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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 09.01.2026 AUS.2025.145 (AG.2026.21)

January 9, 2026·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,021 words·~15 min·1

Summary

Verlängerung der Ausschaffungshaft

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2025.145

URTEIL

vom 9. Januar 2026

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...], von Sierra Leone,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

vertreten durch Rechtsanwältin Lea Hungerbühler,

AsyLex, Gotthardstrasse 52, 8002 Zürich

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamts vom 7. Januar 2026

betreffend Verlängerung der Ausschaffungshaft

Sachverhalt

A____ (Beurteilter) reiste am 22. August 2012 erstmals in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch, auf welches das Bundesamt für Migration (BFM; heute Staatssekretariat für Migration [SEM]) mit Entscheid vom 29. April 2013 nicht eintrat. Gleichzeitig wurde er aus der Schweiz weggewiesen. Nachdem der Beurteilte in der Zwischenzeit aufgrund diverser Delikte mehrfach inhaftiert wurde, reiste er am 5. Januar 2021 erneut in die Schweiz ein und stellte am 10. Januar 2021 sein zweites Asylgesuch. Mit Entscheid vom 1. März 2021 lehnte das SEM das Asylgesuch ab und der Beurteilte wurde erneut aus der Schweiz weggewiesen. A____ wurde in der Folge in Basel massiv straffällig (auf dem Strafregisterauszug, auf welchen verwiesen wird, erscheinen insgesamt 15 Urteile wegen diverser Delikte, häufig wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte). Am 9. Dezember 2022 wurde der Beurteilte mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt unter anderem des Raubs, des mehrfachen Diebstahls und der mehrfachen Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung im Sinne des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration schuldig erklärt und unter anderem zu einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten und einem siebenjährigen Landesverweis (mit Eintrag im Schengener Informationssystem [SIS]) verurteilt.

Am 14. Oktober 2024 wurde der Beurteilte aus der strafrechtlich motivierten Haft zu Handen des Migrationsamts Basel-Stadt entlassen. Dieses verfügte gleichentags eine Ausschaffungshaft von drei Monaten, bis zum 13. Januar 2025, welche der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht mit Urteil vom 17. Oktober 2024 im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bestätigte (VGE AUS.2024.56). Mit Urteilen vom 9. Januar 2025 (AUS.2024.78), 11. April 2025 (AUS.2025.39), 11. Juli 2025 (AUS.2025.74) und vom 8. Oktober 2025 (AUS.2025.110) bestätigte der Haftrichter seitens des Migrationsamts erfolgte Verlängerungen der Ausschaffungshaft um jeweils weitere drei Monate, letztmals bis zum 13. Januar 2026. Mit Verfügung vom 7. Januar 2026 hat das Migrationsamt die Ausschaffungshaft nach Befragung und Gewährung des rechtlichen Gehörs um weitere drei Monate, bis zum 13. April 2026, verlängert. Am 9. Januar 2026 hat eine erneute mündliche Verhandlung vor dem Haftrichter stattgefunden. Dabei ist der Beurteilte mit Hilfe eines Dolmetschers befragt worden. Anschliessend gelangte seine unentgeltliche Rechtsbeiständin (Rechtsanwältin Lea Hungerbühler) zum Vortrag. Es wird beantragt, es sei der Antrag der Vorinstanz auf Verlängerung der Ausschaffungshaft abzuweisen und der Beurteilte umgehend aus der Haft zu entlassen (Ziff. 1). Eventualiter seien mildere Massnahmen anzuordnen (Ziff. 2). Die unentgeltliche Rechtsbeiständin, Lea Hungerbühler, sei gemäss Kostennote zu entschädigen (Ziff. 3). Unter Kostenund Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates (Ziff. 4). Das Migrationsamt ersucht um Bestätigung der Haftverlängerungsverfügung vom 7. Januar 2026. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Das vorliegende Urteil (einschliesslich Rechtsmittelbelehrung) ist dem Beurteilten und seiner Vertreterin anlässlich der mündlichen Verhandlung erläutert und zudem das Dispositiv abgegeben worden (auch dem Migrationsamt). Die schriftliche Begründung erfolgt mit vorliegendem Urteil.

