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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 26.02.2025 AUS.2025.19 (AG.2025.113)

February 26, 2025·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,324 words·~7 min·3

Summary

Anordnung der Ausschaffungshaft

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2025.19

URTEIL

vom 26. Februar 2025

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...], von Kosovo

zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamts vom 24. Februar 2025

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Sachverhalt

A____ (Beurteilter) wurde am 22. Februar 2025 von der Kantonspolizei Basel-Stadt angehalten und einer Kontrolle unterzogen. Dabei wies er sich mit einem gefälschten slowakischen Führerausweis aus (in den Effekten kam zudem eine gefälschte slowakische Identitätskarte zum Vorschein). Bei der Systemabfrage wurde zudem ersichtlich, dass der Beurteilte mit einem vom Kanton Tessin im Jahr 2011 bis ins Jahr 2026 ausgesprochenen Einreiseverbot belegt ist und zudem ein von den Niederländischen Behörden im Schengener Informationssystem (SIS) eingetragenes Einreiseverbot (bis ins Jahr 2029) besteht. Der Beurteilte wurde in der Folge vorläufig festgenommen und mit Strafbefehl vom 24. Februar 2025 der Fälschung von Ausweisen, der rechtswidrigen Einreise sowie des Fahrens ohne Führerausweis schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 75 Tagen verurteilt (Probezeit drei Jahre). Am Nachmittag des 24. Februar 2025 wurde der Beurteilte aus der strafrechtlich motivierten Haft entlassen und dem Migrationsamt Basel-Stadt übergeben, welches ihn gleichentags aus der Schweiz wegwies und eine Ausschaffungshaft von drei Monaten, bis zum 24. Mai 2025, verfügte.

Am 26. Februar 2025 hat eine mündliche Verhandlung des Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht stattgefunden. Dabei ist A____ mit Hilfe eines Dolmetschers befragt worden. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen. Das vorliegende Urteil (einschliesslich Rechtsmittelbelehrung) ist dem Beurteilten anlässlich der mündlichen Verhandlung erläutert und ihm (wie auch dem Migrationsamt) überdies schriftlich ausgehändigt worden.

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden (nach der ausländerrechtlich motivierten Festhaltung) durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung eingehalten. Zuständig zur Überprüfung der Haft ist ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (§ 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).

2.

2.1     

2.1.1   Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlichen Landesverweisung dann in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er seiner Mitwirkungspflicht nach Artikel 90 AIG nicht nachkommt bzw. sein bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG). Untertauchensgefahr liegt regelmässig dann vor, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 140 II 1 E. 5.4, 130 II 56 E. 3.1; Sert, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz, 2. Auflage, Bern 2024, Art. 76 N 18 ff.). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (Businger, Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015, S. 120 f.). Seinen Mitwirkungspflichten nach Art. 90 AIG kommt auch nicht nach, wer sich rein passiv verhält und somit den Wegweisungsvollzug aktiv vereitelt (BGE 130 II 377 E. 3.2.2; BGer 2C_442/2020 vom 24. Juni 2020 E. 3.2.1). Die Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2023, Rz 12.103; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 vom 17. März 2014 E. 4.3).

2.1.2   Der im SIS mit diversen Alias-Identitäten verzeichnete Beurteilte hat sich anlässlich der im Sachverhalt erwähnten Verkehrskontrolle mit einem gefälschten slowakischen Führerausweis zu legitimierten versucht. Zudem wurde in seinen Effekten eine gefälschte slowakische Identitätskarte gefunden. Der Beurteilte hat sich im Sinne des vorstehend Erwogenen damit mehreren Täuschungsmanövern bedient und im Übrigen – wie er anlässlich der heutigen Verhandlung ausgeführt hat – zumindest die von den niederländischen Behörden angeordnete Einreisesperre wissentlich missachtet. Ebenfalls für Untertauchensgefahr spricht die Tatsache, dass er eigenen Angaben zufolge in der Schweiz ohne Bewilligung, mithin schwarz, arbeiten wollte. Darüber hinaus ist Untertauchensgefahr auch bei strafrechtlich relevantem Verhalten zu bejahen, da bei einem straffälligen Ausländer – eher als bei einem unbescholtenen – davon auszugehen ist, er werde künftig behördliche Anordnungen missachten (Baumann/Göksu, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz 62).

