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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 05.12.2024 AUS.2024.73 (AG.2024.675)

December 5, 2024·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·702 words·~4 min·3

Summary

Anordnung der Ausschaffungshaft

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2024.73

URTEIL

vom 5. Dezember 2024

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...], von Rumänien

zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstr. 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamts vom 4. Dezember 2024

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Nach Durchsicht der Akten und in Erwägung,

dass   der rumänische Staatsangehörige A____ (Beurteilter) am 4. Dezember 2024 in Basel bei einer Patrouillenfahrt von der Kantonspolizei Basel-Stadt kontrolliert wurde und sich dabei herausstellte, dass er mit einem bis zum 16. Mai 2026 gültigen Einreiseverbot belegt ist;

dass   der daraufhin kontaktierte Piketthabende des Migrationsamts die vorläufige Festnahme des Beurteilten verfügte;

dass   das Migrationsamt den Beurteilten am 4. Dezember 2024 aus der Schweiz wegwies und gleichzeitig eine Ausschaffungshaft von zwölf Tagen bis zum 16. Dezember 2024 anordnete;

dass   gemäss Art. 80 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde zu überprüfen sind, wozu ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht zuständig ist (vgl. § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300);

dass   das Gericht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80 Abs. 3 AIG);

dass   der Beurteilte nicht nur im Besitz einer gültigen Identitätskarte ist, sondern bereits am 4. Dezember 2024 beim Staatssekretariat für Migration (SEM) für ihn eine Flugbuchung nach Bukarest in Auftrag gegeben worden ist;

dass   mit der heutigen Überprüfung der Haft im schriftlichen Verfahren die Frist von 96 Stunden eingehalten ist;

dass   der Beurteilte unterschriftlich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet hat und eine mündliche Verhandlung aufgrund der Aktenlage auch entbehrlich erscheint;

dass   ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs einer erstinstanzlich eröffneten Weg- oder Ausweisung oder einer erstinstanzlichen Landesverweisung in Haft genommen werden kann (Art. 76 Abs. 1 AIG);

dass   das Migrationsamt den Beurteilten am 4. Dezember 2024 aus der Schweiz weggewiesen hat, wobei die entsprechende Verfügung ihm auch ordnungsgemäss eröffnet worden ist;

dass   in Ausschaffungshaft genommen werden kann, wer trotz Einreiseverbots das Gebiet der Schweiz betritt und nicht sofort weggewiesen werden kann (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG);

dass   der Beurteilte, nachdem er seit Juli dieses Jahres bereits vier Mal aus der Ausschaffungshaft heraus nach Rumänien zurückgeführt worden war und er bei seiner Befragung am 4. Dezember 2024 angab, am Tag zuvor von Deutschland her herkommend wieder in die Schweiz eingereist zu sein, gegen ein vom SEM am 17. Mai 2024 für zwei Jahre ausgesprochenes Einreiseverbot verstossen hat;

dass   eine ausländische Person des Weiteren nach dem Haftgrund der sogenannten Untertauchensgefahr in Haft genommen werden kann, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen will und ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG);

dass   der Beurteilte, nachdem er im Gefolge seiner Festnahme wegen Trickdiebstahls am 17. Mai 2024 aus der Schweiz weggewiesen und ihm ein zweijähriges Einreiseverbot auferlegt worden war, in der Folge zahlreiche Male wegen Verstosses gegen dieses Einreiseverbot wie auch wegen rechtswidrigen Aufenthalts in der Schweiz festgenommen worden ist;

dass   der Beurteilte, auch nachdem er nach seinen vier zwangsweisen Rückführungen nach Rumänien am 3. Juli 2024, 31. Juli 2024, 2. Oktober 2024 sowie am 4. November 2024 wieder in die Schweiz zurückgekehrt ist;

dass   der Beurteilte mit seinem renitenten Verhalten offenkundig zu erkennen gibt, dass er nicht bereit ist, sich an behördliche Anordnung zu halten;

dass   aufgrund dessen mit dem Migrationsamt davon auszugehen ist, dass der Beurteilte sich dem Vollzug der Wegweisung entziehen und untertauchen würde, sollte er freigelassen werden;

dass   der Beurteilte in der Schweiz über kein Beziehungsnetz verfügt, weshalb nicht ersichtlich ist, welche mildere Massnahme als Haft den Vollzug der Wegweisung absichern könnte und darüber hinaus auch das Beschleunigungsgebot gewahrt ist, zumal bereits eine Flugbuchung in Auftrag gegeben worden ist;

dass   die Anordnung von zwölf Tagen Haft angesichts der gesamten Umstände angemessen erscheint, zumal noch eine Reservefrist für den Fall von unvorhergesehenen Verzögerungen einzuberechnen ist;

dass   sich die Haft damit als recht- und verhältnismässig erweist;

dass   das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

://:        Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet.

            Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft für zwölf Tage bis zum 16. Dezember 2024, 02:30 Uhr, ist rechtmässig und angemessen.

            Es werden keine Kosten erhoben.

Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.

            Mitteilung an:

-       Beurteilter

-       Migrationsamt Basel-Stadt

-       Staatssekretariat für Migration (SEM)

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

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