Erwägungen

1.

1.1      Die aktuelle Haftanordnung gilt noch bis zum 13. Januar 2026. Die heutige gerichtliche Überprüfung der Haftverlängerungsverfügung findet folglich vor Ablauf der bisher angeordneten Haft und damit rechtzeitig statt.

1.2     

1.2.1   Die bedürftige Partei hat gestützt auf Art. 29 Abs. 3 Satz 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) einen Anspruch darauf, dass ihr auf Gesuch hin eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt wird, falls dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint. Nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BV muss jede Person, welcher die Freiheit entzogen wird, die Möglichkeit haben, ihre Rechte – in einer den Umständen angemessenen, wirksamen Weise – geltend zu machen. Dem Ausländer droht bei der Haftverlängerung nach drei Monaten eine schwere Freiheitsbeschränkung, die für ihn mit rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist, denen er – auf sich selber gestellt – mangels Kenntnis der Sprache und der hiesigen Verhältnisse nicht gewachsen ist. Die wirksame Geltendmachung seiner Rechte setzt deshalb spätestens in diesem Verfahrensabschnitt voraus, dass einem Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung entsprochen wird (BGE 134 I 92 E. 3.2.3; BGer 2C_526/2016 vom 30. Juni 2016 E. 2.1; Jucker, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar zum Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Auflage, Bern 2024, Art. 80 N 15).

1.2.2   Der Beurteilte ist nunmehr seit knapp 15 Monaten aufgrund ausländerrechtlicher Motive inhaftiert. Aufgrund der Qualifikation der Administrativhaft als einschneidendster Zwangsmassnahme und der langen Zeitspanne seiner Inhaftierung, ist A____ gemäss Verfügung vom 22. Dezember 2025 mit Rechtsanwältin Lea Hungerbühler eine unentgeltliche Rechtsvertretung an die Hand zu geben.

2.

Die Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheid oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden soll. Gegen den Beurteilten liegen zwei rechtskräftige Wegweisungsverfügungen (vom 29. April 2013 und vom 1. März 2021) sowie eine rechtskräftige, siebenjährige Landesverweisung (vom 9. Dezember 2022) vor.

3.

3.1     

3.1.1   Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlich eröffneten Landesverweisung unter anderem dann in Haft genommen werden, wenn er ein ihm nach Artikel 74 AIG zugewiesenes Gebiet verlässt oder ein ihr verbotenes Gebiet betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. b AIG) oder dann, wenn er wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG), wobei letzteres Urteil in Rechtskraft erwachsen sein muss (vgl. dazu Zünd, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 75 AIG N 12).

3.1.2   Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlichen Landesverweisung darüber hinaus dann in Haft genommen werden, wenn Untertauchensgefahr vorliegt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG). Untertauchensgefahr liegt regelmässig dann vor, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1, 125 II 369 E. 3 b/aa) sowie bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Die Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da das Haftgericht die ausländische Person im Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung befragt und von ihr einen persönlichen Eindruck erhält (vgl. dazu Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Ausländerrecht, Uebersax et al. [Hrsg.], 3. Auflage 2022, Rz. 12.103).

3.2      Der Beurteilte wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 9. Dezember 2022 unter anderem des Raubs und des Diebstahls, beides Verbrechen gemäss Art. 10 Abs. 2 StGB, rechtskräftig schuldig erklärt. Der Haftgrund gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG ist damit erfüllt.

3.3      A____ wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 9. Dezember 2022 auch der mehrfachen Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung im Sinne des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration rechtskräftig schuldig erklärt. Damit ist auch der Haftgrund gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. b AIG erfüllt.

