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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 11.08.2017 AUS.2017.62 (AG.2017.527)

August 11, 2017·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,663 words·~8 min·1

Summary

Anordnung der Ausschaffungshaft

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2017.62

URTEIL

vom 11. August 2017

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...], von Algerien,

alias B____, geb. [...], von Ägypten,

alias C____, geb. [...], von Libyen,

alias D____, geb. [...], von Algerien

zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel  

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 8. August 2017

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Sachverhalt

A____ wurde am 10. Februar 2017 in Basel durch die Polizei kontrolliert, nachdem diese eine Meldung erhalten hatte, dass im Untergeschoss der [...]strasse 15 eine Person schlafe, die nicht dorthin gehöre. Da sich A____ bei der Kontrolle nicht legitimieren konnte, wurde er auf den Polizeiposten verbracht. Der Abgleich seiner Fingerabdrücke im AFIS (Automatisiertes Fingerabdruck-Identifikations-System) und weitere Abklärungen im ZEMIS (Zentrales Migrationsinformationssystem) erbrachten mehrere Resultate mit diversen Aliasnamen, Geburtsdaten und Nationalitäten. In Basel war A____ im Jahr 2010 bereits einmal in Ausschaffungshaft versetzt worden, damals unter der Identität B____ von Ägypten (VGE AUS.2010.60 vom 6. September 2010). Gestützt auf diesen Sachverhalt wurde A____ dem Migrationsamt übergeben. Anlässlich der Befragung durch dieses füllte er ein Personalien-Frageschema aus, wobei er angab, C____ zu heissen und aus Libyen zu stammen. Überdies reichte er ein Asylgesuch ein. Mit Verfügung vom 11. Februar 2016 ordnete das Migrationsamt eine dreimonatige Vorbereitungshaft überC____ an; die Einzelrichterin bestätigte die Haft bis 9. Mai 2017 mit Urteil AUS.2017.12 vom 13. Februar 2017. Mit Strafbefehl vom 12. Februar 2016 wurde er der rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthalts schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 160 Tagen und der Tragung der Verfahrenskosten von CHF 400.– verurteilt. Vom 26. April - 8. August 2017 befand sich C____ im Strafvollzug. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) hat am 3. August 2017 das Asylgesuch von C____abgewiesen, ihn aus der Schweiz weggewiesen und ihm eine Ausreisefrist bis 28. September 2017 gesetzt.

Am 8. August 2017 hat das Migrationsamt über A____ Ausschaffungshaft bis 7. November 2017 verfügt. Die Überprüfung der Haftverfügung durch den Einzelrichter hat innert 96 Stunden anlässlich einer mündlichen Verhandlung im Gefängnis Bässlergut stattgefunden.

Erwägungen

1.

Nach den gesetzlichen Vorschriften kann eine betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids oder einer erstinstanzlichen Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG in Haft belassen werden, wenn er sich bereits in Vorbereitungshaft befindet (Art. 76 Abs. 1 lit. a AuG). Ferner kann ein Ausländer in Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. a, b, c, f, g oder h AuG vorliegen, so etwa, wenn das Gebiet der Schweiz trotz Einreiseverbot betreten wird (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG). Ausserdem kann die Person in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sie besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt. Dies ist regelmässig der Fall, wenn die betroffene Person bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass sie auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einer straffällig gewordenen betroffenen Person doch eher als bei einer unbescholtenen davon auszugehen, sie werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AuG). Nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG kann eine betroffene Person auch in Haft genommen werden, wenn ihr Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt.

Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AuG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE 127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich hat die zuständige Behörde ohne Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers zu entscheiden (Art. 75 Abs. 2 AuG), und sind die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung oder der Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG notwendigen Vorkehren umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AuG, Beschleunigungsgebot). Die Haft als Ganzes muss verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).

2.

Die Wegweisung wurde dem Beurteilten eröffnet.

