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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 25.03.2025 AUS.2025.31 (AG.2025.177)

March 25, 2025·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,879 words·~14 min·6

Summary

Durchsetzungshaft (Art. 78 AIG)

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2025.31

URTEIL

vom 25. März 2025

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...] 2001,

zur Zeit im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 20. März 2025

betreffend Durchsetzungshaft (Art. 78 AIG)

Sachverhalt

Der (nach seinen Angaben) algerische Staatsangehörige A____ (nachfolgend: Beurteilter), geb. [...] 2001, reiste am 21. November 2019 in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) lehnte dieses Gesuch mit Entscheid vom 22. Januar 2020 ab und wies ihn mit einer Ausreisefrist am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist von 7 Arbeitstagen aus der Schweiz weg. Ablehnung und Wegweisung wurden am 3. Februar 2020 rechtskräftig. Am 7. April 2020 wurde der Kanton Basel-Stadt mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. Unmittelbar nach Abschluss des Asylverfahrens wurden, nachdem der Beurteilte ohne einschlägige Papiere eingereist war, seitens der Schweizer Behörden Identifizierungsabklärungen aufgenommen, namentlich bei den algerischen, tunesischen und marokkanischen Behörden. Diese Bemühungen blieben jedoch erfolglos. Nachdem der Beurteilte wiederholt, aber vergeblich aufgefordert worden war, bei seiner Identifizierung und der Beschaffung von Reisepapieren mitzuwirken, wurde er am 13. August 2024 von der Kantonspolizei Basel-Stadt im Auftrag des Migrationsamts anlässlich einer Vorsprache festgenommen. Das Migrationsamt ordnete tags darauf eine Durchsetzungshaft bis zum 12. September 2024 an, welche der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (nachfolgend: Haftrichter) mit Urteil vom 16. August 2024 bestätigte. Mit Verfügung vom 2. September 2024 verlängerte das Migrationsamt die Durchsetzungshaft um zwei Monate bis zum 12. November 2024. Dieser Haftverlängerung stimmte der Haftrichter mit Verfügung vom 9. September 2024 zu. Der Beurteilte verlangte in der Folge die richterliche Überprüfung der Haftverlängerung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung. Aufgrund eines gerichtsinternen Säumnisses unterblieb die rechtzeitige Ansetzung einer Verhandlung, weshalb der Haftrichter am 26. September 2024 die Entlassung des Beurteilten aus der Haft anordnete.

Am 28. Oktober 2024 wurde der Beurteilte von der Kantonspolizei im Auftrag des Migrationsamts erneut festgenommen. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2024 setzte ihn das Migrationsamt in Durchsetzungshaft bis zum 27. November, welche der Haftrichter mit Urteil vom 31. Oktober 2024 bestätigte. Am 18. November 2024 verlängerte das Migrationsamt die Durchsetzungshaft um zwei Monate bis zum 27. Januar 2025. Der Haftrichter stimmte dieser Verlängerung mit Verfügung vom 26. November 2024 schriftlich zu. Das Migrationsamt verlängerte die Durchsetzungs-haft mit Verfügung vom 16. Januar 2025 um weitere zwei Monate bis zum 27. März 2025, welcher der Haftrichter am 22. Januar 2025 schriftlich zustimmte. Nachdem der Beurteilte bei der Eröffnung des schriftlichen Zustimmungsentscheids ein Gesuch um richterliche Überprüfung der Haftverlängerung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung gestellt hatte, wurde er am 23. Januar 2025 aufgrund eines entsprechenden Vollzugsauftrags des Amtes für Justizvollzug, Straf- und Massnahmenvollzug (SMV) durch das Migrationsamt aus der Durchsetzungshaft zu Handen des SMV entlassen. Mit Verfügung vom 24. Januar 2025 schrieb der Haftrichter das Verfahren infolge Haftbeendigung als gegenstandlos ab und bot die für den 3. Februar 2025 vorgesehene Haftverhandlung ab.