3.4      Darüber hinaus ist auch von einer ausgeprägten Untertauchensgefahr auszugehen: Der Beurteilte hat sich bis anhin (seit mehr als zehn Jahren) – trotz Kenntnis seiner schon lange bestehenden Ausreisepflicht – konsequent geweigert, bei der Papierbeschaffung mitzuwirken oder eine Freiwilligkeitserklärung zu unterzeichnen und damit seiner in Art. 90 AIG statuierten Mitwirkungspflicht nachzukommen, wobei man ihm sogar die Kontaktdaten der Vertretung der Behörden von Sierra Leone in der Schweiz ausgehändigt hat, was ihn indes auch nicht motivieren konnte, mit diesen nachweislich Kontakt aufzunehmen. Zudem geht aus den neusten Informationen von Interpol hervor, dass der Beurteilte in der Vergangenheit in Frankreich und Spanien als «B____», geboren am [...], in Sierra Leone, erfasst worden ist (wobei er in Spanien massiv straffällig wurde [die Liste der polizeilichen Vorfälle beträgt zwölf A4-Seiten]), was der Beurteilte den Schweizer Behörden bis anhin verschwiegen hat bzw. bedeutet, dass er sich hier oder da einer Falsch-Identität bedient und die Behörden damit über Jahre hinweg getäuscht hat. A____ ist in der Vergangenheit auch bereits mehrfach untergetaucht. Nachdem ihm am 22. Juli 2013 Gelegenheit zur selbstständigen Ausreise gegeben und er aus der Haft entlassen wurde, tauchte er unter und galt ab dem 8. August 2013 als verschwunden. Auch nach der Abweisung des zweiten Asylgesuchs war der Beurteilte nicht mehr auffindbar und galt – selbst wenn in diesem Jahr mehrere Strafbefehle ergangen sein mögen und im November 2021 festgestellt wurde, dass er aktuell nicht als untergetaucht gelte – ab dem 9. März 2021 als verschwunden. Zudem konnte er bereits zweimal nicht zur Befragung durch eine Delegation aus Sierra Leone zugeführt werden, weil er sich gegen den Transport wehrte. Auch im April 2016 verhinderte sein Untertauchen einen Termin bei den Behörden von Guinea. Schliesslich ist die Untertauchensgefahr auch bei strafrechtlich relevantem Verhalten zu bejahen, da bei einem straffälligen Ausländer – eher als bei einem unbescholtenen – davon auszugehen ist, er werde künftig behördliche Anordnungen missachten (Baumann/Göksu, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz. 62). Dass sich der Beurteilte regelrecht um behördliche Anordnungen foutiert, zeigt im Übrigen der Schuldspruch wegen mehrfacher Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung im Sinne des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration und die Tatsache, dass er selbst in Haft mehrfach diszipliniert (wegen Gewalt gegen Mitinsassen, Nichtbefolgung von Anordnungen oder wegen einer Auseinandersetzung mit gegenseitigen Beschimpfungen mit einem anderen Inhaftierten) und in der JVA Lenzburg sogar in den Hochsicherheitstrakt verlegt werden musste.

4.

4.1      Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Mit Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde kann diese um höchstens zwölf Monate verlängert werden, (a) wenn die betroffene Person nicht mit der zuständigen Behörde kooperiert oder (b) sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Nicht-Schengenstaat verzögert (Art. 79 Abs. 2 AIG). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die Haft als Ganzes verhältnismässig sein (BGE 130 II 56 E. 1, 125 II 369 E. 3a) und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot einhalten. Die Ausschaffungshaft soll den Vollzug der Entfernungsmassnahme sicherstellen und muss ernsthaft geeignet sein, diesen Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Weg- oder Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht in einem dem konkreten Fall angemessenen Zeitraum vollzogen werden kann. Die Festhaltung hat, weil unverhältnismässig, dann als unzulässig zu gelten, wenn triftige Gründe für solche Verzögerungen sprechen oder praktisch feststeht, dass sich der Vollzug kaum innert vernünftiger Frist wird realisieren lassen (BGE 130 II 56 E. 4.1.3; BGer 2C_1072/2015 vom 21. Dezember 2015 E. 3.2). Unter dem Blickwinkel von Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft aber nur dann aufzuheben, wenn keine oder bloss eine höchst unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit besteht, dass die Wegweisung vollzogen werden kann, nicht indessen bei einer ernsthaften, wenn auch allenfalls (noch) geringen Aussicht hierauf (BGE 147 II 49 E. 2.2.3; BGer 2C_523/2023 vom 17. Oktober 2023, E. 4.2; Jucker, a.a.O., Art. 80 N 24). Im Übrigen ist zu berücksichtigen, wieweit der Betroffene es tatsächlich in der Hand hat, seine Festhaltung zu beenden, indem er seiner Mitwirkungs- bzw. Ausreisepflicht nachkommt (BGE 134 I 92 E. 2.3.2; BGer 2C_1/2016 vom 27. Januar 2016 E. 2.3 und E. 3.2.1 sowie 2C_262/2016 vom 12. April 2016 E. 3.3).

