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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 28.10.2024 AUS.2024.60 (AG.2024.603)

October 28, 2024·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,769 words·~9 min·3

Summary

Durchsetzungshaft (Art. 78 AIG)

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2024.60

URTEIL

vom 28. Oktober 2024

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A.___, geb. […] 1999, von Marokko,

zur Zeit im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 50, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 25. Oktober 2024

betreffend Durchsetzungshaft (Art. 78 AIG)

Sachverhalt

Der (nach seinen Angaben) marokkanische Staatsangehörige A.____ (nachfolgend: Beurteilter), geb. […] 1999, reiste am 29. Januar 2020 in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) lehnte dieses Gesuch mit Entscheid vom 8. Juni 2021 ab und wies den Beurteilten mit einer Ausreisefrist bis 4. August 2021 aus der Schweiz weg. Auf die hiergegen erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 10. August 2021 nicht ein. Die Ablehnung des Asylgesuchs und die Wegweisung des Beurteilten wurden damit am 11. August 2021 rechtskräftig. Mit Schreiben vom 25. August 2021 setzte das SEM die Ausreisfrist neu auf den 6. Oktober 2021 an. Am 12. September 2022 stellte das SEM bei der marokkanischen Botschaft ein Gesuch um Identifizierung des Beurteilten, das jedoch in der Folge negativ beantwortet wurde. Eine daraufhin im Oktober 2023 bei den algerischen Behörden aufgenommene Identifizierungsabklärung blieb bis anhin unbeantwortet, ebenso ein im Nachgang zu einer Lingua-Sprachanalyse bei den marokkanischen Behörden erneuertes Identifizierungsgesuch. Nachdem der Beurteilte wiederholt, aber vergeblich aufgefordert worden war, bei seiner Identifizierung und der Beschaffung von Reisepapieren mitzuwirken, wurde er am 24. Oktober 2024 von der Kantonspolizei Basel-Stadt im Auftrag des Migrationsamts anlässlich einer Vorsprache festgenommen. Nach Befragung und Gewährung des rechtlichen Gehörs hat das Migrationsamt am 25. Oktober 2024 eine Durchsetzungshaft bis zum 23. November 2024, 14:54 Uhr angeordnet. Am 28. Oktober 2024 hat vor dem Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (nachfolgend: Haftrichter) unter Beizug eines Dolmetschers und in Anwesenheit des zuständigen Mitarbeiters des Migrationsamts eine mündliche Verhandlung stattgefunden. Dabei ist der Beurteilte befragt worden. Auf seine Ausführungen wie auch diejenigen des Mitarbeiters des Migrationsamts wird auf das Protokoll verwiesen. Das vorliegende Urteil einschliesslich der Rechtsmittelbelehrung ist dem Beurteilten mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt worden.

Erwägungen

1.

Die erstmalige Anordnung der Durchsetzungshaft ist spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen (Art. 78 Abs. 4 des Ausländer- und Integrationsgesetzes [AIG, SR 142.20]). Diese Frist ist mit der heutigen gerichtlichen Verhandlung und Eröffnung des vorliegenden Urteils eingehalten.

2.

Der Beurteilte hat am 25. Oktober 2024 mündlich um unentgeltliche Verbeiständung ersucht. Eine bedürftige Partei hat gestützt auf Art. 29 Abs. 3 Satz 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) einen Anspruch darauf, dass ihr auf Gesuch hin ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt wird, falls dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint; nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BV muss jede Person, welcher die Freiheit entzogen wird, die Möglichkeit haben, ihre Rechte – in einer den Umständen angemessenen, wirksamen Weise – geltend zu machen. Dem Ausländer droht bei der Haftverlängerung nach drei Monaten eine schwere Freiheitsbeschränkung, die für ihn mit rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist, denen er – auf sich selber gestellt – mangels Kenntnis der Sprache und der hiesigen Verhältnisse nicht gewachsen ist. Die wirksame Geltendmachung seiner Rechte setzt deshalb spätestens in diesem Verfahrensabschnitt voraus, dass einem Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung entsprochen wird (BGE 139 I 206 E. 3.2.3; BGer 2C_526/2016 vom 30. Ju-ni 2016 E. 2.1). Vorliegend geht es um die Überprüfung einer ausländerrechtlich motivierten Haft, die erstmals und bloss für die Dauer von einem Monat angeordnet worden ist. Wie die summarische provisorische Würdigung der Akten nach deren Eingang gezeigt hat (was sich heute auch bestätigt hat), bietet der vorliegende Fall keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten, die einer anwaltlichen Vertretung bedurft hätten. Es konnte daher im Rahmen der richterlichen Überprüfung der erstmaligen Haftanordnung davon abgesehen werden, von Amtes wegen eine anwaltliche Vertretung für den Beurteilten zu bestellen.