Am 22. März 2025 wurde der Beurteilte zuhanden des Migrationsamts aus dem Strafvollzug entlassen. Mit Hinblick auf diese Haftentlassung ordnete das Migrationsamt bereits am 20. März 2025 nach Befragung und Gewährung des rechtlichen Gehörs eine Durchsetzungshaft von einem Monat bis zum 21. April 2025 an. Am 25. März 2025 hat vor dem Haftrichter unter Beizug eines Dolmetschers und in Anwesenheit des zuständigen Mitarbeiters des Migrationsamts eine mündliche Verhandlung stattgefunden. Dabei sind der Beurteilte und der Vertreter des Migrationsamts befragt worden. Der Beurteilte beantragt die umgehende Haftentlassung. Das Migrationsamt hält an der Haftanordnung fest. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen. Das Urteil ist den Beteiligten mündlich eröffnet worden. Die vorliegende Begründung wird den Parteien schriftlich eröffnet.

Erwägungen

1.

Die erstmalige Anordnung der Durchsetzungshaft ist spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen (Art. 78 Abs. 4 des Ausländer- und Integrationsgesetzes [AIG, SR 142.20]). Diese Frist, welche nicht schon mit der Eröffnung der Haftanordnungsverfügung vom 20. März 2025, sondern erst mit der Haftentlassung aus dem Strafvollzug zuhanden des Migrationsamts am 22. März 2025, mithin dem Beginn der ausländerrechtlich motivierten Haft zu laufen angefangen hat, ist mit der heutigen gerichtlichen Verhandlung eingehalten.

2.

2.1      Hat eine ausländische Person ihre Pflicht zur Ausreise aus der Schweiz innerhalb der ihr angesetzten Frist nicht erfüllt und kann die rechtskräftige Weg- oder Ausweisung aufgrund ihres persönlichen Verhaltens nicht vollzogen werden, so darf sie in Durchsetzungshaft genommen werden, um der Ausreisepflicht Nachachtung zu verschaffen, sofern die Anordnung der Ausschaffungshaft nicht zulässig ist oder keine andere, mildere Massnahme zum Ziel führt (Art. 78 Abs. 1 AIG).

Die Durchsetzungshaft setzt voraus, dass der Vollzug der Aus- oder Wegweisung wegen des persönlichen Verhaltens des Ausländers nicht durchführbar ist. Es bedarf zum einen eines Zusammenhangs zwischen dem Verhalten des Ausländers und dem Vollzugshindernis und es muss zum anderen der Ausländer in der Lage sein, die von ihm verschuldete Undurchführbarkeit zu beseitigen. Hat die betroffene Person keinen Einfluss auf die Umstände der Undurchführbarkeit der Wegweisung, darf die Durchsetzungshaft nicht angeordnet werden (Baumann/Göksu, a.a.O., Rz 103; Businger, Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015, S. 199). Die Anordnung von Durchsetzungshaft kommt immer nur dann in Frage, wenn die Voraussetzungen der Ausschaffungshaft nicht (mehr) gegeben sind und keine mildere Massnahme zur Verfügung steht. Die Subsidiarität der Durchsetzungshaft zeigt auf, dass die Behörden trotz renitenten Verhaltens einer ausländischen Person ihrerseits alle Vorkehrungen treffen müssen, um eine Aus- oder Wegweisung auch gegen den Willen des betroffenen Ausländers vollziehen zu können. Erst nach Ausschöpfung sämtlicher Mittel kann, wenn der Vollzug gleichwohl nicht gelingt, als letztes Mittel Durchsetzungshaft angeordnet werden (Baumann/Göksu, a.a.O., Rz 104; Businger, a.a.O., S. 205).

