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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 01.07.2024 AUS.2024.32 (AG.2024.411)

July 1, 2024·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,006 words·~5 min·3

Summary

Anordnung Ausschaffungshaft

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2024.32

URTEIL

vom 1. Juli 2024

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A___, geb. (…) 1979, von Georgien,

zur Zeit im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 27. Juni 2024

betreffend Anordnung Ausschaffungshaft

Nach Durchsicht der Akten und in Erwägung,

dass   der georgische Staatsangehörige A____ am frühen Morgen des 20. Juni 2024 mit dem Zug von Deutschland herkommend in die Schweiz einreiste und beim Ausstieg in Basel SBB von Angehörigen des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) einer Kontrolle unterzogen wurde, worauf sich bei einer Systemabfrage ergabt, dass er einerseits mit einem bis zum 20. Juni 2029 gültigen schengenweiten Einreiseverbot belegt ist und er andererseits von den deutschen Behörden zur Verhaftung ausgeschrieben war;

dass   das Migrationsamt Basel-Stadt daraufhin kontaktiert wurde, welches zuerst die Festnahme von A____ verfügte und anschliessend gleichentags für die Dauer von sieben Wochen bis zum 1. August 2024, 07:19 Uhr eine Vorbereitungshaft im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Art. 76 Abs. 1-3 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) anordnete;

dass   das Migrationsamt bzw. das Staatssekretariat für Migration (SEM) aufgrund eines entsprechenden Eintrags der zentralen Fingerabdruckdatenbank der Europäischen Union in Asylangelegenheiten (EURODAC) am 21. Juni 2024 eine Anfrage an die zuständigen Behörden in Deutschland, wo A____ am 19. Februar 2021 ein Asylgesuch gestellt hatte, zu seiner Rückübernahme stellte;

dass   das Dublin-Verfahren nach Auskunft des SEM vom 27. Juni 2024 ohne Ergebnis abgeschlossen wurde, weil die deutschen Behörden infolge Erlöschens ihrer Zuständigkeit das Übernahmeersuchen abgelehnt hätten, da A____ bereits am 21. Juli 2022 in seinen Heimatstaat überstellt worden sei;

dass   die Dublin-Vorbereitungshaft mangels der Zuständigkeit eines anderen Dublin-Staates damit nicht länger aufrechterhalten werden kann und zu beenden ist (Art. 80a Abs. 7 lit. a AIG);

dass   das Migrationsamt am 27. Juni 2024 stattdessen über A____ für die Dauer von zwölf Tagen, d.h. bis zum 9. Juli 2024, 07:20 Uhr eine Ausschaffungshaft verfügt hat;

dass   gemäss Art. 80 Abs. 2 AIG die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde zu überprüfen sind, wozu ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht zuständig ist (vgl. § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300);

dass   das Gericht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80 Abs. 3 AIG);

dass   das Gericht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80 Abs. 3 AIG);

dass   A____ im Besitz eines gültigen Reisepasses ist und eine Flugbuchung nach Tiflis (via Wien) für den 3. Juli 2024 bereits in Auftrag gegeben worden ist (Transitbestätigung von Österreich noch ausstehend);

dass   mit der heutigen Überprüfung der Haft im schriftlichen Verfahren und der heutigen Eröffnung des vorliegenden Urteils die Frist von 96 Stunden eingehalten ist;

dass   A____ unterschriftlich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet hat und eine mündliche Verhandlung aufgrund der Aktenlage auch entbehrlich erscheint;

dass   ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs einer erstinstanzlich eröffneten Weg- oder Ausweisung oder einer erstinstanzlichen Landesverweisung in Haft genommen werden kann (Art. 76 Abs. 1 AIG);

dass   das Migrationsamt A____ am 27. Juni 2024 aus der Schweiz weggewiesen hat, welche Verfügung ihm ordnungsgemäss eröffnet worden ist;

