E. 4.3).

3.2      Der Beurteilte ist in der Vergangenheit wiederholt strafrechtlich in Erscheinung getreten und deswegen verschiedentlich zu Freiheits- und Geldstrafen wie auch Bussen verurteilt worden. Zuletzt ist er mit Urteil des Strafgerichts vom 17. März 2022 unter anderem wegen Raubs (Nötigungshandlung) und Hehlerei für schuldig befunden und zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten rechtskräftig verurteilt worden. Unter Verbrechen im Sinne von Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG sind Straftaten zu verstehen, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind (Art. 10 Abs. 2 StGB). Bei den erwähnten Straftatbeständen des Raubs und der Hehlerei handelt es sich um Verbrechen im Sinne der genannten Bestimmung. Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB (Raub) hält eine Strafandrohung bis zu zehn Jahre bereit, Art. 160 Abs. 1 StGB (Hehlerei) eine von bis zu fünf Jahren. Der Haftgrund der (rechtskräftigen) Verurteilung wegen eines Verbrechens (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG) ist damit vorliegend erfüllt. Unerheblich ist, dass der Beurteilte «bloss» zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt worden ist. Massgebend ist nämlich allein die abstrakte Strafandrohung und nicht die tatsächlich verhängte Strafe (BGer 2C_260/2018 vom 9. April 2018 E. 4.3; Zünd, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 75 AIG N 12).

3.3

3.3.1   Das Migrationsamt hat die Haftanordnung auch mit der Untertauchensgefahr begründet (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG). Hierzu hat der Haftrichter in seinem Urteil VGE AUS.2023.34 vom 17. Juli 2023 Folgendes erwogen:

«Der Beurteilte weigert sich seit Jahren, an der Beschaffung von Reisepapieren mitzuwirken (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG). Jegliche Bemühungen der Behörden, ihn zur Beschaffung von Papieren in der Heimat oder bei der algerischen Botschaft zu bewegen, weist er zurück. Seit Jahren lehnt er beharrlich die Rückkehr in sein Herkunftsland ab. Bei seiner Einreise in die Schweiz im Jahre 2016 reichte er unter falschen Namen (B____) und falschem Geburtsdatum ([...]) ein Asylgesuch ein. Erst im Rahmen der Bemühungen des SEM bei der algerischen Botschaft um Ausstellung eines Laissez Passer für den Beurteilten stellte sich seine wahre Identität heraus (vgl. Schreiben des SEM vom 29. September 2019). Eigentliche Täuschungsmanöver wie die Verwendung von Alias-Namen stellen gewichtiges Indiz für die Untertauchensgefahr dar (BGE 140 II 1 E. 5.3; Baumann/Göksu, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz. 62). Die Untertauchensgefahr ist auch bei strafrechtlich relevantem Verhalten zu bejahen, da bei einem straffälligen Ausländer – eher als bei einem unbescholtenen – eher davon auszugehen ist, er werde künftig behördliche Anordnungen missachten (Baumann/Göksu, a.a.O., Rz 62; Hugi Yar, a.a.O., Rz 12.97). Der Beurteilte wurde seit dem Jahr 2018 wiederholt wegen geringerer, aber auch schwererer Delikte zu Freiheits- und Geldstrafen sowie Bussen verurteilt. Ins Gewicht fallen dabei mehrere Verurteilungen zu mehrmonatigen Freiheitsstrafen, darunter die Urteile des Strafgerichts vom 12. Dezember 2018 (acht Monate) und vom 17. März 2022 (20 Monate) sowie das Urteil des Appellationsgerichts vom 19. Dezember 2022 (vier Monate). Die Verurteilung im erstgenannten Urteil des Strafgerichts vom 12. De-zember 2018 unter anderem wegen Missachtung einer Eingrenzungsverfügung wie auch seine Festnahme durch die Kantonspolizei am 27. Juni 2020 am Rheinbord beim Dreirosenareal, wo er sich aufgrund der Ausgrenzungsverfügung des Migrationsamts vom 28. November 2019 nicht aufhalten durfte, machen unmissverständlich deutlich, dass der Beurteilte nicht bereit ist, sich an behördliche Anordnung zu halten. Kommt hinzu, dass der Beurteilte keine Familienangehörige hierzulande hat, bei denen er unterkommen könnte. Diese leben nach seinen Angaben (Verhandlungsprotokoll, S. 3) in Spanien, wohin er aber ohne Reisepapiere nicht auf legalem Weg reisen könnte. Aus dem gesamten Verhalten des Beurteilten ist daher auf eine Untertauchensgefahr zu schliessen».