4.2      Der Beurteilte wurde von den Behörden von Sierra Leone, Gambia, Nigeria, Guinea, Senegal und Liberia gestützt auf Befragungen bisher nicht als eigener Staatsangehöriger anerkannt. Die konstanten Aussagen des Beurteilten, die Indizien aus einem Lingua-Gutachten und die mehrfachen Hinweise anderer Delegationen auf Sierra Leone werden nunmehr durch die aufgrund von Interpol-Anfragen verfügbar gemachten Informationen aus Spanien und Frankreich, wo sich der Beurteilte in der Vergangenheit aufgehalten hat und als B____, geboren am [...], aus Sierra Leone, bekannt war, objektiviert. Dass es sich bei B____ und dem Beurteilten um dieselbe Person handelt, ist aufgrund der identischen Fingerabdrücke (sowohl in Spanien als auch in Frankreich) und dem entsprechenden Foto aus Spanien erstellt. Wie sich aus den verfügbaren Informationen aus Spanien ergibt, besass der Beurteilte in der Vergangenheit (unter den Personalien B____, geboren am [...]) dort eine Aufenthaltserlaubnis (die Nummer des Ausländerausweises war [...]), wobei er bei der Beantragung dieser Bewilligung allen Grund hatte, zutreffende Angaben zu machen, sodass nahe liegt, dass die wahre Identität des Beurteilten B____, geboren am [...], lautet. Dies würde auch die im Asylverfahren eingereichte, mutmasslich unechte Geburtsurkunde aus Sierra Leone (lautend auf A____, geboren am [...]; vgl. dazu im Detail VGE AUS.2025.74 und 100) und die bis anhin fehlende Identifikation unter den Personalien A____, geboren am [...], durch die Behörden von Sierra Leone erklären. Die durch das Migrationsamt getätigten Interpol-Anfragen betreffend Italien, Sierra Leone, Nigeria, Liberia, Guinea, Gambia, Senegal, Guinea-Bissau, Elfenbeinküste, Togo, Burkina-Faso, Benin, Niger und Mali dienen «bloss» der ergänzenden Informationsbeschaffung und sind hinsichtlich der Identifikation des Beurteilten als Staatsbürger von Sierra Leone nicht von wesentlicher Bedeutung.

