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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 25.01.2017 AUS.2017.7 (AG.2017.59)

January 25, 2017·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,078 words·~5 min·1

Summary

Anordnung der Ausschaffungshaft

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2017.7

URTEIL

vom 25. Januar 2017

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...], von Nigeria,

Zustelladresse: c/o Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstr. 48, 4057 Basel  

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 24. Januar 2017

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Sachverhalt

A____, geb. [...], von Nigeria, wurde am 23. März 2016 anlässlich der Einreise beim Weil-Autobahnzoll wegen Verdachts auf Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz festgenommen. Das Strafgericht hat ihn mit Urteil vom 29. Juli 2016 des Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (grosse Gesundheitsgefährdung), der mehrfachen rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthalts schuldig erklärt und verurteilt zu 20 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie des vorläufigen Strafvollzugs seit dem 23. März 2016, davon 10 Monate mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren. A____ war nach seinen Angaben seit 2009 in Italien wohnhaft. Er verfügt neben dem gültigen nigerianischen Reisepass über einen italienischen Permesso di Soggiorno, der am 28. Februar 2016 abgelaufen ist. Aus diesem Grund hat Italien ein Rückübernahmegesuch der Schweizerischen Behörden mit Schreiben vom 22. Dezember 2016 abgewiesen. Wie aus den Akten hervorgeht, wurde dies A____ am 13. Januar 2017 in der Strafanstalt Lenzburg mitgeteilt. Am 17. Januar 2017 hat er ein schriftliches Asylgesuch an das Asyl- und Verfahrenszentrum an der Freiburgerstrasse gerichtet. Im Hinblick auf das Ende des Strafvollzugs am 23. Januar 2017 hat das Migrationsamt A____ aus der Schweiz weggewiesen und über ihn ein Einreiseverbot bis 22. Januar 2027 verhängt (beides eröffnet in Lenzburg am 18. Januar 2017) sowie für ihn einen unbegleiteten Flug nach Nigeria auf den 22. Januar 2017 organisiert. Am 20. Januar 2017 hat A____ erneut ein schriftliches Asylgesuch an das Asyl- und Verfahrenszentrum an der Freiburgerstrasse gerichtet. Den Flug vom 22. Januar 2017 hat A____ verweigert. Anlässlich der Befragung durch das Migrationsamt vom 23. Januar 2017 hat A____ erneut ein Asylgesuch gestellt. Am 24. Januar 2017 hat das Migrationsamt Ausschaffungshaft bis 22. April 2017 verfügt. Die Überprüfung der Haftverfügung durch den Einzelrichter hat innert 96 Stunden im Gefängnis Bässlergut anlässlich einer mündlichen Verhandlung stattgefunden.

Erwägungen

1.

1.1      Das Migrationsamt hat Ausschaffungshaft verfügt. Nachdem der Beurteilte mehrfach ein Asylgesuch gestellt hat, stellt sich indessen die Frage, ob Vorbereitungshaft zu prüfen wäre. Beachtlich ist dabei, dass dem Beurteilten bereits am 13. Juni 2016 das rechtliche Gehör zur Wegweisung gewährt wurde, was eher die Prüfung von Ausschaffungshaft nahelegen würde. Indessen stand damals eine Ausschaffung nach Italien im Vordergrund, wo der Beurteilte mit einem Permesso di Soggiorno jahrelang gelebt hatte. Erst nachdem sich indessen herausgestellt hatte, dass Italien den Beurteilten nicht rückübernehmen will und dass entgegen den Erwartungen des Beurteilten in Italien auch kein Asylverfahren (mehr) hängig ist, hatte er – der nicht nach Nigeria, wohl aber nach Italien zurückkehren will – Anlass, in der Schweiz ein solches einzureichen. Das hat er dann umgehend und erstmals am 17. Januar 2017 getan. Unklarheiten hinsichtlich der Übermittlung des schriftlichen Asylgesuchs können dem Beurteilten nicht zur Last gelegt werden – der Beurteilte hat anlässlich der heutigen Verhandlung zu Protokoll gegeben, das Gesuch in der Strafanstalt Lenzburg der Post übergeben zu haben –, weshalb vorliegend Vorbereitungshaft zu prüfen ist. Praxisgemäss kann der Richter eine andere Haftart bestätigen, als das Migrationsamt angeordnet hat.

