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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 23.10.2017 AUS.2017.82 (AG.2017.704)

October 23, 2017·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,102 words·~6 min·1

Summary

Haftentlassungsgesuch

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2017.82

URTEIL

vom 23. Oktober 2017

Beteiligte

A____, geb. [...], von der Türkei,

zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

Gegenstand

Haftentlassungsgesuch vom 11. Oktober 2017

Sachverhalt

A____ befindet sich seit dem 20. Juni 2017 in Basel zuerst in Vorbereitungshaft, seit dem 7. September 2017 in Ausschaffungshaft. Am 12. Oktober 2017 ging beim Verwaltungsgericht ein durch den Vertreter von A____ verfasstes Haftentlassungsgesuch ein. Darin wurde um umgehende Entlassung aus der Ausschaffungshaft ersucht und die unentgeltliche Rechtspflege beantragt. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2017 stellte die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (Einzelrichterin) das Haftentlassungsgesuch dem Migrationsamt zur Stellungnahme zu. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde mit [...] als Vertreter bewilligt. Die innert Frist eingegangene Stellungnahme des Migrationsamtes wurde dem Vertreter von A____ zur Kenntnisnahme zugestellt. Ferner wurde den Parteien das Ergebnis einer amtlichen telefonischen Auskunft zur Frage, wann mit dem Entscheid im beim Bundesverwaltungsgericht hängigen Beschwerdeverfahren zu rechnen ist, mitgeteilt. In der Verhandlung der Einzelrichterin vom 23. Oktober 2017 sind A____ und sein Vertreter zum Wort gelangt. Für alle Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen.

Erwägungen

1.

Die inhaftierte Person kann einen Monat nach erfolgter Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen. Über dieses hat die richterliche Behörde innert acht Arbeitstagen aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden (Art. 80 Abs. 5 Ausländergesetz, [AuG, SR 142.20]). Mit der heutigen Verhandlung ist diese Frist eingehalten.

2.

Die Haft wird u.a. beendet, wenn der Haftgrund nachträglich entfällt oder sich erweist, dass der Vollzug der Weg- oder Ausweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist, oder wenn einem Haftentlassungsgesuch entsprochen wird (Art. 80 Abs. 6 AuG). Dabei ist auch zu prüfen, ob die Behörden die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung nötigen Vorkehrungen rechtzeitig getroffen haben und damit dem Beschleunigungsgebot nachgekommen sind und ob die Haft weiterhin verhältnismässig erscheint.

3.

3.2      Der Vertreter des Gesuchstellers beruft sich in erster Linie auf die beim Bundesverwaltungsgericht hängige Beschwerde gegen den im Asylverfahren erfolgten Wegweisungsentscheid. Dieser komme aufschiebende Wirkung zu, weshalb sich der Gesuchsteller legal in der Schweiz aufhalte. Es sei demnach kein vollziehbarer Wegweisungsentscheid vorhanden. Ferner liege auch keine Untertauchensgefahr vor, da der Aufenthalt des Gesuchstellers bekannt sein müsse, ansonsten ihm ein Nichteintreten auf das Asylgesuch drohe. Auch der Haftgrund von Art. 75 Abs. 1 lit g AuG sei nicht gegeben, da das Strafgericht dem Gesuchsteller eine günstige Prognose gestellt habe. Schliesslich verweist der Vertreter auch darauf, dass das Staatssekretariat für Migration (SEM) in seiner Verfügung vom 7. September 2017 festgehalten habe, dass A____ die Schweiz bis am 2. November 2017 verlassen müsse, ansonsten er in Haft genommen werden könne. Es sei deshalb nicht nachvollziehbar, weshalb er bereits jetzt in Haft genommen werde. Dem Gesuchsteller drohe bei einer Rückkehr in die Türkei seine Einziehung zum Militärdienst. Dabei würde auch die eintätowierte Kurdenfahne entdeckt, weshalb er mit Folter oder Schlimmerem rechnen müsse. Dies habe er auch dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt. Seine Beschwerde im Asylverfahren habe gute Aussichten auf Erfolg. Auch gegen seine Verurteilung im Strafverfahren habe er Berufung erklärt. Er sei unschuldig, die Vorwürfe würden nicht zutreffen.

