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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 10.03.2025 AUS.2025.23 (AG.2025.138)

March 10, 2025·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,939 words·~15 min·3

Summary

Ausschaffungshaft nach Art. 76a AIG (Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens)

Full text

[...]

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2025.23

URTEIL

vom 10. März 2025

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...], von Libyen

zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

vertreten durch B____, Rechtsanwältin,

[...]

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamts vom 18. Februar 2025

betreffend Ausschaffungshaft nach Art. 76a AIG (Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens)

Sachverhalt

A____ (Beurteilter) stammt eigenen Angaben zufolge aus Libyen. Er reiste am 21. März 2024 in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags um Asyl. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) trat auf das Gesuch mit Entscheid vom 14. Juni 2024 nicht ein und wies den Beurteilten nach Frankreich weg. Am 1. Juli 2024 wies das Bundesverwaltungsgericht eine gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde ab. Zwischen dem 8. August 2024 und dem 29. Januar 2025 befand sich der Beurteilte in Basel in Untersuchungshaft. Mit Urteil des Strafdreiergerichts Basel-Stadt vom 28. Januar 2025 wurde der Beurteilte des mehrfachen Diebstahls, des mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie der mehrfachen Sachbeschädigung schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 21 Monaten verurteilt (Probezeit drei Jahre; unter Einrechnung der bereits ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft). Zudem wurde er mit einem Landesverweis von fünf Jahren belegt (mit Eintrag im Schengener Informationssystem [SIS]) und die Haftentlassung zu Handen des Migrationsamts Basel-Stadt verfügt. Nachdem der Beurteilte noch einen Tag Haft betreffend Bussenumwandlung aus dem Kanton Graubünden verbüsste, wurde er am 30. Januar 2025 dem für ihn zuständigen Kanton Thurgau zugeführt. Gleichentags wurde er durch die Behörden des Kantons Thurgau in eine Dublin-Ausschaffungshaft versetzt, woraus er am 18. Februar 2025 entlassen wurde. Zufolge Zuständigkeitswechsels (aufgrund des Landesverweises vom 28. Januar 2025) wurde er dem Kanton Basel-Stadt zugeführt.

Mit Verfügung vom 18. Februar 2025 ordnete das Migrationsamt Basel-Stadt zwecks Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung eine Ausschaffungshaft im Dublin-Verfahren von sechs Wochen an (ab dem 30. Januar 2025). Der Beurteilte ersuchte mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 6. März 2025 (eingegangen beim Appellationsgericht um 10:19 Uhr) um eine richterliche Überprüfung der angeordneten Haft. Es wird beantragt, es sei die Haftanordnung des Migrationsamts Basel-Stadt aufzuheben und der Beurteilte umgehend aus der Haft zu entlassen. Zudem sei die Verletzung seines rechtlichen Gehörs festzustellen. Eventualiter sei die Widerrechtlichkeit der Haft festzustellen. Alles unter o/e Kostenfolge. Das Migrationsamt Basel-Stadt hat sich am 6. März 2025 – ohne einen Antrag zu stellen – vernehmen lassen. Der Beurteilte hat gleichentags auf eine Replik verzichtet. Am 7. März 2025 hat sich der Einzelrichter den E-Mail-Verkehr zwischen dem Migrationsamt und der Vertretung des Beurteilten betreffend Akteneinsicht von beiden Parteien edieren lassen. Da beide Parteien den Inhalt kennen, wurde darauf verzichten, die E-Mails gegenseitig zuzustellen.

Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil erging unter Beizug der Akten des Migrationsamts.

Erwägungen

1.

1.1      Gemäss Art. 80a Abs. 3 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) wird die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft in Dublin-Fällen auf Antrag der inhaftierten Person durch eine richterliche Behörde in einem schriftlichen Verfahren überprüft. Diese Überprüfung kann jederzeit beantragt werden. Die Frist, innert welcher diese Überprüfung zu erfolgen hat, ist der Bestimmung nicht zu entnehmen. Das Bundesgericht hat indessen darauf hingewiesen, dass als Richtschnur die für die Überprüfung der ausländerrechtlichen Haft in Art. 80 Abs. 2 AIG festgelegten 96 Stunden zu gelten haben (BGE 142 I 135 E. 3.3; Jucker, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz, 2. Auflage, Bern 2024, 80a N 8).