4.3      Mit diesen, mutmasslich zutreffenden Personalien bestehen im Sinne des vorstehend Erwogenen ernsthafte Anhaltspunkte dafür, dass die Repatriierung des Beurteilten innerhalb der vom Migrationsamt verlängerten Haftdauer von drei Monaten gelingen wird: Gemäss Auskunft des SEM läuft in Zusammenarbeit mit den spanischen Behörden und der Vertretung von Sierra Leone in Spanien aktuell die Suche nach Kopien derjenigen Dokumente, welche der Beurteilte zwecks Erhalts seiner früheren spanischen Aufenthaltsbewilligung dort vorgelegt hat. Zu diesem Zweck wurde auch Kontakt mit dem Honorarkonsul von Sierra Leone in Spanien aufgenommen. Diese Unterlagen sind als die vom SEM als notwendig bezeichneten, «neuen und aussagekräftigen Hinweise» für eine erfolgreiche Identifikation zu bezeichnen, wobei die entsprechenden Belege der Delegation bereits vorgängig vorgelegt und der Fall bereits im Rahmen des offiziellen Briefings ausführlich dargelegt werden soll. Ohnehin ist darauf hinzuweisen, dass selbst die Tatsache, dass der Beurteilte in Tat und Wahrheit eine andere Identität als bisher angenommen besitzt und früher als Staatsangehöriger von Sierra Leone in Spanien eine Aufenthaltserlaubnis erlangt hatte, als solche neuen Elemente für eine erfolgreiche Identifikation zu bezeichnen wären. Die nächste zentrale Befragung mit Behördenvertretern aus Sierra Leone ist für anfangs März 2026 geplant. Dafür, dass dieser Termin nicht eingehalten werden kann, gibt es aktuell keinerlei Hinweise. Nach erfolgter Identifikation dürfte die Papierbeschaffung angesichts des Profils des Beurteilten (keine Frauen oder Kinder involviert) gemäss Auskunft des SEM kein Problem darstellen und auch unmittelbar erfolgen. Ein Vollzug sei – so das SEM – auf allen Eskalationsstufen (auch auf Stufe DEPA oder Sonderflug) möglich, wobei jeweils ein hohes Mass an Koordination erforderlich sei. Nach dem Gesagten bestehen ernste Anhaltspunkte dafür, dass die beiden zu Lasten des Beurteilten ausgesprochenen Wegweisungen und die Landesverweisung bald vollzogen werden können, zumal beim Thema «Absehbarkeit» – wie zuvor erwogen – auch zu berücksichtigen ist, wieweit der Betroffene es tatsächlich in der Hand hat, seine Festhaltung zu beenden, indem er seiner Mitwirkungs- bzw. Ausreisepflicht nachkommt (worum sich der Beurteilte bis anhin regelrecht foutiert hat), was nach erfolgter Identifikation auch hinsichtlich der (freiwilligen) Ausreise gilt.

4.4      Dass der Vollzug nun länger bzw. bis zur Maximaldauer der Administrativhaft dauert, hat sich der Beurteilte selber zuzuschreiben, hat er doch nicht einmal ansatzweise kooperiert (in der heutigen Verhandlung hat er das Angebot, sich vor Ort mit den Behörden von Sierra Leone telefonisch in Verbindung zu setzen, ausgeschlagen; abgesehen davon, hat der Beurteilte gegenüber dem Migrationsamt angedeutet, er werde bei einem Telefonat mit den Behörden von Sierra Leone «alle schlimmen Sachen sagen» bzw. absichtlich auf Französisch sprechen, was offensichtlich ebenfalls gegen eine Kooperationsbereitschaft spricht). So wurde die Tatsache, dass er sich in der Vergangenheit legal in Spanien aufhielt und dort Ausweisdokumente hinterlegt sein müssen, erst im Winter letzten Jahres bekannt, obwohl der Beurteilte verpflichtet gewesen wäre, seine wahre Identität längstens offenzulegen. Dass der Identifizierungsprozess derart lange dauert, ist nicht dem Verhalten der Schweizer Behörden, die das Beschleunigungsgebot bisher immer gewahrt haben, geschuldet, sondern dem zuvor dargestellten, nicht kooperativen Verhalten des Beurteilten (Art. 79 Abs. 2 lit. a AIG). Auch hat das Bundesgericht mehrfach darauf hingewiesen, dass die Frage nach der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG bei straffällig gewordenen Personen anders zu beurteilten ist und die maximal mögliche Haftdauer ausgeschöpft werden kann (BGE 147 II 49 E. 2.2.3, 130 II 56 E. 4.1.3, 125 II 217 E. 3b/bb; BGer 2C_523/2023 vom 17. Oktober 2023 E. 4.2, 2C_37/2023 vom 16. Februar 2023 E. 3.1, 2C_312/2020 vom 25. Mai 2020 E. 2.1, 2C_268/2018 vom 11. April 2018 E. 2.3.1; vgl. dazu auch Jucker, a.a.O., Art. 80 N 24).