Der Beurteilte wurde am 9. August 2017 dem Sachbearbeiter des Migrationsamtes von 4 Aufsehern zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Ausschaffungshaft zugeführt (er hat Zelleneinschluss). Dort wurde er gemäss Aktennotiz des Sachbearbeiters immer lauter, hat sich eine halbe Stunde lautstark „ereifert“ und ist dann aufgestanden und wollte das Büro verlassen; er musste von den 4 Aufsehern in die Zelle zurückgebracht werden, ohne dass die Verfügung Ausschaffungshaft vom Dolmetscher hätte übersetzt werden können. Angesichts dieses Verhaltens des Beurteilten muss die Verfügung dennoch als eröffnet gelten, wobei diese Fiktion auch die Rechts- und Rechtsmittelbelehrungen mit umfasst.

3.

Die vorliegend angeordnete Ausschaffungshaft dient – ungeachtet des zwischenzeitlichen Strafvollzugs – demselben Wegweisungsverfahren wie die Vorbereitungshaft, die der Beurteilte vom 10. Februar - 25. April 2017 ausgestanden hat. Die verschiedenen Haftarten sind daher zusammen zu zählen (Andreas Zünd, in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli/Hruschka, Migrationsrecht, 4. Aufl., Zürich 2015, Art. 79 AuG N 2 ff.; AGE AUS.2017.48 vom 7. Juli 2017); sechs Monate werden aber insgesamt nicht erreicht, sodass Art. 79 Abs. 2 AuG nicht zu prüfen ist. Der Beurteilte hat nicht um unentgeltliche Verbeiständung ersucht (BGE 134 I 92; AGE AUS.2017.48 vom 7. Juli 2017 E. 3).

4.

Der Beurteilte befand sich bereits in Vorbereitungshaft, sodass der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. a AuG erfüllt ist. Eines weiteren Haftgrundes bedarf es nicht.

Untertauchensgefahr ist indessen ebenfalls gegeben: Der Beurteilte ist unter vier verschiedenen Identitäten aufgetreten. Die Identität unter dem Namen A____ wurde erst bekannt, nachdem ein vom algerischen Konsulat in Belgien ausgestelltes Laissez-Passer vom 20. Januar 2016 entdeckt wurde; er wurde am 21. Januar 2016 von Belgien nach Algerien ausgeschafft. Auch den hiesigen Asylbehörden hat der Beurteilte falsche Angaben gemacht, wie er gegenüber dem Migrationsamt eingeräumt hat. Weiter hält er sich nicht an behördliche Anweisungen. Als er am 16. Februar 2017 zwecks medizinischer Abklärungen ins Kantonsspital verbracht wurde, ergriff er von dort die Flucht. Am 28. Februar 2017 nahm ihn die Kantonspolizei im Rahmen einer Requisition wegen Zechprellerei an der Unteren Rebgasse wieder fest.

Anlässlich der heutigen Verhandlung hat der Beurteilte seine Frustration erklärt, die daraus entstanden ist, dass er gemäss Asylentscheid die Schweiz bis zum 28. September 2017 hätte verlassen müssen, und dass seitens des Migrationsamtes zunächst davon ausgegangen wurde, ihn auf die Strasse zu entlassen. Der Beurteilte macht auch geltend, dass er nicht kriminell sei und keine so lange „Strafe“ – seit dem 10. Februar 2017 – verdiene. Dass der Beurteilte nicht kriminell ist, ist ihm zuzugestehen und zugute zu halten. Allerdings blendet er zu Unrecht aus, dass die hiesige Asylbehörde dem Beurteilten die von ihm angegebene Identität geglaubt haben. Erst als im Anschluss an den Asylentscheid die Papierbeschaffung an die Hand genommen wurde, stellte sich die erneut komplett falsche (die vierte) Identität heraus, welche nun die Annahme von Untertauchensgefahr begründet. Anlässlich der heutigen Verhandlung hat der Beurteilte angegeben, nach der Rückkehr nach Algerien im Jahr 2016 ca. 2 Monate dort verbracht zu haben, aber weil er dort nicht leben könne, sei er nach Europa zurückgekehrt.

Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Beurteilte in Freiheit dem Wegweisungsvollzug zur Verfügung halten würde. Ein milderes Mittel zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs ist weder ersichtlich noch zielführend, und der Wegweisungsvollzug nach Algerien ist möglich und zumutbar. Die für drei Monate angeordnete Haft ist somit recht- und verhältnismässig und zu bestätigen.

5.

Der Beurteilte hat Suizidabsichten geäussert, nachdem ihm klar wurde, dass er nach dem Verbüssen der strafrechtlichen Haft nicht auf die Strasse entlassen, sondern in Ausschaffungshaft genommen wird.

Das Verwaltungsgericht hat in VGE VD.2012.253 vom 5. April 2013 sowie AUS.2013.35 vom 12. Juni 2013 unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des EGMR und die Lehre zusammengefasst festgehalten, dass der wegweisende Staat nicht verpflichtet ist, vom Vollzug einer Ausweisung Abstand zu nehmen, falls der wegzuweisende Ausländer für den Fall des Vollzuges mit Suizid droht. Der unausweichlich bevorstehende Wegweisungsvollzug stellt für die damit konfrontierte ausländische Person in nachvollziehbarer Weise eine nicht unerhebliche psychische Belastung dar. Dieser Belastung kommt aber im ausländerrechtlichen Kontext grundsätzlich keine Bedeutung zu, weil eine geltend gemachte Gefährdung konkrete Formen aufweisen muss, um zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Art. 83 Abs. 4 AuG führen zu können. Relevant für die Frage der Zumutbarkeit ist dagegen eine reaktiv auf einen bevorstehenden Wegweisungsvollzug auftretende und ernsthaft gesundheitsgefährdende psychische Störung lebensbedrohlichen Ausmasses, soweit ihr für die Zeit vor und während der Rückreise in den Heimatstaat nicht medikamentös und mit einer persönlichen Betreuung begegnet werden kann. Ergreift der wegweisende Staat Massnahmen, um die Umsetzung der Suiziddrohung zu verhindern, vermag die Ausschaffung auch nicht gegen Art. 3 EMRK zu verstossen. Es ist das Recht eines Individuums zu entscheiden, auf welche Weise und in welchem Zeitpunkt sein Leben beendet werden soll, was einen der Aspekte des Rechts auf Achtung des Privatlebens im Sinne von Artikel 8 der Konvention darstellt – sofern es in der Lage ist, seine diesbezügliche Meinung frei zu bilden und dementsprechend zu handeln. Es besteht keine Schutzpflicht des Staates in dem Sinne, dass er rechtskräftige Entscheide dergestalt abzuändern hätte, dass eine davon betroffene Person im Rahmen ihrer Lebensbilanzierung von einer rational getroffenen Selbsttötungsabsicht Abstand nimmt. Nur eine krankheitsbedingte Suizidgefahr verlangt ein staatliches Eingreifen – etwa auf dem Wege der fürsorgerischen Unterbringung, wobei deren Voraussetzungen hinsichtlich einer konkreten Gefahr bekanntlich sehr hoch sind und eine bloss abstrakte Todesgefahr nicht genügt. Soweit sich aber eine – allfällige – auf den immer näher rückenden Vollzug zurückgehende reaktive Verschlechterung seines Gesundheitszustands ergeben (haben) sollte, ist dieser umgehend mit allen notwendigen medizinischen Mitteln zu begegnen (AUS.2017.15 vom 22. Februar 2017 E. 3.1).

Vorliegend erscheinen die Suizidabsichten des Beurteilten reaktiver Natur. Der Beurteilte befand sich in der Überwachungszelle mit Videoüberwachung und ist nun wieder auf die Station zurückgekehrt. Der medizinische Dienst ist informiert.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

Die über A____, (alias B____, alias C____, alias D____) angeordnete Ausschaffungshaft ist bis 7. November 2017 rechtmässig.

            Es werden keine Kosten erhoben.        

Mitteilung an:

-       Beurteilter

-       Migrationsamt Basel-Stadt

-       Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Dr. Peter Bucher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Hinweis

Dieses Urteil wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.

AUS.2017.62 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 11.08.2017 AUS.2017.62 (AG.2017.527) — Swissrulings