1.2      Der Beurteilte hat sein Gesuch um gerichtliche Überprüfung über seine Vertreterin am 6. März 2025, 10:19 Uhr, einreichen lassen. Mit dem heutigen Entscheid, der den Parteien kurz vor 09:00 Uhr vorab per E-Mail zugestellt wurde, ist diese Frist gewahrt. Zuständig zur Überprüfung der Haft ist ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (Art. 80a Abs. 3 AIG in Verbindung mit § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]). Der Beurteilte ist als Verfügungsadressat zur Gesuchstellung legitimiert.

2.

2.1     

2.1.1   Der Beurteilte macht zunächst geltend, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei in gravierender Art und Weise verletzt worden. Er sei am 18. Februar 2025 vom Migrationsamt Basel-Stadt in Ausschaffungshaft versetzt worden. Einen Tag danach, am 19. Februar 2025, habe das Migrationsamt nach einem Vertretungsverhältnis gefragt, was durch B____ bestätigt worden sei. Gleichzeitig seien die Akten verlangt worden. Indes seien in der Folge weder die Akten noch die Haftverfügung zugestellt worden, woraufhin B____ das Migrationsamt am 25. Februar 2025 sowie am 26. Februar 2025 auf das ausstehende Gesuch hingewiesen habe. Am 27. Februar 2025 habe sich das Migrationsamt dahingehend gemeldet, dass sie IT-Probleme hätten und deshalb die Akten nicht zustellen, aber schon mal die Verfügung der Haftanordnung vom 18. Februar 2025 übermittelten könnten. Erst durch ein erneutes Schreiben von B____ seien die Akten dann am späten Nachmittag des 4. März 2025 zugestellt worden.

2.1.2   Ohne Aktenkenntnis sei praktisch keine wirksame Vertretung möglich. Eine solche setzte voraus, dass der Betroffene oder sein Rechtsvertreter die Möglichkeit erhielten, das Verfahren vorzubereiten, was nur realistisch erscheine, wenn die Verwaltungsbehörde ein allfälliges Akteneinsichtsgesuch prioritär prüfe und die Unterlagen der Rechtsvertretung möglichst umgehend zur Verfügung stelle. Dies gelte umso mehr in einem Verfahren wie dem vorliegenden, bei dem ein Freiheitsentzug und somit eine Einschränkung des Grundrechts gemäss Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) zur Diskussion stehe. Es bestehe insofern eine verfahrensrechtliche Beschleunigungspflicht. Die Behörde dürfe die zeitgerechte richterliche Überprüfung der Haftanordnung nicht dadurch verhindern oder erschweren, dass sie der ihr angezeigten Rechtsvertretung die Akten nicht oder bloss verspätet zur Verfügung stelle und diese vom Verfahren fernhalte.

2.1.3   Im vorliegenden Fall sei das Migrationsamt der Anfrage um Akteneinsicht sowie insbesondere auch um Zustellung der Verfügung erst nach drei Erinnerungsmails und erst nach neun bzw. dreizehn Tagen nachgekommen, was eine gravierende Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle. Dies insbesondere deshalb, da es der Vertretung ohne Akten und Verfügung nicht möglich gewesen sei, den Beurteilten entsprechend zu vertreten und ein Gesuch um Überprüfung der Haft einzureichen. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs sei nach dem Gesagten daher festzustellen und müsse auch zur sofortigen Haftentlassung des Beurteilten führen.

2.2     

2.2.1   Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels grundsätzlich zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 149 I 91 E. 3.2, 144 I 11 E. 5.3, 137 I 195 E. 2.2). Der Anspruch dient einerseits der Sachaufklärung. Andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht der betroffenen Person, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen und Einsicht in die Akten zu nehmen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 144 I 11 E. 5.3, 140 I 99 E. 3.4, 135 II 286 E. 5.1).