dass   das Migrationsamt die Ausschaffungshaft gestützt auf die Haftgründe von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. c und h sowie Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG angeordnet hat;

dass   in Ausschaffungshaft genommen werden kann, wer trotz Einreiseverbot das Gebiet der Schweiz betritt und nicht sofort weggewiesen werden kann (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG);

dass   A____ mit seiner Einreise in die Schweiz am 20. Juni 2024 unbestreitbar gegen ein vom Landratsamt München (D) am 14. Januar 2021 für die Dauer von acht Jahren ausgesprochenes schengenweites Einreiseverbot ver-stossen hat;

dass   ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs einer erstinstanzlich eröffneten Wegweisung in Haft genommen werden kann, wenn er wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG);

dass   unter Verbrechen im Sinne von Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG Straftaten zu verstehen sind, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind (Art. 10 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB, SR 311.0]);

dass   A____ mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 4. Dezember 2014 rechtskräftig wegen rechtswidriger Einreise in die Schweiz und einfachen Diebstahls verurteilt worden ist;

dass   auf dem Straftatbestand des einfachen Diebstahls eine Strafandrohung von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe steht (Art. 139 Ziff. 1 StGB);

dass   es unerheblich ist, dass A____ bloss zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF 30.–, bedingt vollziehbar, verurteilt worden ist, weil es allein auf die abstrakte Strafandrohung und nicht auf die tatsächlich verhängte Strafe ankommt (BGer 2C_260/2018 vom 9. April 2018 E. 4.3);

dass   damit auch der Haftgrund der Verurteilung zu einem Verbrechen (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG) erfüllt ist;

dass   eine ausländische Person nach dem Haftgrund der sogenannten Untertauchensgefahr in Haft genommen werden kann, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen will und ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG);

dass   A____ nach seiner Rückführung von Deutschland in seine Heimat am 21. Juli 2022 unbekümmert des gegen ihn bis zum 20. Juni 2029 verhängten schengenweiten Einreiseverbots durch Europa reist und damit offenkundig zu erkennen gibt, dass er nicht bereit ist, sich an behördliche Anordnungen zu halten;

dass   A____ in der Vergangenheit mit der Verwendung von insgesamt zwölf Nebenidentitäten mit teils unterschiedlichen Geburtsdaten aufgefallen ist (vgl. die Auflistung der Falschpersonalien im RIPOL-Auszug vom 21. Juni 2024 [act. 90 f.]), was als Täuschungsmanöver, um die richtige Identität zu verschleiern, zu werten ist und entsprechend auf eine Untertauchensgefahr hindeutet (Businger, Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015, S. 120 f.);

dass   aufgrund all dessen mit dem Migrationsamt davon auszugehen ist, dass A____ sich dem Vollzug der Wegweisung entziehen und untertauchen würde, sollte er freigelassen werden;

dass   A____ in der Schweiz über kein Beziehungsnetz verfügt, weshalb nicht ersichtlich ist, welche mildere Massnahme als Haft den Vollzug der Wegweisung absichern könnte und darüber hinaus auch das Beschleunigungsgebot gewahrt ist, zumal für den 3. Juli 2024 bereits ein Linienflug nach Tiflis gebucht werden konnte;

dass   die Anordnung von zwölf Tagen Haft angesichts der gesamten Umstände angemessen erscheint;

dass   sich die Haft damit unter allen Aspekten als verhältnisund rechtmässig erweist;

dass   das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

://:        Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet.

            Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist für zwölf Tage bis zum 9. Juli 2024, 07:20 Uhr rechtmässig und angemessen.

            Das Migrationsamt Basel-Stadt wird angewiesen, A____ das vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.

            Mitteilung an:

-       A____

-       Migrationsamt Basel-Stadt

-       Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Bestätigung

Dieses Urteil wurde A____ durch das Migrationsamt

in ____________________ Sprache eröffnet.

Datum:                                                          Uhrzeit:

Unterschrift Beurteilter:

______________________

Unterschrift Migrationsamt:

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