4.5      Aufgrund des vorstehend Erwogenen insbesondere zur Untertauchensgefahr bzw. der einschlägigen Vorstrafe ist auszuschliessen, dass sich der Beurteilte (trotz heutiger Beteuerung des Gegenteils) an eine Ein- oder Ausgrenzung (Art. 74 AIG) im Sinne einer milderen Massnahme halten würde, sodass eine Inhaftierung das einzige Mittel darstellt, mit dem der Vollzug der beiden Wegweisungsverfügungen und der Landesverweisung sichergestellt werden kann, zumal mangels Vorhandenseins auch kein Reisepass beim Migrationsamt hinterlegt werden könnte und eine Meldepflicht der ausgeprägten Untertauchensgefahr nicht wirksam begegnen kann (dass der Beurteilte den geplanten Vorsprachetermin bei den Behörden von Sierra Leone aus der Freiheit heraus wahrnehmen würde, ist aufgrund seiner Ablehnung hiergegen auszuschliessen). Es trifft zwar zu, dass der Beurteilte die von der Sozialhilfe ausbezahlte Nothilfe nur dann erhält, wenn er sich regelmässig beim Migrationsamt meldet. Indes hat A____ in der Vergangenheit mehrfach gezeigt, dass er seinen Bedarf auch deliktisch zu decken vermag (Verurteilungen wegen Raubs und mehrfach wegen Diebstahls), sodass auch dies die (ausgeprägte) Untertauchensgefahr nicht wirksam zu bannen vermag. Das als gross einzustufende öffentliche Interesse an der Sicherstellung des Vollzugs überwiegt dasjenige des Beurteilten an seiner persönlichen Freiheit, zumal der Beurteilte angesichts seiner 15 strafrechtlichen Verurteilungen und der über zwölf Seiten langen Vorgangsliste bei den spanischen Polizeibehörden auch eine grosse Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt und er gesundheitliche Probleme in jüngster Vergangenheit regelmässig verneint hat, wobei solche einer Inhaftierung ohnehin nicht entgegenstünden, ist die medizinische Betreuung (inklusive Medikation) im Gefängnis Bässlergut doch sichergestellt. Ein Verstoss gegen das Übermassverbot liegt nicht vor. Wenn ausgeführt wurde, der Beurteilte habe sich im Rahmen des Identifikationsprozesses «durchaus kooperativ» gezeigt, trifft dies – obwohl er sich zu den verschiedenen Terminen bei diversen Botschaften zuführen liess – mit Hinweis auf vorstehend Erwogenes (vgl. dazu E. 4.2-4.4) nicht zu. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass er in der JVA Lenzburg wegen Gewalt gegen einen Mitinsassen in den Hochsicherheitstrakt verlegt und auch in Administrativhaft diszipliniert werden musste (Weigerung, Medikamente unter Sicht einzunehmen bzw. eine Auseinandersetzung mit einem anderen Inhaftierten mit gegenseitigen Beschimpfungen).

4.6      Der Beurteilte befand sich in der Vergangenheit bereits während insgesamt 234 Tagen im Kanton Luzern in Administrativhaft. In der Zwischenzeit ist er jedoch mehrfach aus der Schweiz ausgereist, sodass die der Fristenlauf von Art. 79 Abs. 1 AIG mit der aktuellen, ausländerrechtlich begründeten Inhaftierung gestützt auf die siebenjährige Landesverweisung neu zu laufen begonnen hat (BGE 143 II 113 E. 3; Zünd, a.a.O., Art. 79 AIG N 4).

5.

5.1      Nach dem Gesagten erweist sich die Haft als notwendig und verhältnismässig, weshalb sie für drei Monate zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).

5.2      Rechtsanwältin Lea Hungerbühler ist im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung aus der Gerichtskasse zu entschädigen, wobei grundsätzlich auf den in ihrer Honorarnote geltend gemachten Aufwand abgestellt werden kann (für die heutige Verhandlung werden zusätzlich zwei Stunden vergütet). Für den genauen Betrag der Entschädigung wird auf das Dispositiv verwiesen.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

://:        Die Verlängerung der Ausschaffungshaft über A____ ist für die Dauer von drei Monaten, bis zum 13. April 2026, rechtmässig und angemessen.

            Es werden keine Kosten erhoben.

            Der unentgeltlichen Rechtsvertreterin, Rechtsanwältin Lea Hungerbühler, wird ein Honorar von CHF 1’440.–, zuzüglich Auslagen in Höhe von CHF 10.–, ins-gesamt also CHF 1‘450.–, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

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