2.2.2   Die Verletzung von Verfahrensvorschriften führt im Bereich der ausländerrechtlichen Administrativhaft nicht immer zwingend zu einer Haftentlassung. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommt es darauf an, welche Bedeutung den verletzten Vorschriften für die Wahrung der Rechte des Betroffenen zukommt und ob das Anliegen einer reibungslosen Organisation der Ausschaffung der Freilassung im Einzelfall entgegensteht (BGer 2C_1038/2018 vom 7. Dezember 2018 E. 4.3). Letzteres ist insbesondere dann der Fall, wenn der Ausländer die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet hat. Entscheidend ist eine Prüfung aller massgeblichen Aspekte unter Berücksichtigung einer allfälligen Straffälligkeit des Ausländers, ohne dass eine solche aber zwingend gegeben sein muss (BGE 121 II 105 E. 2c; BGer 2C_1089/2012 vom 22. November 2012 E. 4.1, 2A.200/2002 vom 17. Mai 2002 E. 4.1; Jucker, a.a.O., Art. 80 N 29).

2.3     

2.3.1   Wie sich aus der vom Einzelrichter edierten E-Mail-Korrespondenz ergibt, meldete sich der zuständige Sachbearbeiter des Migrationsamts am 19. Februar 2025 proaktiv bei B____, da er in den Akten von einem Vertretungsverhältnis zum Beurteilten im Kanton Thurgau vernahm. B____ teilte dem Sachbearbeiter eigener Darstellung zufolge mit, dass sie den Beurteilten immer noch vertreten würden und ersuchte gleichzeitig um Akteneinsicht. Diese Behauptung lässt sich anhand der edierten E-Mails indes nicht rechtsgenüglich verifizieren, ist der Empfänger des entsprechenden E-Mails doch nicht ersichtlich (das E-Mail ging an «undisclosed-recipients», während die Empfänger der restlichen von B____ versendeten E-Mails jeweils problemlos ersichtlich sind) und hat der zuständige Sachbearbeiter im E-Mail an B____ vom 27. Februar 2025 mitgeteilt, dass ihn die Anfrage betreffend Akteneinsicht erst jetzt erreiche. B____ fasste dann am 25. Februar und 26. Februar 2025 beim Migrationsamt nach (die E-Mails waren an die allgemeine Adresse des Migrationsamts gerichtet). Am 27. Februar 2025 meldete sich der zuständige Sachbearbeiter bei B____ und teilte mit, dass es derzeit Probleme bei der Erstellung von Aktenauszügen gebe. Er könne vorab die Verfügung zur Ausschaffungshaft senden. Weiter teilte der Sachbearbeiter mit, dass die Überstellung des Beurteilten nach Bordeaux (Frankreich) für den 11. März 2025 per Flugzeug geplant sei. Zudem werde der Beurteilte am 3. März 2025 im Universitätsspital Basel ambulant operiert. Sobald er [der Sachbearbeiter] wieder einen Aktenauszug erstellen könne, lasse er B____ die Unterlagen zukommen. Falls in der Zwischenzeit Fragen bestünden, stehe er telefonisch zur Verfügung. Nachdem offenbar bis zum 4. März 2025 immer noch keine Akten zugingen, meldete sich B____ an diesem Tag erneut beim Migrationsamt und forderte die Akten an. Diese gingen dann am späten Nachmittag des 4. März 2025 bei B____ ein.