1.2      Um die Durchführung eines Wegweisungsverfahrens sicherzustellen, kann die zuständige kantonale Behörde einen Ausländer, der keine Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt, während der Vorbereitung des Entscheids über seine Aufenthaltsberechtigung für höchstens sechs Monate in Haft nehmen, wenn einer der Haftgründe gemäss Art. 75 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) vorliegt. Ein solcher ist insbesondere gegeben, wenn sich der Ausländer rechtswidrig in der Schweiz aufhält, ein Asylgesuch einreicht und damit offensichtlich bezweckt, den drohenden Vollzug einer Weg- oder Ausweisung zu vermeiden. Dies wird von Gesetzes wegen vermutet, wenn ihm eine frühere Einreichung des Asylgesuchs möglich und zumutbar gewesen wäre und er sein Gesuch in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit einer Verhaftung, einem Strafverfahren, dem Vollzug einer Strafe oder dem Erlass einer Wegweisungsverfügung stellt (Art. 75 Abs. 1 lit. f AuG). Weitere Haftgründe sind das Betreten des Gebiets der Schweiz trotz Einreiseverbot, wenn die Person nicht sofort weggewiesen werden kann (Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG), und die Verurteilung wegen eines Verbrechens (Art. 75 Abs. 1 lit. h AuG).

Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AuG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE 127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich muss die zuständige Behörde ohne Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers entscheiden (Art. 75 Abs. 2 AuG, Beschleunigungsgebot) und die Haft als Ganzes verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).

2.

Vorliegend wurde der Beurteilte wegen eines Verbrechens (Betäubungsmittelhandel gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG) rechtskräftig verurteilt, womit der Haftgrund gemäss Art. 75 Abs. 1 lit. h AuG erfüllt ist.

Eines weiteren Haftgrundes bedarf es nicht. Immerhin ist zum vom Migrationsamt ebenfalls angeführten Haftgrund der Missachtung eines Einreiseverbots zu bemerken, dass dieser Haftgrund nicht erfüllt ist, nachdem auch das Strafgericht im genannten Urteil (S. 7) ausführt, der Beurteilte, der über einen italienischen Permesso di Soggiorno verfügt hat, habe von einem Einreiseverbot in den Schengen-Raum keine Ahnung gehabt und es sei für die Anordnung einer schengenweiten Einreisesperre über den strafrechtlich bis anhin nicht in Erscheinung getretenen Beurteilten keinerlei Anknüpfungspunkt erkennbar; in den Akten finde sich kein Beweis, dass ihm eine solche eröffnet worden wäre. 

3.

Die asylrelevanten Vorbringen des Beurteilten sind nicht im vorliegenden Haftüberprüfungs-, sondern im Asylverfahren zu prüfen. Bei allfällig negativem Ausgang des Asylverfahrens wird der Wegweisungsvollzug nach Nigeria möglich und zumutbar sein; der Beurteilte verfügt über einen gültigen nigerianischen Reisepass. Ein milderes Mittel zur Sicherstellung eines allfälligen Wegweisungsvollzugs als die Vorbereitungshaft ist nicht ersichtlich, nachdem der Beurteilte einen Flug nach Nigeria verweigert hat und ausdrücklich nicht bereit ist, dorthin zurückzukehren. Diese fehlende Bereitschaft hat er auch anlässlich der heutigen Verhandlung unterstrichen. Immerhin gab er dabei an, es befinde sich bei seinen Effekten (nicht bei den Akten) eine italienische Geburtsurkunde eines seiner beiden Kinder; ob dies allerdings zu einer anderen Sichtweise der italienischen Behörden betreffend Rückübernahme führen kann, erscheint fraglich. Bei der gegebenen Sach- und Interessenlage ist nicht davon auszugehen, dass sich der Beurteilte in Freiheit einem allfälligen Wegweisungsvollzug zur Verfügung halten würde.

Die Haft ist demnach recht- und verhältnismässig und als Vorbereitungshaft zu bestätigen.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

://:        Die über A____ angeordnete Haft ist als Vorbereitungshaft bis 22. April 2017 rechtmässig.

            Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-       Beurteilter

-       Migrationsamt Basel-Stadt

-       Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Dr. Peter Bucher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Hinweis

Dieses Urteil wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.

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