2.2      Der Beurteilte wurde mit dem abschlägigen Asylentscheid des SEM vom 22. Januar 2020 rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen. Seither bemühen sich die schweizerischen Behörden darum, die Identität des Beurteilten, der sich als algerischer Staatsangehöriger ausgibt, durch die zuständigen Behörden Algeriens bestätigen zu lassen. Diese Abklärungen verliefen bislang indessen allesamt im Sande. Am 19. Februar 2020 stellte das SEM beim algerischen Generalkonsulat ein erstes Identifikationsgesuch. Ein Jahr darauf, am 24. Februar 2021, teilte das SEM mit, dass der Beurteilte bis anhin nicht habe identifiziert werden können. Es würden «neue Elemente» benötigt, damit die Identifikationsabklärungen durch die zuständigen Behörden wieder aufgenommen werden könnten. Es würden mithin weitere Angaben zu seiner Identität und falls möglich eine Freiwilligenerklärung des Beurteilten benötigt. Am 25. August 2021 stellte das SEM bei den algerischen Behörden ein weiteres Identifikationsgesuch, das ebenso ergebnislos verlief (Schreiben des SEM vom 21. Januar 2022). Da das Identifikationsverfahren mit Algerien in der Folge geändert wurde (Identifikation via Fingerabdrücke im NIST-Format), stellte das SEM am 27. Juli 2023 einen dritten Identifikationsantrag an die algerischen Behörden, welcher gemäss Auskunft SEM am 20. August 2024 erneut abschlägig beantwortet wurde. In gleicher Weise wurden auch bei den zuständigen Behörden Tunesiens (Gesuch vom 14. September 2021) und Marokkos (vgl. E-Mail des SEM vom 18. August 2022) Identifikationsgesuche eingereicht, die nach entsprechenden Angaben des SEM ebenso ohne positives Ergebnis blieben (E-Mails SEM vom 5. Juli 2023 und 29. April 2024). Weitere Bemühungen der schweizerischen Behörden zur Identitätsabklärung erscheinen infolgedessen aussichtslos, solange der Beurteilte hierbei nicht mitwirkt. Daran ändert nichts, dass das Migrationsamt aufgrund eines Hinweises einer Dolmetscherin in der Befragung des Beurteilten vom 21. Februar 2025, wonach er mit allergrösster Wahrscheinlichkeit aus Algerien, mutmasslich Algier oder Bouira, stamme, beim SEM darauf hingewirkt hat, dass am 5. März 2025 bei den algerischen Behörden erneut ein Identifikationsantrag gestellt worden ist. Denn dessen Erfolgschancen sind in Übereinstimmung mit der Einschätzung des Migrationsamts nach drei erfolglosen Versuchen als minim einzustufen, selbst wenn der Antrag mit dem Hinweis auf eine mögliche Herkunft des Beurteilten aus Bouira oder Algier verbunden worden ist, erfolgt die Prüfung des Gesuchs, wie der Vertreter des Migrationsamts heute ausgeführt hat (Verhandlungsprotokoll, S. 3 f.), erfahrungsgemäss alleine auf der Grundlage der Fingerabdrücke und nicht von allfälligen Herkunftsortsangaben, die nicht weiter belegt sind. Soweit diesbezüglich die Anordnung der Durchsuchungshaft nicht zu beanstanden ist, ist auch nicht zu prüfen, ob, wie es der Vertreter des Migrationsamts eventualiter beantragt hat (Verhandlungsprotokoll, S. 8 f.), die Durchsetzungshaft allenfalls in eine Ausschaffungshaft zu umzuwandeln ist. Sollte allerdings wider Erwarten aus Algerien eine positive Antwort eingehen, wäre die Durchsetzungshaft aufzuheben und hätte das Migrationsamt die Anordnung einer Ausschaffungshaft zu prüfen.