2.3.2   Fest steht, dass das Migrationsamt in der fraglichen Zeitspanne tatsächlich mit IT-Problemen zu kämpfen hatte (was aus einem E-Mail an das Migrationsamt des Kantons Thurgau vom 19. Februar 2025 hervorgeht). Da der zuständige Sachbearbeiter am 19. Februar 2025 proaktiv auf B____ zuging und am 27. Februar 2025 auch anbot, für Fragen telefonisch zur Verfügung zu stehen (was offenbar nicht genutzt wurde), kann entgegen der Ansicht des Beurteilten auch nicht gesagt werden, das Migrationsamt habe die Rechtsvertretung vom Verfahren fernhalten wollen. Die Akteneinsicht erfolgte zudem insofern gerade noch rechtzeitig, als dass kurz vor dem Vollzug der Wegweisung mit dem heutigen Urteil auch noch eine richterliche Überprüfung der Haft stattfinden konnte. Dennoch muss festgehalten werden, dass der Beurteilte für die IT-Probleme des Migrationsamts nichts kann und es auch in der Verantwortung des Migrationsamts steht, dass elektronische Anfragen, insbesondere, wenn sie inhaftierte Personen betreffen, zügig beantwortet werden können. Auch ist nicht wirklich nachvollziehbar, weshalb die Anfrage vom 25. Februar 2025 offenbar nicht beantwortet wurde und nach der Korrespondenz vom 27. Februar 2025 nochmals zwei Arbeitstage vergingen, bis die Akten schliesslich am 4. März 2025 zugestellt wurden, wobei seitens B____ das Angebot für ein klärendes Telefonat mit dem zuständigen Sachbearbeiter auch nicht angenommen wurde (allenfalls hätte man einen alternativen Modus betreffend Akteneinsicht [Zustellung von physischen Unterlagen oder Akteneinsicht vor Ort] vereinbaren können). Insofern muss festgehalten werden, dass das Migrationsamt das rechtliche Gehör des Beurteilten zwar verletzt hat, der Verstoss dagegen angesichts des soeben Referierten (verzögerte Akteneinsicht wegen IT-Problemen und nicht, weil das Migrationsamt die Rechtsvertretung vom Verfahren fernhalten wollte; die Akteneinsicht erfolgte insofern gerade noch rechtzeitig, als dass kurz vor dem Vollzug der Wegweisung mit dem heutigen Urteil auch noch eine richterliche Überprüfung der Haft stattfinden konnte; keine Annahme des Angebots für ein klärendes Telefonat seitens B____) aber nicht besonders schwer wiegt.

2.3.3   Der Beurteilte reiste am 21. März 2024 in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags um Asyl. Nur gut einen Monat später wurde er – nachdem er sich bereits am 9. März 2023 (illegal) in Basel befand und einen Wohnungseinbruch beging – mit einem Wohnungseinbruch im Kanton Waadt straffällig. Bevor er am 8. August 2024 wegen eines DNA-Hits in Basel in Untersuchungshaft versetzt wurde, delinquierte er auch noch im Kanton Graubünden. Insofern muss im Sinne des vorstehend Erwogenen (vgl. dazu E. 2.2.2) festgehalten werden, dass der Beurteilte die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Vergangenheit massiv verletzt hat, zumal gerade Wohnungseinbrüche bei den Betroffenen oftmals grosse subjektive Ängste auslösen, die weit über den materiellen Schaden hinausgehen. Die Schwere der Delinquenz illustriert auch die Tatsache, dass der Beurteilte seit seiner Einreise in die Schweiz im März 2024 mehr Zeit im Gefängnis als in Freiheit verbrachte. Es besteht nach dem Gesagten ein grosses öffentliches Interesse daran, dass die Wegweisung nach Frankreich auch tatsächlich vollzogen werden kann. Demgegenüber erscheint die Verletzung des rechtlichen Gehörs nach dem vorstehend Erwogenen (vgl. dazu E. 2.3.2) nicht besonders schwer. Im Ergebnis wird eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zwar im Dispositiv des vorliegenden Urteils festgehalten, führt im Sinne des vorstehend Erwogenen aber nicht zu einer Haftentlassung.

3.

3.1      Die zuständige Behörde kann die betroffene ausländische Person gemäss Art. 76a Abs. 1 AIG zur Sicherstellung der Wegweisung in den für das Asylverfahren zuständigen Dublin-Staat in Haft nehmen, wenn im Einzelfall konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich diese der Durchführung der Wegweisung entziehen will (lit. a), die Haft verhältnismässig ist (lit. b) und sich weniger einschneidende Massnahmen nicht wirksam anwenden lassen (lit. c). Art. 76a Abs. 2 AIG normiert Gründe, welche als konkrete Indizien befürchten lassen, die betroffene Person werde sich der Wegweisung entziehen. Es handelt sich um objektive gesetzliche Kriterien für die Annahme von Fluchtgefahr. Die konkreten Anzeichen, welche befürchten lassen, dass sich die betroffene Person der Durchführung der Wegweisung entziehen will, hat der Gesetzgeber in Art. 76a Abs. 2 AIG abschliessend umschrieben (BGE 143 I 437 E. 3.2, 142 I 135 E. 4.1; Zünd, in: Spescha et al [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage 2019, Art. 76a AIG N 1). Die angegebenen Haftgründe decken sich über weite Strecken mit den Haftgründen der Vorbereitungsund Ausschaffungshaft nach den Art. 75 f. AIG (Botschaft zur Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstandes vom 7. März 2014 S. 2675 ff., 2702). Ob eine erhebliche Fluchtgefahr tatsächlich besteht, bedarf zusätzlich der Prüfung im Einzelfall (Zünd, a.a.O., Art. 76a AIG N 3). Zur Sicherstellung des Vollzugs zwischen der Eröffnung des Weg- oder Ausweisungsentscheids beziehungsweise nach Beendigung der aufschiebenden Wirkung eines allfällig eingereichten Rechtsmittels gegen einen erstinstanzlich ergangenen Weg- oder Ausweisungsentscheid und der Überstellung der betroffenen Person an den zuständigen Dublin-Staat kann die betroffene Person für maximal sechs Wochen in Haft genommen werden (Art. 76a Abs. 3 lit. c AIG).