3.3.2   Die Untertauchensgefahr hat sich, in der Zwischenzeit sogar noch verdeutlicht, wie der Haftrichter in seinem Urteil VGE AUS.2024.51 vom 23. September 2024 E. 3.3.2 schon festgestellt hat. Der Beurteilte ist nach seiner Ausschaffung nach Algerien im August 2023 nur gut ein Jahr später trotz mit Landesverweisung verbundenen Einreiseverbots wieder in der Schweiz betroffen worden. Er ist offensichtlich nicht willens, sich an behördliche Anordnungen zu halten. Ausserdem hat er bei seiner Anhaltung ein falsches Geburtsdatum angegeben, um seine Identifikation zu verunmöglichen. Aufgrund dieses Täuschungsmanövers wurde er mit Strafbefehl vom 17. September 2024 wegen Diensterschwerung verurteilt. Der Beurteilte gibt im Übrigen seit dieser Anhaltung fortgesetzt zu Protokoll, nicht nach Algerien zurückkehren zu wollen. Eine Freilassung könnte er dazu nutzen, in der Schweiz unterzutauchen oder nach Spanien (wo ein Teil seiner Familie leben soll) oder nach Frankreich (wo er hergekommen sein will und wohin er auch habe zurückkehren wollen) zu flüchten.

3.4      Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die beiden vom Migrationsamt angeführten Haftgründe der Verurteilung zu einem Verbrechen (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG) und Gefahr des Untertauchens (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG) klarerweise erfüllt sind. Damit erübrigt es sich, die anderen angeführten Haftgründe der Missachtung einer Eingrenzungsverfügung (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. b AIG), der Bedrohung und Gefährdung an Leib und Leben (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. g AIG) sowie der Einreichung eines missbräuchlichen Asylgesuchs (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. f AIG) noch näher zu prüfen.

3.5      Der Beurteilte hat am 24. Dezember 2024 ein Asylgesuch gestellt, was ihn grundsätzlich berechtigt, sich bis zum Abschluss des Verfahrens in der Schweiz aufzuhalten (Art. 42 des Asylgesetzes [AsylG, SR 142.31]. Allerdings entfallen mit der Einreichung eines Asylgesuchs die Voraussetzungen einer Ausschaffungshaftanordnung nicht ohne Weiteres. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann die Ausschaffungshaft fortgesetzt werden, auch wenn ein Inhaftierter während des laufenden Haftverfahrens ein Asylgesuch stellt, soweit mit dem Abschluss des Asylverfahrens und dem Vollzug der Wegweisung in absehbarer Zeit gerechnet werden kann (BGE 140 II 409 E. 2.3.3 mit Hinweisen; BGer 2C_260/218 vom 9. April 2018 E. 4.2). Die Erstbefragung des Beurteilten ist gemäss heutiger Auskunft bereits auf den 30. Januar 2025 terminiert. Wie das Migrationsamt zu Recht in der Haftanordnungsverfügung zu Recht ausgeführt hat, ist vorliegend von einem missbräuchlichen Asylgesuch auszugehen. Obschon der Beurteilte nach eigenen Angaben seit Anfang September 2024 (wieder) in der Schweiz weilt, hat er sein Asylgesuch erst gestellt, nachdem er nach dem Counselling-Gespräch mit algerischen Vertretern am 18. De-zember 2024 realisieren musste, dass ihm nach dem Absitzen seiner Freiheitsstrafe am 14. Januar 2025 die erneute Ausschaffung nach Algerien droht. Der Beurteilte hat das Asylgesuch offensichtlich gestellt, um den drohenden Vollzug der Landesverweisung in seine Heimat zu verhindern. In seiner Befragung durch das Migrationsamt am 13. Januar 2025 hat er ausgeführt, in Algerien von drei Cousins wegen Geldschulden bedroht zu werden. Bereits 2016 hatte der Beurteilte geltend gemacht, wegen bestehender Geldschulden in seiner Heimat ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu sein, was jedoch vom SEM nicht als Asylgrund anerkannt wurde (Asylentscheid vom 22. April 2016). Es ist demzufolge nicht damit zu rechnen, dass die gleichartigen Gründe diesmal zu einer anderen Einschätzung führen werden. Vielmehr wird nach heutiger Lage mit einem schnellen Asylentscheid nach Durchführung der Befragung vom 30. Januar 2024 gerechnet werden können. Falls die anstehende Asylbefragung ein anderes Bild ergeben sollte, steht es dem Beurteilten frei, ein Haftentlassungsgesuch zu stellen, um den Ausgang des Asylverfahrens in Freiheit abwarten zu können.

4.