2.3      Der Beurteilte ist seit seiner Wegweisung wiederkehrend, aber umsonst aufgefordert worden, nähere Angaben zu seiner Identität zu machen und Identitätspapiere (oder Kopien davon) beizubringen. Er hat in der Vergangenheit unmissverständlich und wiederholt zu verstehen gegeben, trotz seiner gesetzlichen Mitwirkungspflichten nicht kooperieren zu wollen. Er wurde deshalb am 14. August 2024 vom Migrationsamt in Durchsetzungshaft genommen (dazu auch VGE AUS.2024.43 vom 16. August 2024). Auch in Haft war der Beurteilte nicht zur Mitwirkung bereit. Er hintertrieb gar die vom SEM in Auftrag gegebene Sprachanalyse, indem er sich während des (telephonischen) LINGUA-Gesprächs vom 6. September 2024 weigerte, in arabischem Dialekt zu sprechen, und sich stattdessen weitgehend in rudimentärem Französisch und Hocharabisch ausdrückte. Eine komplette sprachliche Analyse zu seiner Herkunft war demzufolge nicht möglich (E-Mail SEM vom 9. Oktober 2024). Auch nachdem er wieder freigekommen war und vom Migrationsamt aufgefordert worden war, seinen Mitwirkungspflichten nachzukommen, gab er in den Befragungen vom 22. und 29. Oktober 2024 wie auch bei jeder der späteren Verlängerungen unmissverständlich zu verstehen, nicht in seine Heimat zurückkehren zu wollen. In der Befragung vom 21. Februar 2025 gab der Beurteilte auf die Frage, wie denn das Primarschulhaus in Oran, in welches er gegangen sein will, geheissen habe, an dessen Name er sich bestimmt erinnern könne, zur Antwort: «Auch wenn ich mich erinnern könnte, gebe ich keine Informationen dazu.». Er verweigerte jegliche weiteren Angaben und bejahte ausdrücklich den Vorhalt, ob er somit versuche, seine Identifikation zu verhindern (Befragungsprotokoll vom 21. Februar 2025, S. 3). In der Befragung vom 20. März 2025 wiederholte der Beurteilte seine Weigerung, aus freien Stücken nach Algerien zurückzukehren (Befragungsprotokoll vom 20. März 2025, S. 3). Auch heute ist er davon nicht abgerückt (Verhandlungsprotokoll, S. 3 ff.). Die mit dem Vollzug der Wegweisung betrauten Behörden sehen keine weiteren Möglichkeiten, seine (wahre) Identität zu ermitteln, solange er hierbei nicht mithilft (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 4). Seine Ausschaffung scheitert unverändert einzig daran, dass der Beurteilte nicht bereit ist nähere Angaben zu seiner (behaupteten) Identität zu machen bzw. zwecks Papierbeschaffung Kontakt mit seiner Familie in der Heimat und/oder seinen heimatlichen Behörden aufzunehmen. Möglicherweise verheimlicht der Beurteilte auch seine wahre Identität. Jedenfalls ergeben sich aufgrund verschiedener Geburtsdaten in den Akten entsprechende Zweifel an seinen Angaben (vgl. Asylentscheid SEM vom 22. Januar 2020: Aliasidentität "geb. [...] 2004" und Mitteilung des Centre de coopération policière Genève vom 18. August 2020 betr. Registrierung des Beurteilten bei den französischen Behörden: "[...]2003"). Da unter den geschilderten Umständen die Anordnung einer Ausschaffungshaft nicht möglich ist, bleibt einzig die Durchsetzungshaft, um den Beurteilten zur Mitwirkung bei der Ermittlung bzw. Verifizierung seiner (angeblichen) Identität und der Beschaffung von Reisepapieren zu bewegen. Er hat in der Befragung vom 21. Februar 2025 zwar die Namen seiner Grosseltern genannt, wie er sie für seine Grosseltern väterlicherseits in der Befragung vom 29. Oktober 2024 schon genannt hatte. Wie bereits im Urteil VGE AUS.2024.61 vom 31. Oktober 2024 ausgeführt (E. 3.2), sind diese Angaben zu den verwandtschaftlichen Verhältnissen jedoch viel zu vage, als allein hierauf gestützt erfolgreich ein neues Identifikationsgesuch gestellt werden könnte bzw. das jüngste vom 5. März 2025 damit ergänzt hätte werden können. Gemäss früheren Auskünften des SEM braucht es für weiterführende Anfragen bei den algerischen Behörden (oder gegebenenfalls den Behörden benachbarter Länder) schriftliche Identitätsdokumente wie Pass oder ID-Karte. Zum heutigen Zeitpunkt kann allein der Beurteilte dazu beitragen, dass entsprechende Papiere beschafft werden können.

