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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 09.12.2024 AUS.2024.75 (AG.2024.682)

December 9, 2024·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,628 words·~8 min·3

Summary

Anordnung der Ausschaffungshaft

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2024.75

URTEIL

vom 9. Dezember 2024

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...], von Sri Lanka

zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstr. 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamts vom 6. Dezember 2024

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Sachverhalt

A____ (Beurteilter) reichte am 22. Februar 2016 erstmals ein Asylgesuch in der Schweiz ein. Im Rahmen eines darauffolgenden Zuständigkeitsverfahrens wurde festgestellt, dass Spanien für die Durchführung des Verfahrens zuständig ist. Aus diesem Grund erliess das Staatssekretariat für Migration (SEM) am 4. April 2016 gestützt auf die Dublin-Verordnung einen Nichteintretensentscheid und verfügte gleichzeitig die Wegweisung nach Spanien, wohin der Beurteilte am 3. August 2016 überstellt wurde. Am 19. Februar 2020 teilte das Migrationsamt des Kantons Bern dem SEM mit, dass sich der Beurteilte ohne Aufenthaltsregelung in der Schweiz aufhalte. Kurz darauf informierte es das SEM, dass die Person unkontrolliert abgereist und ihr Aufenthaltsort nicht bekannt sei. Am 22. Juni 2020 hat der Beurteilte in der Schweiz im Sinne eines Mehrfachgesuchs erneut um Asyl ersucht. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (EURODAC) ergab, dass er am 4. Oktober 2016 auch in Frankreich Asyl beantragte. Da damit Frankreich für das weitere Verfahren zuständig war, trat das SEM am 9. Juli 2020 auf das Asylgesuch nicht ein und verfügte die Wegweisung nach Frankreich. Der Beurteilte tauchte aber per 28. September 2020 erneut unter, weswegen er nicht überstellt werden konnte.

Am 15. Juni 2022 reichte der Beurteilte in der Schweiz erneut ein Asylgesuch ein. Mit Verfügung vom 13. Juli 2022 wurde festgestellt, dass die Frist zur Überstellung nach Frankreich abgelaufen ist, weswegen die Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs auf die Schweiz überging. Das SEM lehnte das Asylgesuch mit Verfügung vom 31. Januar 2024 ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Mit Urteil vom 28. März 2024 wies das Bundesverwaltungsgericht eine hiergegen erhobene Beschwerde ab. Am 31. Mai 2024 reichte der Beurteilte ein Wiedererwägungsgesuch ein, auf welches das SEM am 18. Juli 2024 jedoch nicht eintrat.

Nachdem der Beurteilte von seinen Heimatbehörden am 10. Oktober 2024 identifiziert und die Ausreise vorbereitet wurde (Flugbuchung, medizinische Abklärungen, Erhältlichmachung eines Laissez-Passer), nahm er den Vorsprachetermin vom 28. Oktober 2024 beim Migrationsamt nicht wahr und galt seither als untergetaucht. Am 5. Dezember 2024 wurde der Beurteilte im Kanton Solothurn von der Polizei kontrolliert und am selben Tag zu Handen des Migrationsamts nach Basel überführt. Am 6. Dezember 2024 verfügte das Migrationsamt eine Ausschaffungshaft von drei Monaten, mithin bis zum 4. März 2025. Am 9. Dezember 2024 hat eine mündliche Verhandlung des Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht stattgefunden. Dabei ist A____ mit Hilfe eines Dolmetschers befragt worden. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen. Das vorliegende Urteil (einschliesslich Rechtsmittelbelehrung) ist dem Beurteilten anlässlich der mündlichen Verhandlung erläutert und ihm (wie auch dem Migrationsamt) überdies schriftlich ausgehändigt worden.

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden (seit der ausländerrechtlich motivierten Festhaltung) durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung eingehalten. Zuständig zur Überprüfung der Haft ist ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (§ 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).