3.

3.1      Hat eine ausländische Person ihre Pflicht zur Ausreise aus der Schweiz innerhalb der ihr angesetzten Frist nicht erfüllt und kann die rechtskräftige Weg- oder Ausweisung aufgrund ihres persönlichen Verhaltens nicht vollzogen werden, so darf sie in Durchsetzungshaft genommen werden, um der Ausreisepflicht Nachachtung zu verschaffen, sofern die Anordnung der Ausschaffungshaft nicht zulässig ist oder keine andere, mildere Massnahme zum Ziel führt (Art. 78 Abs. 1 AIG).

Die Durchsetzungshaft setzt voraus, dass der Vollzug der Aus- oder Wegweisung wegen des persönlichen Verhaltens des Ausländers nicht durchführbar ist. Es bedarf zum einen eines Zusammenhangs zwischen dem Verhalten des Ausländers und dem Vollzugshindernis und es muss zum anderen der Ausländer in der Lage sein, die von ihm verschuldete Undurchführbarkeit zu beseitigen. Hat die betroffene Person keinen Einfluss auf die Umstände der Undurchführbarkeit der Wegweisung, darf die Durchsetzungshaft nicht angeordnet werden (Baumann/Göksu, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz 103; Businger, Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015, S. 199). Die Anordnung von Durchsetzungshaft kommt immer nur dann in Frage, wenn die Voraussetzungen der Ausschaffungshaft nicht (mehr) gegeben sind und keine mildere Massnahme zur Verfügung steht. Die Subsidiarität der Durchsetzungshaft zeigt auf, dass die Behörden trotz renitenten Verhaltens einer ausländischen Person ihrerseits alle Vorkehrungen treffen müssen, um eine Aus- oder Wegweisung auch gegen den Willen des betroffenen Ausländers vollziehen zu können. Erst nach Ausschöpfung sämtlicher Mittel kann, wenn der Vollzug gleichwohl nicht gelingt, als letztes Mittel Durchsetzungshaft angeordnet werden (Baumann/Göksu, a.a.O., Rz 104; Businger, a.a.O., S. 205).