3.2      Der Beurteilte ist – wie das Migrationsamt in der zu überprüfenden Verfügung zutreffend erwogen hat – in der Vergangenheit bereits untergetaucht und musste durch die Behörden des Kantons Thurgau zur Fahndung ausgeschrieben werden. Er wurde erst aufgrund einer Zollkontrolle vom 6. August 2024 wieder aufgefunden. Der Beurteilte wurde mit seinem mehrfachen Untertauchen im Rahmen einer Befragung beim Migrationsamt Basel-Stadt vom 19. Februar 2025 auch konfrontiert. Er hat sein mehrfaches Untertauchen nicht bestritten, sondern ausgeführt, er habe nach seinem Asylgesuch eine Frau kennengelernt und mit ihr das Leben genossen. Darüber hinaus ist der Beurteilte im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) unter diversen Alias-Namen erfasst ([...]; [...]; [...]), womit er sich mehrfach Täuschungsmanövern bedient hat. Das bisherige Verhalten des offenbar sehr mobilen Beurteilten (er wurde dem Kanton Thurgau zugewiesen, wurde aber im Kanton Basel-Stadt, Waadt und Graubünden straffällig) lässt im Sinne von Art. 76a Abs. 2 lit. b AIG darauf schliessen, dass er sich behördlichen Anordnungen erneut widersetzen und untertauchen bzw. sich ins nahe Ausland absetzen würde und damit für die Behörden nicht mehr greifbar wäre, zumal bei strafrechtlich in Erscheinung getretenen Ausländern eher als bei unbescholtenen davon auszugehen ist, dass sie zukünftig behördliche Anordnungen missachten werden (BGE 119 Ib 193 E. 2.b; Baumann/Göksu, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz. 62). Im Übrigen wurde der Beurteilte wegen mehrfachen Diebstahls, mithin Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) rechtskräftig verurteilt, sodass auch Art. 76a Abs. 2 lit. h AIG einschlägig ist. Es ist von einer ausgeprägten Untertauchensgefahr auszugehen. Dass der Beurteilte anlässlich seiner Befragung vom 19. Februar 2025 ausgeführt hat, dass er verstanden habe, dass er die Schweiz verlassen müsse und dazu auch bereit sei, muss vor diesem Hintergrund entgegen seiner Ansicht als Schutzbehauptung gewertet werden.