2.

2.1      Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlichen Landesverweisung dann in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er seiner Mitwirkungspflicht nach Artikel 90 AIG nicht nachkommt bzw. sein bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG). Untertauchensgefahr liegt regelmässig dann vor, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 140 II 1 E. 5.4, 130 II 56 E. 3.1; Sert, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz, 2. Auflage, Bern 2024, Art. 76 N 18 ff.). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (Businger, Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015, S. 120 f.). Seinen Mitwirkungspflichten nach Art. 90 AIG kommt auch nicht nach, wer sich rein passiv verhält und somit den Wegweisungsvollzug aktiv vereitelt (BGE 130 II 377 E. 3.2.2; BGer 2C_442/2020 vom 24. Juni 2020 E. 3.2.1). Die Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2023, Rz 12.103; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 vom 17. März 2014 E. 4.3).

2.2      Der Beurteilte ist in der Vergangenheit schon mehrfach untergetaucht. So teilte das Migrationsamt des Kantons Bern dem SEM am 19. Februar 2020 mit, dass sich der Beurteilte ohne Aufenthaltsregelung in der Schweiz aufhalte. Kurz darauf informierte es das SEM, dass die Person unkontrolliert abgereist und ihr Aufenthaltsort nicht bekannt sei. Am 9. Juli 2020 trat das SEM auf ein Asylgesuch des Beurteilten nicht ein und wies ihn gestützt auf die Dublin-Verordnung nach Frankreich weg. Der Beurteilte tauchte aber per 28. September 2020 erneut unter, weswegen er nicht überstellt werden konnte. In jüngster Vergangenheit tauchte der Beurteilte erneut unter und zwar just dann, als die Vorbereitungen für eine Rücküberstellung nach Sri Lanka sehr konkret wurden (Flugbuchung, medizinische Abklärungen, Erhältlichmachung eines Laissez-Passer). Anhaltspunkte, dass sich der hoch mobile Beurteilte (Asylgesuche in Spanien und Frankreich) nunmehr an behördliche Anordnungen halten und sich zur Verfügung halten würde, sind vor dem Hintergrund des soeben Referierten nicht ersichtlich, zumal er in der Vergangenheit mehrfach dezidiert zum Ausdruck gebracht hat, nicht in seine Heimat zurückkehren zu wollen (dass er gemäss der Befragung beim Migrationsamt vom 6. Dezember 2024 nunmehr plötzlich bereit sei, auszureisen, ist vor dem Hintergrund des soeben Erwogenen wenig glaubhaft; auch die heute zu Protokoll gegebene Aussage, wonach er ausreise, wenn er müsse, deutet mitnichten auf einen intrinsischen Gesinneswandel hin). Im Übrigen wurde der Beurteilte mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 25. März 2020 wegen rechtswidriger Einreise und rechtswidrigen Aufenthalts zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von fünf Tagessätzen zu CHF 30.– (Probezeit zwei Jahre) sowie von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 9. Juli 2024 wegen Hausfriedensbruchs zu einer bedingten Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu CHF 30.– (Probezeit zwei Jahre) und einer Busse von CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung einer Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen) verurteilt, wobei bei einem straffälligen Ausländer – eher als bei einem unbescholtenen – davon auszugehen ist, er werde künftig behördliche Anordnungen missachten (Baumann/Göksu, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz. 62). Nach dem Gesagten ist – auch wenn der Beurteilte ab und an beim Migrationsamt vorgesprochen haben mag (die damit eingeholten Bestätigungen des Migrationsamts waren notwendige Voraussetzung für den Erhalt von Nothilfe [ausbezahlt durch die Sozialhilfe]) – von einer ausgeprägten Untertauchensgefahr auszugehen, zumal nun unmissverständlich feststeht, dass er die Schweiz verlassen und in seine Heimat zurückkehren muss.

3.