3.2      Der Beurteilte wurde mit dem abschlägigen Asylentscheid des SEM vom 8. Juni 2021 rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen. Seither bemühen sich die schweizerischen Behörden darum, die Identität des Beurteilten, der sich als marokkanischer Staatsangehöriger ausgibt, durch die zuständigen Behörden seines Heimatlandes bestätigen zu lassen. Diese Abklärungen verliefen bislang indessen im Sande. Am 12. September 2022 stellte das SEM bei der marokkanischen Botschaft ein erstes Identifizierungsgesuch. Am 3. Juli 2023 teilte das SEM mit, dass der Beurteilte von den marokkanischen Behörden nicht als marokkanischer Staatangehöriger habe identifiziert werden können. Eine marokkanische Staatsbürgerschaft sei zwar nicht vollständig ausgeschlossen. Um eine Anerkennung des Beurteilten bei den marokkanischen Behörden aber weiter vorantreiben zu können, benötige man neue Hinweise wie Kopien von Identitätsausweisen. In der Folge wurde auch bei den algerischen Behörden ein Identifizierungsgesuch (E-Mail SEM vom 10. Oktober 2023), welches bis anhin jedoch kein Ergebnis gezeitigt hat. Ebenso wurde eine LINGUA-Sprachanalyse in Auftrag gegeben. Diese ergab, dass der Ort der Sozialisation des Beurteilten höchstwahrscheinlich Marokko sei (E-Mail SEM vom 1. Februar 2024). Das SEM stellte daraufhin am 5. Februar 2024 bei der marokkanischen Botschaft unter Hinweis auf das Ergebnis des Sprachgutachtens erneut ein Identifizierungsgesuch. Dieses Gesuch ist jedoch bis heute unbeantwortet geblieben. Dass noch eine positive Antwort eingehen wird, erscheint unter diesen Umständen ziemlich unwahrscheinlich. Weitere Bemühungen der schweizerischen Behörden zur Identitätsabklärung erscheinen infolgedessen als aussichtslos, solange der Beurteilte hierbei nicht mitwirkt. Der Beurteilte ist seit seiner Wegweisung wiederkehrend, aber umsonst aufgefordert worden, zwecks Organisation seiner Rückkehr nähere Angaben zu seiner Identität zu machen und Identitätspapiere (oder Kopien davon) beizubringen. Seit rund drei Jahren hat er eingestandenermassen hierfür nichts unternommen. Die mit dem Vollzug der Wegweisung betrauten Behörden sehen keine weiteren Möglichkeiten, seine (wahre) Identität zu ermitteln, solange er hierbei nicht mithilft. Die Ausschaffung des Beurteilten scheitert letztlich – zumindest für den Moment – einzig daran, dass er nicht bereit ist nähere Angaben zu seiner (behaupteten) Identität zu machen bzw. zwecks Papierbeschaffung Kontakt mit seiner Familie in der Heimat und/oder seinen heimatlichen Behörden aufzunehmen. Da unter den geschilderten Umständen eine Ausschaffung in die Heimat des Beurteilten höchst unwahrscheinlich erscheint, ist die Anordnung einer Ausschaffungshaft nicht möglich. Es bleibt damit einzig die Durchsetzungshaft, um den Beurteilten zur Mitwirkung bei der Ermittlung bzw. Verifizierung seiner (angeblichen) Identität und der Beschaffung von Reisepapieren zu bewegen.

3.3      Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss jeweils aufgrund der Umstände im Einzelfall beurteilt werden, ob die Durchsetzungshaft (noch) geeignet bzw. erforderlich erscheint und nicht gegen das Übermassverbot verstösst (BGE 134 I 92 E. 2.3.2 und 133 II 97 E. 2.2; Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2022, Rz 12.132). Dabei ist dem Verhalten des Betroffenen, den die Papierbeschaffung allenfalls erschwerenden objektiven Umständen sowie dem Umfang der von den Behörden bereits getroffenen Abklärungen Rechnung zu tragen und zu berücksichtigen, wieweit der Ausländer es tatsächlich in der Hand hat, die Festhaltung zu beenden, indem er seiner Mitwirkungs- bzw. Ausreisepflicht nachkommt (BGE 134 I 92 E. 2.3.2 und 134 II 201 E. 2.2.2). Das mutmassliche künftige Verhalten des Betroffenen ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung jeweils aufgrund sämtlicher Umstände abzuschätzen. Ein erklärtes konsequent unkooperatives Verhalten bildet dabei nur einen unter mehreren zu berücksichtigenden Gesichtspunkten, andernfalls die Festhaltung umso weniger angeordnet werden könnte, je renitenter sich die betroffene Person zeigt und je stärker sie versucht, ihre Ausschaffung zu hintertreiben (BGE 134 I 92 E. 2.3.2).