3.3      Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheid in Haft genommen werden, wenn einer der in Art. 76 AuG aufgezählten Haftgründe vorliegt. Notwendig ist somit nur das Vorliegen eines erstinstanzlichen Wegweisungsentscheids. Dieser muss nicht zwingend schon vollziehbar sein, der Vollzug hat aber absehbar zu sein, damit es sich rechtfertigt, ihn mit Haft sicherzustellen (BGE 129 II 1 E. 3.2 S. 6, vgl. auch BGer 2C_79/2017 vom 13. Februar 2017, E. 3.1). Dass der Gesuchsteller den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde in der Schweiz abwarten darf, heisst deshalb noch nicht per se, dass er dies in Freiheit tun kann. Ausschlaggebend ist die Frage, ob der Vollzug der Wegweisung trotz hängiger Beschwerde absehbar erscheint. Die Einzelrichterin hat diesbezüglich das Bundesverwaltungsgericht kontaktiert und die Auskunft erhalten, dass mit dem Entscheid in rund vier Wochen, längstens aber bis zum Ablauf der Ausschaffungshaft per 6. Dezember 2017, zu rechnen ist. Angesichts dessen, dass ein Erfolg seiner Beschwerde entgegen den Ausführungen des Vertreters des Gesuchstellers in der heutigen Verhandlung nicht augenfällig ist, ist es dem Gesuchsteller zuzumuten, im Gefängnis auf den Ausgang des Verfahrens zu warten. Dies insbesondere auch deshalb, weil durch die Erfüllung des Haftgrundes von Art. 75 Abs. 1 lit. g AuG das öffentliche Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit das private Interesse des Gesuchstellers an einer Haftentlassung überwiegt. Der Gesuchsteller ist erstinstanzlich der versuchten Vergewaltigung, der versuchten Zwangsheirat und der mehrfachen versuchten Nötigung schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden. Auch wenn er die Vorwürfe, die zu seiner Verurteilung geführt haben, bestreitet, liegt der Haftgrund von Art. 75 Abs. 1 lit. g AuG vor, wird hier doch lediglich eine strafrechtliche Verfolgung, nicht aber ein rechtskräftiges Urteil verlangt. Die Höhe der ausgesprochenen Strafe deutet auf ein hohes Verschulden hin. Dass dem Gesuchsteller der bedingte Strafvollzug gewährt worden ist, ist für die Einzelrichterin nicht bindend. Bei der Prüfung des Haftgrundes der ernsthaften Bedrohung oder erheblichen Gefährdung von Personen sind bezüglich der Prognose weniger hohe Risiken in Kauf zu nehmen als im Strafverfahren, da dort auch der Gesichtspunkt der Resozialisierung eine Rolle spielt.

3.4      Die Einwendungen, die der Gesuchsteller gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorbringt, sind nicht im vorliegenden Verfahren, in dem ein Gesuch um Entlassung aus der Ausschaffungshaft zu beurteilen ist, zu prüfen. Diese bilden vielmehr Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht.

3.5      Auch zu berücksichtigen ist schliesslich der Umstand, dass sich der Gesuchsteller mit Ablauf der Haft per 6. Dezember 2017 noch nicht volle sechs Monate in Haft befunden haben wird. Selbst wenn der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts erst am Ende der Haftdauer eintrifft, hätte das Migrationsamt die Möglichkeit, die Haft nochmals für kurze Zeit zu verlängern, ohne dass die strengeren Voraussetzungen von Art. 79 Abs. 2 AuG vorliegen müssten. Der Vollzug der Wegweisung erscheint demnach im jetzigen Zeitpunkt auch tatsächlich möglich, könnte er doch innert kurzer Zeit, nachdem die Wegweisung vollzogen werden dürfte, organisiert werden.

3.6      Dass das SEM im Asylverfahren in seiner Verfügung vom 7. September 2017 (zu einem Zeitpunkt, als sich A____ längst in Vorbereitungshaft befand) festgehalten hat, der Gesuchsteller habe die Schweiz bis am 2. November 2017 zu verlassen, ansonsten er in Haft genommen werden könne, ist unschön, spricht aber nicht gegen eine Anordnung von Ausschaffungshaft vor dem 2. November 2017. Denn hierzu ist nicht das SEM, sondern das kantonale Migrationsamt zuständig. Dieses kann die Haft anordnen, wenn alle gesetzlichen (in Art. 75 ff. AuG geregelten) Voraussetzungen gegeben sind.

4.

Das vorliegende Verfahren ist gemäss § 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht kostenlos. Da sich der Gesuchsteller bereits seit gut drei Monaten in Ausschaffungshaft befindet, ist praxisgemäss auch die unentgeltliche Verbeiständung zu bewilligen und der Vertreter des Gesuchstellers aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

://:        Das Haftentlassungsgesuch von A____ wird abgewiesen.

            Es werden keine Kosten erhoben.

            A____ wird für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Verbeiständung mit […] bewilligt und diesem ein Honorar von CHF 1‘250.– zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer von CHF 100.– aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

            Mitteilung an:

-       A____

-       Migrationsamt Basel-Stadt

-       Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

lic. iur. Saskia Schärer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

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