Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
AUS.2017.63
URTEIL
vom 11. August 2017
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...], von Mazedonien,
zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des Migrationsamtes vom 10. August 2017
betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft
Sachverhalt
A____, geb. [...], von Mazedonien, wurde am 9. August 2017 an der Tramhaltestelle Heuwaage durch eine Polizeipatrouille kontrolliert. Er konnte sich lediglich mit einem auf B____, geb. [...], wohnhaft in Münchenstein, lautenden U-Abo ausweisen und gab an, diese Person zu sein. Es stellte sich heraus, dass diese Person einen schweizerischen Führerausweis besitzt, aber das registrierte Lichtbild auf dem Führerausweis nicht mit der kontrollierten Person übereinstimmt, welche jedoch weiterhin behauptete, B____ zu sein. Erst auf der Fahrt zum Polizeiposten Kannenfeld gab die Person, also A____, zu, dass das nicht stimmt. In der Folge verfügte das Migrationsamt seine Festnahme. Am 10. August 2017 verfügte das Migrationsamt die Wegweisung von A____ sowie Ausschaffungshaft für 3 Monate bis 8. November 2017. Die Überprüfung der Haftverfügung durch den Einzelrichter hat innert 96 Stunden anlässlich einer mündlichen Verhandlung im Gefängnis Bässlergut stattgefunden.
Erwägungen
1.
Nach den gesetzlichen Vorschriften kann eine betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids oder einer erstinstanzlichen Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG in Haft belassen werden, wenn er sich bereits in Vorbereitungshaft befindet (Art. 76 Abs. 1 lit. a AuG). Ferner kann ein Ausländer in Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. a, b, c, f, g oder h AuG vorliegen, so etwa, wenn das Gebiet der Schweiz trotz Einreiseverbot betreten wird (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG). Ausserdem kann die Person in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sie besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt. Dies ist regelmässig der Fall, wenn die betroffene Person bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass sie auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einer straffällig gewordenen betroffenen Person doch eher als bei einer unbescholtenen davon auszugehen, sie werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AuG). Nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG kann eine betroffene Person auch in Haft genommen werden, wenn ihr Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt.
Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AuG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE 127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich hat die zuständige Behörde ohne Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers zu entscheiden (Art. 75 Abs. 2 AuG), und sind die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung oder der Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG notwendigen Vorkehren umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AuG, Beschleunigungsgebot). Die Haft als Ganzes muss verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).
2.
Die Wegweisung wurde dem Beurteilten eröffnet.
Der Beurteilte wurde bereits am 20. Juli 2017 im Kanton Luzern wegen Arbeitens ohne Bewilligung vorläufig festgenommen, am nächsten Tag wieder entlassen und mit einem gegen Unterschrift eröffneten Einreiseverbot, gültig vom 24. Juli 2017 bis 23. Juli 2019, belegt; er wurde aufgefordert, die Schweiz bis zum 23. Juli 2017 zu verlassen. Die Angaben des Beurteilten zur Frage, was er seither gemacht habe, sind widersprüchlich. So hat er dem Migrationsamt gegenüber angegeben, er sei nach der Haftentlassung zu Verwandten erst in Luzern und dann in Basel, und am 22. Juli 2017 zu einem Onkel nach Deutschland gefahren und am gleichen Tag wieder zurück in die Schweiz. Er habe seine Tasche mit dem Ausweis verloren und könne daher nicht ausreisen. Nachdem der Beurteilte diese Version auf Nachfragen der Sachbearbeiterin des Migrationsamtes hin mehrmals wiederholt hat, wich er danach davon ab und gab an, die Schweiz seit der Haftentlassung nicht verlassen zu haben. Diese widersprüchlichen Angaben begründen Untertauchensgefahr ebenso wie sein Auftreten unter falscher Identität. Sollte sodann die erste Version stimmen – was der Beurteilte anlässlich der heutigen Verhandlung bekräftigt hat, aber im Ergebnis offen gelassen werden kann –, so hätte der Beurteilte gegen die Einreisesperre verstossen, was einen selbständigen Haftgrund darstellt. Sollte die zweite Version stimmen, so hat er der behördlichen Auflage keine Folge geleistet, die Schweiz bis zum 23. Juli 2017 zu verlassen. Was er dafür als Begründung vorbringt, überzeugt nicht. Er will nach seiner Entlassung aus der Haft in Luzern seinen Pass verloren haben. Er hätte sich indessen bei der mazedonischen Botschaft um ein Reisedokument kümmern können. Diesbezüglich hat er aber gar nichts unternommen. Sein Verhalten und insbesondere auch der Umstand, dass er sich bei der Kontrolle als B____ ausgegeben und zunächst daran festgehalten hatte, begründen Untertauchensgefahr.
Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Beurteilte in Freiheit dem Wegweisungsvollzug zur Verfügung halten würde. Ein milderes Mittel zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs ist weder ersichtlich noch zielführend, und der Wegweisungsvollzug nach Mazedonien ist möglich und zumutbar. Die für drei Monate angeordnete Haft ist somit recht- und verhältnismässig und zu bestätigen.
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist bis 8. November 2017 rechtmässig.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- Beurteilter
- Migrationsamt Basel-Stadt
- Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
Dr. Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.