Die vorliegend angeordnete Durchsetzungshaft erweist sich angesichts der bestehenden Umstände als verhältnismässig. Der Beurteilte hat bislang beharrlich die Mitwirkung an der Ermittlung bzw. Verifizierung seiner Identität verweigert. Es ist ihm aber ohne Weiteres möglich und zumutbar, Kontakt mit den heimatlichen Behörden zwecks Bestätigung seiner Identität und Erhalt von Reisepapieren aufzunehmen. Ebenso ist es ihm möglich und zuzumuten, seine Familie diesbezüglich zu kontaktieren. Seit mehr als drei Jahren weiss der Beurteilte, dass er die Schweiz verlassen und in seine Heimat zurückkehren muss. Seit mehr als drei Jahren hat er diesbezüglich nichts unternommen. Um seine Identifizierung wieder aufnehmen und zwecks Ausschaffung Reisepapiere beschaffen zu können, bleibt nur die Anordnung einer Durchsetzungshaft. Der Beurteilte hat in seiner Befragung vom 25. Oktober 2024 zwar angegeben (und heute auch bestätigt [Verhandlungsprotokoll, S. 4]), nun zur Rückkehr bereit zu sein und deswegen im Kontakt mit seiner Familie, namentlich mit seiner Mutter, zu stehen. Sie werde ihm binnen weniger Wochen seine Geburtsurkunde zukommen lassen. Mit dem Migrationsamt sind diese Aussagen indessen als Schutzbehauptungen einzustufen. Der Beurteilte wurde schon mit Infoschreiben vom 13. Mai 2024 aufgefordert, seiner Mitwirkungspflicht nun endlich nachzukommen und Papiere vorzulegen, die seine Identität bestätigen. Hierfür wurde ihm eine Frist von vier Wochen bis zum 10. Juni 2024 gesetzt. Sollte er bis dahin keine entsprechenden Dokumente oder zumindest keine diesbezüglichen Bemühungen vorlegen können, würde die Anordnung einer Durchsetzungshaft geprüft. Der Beurteilte bestätigte den Erhalt und die Kenntnisnahme dieser Aufforderung unterschriftlich. Die gesetzte Frist liess er jedoch ungenutzt verstreichen. Nachdem er bislang (mehr oder weniger) regelmässig seiner Meldepflicht nachgekommen war, entzog er sich ab dem 20. August 2024 der behördlichen Kontrolle und tauchte unter. Erst zwei Monate später, d.h. am 23. Oktober 2024, meldete er sich wieder beim Migrationsamt. Dass der Beurteilte nun bereit sein will, in seine Heimat zurückzukehren und bei der Beschaffung der hierfür benötigten Papiere mitzuwirken, ist unter diesen Umständen darauf zurückzuführen, dass er jetzt in Haft gesetzt worden ist. Es obliegt nun dem Beurteilten, seine Bereitschaft zur Ausreise unter Beweis zu stellen und Dokumente zu bereitzustellen, die zu seiner Identifizierung beitragen können. Wenn er seinen diesbezüglichen Mitwirkungspflichten nachgekommen ist, wird das Migrationsamt zu prüfen haben, inwiefern an der Fortsetzung der Haft länger festgehalten werden kann. Bis dahin kommt eine Freilassung verbunden mit der Auferlegung einer Meldepflicht als milderes Mittel zur Inhaftierung nicht in Frage, umso mehr als der Beurteilte unlängst für zwei Monate untergetaucht ist und den Behörden für die Organisation seiner Rückkehr nicht zur Verfügung stand. Er hat die bisherige Freiheit nicht genutzt, die notwendigen Reisepapiere zu organisieren und freiwillig auszureisen, obschon er hierfür über drei Jahre Zeit gehabt hätte. Der Beurteilte hat es selber in der Hand, mitzuwirken und damit seine Inhaftierung abzukürzen. Es besteht im Übrigen auch insofern ein erhebliches öffentliches Interesse am Vollzug der Wegweisung, als der Beurteilte in der Vergangenheit verschiedentlich strafrechtlich aufgefallen ist (vgl. Behördenstrafregisterauszug vom 29. April 2024 mit drei Verurteilungen [Strafbefehle]) und damit auch eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt. Die erstmalige Anordnung der Durchsetzung von einem Monat erweist sich unter diesen Umständen in jeder Hinsicht als angemessen (zur maximalen Haftdauer vgl. Art. 79 AIG).

3.4      Die angeordnete Durchsetzungshaft bis zum 23. November 2024 erweist sich nach dem Gesagten als recht- und verhältnismässig.

4.

Für das Gerichtsverfahren werden keine Kosten erhoben (§ 4 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

://:        Die über A.___ angeordnete Durchsetzungshaft wird bestätigt bis zum 23. November 2024, 14:54 Uhr.

            Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.

            Es werden keine Kosten erhoben.

            Mitteilung an:

-       A.___

-       Migrationsamt Basel-Stadt

-       Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinweis

Dieses Urteil wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.

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