4.1      Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die Haft als Ganzes verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1, 125 II 369 E. 3a) und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot einhalten. Die Ausschaffungshaft soll den Vollzug der Entfernungsmassnahme sicherstellen und muss ernsthaft geeignet sein, diesen Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Weg- oder Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht in einem dem konkreten Fall angemessenen Zeitraum vollzogen werden kann. Die Festhaltung hat, weil unverhältnismässig, dann als unzulässig zu gelten, wenn triftige Gründe für solche Verzögerungen sprechen oder praktisch feststeht, dass sich der Vollzug kaum innert vernünftiger Frist wird realisieren lassen (BGE 130 II 56 E. 4.1.3; BGer 2C_1072/2015 vom 21. Dezember 2015 E. 3.2). Im Übrigen ist zu berücksichtigen, wieweit der Betroffene es tatsächlich in der Hand hat, seine Festhaltung zu beenden, indem er seiner Mitwirkungs- bzw. Ausreisepflicht nachkommt (BGE 134 I 93 E. 2.3.2; BGer 2C_1/2016 vom 27. Januar 2016 E. 2.3 und E. 3.2.1 sowie 2C_262/2016 vom 12. April 2016 E. 3.3).

4.2      Aufgrund der vorstehenden Ausführungen wie auch der einschlägigen Vorstrafen ist auszuschliessen, dass sich der Beurteilte an eine Ein- oder Ausgrenzung (Art. 74 AIG) im Sinne einer milderen Massnahme halten würde, sodass eine Inhaftierung das einzige Mittel darstellt, mit dem der Vollzug der beiden Landesverweisungen sichergestellt werden kann, zumal mangels Vorhandenseins auch kein Reisepass beim Migrationsamt hinterlegt werden könnte und eine Meldepflicht der ausgeprägten Untertauchensgefahr nicht wirksam begegnen kann. Das als gross einzustufende öffentliche Interesse an der Sicherstellung der Landesverweisungen überwiegt dasjenige des Beurteilten an seiner persönlichen Freiheit bei weitem, zumal der Beurteilte auch eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt.

Eine Rückführung nach Algerien ist ohne Weiteres möglich, wie die Ausschaffung des Beurteilten in seine Heimat im August 2023 bereits gezeigt hat. Unverändert gibt es Linienflüge ab Basel bzw. aus der Schweiz nach Algier. Der Beurteilte wurde damals als algerischer Staatsangehöriger anerkannt. Am 18. Dezember 2024 hat er am obligatorischen Counselling mit Vertretern der algerischen Botschaft teilgenommen. Die Ausstellung eines Laissez Passer ist in absehbarer Zeit zu erwarten, zumal die algerischen Behörden im Sommer 2023 schon einmal ein Laissez Passer für den Beurteilten ausgestellt haben. Eine Flugbuchung wird dann innert kurzer Zeit erfolgen können. Es liegen keine Hinweise vor, dass dem Beurteilten bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung droht. Zudem sprechen weder die in Algerien herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung dorthin.

Wie oben unter E. 3.5 ausgeführt ist Stand heute mit einem baldigen Vorliegen des Asylentscheids zu rechnen. Angesichts dessen, dass zum heutigen Zeitpunkt noch nicht gesagt werden kann, wann genau der Asylentscheid und die notwendigen Reisedokumente vorliegen werden, ist die Anordnung der Ausschaffungshaft für drei Monate nicht zu beanstanden, zumal auch eine Reservefrist für den Fall unvorhergesehener Verzögerungen miteinzuberechnen ist. Die Behörden sind in jedem Fall aber gehalten, ihre Bemühungen, den Beurteilten auszuschaffen, voranzutreiben und für eine beförderliche Behandlung des Asylgesuchs zu sorgen.

4.3      Der Beurteilte lässt eine Verletzung des Beschleunigungsgebots geltend machen. Das Bundesgericht hat hierzu im Entscheid BGE 139 I 206 E. 2.1 Folgendes festgehalten: "Nach Art. 76 Abs. 4 AIG sind die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehren umgehend zu treffen. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt das Beschleunigungsgebot als verletzt, wenn während mehr als zwei Monaten keinerlei Vorkehren mehr im Hinblick auf die Ausschaffung getroffen wurden (Untätigkeit der Behörden), ohne dass die Verzögerung in erster Linie auf das Verhalten ausländischer Behörden oder des Betroffenen selber zurückgeht (BGE 124 II 49 E. 3a S. 51 mit Hinweisen; bestätigt in den Urteilen 2C_285/2013 vom 23. April 2013 E. 5.1 und 2C_804/2008 vom 5. Dezember 2008 E. 4). Die Behörden sind gestützt auf das Beschleunigungsgebot nicht gehalten, in jedem Fall schematisch bestimmte Handlungen vorzunehmen. Umgekehrt müssen die angerufenen Vorkehrungen zielgerichtet sein; sie haben darauf ausgelegt zu sein, die Ausschaffung voranzubringen. Die Frist von zwei Monaten ist nicht als Freibrief dafür zu verstehen, dass nach Anordnung der Ausschaffungshaft nichts getan werden müsste oder auf die erfolgversprechendsten Vorkehrungen verzichtet werden könnte. Das Bundesgericht hat das Beschleunigungsgebot in einem Fall als verletzt erachtet, in dem während dreier Monate mit den Behörden des Landes, aus dem der Betroffene stammen wollte, kein Kontakt aufgenommen und während rund sechs Wochen überhaupt nichts vorgekehrt worden war (so Urteil 2A.115/2002 vom 19. März 2002 E. 3c-e)".

