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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 08.11.2024 AUS.2024.65 (AG.2024.633)

November 8, 2024·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·813 words·~4 min·3

Summary

Anordnung der Ausschaffungshaft

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2024.65

URTEIL

vom 8. November 2024

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...], von Algerien

zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamts vom 4. November 2024

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Sachverhalt

Der algerische Staatsangehörige A____ (Beurteilter) erklärte am 1. Januar 2023 im Bundesasylzentrum in Bern, in der Schweiz ein Asylgesuch einreichen zu wollen. Er wurde der Asylregion Nordwestschweiz zugewiesen, wo er indes vorerst nicht eintraf, sodass kein Asylverfahren durchgeführt werden konnte. Am 8. März 2023 reichte er erneut ein Asylgesuch ein, wobei das ordentliche Verfahren dieses Mal durchgeführt werden konnte. Mit Entscheid vom 21. Juli 2023 wies das Staatssekretariat für Migration (SEM) das Ersuchen ab und wies den Beurteilten aus der Schweiz und dem Schengen-Raum weg. Das Bundesverwaltungsgericht trat am 11. September 2023 auf eine hiergegen erhobene Beschwerde nicht ein.

Mit Strafbefehl vom 24. April 2023 wurde der Beurteilte vom Ministère public du canton Jura Porrentruy wegen Diebstahls, versuchten Diebstahls und geringfügiger Sachbeschädigung schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 40 Tagen (Probezeit zwei Jahre) und einer Busse von CHF 200.– verurteilt. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft 2 Emmenbrücke vom 4. Mai 2023 wurde der Beurteilte zudem des mehrfachen Diebstahls und der Sachbeschädigung schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.– (als Zusatzstrafe zum Urteil des Ministère public du canton Jura Porrentruy; später in eine Ersatzfreiheitsstrafe umgewandelt) verurteilt. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 12. September 2023 wurde A____ darüber hinaus des mehrfachen Diebstahls, des versuchten Diebstahls, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der Sachbeschädigung, der rechtswidrigen Einreise ins Ausland oder Vorbereitungen dazu im Sinne des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration schuldig erklärt. Die gegen ihn am 24. April 2023 vom Ministère public du canton Jura Porrentruy wegen Diebstahls, versuchten Diebstahls und geringfügiger Sachbeschädigung bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 40 Tagen wurde vollziehbar erklärt und der Beurteilte unter Anrechnung von bereits ausgestandener Haft zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 220 Tagen und einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von fünf Tagessätzen zu CHF 10.– (Probezeit zwei Jahre; als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Abteilung 2 Emmen vom 4. Mai 2023) verurteilt. Zudem wurde er für sechs Jahre des Landes verwiesen (mit Eintrag im Schengener Informationssystem [SIS]). Dazu kommen mehrere laufende Strafverfahren in den Kantonen Luzern, Aargau und Basel-Stadt hauptsächlich wegen Diebstahls, aber auch wegen Hausfriedensbruchs, Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz und Beschimpfung. Nachdem dem Beurteilten seit dem 29. Mai 2023 strafrechtlich motiviert die Freiheit entzogen war, wurde ihm per 18. November 2023 die bedingte Entlassung gewährt. Fortan sprach der Beurteilte regelmässig beim Migrationsamt vor. Am 14. Mai 2024 wurde er als algerischer Staatsangehöriger identifiziert, wozu ihm am 4. Juni 2024 das rechtliche Gehör gewährt wurde. Am vorgesehenen Vorsprachetermin vom 25. Juni 2024 erschien der Beurteilte nicht mehr und galt ab dem 26. Juni 2024 als verschwunden. Am 29. Oktober 2024 meldete sich der Beurteilte selbständig beim Migrationsamt und erhielt einen Vorsprachetermin für den 4. November 2024. Anlässlich dieses Termins wurde er im Auftrag des Migrationsamts vorläufig festgenommen. Dieses verfügte am selben Tag eine Ausschaffungshaft von drei Monaten, mithin bis zum 3. Februar 2025. Am 8. November 2024 hat eine mündliche Verhandlung des Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht stattgefunden. Dabei ist A____ mit Hilfe eines Dolmetschers befragt worden. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen. Das vorliegende Urteil ist dem Beurteilten anlässlich der mündlichen Verhandlung erläutert und ihm und dem Migrationsamt überdies im Dispositiv ausgehändigt worden. Die schriftliche Begründung erfolgt mit vorliegendem Urteil.

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden (seit der ausländerrechtlich motivierten Festhaltung) durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung eingehalten. Zuständig zur Überprüfung der Haft ist ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (§ 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).

2.

2.1      Anlässlich der Verhandlung vom 8. November 2024 gab der Beurteilte – nachdem er bereits sein Ohr haltend in den Gerichtssaal gelaufen war – zu Beginn zu Protokoll, dass er krank sei und Schmerzen habe. Er könne fast nicht sprechen. Das Angebot des Vorsitzenden, die Haft für eine kurze Zeit zu bestätigen und erst anfangs bzw. Mitte nächster Woche zu verhandeln, nahm der Beurteilte gerne an und gab zu Protokoll, er möchte nicht, dass die Verhandlung heute durchgeführt werde. Er sei einverstanden, wenn die Haft vorläufig bestätigt werde. Aufgrund nie vorhersehbaren Unwägbarkeiten wird die Haft vorläufig für die Dauer von zwei Wochen, das heisst bis zum 22. November 2024, bestätigt.

2.2      Im Einverständnis mit dem Beurteilten wies der Vorsitzende A____ zudem darauf hin, dass er bis zum Verhandlungstermin von nächster Woche Unterlagen betreffend seine (angebliche) Ehefrau [...]) und das Kind in Frankreich besorgen muss, ansonsten auf die Angaben der französischen Behörden, wonach die Frau weder verheiratet sei noch Kinder habe, abgestellt werden müsse. Der Beurteilte gab auf explizite Nachfrage zu Protokoll, er habe diesen Hinweis verstanden und werde Unterlagen besorgen.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

://:        Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist für die Dauer von zwei Wochen, das heisst bis zum 22. November 2024, rechtmässig und angemessen.

            Es werden keine Kosten erhoben.

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

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