3.1      Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Diese Haftdauer darf nur in den in Art. 79 Abs. 2 AIG normierten Fällen überschritten werden. Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die Haft als Ganzes verhältnismässig sein und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot wahren (BGE 130 II 56 E. 1, 125 II 369 E. 3a).

3.2      Aufgrund des vorstehend Erwogenen bzw. der ausgeprägten Untertauchensgefahr ist auszuschliessen, dass sich der Beurteilte an eine Ein- oder Ausgrenzung (Art. 74 AIG) im Sinne einer milderen Massnahme halten würde, sodass eine Inhaftierung das einzige Mittel darstellt, mit dem der Vollzug der Wegweisung sichergestellt werden kann, zumal mangels Vorhandenseins auch kein Reisepass beim Migrationsamt hinterlegt werden könnte und eine Meldepflicht der ausgeprägten Untertauchensgefahr nicht wirksam begegnen kann (gemäss eigenen Angaben hat sich der Beurteilte nach dem verpassten Vorsprachetermin vom 28. Oktober 2024 bei seiner Schwester und danach bei einem Freund aufgehalten, sich aber nicht beim Migrationsamt gemeldet, sodass eine Unterkunft bei Verwandten oder Bekannten verbunden mit einer Meldepflicht ebenfalls nicht zielführend ist; dass er krank gewesen sei, bedeutet nicht, dass er oder seine Schwester sich nicht telefonisch mit dem Migrationsamt hätte in Verbindung setzen können). Das als gross einzustufende öffentliche Interesse an der Sicherstellung der Wegweisung überwiegt dasjenige des Beurteilten an seiner persönlichen Freiheit, zumal der Beurteilte in der Vergangenheit auch deliktisch tätig geworden ist und ihm Zwangsmassnahmen mehrfach angedroht wurden. Zwar leidet der Beurteilte an gesundheitlichen Problemen (insbesondere Alkoholsucht und Epilepsie). Indes haben sowohl das SEM als auch das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass eine adäquate medizinische Betreuung für den Beurteilten auch seiner Heimat verfügbar ist. Zudem wurde seine Reisefähigkeit ärztlich abgeklärt und ist die medizinische Betreuung (inklusive Medikation) im Gefängnis Bässlergut sichergestellt. Auch wahrten die Schweizer Behörden das Beschleunigungsgebot, wurde doch am 3. Oktober 2024 beim SEM um Rückkehrunterstützung ersucht, der Beurteilte bereits eine Woche später von seinen Heimatbehörden identifiziert und liegt bereits ein Laissez-passer vor.

3.3      Eine Rückführung nach Sri Lanka ist mit Hinweis auf den abschlägigen Asylentscheid des SEM vom 31. Januar 2024, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. März 2024 und den Nichteintretensentscheid des SEM betreffend Wiedererwägung vom 31. Mai 2024 tatsächlich möglich. Auch ergeben sich mit Hinweis auf die soeben zitierten Gerichtsentscheide keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beurteilten bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung droht. Zudem sprechen gemäss den Urteilen weder die in Sri Lanka herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung dorthin. Aufgrund der Tatsache, dass der Beurteilte medizinisch und polizeilich begleitet zurückgeführt werden muss, ist auch die verfügte Haftdauer von drei Monaten nicht zu beanstanden, zumal nie im Detail voraussehbaren Unwägbarkeiten Rechnung zu tragen ist. Der Beurteilte wird indes auf die Möglichkeit eines Haftentlassungsgesuchs hingewiesen.

4.

Nach dem Gesagten erweist sich die Haft als notwendig und verhältnismässig, weshalb sie zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

://:        Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist für die Dauer von drei Monaten, das heisst bis zum 4. März 2025, rechtmässig und angemessen.

            Es werden keine Kosten erhoben.

            Mitteilung an:

-       Beurteilter

-       Migrationsamt Basel-Stadt

-       Staatssekretariat für Migration (SEM)

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

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