Der Beurteilte beruft sich darauf, dass das obligatorische Counselling (Ausreisegespräch mit den algerischen Behörden) erst am 18. Dezember 2024 und damit rund drei Monate nach seiner Inhaftierung angesetzt worden sei, was gegen das Beschleunigungsgebot verstosse. Wie den Akten entnommen werden kann, hat das Migrationsamt bereits am 18. September 2024 beim SEM einen Antrag auf Identifikation des Beurteilten und Papierbeschaffung gestellt. Das SEM hat daraufhin sofort die nötigen Schritte eingeleitet. Entsprechend konnte der Beurteilte bereits am 18. Dezember 2024 zum Counselling-Gespräch, welche derzeit im monatlichen Rhythmus stattfinden (E-Mail SEM vom 18. September 2024), aufgeboten werden. Angesichts dessen, dass pro Termin nur eine beschränkte Anzahl von Personen an diesen Gesprächen teilnehmen können und dass derzeit bekanntermassen viele Algerier für die Teilnahme an diesen Gesprächen vorgesehen sind, ist dies als ausgesprochen rasch anzusehen. Der Fall des Beurteilten wurde infolge seiner Inhaftierung offensichtlich prioritär behandelt. Eine Verletzung des Beschleunigungsverbots liegt augenscheinlich nicht vor.

5.

5.1      Nach dem Gesagten erweist sich die Haft als notwendig und verhältnismässig, weshalb sie zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).

5.2      Der Beurteilte hat am 15. Januar 2025 um unentgeltliche Verbeiständung ersucht. Die bedürftige Partei hat gestützt auf Art. 29 Abs. 3 Satz 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) einen Anspruch darauf, dass ihr auf Gesuch hin ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt wird, falls dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint. Nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BV muss jede Person, welcher die Freiheit entzogen wird, die Möglichkeit haben, ihre Rechte – in einer den Umständen angemessenen, wirksamen Weise – geltend zu machen. Dem Ausländer droht bei der Haftverlängerung nach drei Monaten eine schwere Freiheitsbeschränkung, die für ihn mit rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist, denen er – auf sich selber gestellt – mangels Kenntnis der Sprache und der hiesigen Verhältnisse nicht gewachsen ist. Die wirksame Geltendmachung seiner Rechte setzt deshalb spätestens in diesem Verfahrensabschnitt voraus, dass einem Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung entsprochen wird (BGE 134 I 92 E. 3.2.3; BGer 2C_526/2016 vom 30. Juni 2016 E. 2.1). Die heute zu beurteilende Ausschaffungshaft ist für die Dauer von drei Monaten angeordnet worden, was nach der dargelegten bundesgerichtlichen Praxis nur bei Vorliegen rechtlicher und tatsächlicher Schwierigkeiten zur Beigabe einer unentgeltlichen Rechtsvertretung führen würde. Der Beurteile wurde aber schon am 20. September 2025 ein erstes Mal in Ausschaffungshaft genommen, bevor er am 16. Oktober 2025 zwecks Verbüssung einer Freiheitsstrafe von 90 Tagen wegen Ver-weisungsbruch in den Strafvollzug versetzt wurde. Unter Hinzurechnung der bereits abgessenen Ausschaffungshaft vom 20. September 2025 bis zum 16. Oktober 2025 überschreitet die vorliegend für drei Monate angeordnete Ausschaffungshaft die Grenze von drei Monate, ab welcher dem Beurteilten eine schwere Freiheitsbeschränkung droht. Demzufolge ist ihm die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren und ist sein Rechtsvertreter für seine Bemühungen zu entschädigen. Bei einem ausgewiesenen Aufwand von insgesamt 5.75 Stunden à CHF 200.– ergibt sich eine Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands von CHF 1'150.– zuzüglich ausgewiesener Auslagen und MWST.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

://:        A____ wird die unentgeltliche Verbeiständung mit Advokat [...] bewilligt.

Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist für die Dauer von drei Monaten, d.h. bis zum 13. April 2025, rechtmässig und angemessen.

            Es werden keine Kosten erhoben.

            Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand von A____, [...], wird ein Honorar von CHF 1'174.– (einschliesslich Auslagen), zuzüglich 8,1 % MWST von CHF 95.10, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

            Mitteilung an:

-       A____

-       [...]

-       Migrationsamt Basel-Stadt

-       Staatssekretariat für Migration (SEM)

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

AUS.2025.4 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 16.01.2025 AUS.2025.4 (AG.2025.40) — Swissrulings