2.4      Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss jeweils aufgrund der Umstände im Einzelfall beurteilt werden, ob die Durchsetzungshaft (noch) geeignet bzw. erforderlich erscheint und nicht gegen das Übermassverbot verstösst (BGE 134 I 92 E. 2.3.2 und 133 II 97 E. 2.2; Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2022, Rz 12.132). Dabei ist dem Verhalten des Betroffenen, den die Papierbeschaffung allenfalls erschwerenden objektiven Umständen sowie dem Umfang der von den Behörden bereits getroffenen Abklärungen Rechnung zu tragen und zu berücksichtigen, wieweit der Ausländer es tatsächlich in der Hand hat, die Festhaltung zu beenden, indem er seiner Mitwirkungs- bzw. Ausreisepflicht nachkommt (BGE 134 I 92 E. 2.3.2 und 134 II 201 E. 2.2.2). Das mutmassliche künftige Verhalten des Betroffenen ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung jeweils aufgrund sämtlicher Umstände abzuschätzen. Ein erklärtes konsequent unkooperatives Verhalten bildet dabei nur einen unter mehreren zu berücksichtigenden Gesichtspunkten, andernfalls die Festhaltung umso weniger angeordnet werden könnte, je renitenter sich die betroffene Person zeigt und je stärker sie versucht, ihre Ausschaffung zu hintertreiben (BGE 134 I 92 E. 2.3.2).

Die vorliegend angeordnete Durchsetzungshaft erweist sich angesichts der bestehenden Umstände als verhältnismässig. Der Beurteilte hat bislang beharrlich die Mitwirkung an der Ermittlung bzw. Verifizierung seiner Identität verweigert. Es ist ihm aber ohne Weiteres möglich und zumutbar, Kontakt mit den heimatlichen Behörden zwecks Bestätigung seiner Identität und Erhalt von Reisepapieren aufzunehmen. Ebenso ist es ihm möglich und zuzumuten, seine Familie diesbezüglich zu kontaktieren. Seit über fünf Jahren weiss der Beurteilte, dass er die Schweiz verlassen und in seine Heimat zurückkehren muss. Seit fünf Jahren hat er diesbezüglich nichts unternommen. Im Gegenteil, er foutiert sich regelrecht um seine Ausreisepflicht und macht sich über die schweizerischen Behörden lustig ("Ihr müsst zuerst herausfinden woher ich stamme und dann werden wir sehen. Es ist wie ein Spiel, Sie müssen herausfinden woher ich stamme, Algerien, Tunesien oder Marokko." [Befragungsprotokoll vom 14. August 2024, S. 2]). Um seine Identifizierung wieder aufnehmen und zwecks Ausschaffung Reisepapiere beschaffen zu können, bleibt nur die Anordnung einer Durchsetzungshaft. Aus der fortgesetzten Weigerung des Beurteilten kann nicht geschlossen werden, dass es an einer minimalen Eignung dieser Massnahme fehlt. Es ist keineswegs ausgeschlossen, dass der Beurteilte seine Position unter dem Eindruck des Freiheitsentzugs überdenkt und mit den Behörden kooperiert (BGer 2C_629/2019 vom 19. Juli 2019 E. 3.3 und 2C_936/2010 vom 24. Dezember 2010 E. 2.2). Daran ändert nichts, dass er heute die mangelnde Eignung der Durchsetzungshaft geltend machen lässt. Mit der zunehmenden Haftdauer verhärte sich sein Widerstand (Verhandlungsprotokoll, S. 8). Wie das Bundesgericht schon festgestellt hat, kann eine in Durchsetzungshaft genommene Person sich nicht auf ihr eigenes missbräuchliches Verhalten – vorliegend die Verweigerung ihrer Mitwirkungspflichten (Art. 90 AIG) – berufen, um geltend zu machen, die Haft sei ungeeignet, ihn dazu zu bewegen, bei seiner Rückkehr in die Heimat mitzuwirken (BGer 2C_712/2022 vom 2. November 2022 E. 4.2.2).

