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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 13.09.2017 AUS.2017.72 (AG.2017.609)

September 13, 2017·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·615 words·~3 min·1

Summary

Anordnung der Ausschaffungshaft

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2017.72

URTEIL

vom 13. September 2017

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...], von Albanien,

zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel  

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 12. September 2017

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Nach Durchsicht der Akten und in Erwägung,

dass   A____ mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 10. August 2016 wegen mehrfacher Drohung, Sachbeschädigung und Übertretungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu 8 Monaten Freiheitsstrafe mit bedingtem Strafvollzug sowie einer Busse zu CHF 300.– verurteilt wurde,

dass   ihm am 11. August 2016 ein bis zum 11. August 2019 gültiges schengenweites Einreiseverbot eröffnet wurde, woraufhin er die Schweiz noch gleichentags verlassen musste,

dass   dem Migrationsamt in der Folge keine Ausreisemeldung zugegangen ist,

dass   A____ am 9. September 2017 in Basel durch die Polizei kontrolliert worden und zufolge rechtskräftiger Umwandlung der Busse in drei Tage Haft dem Strafvollzug zugeführt worden ist,

dass   er mit Strafbefehl vom 10. September 2017 wegen rechtswidriger Einreise zu 60 Tagen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist,

dass   ihn das Migrationsamt mit Verfügung vom 12. September 2017 aus der Schweiz weggewiesen und für die Dauer von längstens 12 Tagen Ausschaffungshaft angeordnet hat,

dass   gemäss Art. 80 Abs. 2 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde zu überprüfen sind, wozu ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht zuständig ist (vgl. § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300),

dass   das Gericht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80 Abs. 3 AuG),

dass   diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind und eine mündliche Verhandlung aufgrund der klaren Aktenlage auch entbehrlich erscheint,

dass   nach den gesetzlichen Vorschriften ein Ausländer zur Sicherstellung eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids oder einer erstinstanzlichen Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG in Haft genommen werden kann, wenn er trotz Einreiseverbots das Gebiet der Schweiz betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG) oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt,

dass   Untertauchensgefahr regelmässig dann vorliegt, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375) sowie bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen),

dass   der Beurteilte zwar behauptet, er habe am 11. August 2016 die Schweiz auftragsgemäss verlassen, er dies jedoch nicht nachweisen kann,

dass   dem Migrationsamt denn auch nie eine Ausreisebestätigung zugegangen ist, weshalb davon auszugehen ist, dass der Beurteilte nicht in seine Heimat zurückgekehrt, sondern vielmehr in der Schweiz oder allenfalls in Frankreich untergetaucht ist,

dass   er, selbst wenn von seiner Darstellung auszugehen wäre, mit seiner Rückkehr nach Frankreich vor rund einem Monat und den beiden seither erfolgten Einreisen in die Schweiz gegen das ihm auferlegte Einreiseverbot verstossen hat,

dass   das Migrationsamt damit zu Recht vom Vorliegen eines Haftgrundes ausgegangen ist,

dass   keine mildere Massnahme als die angeordnete Haft zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs zweckmässig erscheint,

dass   sich die Haft damit als rechtmässig erweist,

dass   das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht),

erkennt die Einzelrichterin:

://:        Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet.

       Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist für 12 Tage rechtmässig und angemessen.

            Es werden keine Kosten erhoben.

            Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.

            Mitteilung an:

-       A____

-       Migrationsamt Basel-Stadt

-       Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

lic. iur. Saskia Schärer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

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