2.2

2.2.1   Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlich eröffneten Landesverweisung auch dann in Haft genommen werden, wenn er wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG), wobei letzteres Urteil in Rechtskraft erwachsen sein muss (vgl. dazu Zünd, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 75 AIG N 12), oder wenn er trotz Einreiseverbots das Gebiet der Schweiz betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG).

2.2.2   Der Beurteilte wurde mit Urteil des Kantonsgerichts Lugano vom 20. August 2009 wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind, sexueller Nötigung und Vergewaltigung, alles Verbrechen nach Art. 10 Abs. 2 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0), rechtskräftig schuldig erklärt, sodass auch der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG erfüllt ist.

2.2.3   Der Beurteilte wurde darüber hinaus vom Kanton Tessin mit einem bis zum 21. Februar 2026 gültigen Einreiseverbot und von den Niederländischen Behörden mit einem bis zum 11. Juni 2029 gültigen, schengenweiten Einreiseverbot belegt. In Missachtung dieser Verbote, ist er eigenen Angaben zufolge am 9. Februar 2025 von Deutschland her kommend in die Schweiz eingereist. Dass der Beurteilte von der Gültigkeitsdauer gleich beider Einreiseverbote keine Kenntnis gehabt haben will, kann ausgeschlossen werden, zumal er ansonsten nicht unter falscher Identität hätte einreisen müssen, wobei er anlässlich der heutigen Verhandlung auch zugegeben hat, das von den niederländischen Behörden erfasste Einreiseverbot wissentlich missachtet zu haben. Somit ist auch der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG erfüllt.

3.

3.1      Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Diese Haftdauer darf nur in den in Art. 79 Abs. 2 AIG normierten Fällen überschritten werden. Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die Haft als Ganzes verhältnismässig sein und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot wahren (BGE 130 II 56 E. 1, 125 II 369 E. 3a).

3.2      Aufgrund des vorstehend Erwogenen bzw. der zuvor dargestellten Gleichgültigkeit behördlichen Anordnung gegenüber ist auszuschliessen, dass sich der Be-urteilte an eine Ein- oder Ausgrenzung (Art. 74 AIG) im Sinne einer milderen Massnahme halten würde, sodass eine Inhaftierung das einzige Mittel darstellt, mit dem der Vollzug der Wegweisung und der Landesverweisung sichergestellt werden kann, zumal mangels Vorhandenseins auch kein Reisepass beim Migrationsamt hinterlegt werden könnte (wobei das Fehlen eines solchen ihn ohnehin nicht daran gehindert hat, im Schengen-Raum zu reisen, vielmehr hat er sich gefälschter Dokumente bedient) und eine Meldepflicht der ausgeprägten Untertauchensgefahr nicht wirksam begegnen kann. Das angesichts seiner Delinquenz als gross einzustufende öffentliche Interesse an der Sicherstellung der Wegweisung überwiegt dasjenige des Beurteilten an seiner persönlichen Freiheit deutlich, zumal der Beurteilte als Gefahr für die öffentliche Sicherheit bezeichnet werden muss und seine medizinische Betreuung (inklusive Medikation), im Gefängnis Bässlergut sichergestellt ist. Auch wahrten die Schweizer Behörden das Beschleunigungsgebot, ist doch bereits gestern eine Flugbuchung in Auftrag gegeben worden.

3.3      Dass eine Rückführung nach Kosovo tatsächlich möglich ist, ergibt sich nur schon aus der Tatsache, dass täglich Linienflüge nach Pristina verkehren. Auch sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, dass dem Beurteilten bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung droht. Zudem sprechen weder die im Kosovo herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung dorthin. Die Haftdauer ist angesichts der bereits in Auftrag gegebenen Flugbuchung jedoch auf einen Monat zu beschränken.

4.

Nach dem Gesagten erweist sich die Haft als notwendig und verhältnismässig, weshalb sie zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

://:        Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist für die Dauer von einem Monat, das heisst bis zum 24. März 2025, rechtmässig und angemessen.

            Es werden keine Kosten erhoben.

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

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