Ein milderes Mittel als die Inhaftierung, namentlich die Freilassung, kommt nicht in Frage, weil der Beurteilte die Freiheit nicht genutzt hat, freiwillig auszureisen, obschon er hierzu genügend Zeit gehabt hätte. Auch nachdem er infolge Haftentlassung zwischenzeitlich wieder auf freiem Fuss gekommen war, zeigte der Beurteilte sich in keiner Weise kooperativ, sondern setzte seine Weigerungshaltung unbeirrt fort. Der Beurteilte hat es selber in der Hand, bei seiner Identifizierung und der Beschaffung von Reisepapieren mitzuhelfen und damit seine Inhaftierung abzukürzen. Abgesehen davon besteht insofern ein öffentliches Interesse am Vollzug der Wegweisung, als der Beurteilte in der Vergangenheit verschiedentlich strafrechtlich aufgefallen ist (vgl. Behördenstrafregisterauszug vom 29. April 2024 mit fünf Verurteilungen [Strafbefehle] sowie neuerdings den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 3. Oktober 2024 [vgl. Vollzugsauftrag SMV vom 28. Januar 2025]) und damit auch eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt. Nicht zu seinen Gunsten kann der Beurteilte die mit seiner Inhaftierung verbunden Kosten in die Waagschale werfen. Wie der Haftrichter schon in anderen Verfahren ausgeführt hat, hat der Gesetzgeber mit seinem Entscheid, den Vollzug von Landesverweisungen und Wegweisungen wenn nötig auch mit der Inhaftierung der ausreisepflichtigen Ausländer sicherzustellen, die damit verbunden Kosten für die öffentliche Hand bewusst in Kauf genommen (VGE AUS.2025.9 vom 3. Februar 2025 E. 2.3). Eine Freilassung mit der Auflage einer regelmässigen Meldepflicht wäre auch nicht zielführend, weil zu befürchten steht, dass er untertauchen und sich ins benachbarte Ausland (Frankreich, Deutschland) absetzen würde, wie der Beurteilte heute explizit bekundet hat (Verhandlungsprotokoll, S. 7).

Unter all diesen Umständen erweist sich die (erneute) Anordnung der Durchsetzungshaft von einem Monat in jeder Hinsicht als angemessen. Der Beurteilte hat inzwischen bereits zweimal in Durchsetzungshaft gesessen, vom 13. August bis zum 26. September 2024 sowie vom 28. Oktober 2024 bis zum 23. Januar 2025, mithin 133 Tage. Auch mit der vorliegenden Haft von einem Monat wird die Grundhaftdauer von maximal sechs Monaten (Art. 79 Abs. 1 AIG) nicht überschritten.

3.

3.1      Der Beurteilte lässt heute geltend machen, dass dem Vernehmen nach Häftlinge in der Administrativhaft in den letzten Monaten nach Besuch von auswärtigen Personen einer systematischen Leibesvisitation unterzogen worden sind, was, da entwürdigend, unzulässig sei. Auch er habe in der Vergangenheit mehrfach eine Leibesvisitation über sich ergehen lassen müssen (Verhandlungsprotokoll, S. 8.

3.2      Gemäss Art. 80 Abs. 4 AIG prüft der Haftrichter bei der Überprüfung des Entscheids über die Anordnung, Fortsetzung und Aufhebung der Haft auch die Umstände des Haftvollzugs. Die Haftbedingungen (Art. 81 AIG) gehören damit ausdrücklich zum Prüfungsgegenstand des Haftverfahrens. Dabei geht es ausschliesslich um die konkreten Haftbedingungen, denen der betroffene Ausländer unterworfen ist, nicht um die Haftbedingungen der übrigen Inhaftierten oder das abstrakte Vollzugsrecht, das sich aus der Gefängnisordnung ergibt (vgl. BGE 122 II 49 E. 5b/bb; Businger, a.a.O., S. 331). Der Anspruch von Häftlingen auf soziale Kontakte ist unbestreitbar von grundlegender Bedeutung. Dabei geht es nicht nur um soziale Kontakte mit Mithäftlingen, sondern auch und insbesondere um Besuche von auswärtigen Personen (BGer 2A.337/2005 vom 10. Juni 2005 E. 6.4; näher dazu Hugi Yar, a.a.O., Rz 12.184; Businger, a.a.O., S. 313 ff.). Inhaftierten haben aufgrund ihres Anspruchs auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK) das Recht, regelmässig Besuch zu empfangen. Besuche sind grundsätzlich unbeaufsichtigt zu empfangen. Die Aufrechterhaltung der Anstaltsordnung kann indessen Einschränkungen wie die Festsetzung von Besuchszeiten rechtfertigen (Businger, a.a.O., S. 313). Eine Beaufsichtigung von Besuchen ist nur zulässig, soweit sie durch Sicherheitsbedenken im Einzelfall geboten erscheint (BGE 122 I 222 E. 5b). Bei Missbrauchsgefahr oder einem Sicherheitsrisiko sind, wenn ein konkreter Verdacht besteht, auch Leibesvisitationen zulässig (BGer 2A_506/2001 vom 10. Dezember 2001 E. 3g; Businger, a.a.O., S. 313).