3.3      Es stellt sich im Weiteren die Frage, ob ein milderes Mittel als Haft vorhanden ist, welches ein Untertauchen des Beurteilten wirksam verhindern könnte. A____ hat keinen Bezug und keinerlei Beziehungen zur Schweiz und könnte hier deshalb nirgendwo für die Dauer seines erzwungenen Aufenthalts (günstig) unterkommen. In dieser Situation erscheint der Anreiz für den Beurteilten, die Freiheit für eine erneute Weiterreise zu missbrauchen bzw. unterzutauchen, hoch. Eine regelmässige Meldepflicht oder eine Ein- oder Ausgrenzung auf ein bestimmtes Gebiet könnte den offensichtlich sehr mobilen A____ kaum davon abhalten, zumal er sich in der Vergangenheit nicht an behördliche Vorgaben gehalten hat und von einer ausgeprägten Untertauchensgefahr auszugehen ist (dass der Beurteilte sich nunmehr an behördliche Anordnungen halten bzw. nun plötzlich kooperativ sein will, ist entgegen seiner Ansicht als Schutzbehauptung zu werten). Woraus der Beurteilte die Hinterlegung einer angemessenen Sicherheit finanzieren könnte, ist nicht ersichtlich und steht auch in einem gewissen Widerspruch zum mit seiner Mittellosigkeit begründeten Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung. Das Migrationsamt hat sich zwar nicht zu allfälligen Haftalternativen geäussert, was wünschenswert gewesen wäre. Es ist offenbar implizit davon ausgegangen, dass mildere Massnahmen zur Bannung der ausgeprägten Untertauchensgefahr nicht tauglich seien. Ob darin (ebenfalls) eine nicht schwer wiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt (die Verfügung ist im Gegensatz zu derjenigen in BGer 2C_549/2021 vom 3. September 2021 grundsätzlich ausreichend begründet und wurden die Haftalternativen im vorliegenden Verfahren, in welchem der Einzelrichter über volle Kognition verfügt, eingehend geprüft), kann angesichts der vorstehenden Erwägungen (vgl. dazu E. 2.3.3) offenbleiben.

3.4      Anhaltspunkte, welche die Haft als unverhältnismässig erscheinen lassen würden sind nicht ersichtlich. Es trifft zwar zu, dass der Beurteilte aufgrund von Nierenproblemen ambulant in Basel operiert werden musste. Indes sind seine gesundheitlichen Probleme im Gefängnis bekannt und wird er dort auch medizinisch betreut (inklusive Medikation). Zudem hat er anlässlich seiner Befragung vom 19. Februar 2025 auch ausgesagt, es gehe ihm gesundheitlich gut. Gegen eine Überstellung nach Frankreich hat der Beurteilte nichts vorgebacht. Auch ist die Anordnung der Ausschaffungshaft für die maximal mögliche Dauer von sechs Wochen (Art. 76a Abs. 3 lit. c AIG) nicht zu beanstanden, zumal das Migrationsamt Basel-Stadt die im Kanton Thurgau ausgestandene Administrativhaft daran angerechnet hat und der geplante Flug nach Bordeaux bereits am kommenden Dienstag, 11. März 2025, stattfinden wird. Schliesslich sind keine Anhaltspunkte ersichtlich (und werden auch nicht geltend gemacht), dass die Schweizer Behörden das Beschleunigungsgebot nicht eingehalten hätten.

4.

4.1      Die Ausschaffungshaft im Rahmen des Dublin-Verfahrens erweist sich nach dem Gesagten als rechtmässig und angemessen. Indes wird festgestellt, dass das Migrationsamt das rechtliche Gehör von A____ verletzt hat. Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben (§ 4 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).

4.2      Dem Beurteilten wird antragsgemäss die unentgeltliche Verbeiständung bewilligt (BGE 143 II 361 E. 3; Jucker, a.a.O., Art. 80a N 9). B____ ist im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung aus der Gerichtskasse zu entschädigen, wobei für die Bemessung des Aufwands auf deren Honorarnote abgestellt werden kann und für die Korrespondenz mit dem Einzelrichter bzw. die Edition der verlangten E-Mails zusätzlich eine halbe Stunde Aufwand vergütet wird. Indes beträgt der Stundenansatz im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung CHF 200.– und nicht wie geltend gemacht CHF 220.– (§ 20 Abs. 2 des Honorarreglements [HoR, SG 291.400]). Für den genauen Betrag der Entschädigung wird auf das Dispositiv verwiesen.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

://:        Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft im Rahmen des Dublin-Verfahrens ist für 6 Wochen, vom 30. Januar 2025 bis zum 12. März 2025, rechtmässig und angemessen. Indes wird festgestellt, dass das Migrationsamt das rechtliche Gehör von A____ verletzt hat.

            Es werden keine Kosten erhoben.

            Der unentgeltlichen Rechtsvertreterin, B____, wird ein Honorar in Höhe von CHF 1‘276.–, zuzüglich Auslagen von CHF 5.–, insgesamt also CHF 1‘281.–, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

            Mitteilung an:

-       Beurteilter

-       Migrationsamt Basel-Stadt

-       Staatssekretariat für Migration (SEM)

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte Ausländer kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

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