3.3      Die Hausordnung des Gefängnisses Bässlergut, Administrativhaft (Stand: 9. Oktober 2023) hält unter Ziff. 6 Besuche fest, dass Besucherinnen oder Besucher den eingewiesenen Personen nichts direkt übergeben oder von ihr entgegennehmen dürfen. Davon ausgenommen ist die Übergabe bzw. Entgegennahme von Dokumenten im Beisein des Gefängnispersonals (Ziff. 6.2 Abs. 2 Hausordnung). In begründeten Fällen können eingewiesene Personen nach dem Besuch zur Vermeidung der Einschleusung von verbotenen Gegenständen einer Leibesvisitation unterzogen werden (Ziff. 6.2 Abs. 3 Hausordnung). In Ausführung dieser Vorschriften hält das Merkblatt Nr. 5 – AH unter Ziff. 5 Zuführung eingewiesener Personen fest, dass eingewiesene Personen nach dem Besuch mit einem Metalldetektor kontrolliert werden. Bei einer positiven Anzeige oder bei einem visuellen Verdacht auf Verbergen eines Gegenstands unter der Kleidung wird, wenn die eingewiesene Person sich einer näheren Kontrolle widersetzt, eine Leibesvisitation vorgenommen, ebenso bei Verdacht auf Einschleusung von verbotenen Gegenständen aus anderen Gründen (Ziff. 5.5 Merkblatt Nr. 5). Inwiefern im Gefängnis Bässlergut, wie der Rechtsvertreter des Beurteilten geltend macht, systematisch nach Besuchen Leibesvisitationen der Insassen stattfinden, entzieht sich der Kenntnis des Haftrichters. Entscheidend im vorliegenden Haftüberprüfungsverfahren sind nach dem vorstehend Gesagte ohnehin nur die Haftbedingungen, denen der betroffene Ausländer selbst unterworfen ist. Der Beurteilte hat heute angegeben, er sei in der Vergangenheit auch schon Leibesvisitationen unterzogen worden. Auf Nachfrage hat er aber angegeben, seit Haftantritt vor drei Tagen noch keine Besuche empfangen zu haben (Verhandlungsprotokoll, S. 5). Entsprechend kann er in dieser Zeit auch noch keiner Leibesvisitation unterzogen worden sein. Länger zurückliegende Leibesvisitationen können freilich nicht Gegenstand der heutigen Haftüberprüfung bilden. Im Ergebnis ist somit festzustellen, dass keine Unrechtmässigkeit der den Beurteilten konkret betreffenden Haftbedingungen vorliegt, die wie beantragt zu seiner Haftentlassung führen könnte. Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass gemäss § 15 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (SG 122.300) Beschwerden gegen Handlungen oder Unterlassungen der Vollzugsorgane in der Administrativhaft innert 10 Tagen beim zuständigen Departement und nicht beim Haftrichter zu erheben sind.

4.

Für das Gerichtsverfahren werden keine Kosten erhoben (§ 4 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht). Dem Beurteilten kann die unentgeltliche Verbeiständung mit Advokat [...] bewilligt werden. Bei einem ausgewiesenen Aufwand von 5.5 Stunden (einschliesslich mündlicher Verhandlung) à CHF 200.– ergibt sich eine Entschädigung des unentgeltlichen Beistands von CHF 1‘110.– (einschliesslich Auslagen), zuzüglich MWST.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

://:        Die über A____ angeordnete Durchsetzungshaft wird bestätigt bis zum 21. April 2025.

            Es werden keine Kosten erhoben.

            In Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem unentgeltlichen Rechtsbeistand von A____, Advokat [...], ein Honorar von CHF 1'100.– (einschliesslich Auslagen), zuzüglich 8,1 % MWST von CHF 89.10, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

            Mitteilung an:

-       A____

-       [...], Advokat

-       Migrationsamt Basel-Stadt

-       Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

AUS.2025.31 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 25.03.2025 AUS.2025.31 (AG.2025.177) — Swissrulings