Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
AUS.2017.59
URTEIL
vom 4. August 2017
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel
gegen
A____ (alias [...]),
geb. [...], von Brasilien,
zurzeit im Untersuchungsgefängnis Waaghof,
Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel
Gegenstand
Verfügung des Migrationsamtes vom 3. August 2017
betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft
Sachverhalt
A____ (alias [...]), geb. [...], von Brasilien, wurde erstmals am 11. Juli 2017 im Salon [...] an der Steinentorstrasse als Sexarbeiterin ohne Bewilligung durch die Kantonspolizei kontrolliert. Sie wies sich mit einer totalgefälschten französischen ID aus, was aber nicht bemerkt wurde. Am 2. August 2017 wurde sie erneut kontrolliert; diesmal wurde die Totaltälschung festgestellt und A____ wurde um 15.30 Uhr zuhanden des Migrationsamtes festgenommen. Mit Verfügungen vom 3. August 2017 hat das Migrationsamt A____ aus der Schweiz weggewiesen und Ausschaffungshaft bis 1. Oktober 2017 über sie verfügt. Die Überprüfung der Haftverfügung durch den Einzelrichter hat innert 96 Stunden anlässlich einer mündlichen Verhandlung am Appellationsgericht stattgefunden.
Erwägungen
1.
Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids in Haft belassen werden, wenn er sich bereits in Vorbereitungshaft befindet (Art. 76 Abs. 1 lit. a). Ferner kann ein Ausländer in Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. a, b, c, f, g oder h oder Absatz 1bis AuG vorliegen, so etwa wenn gegen eine Einreisesperre für das Gebiet der Schweiz verstossen wird (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG). Ausserdem kann er in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt. Dies ist regelmässig der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem straffällig gewordenen Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon auszugehen, er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AuG). Nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG kann ein Ausländer auch in Haft genommen werden, wenn sein Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt.
Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AuG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE 127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich hat die zuständige Behörde ohne Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers zu entscheiden (Art. 75 Abs. 2 AuG), und sind die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehren umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AuG, Beschleunigungsgebot). Die Haft als Ganzes muss verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).
2.
Die Wegweisungsverfügung wurde der Beurteilten eröffnet.
Die Beurteilte hat gemäss ihren Angaben dem Migrationsamt gegenüber Brasilien im November 2016 verlassen, weil sie dort 3 Kinder (24-, 17- und 18-jährig) und ein schlechtes Leben habe, und weil sie sich von ihrem Ehemann getrennt habe. Sie sei nach Lissabon geflogen und habe zunächst in Portugal und dann in Spanien gelebt. Sie habe sich mit ihrem Reisepass ausgewiesen, der damals gültig gewesen sei, jetzt aber nicht mehr, und welchen sie in Luzern verloren habe. Vor etwa 2 Monaten sei sie in die Schweiz gekommen und arbeite seither an der Steinentorstrasse. Anlässlich der heutigen Verhandlung hat die Beurteilte dies weitgehend bestätigt, wobei sie präzisiert hat, dass ihr Reisepass abgelaufen sei, worauf sie in Zürich auf dem Konsulat unter Vorlage je einer Kopie der Geburtsurkunde und der Heiratsurkunde einen neuen Pass habe machen lassen. Diesen neuen Pass habe sie dann verloren, zusammen mit der Geburtsurkunde und der Heiratsurkunde.
Die Beurteilte hat sich mit einer totalgefälschten französischen ID ausgewiesen, was in der Regel für die Annahme von Untertauchensgefahr bereits genügt. Hinzu kommen vorliegend unwahre Angaben: Während die Beurteilte dem Migrationsamt gegenüber zunächst angegeben hatte, die ID vor drei Jahren von ihrem Ehemann erhalten zu haben, mit welchem sie in Frankreich gelebt habe, gestand sie später zu, diese ID vor einem Monat für EUR 500 gekauft zu haben. Zudem hat sie illegal gearbeitet; dass ihr die Illegalität nicht bekannt gewesen sein soll, wie sie angibt, ist wenig glaubhaft, spätestens seit der Polizeikontrolle vom 11. Juli 2017 – anlässlich der heutigen Verhandlung hat sie denn auch eingeräumt, sie wisse um die Bewilligungspflicht und sie arbeite, um ihre Kinder zu ernähren. Um zu arbeiten, hätte sie allerdings auch ab dem ersten Tag ein Visum für die Einreise benötigt. Ferner hat die Beurteilte gegenüber dem Migrationamt keinerlei Anstalten gemacht, irgendwelche Papiere wie etwa eine Geburtsurkunde oder Ähnliches zu besorgen – etwa mit einem Telefonat an ihre Kinder –, die ihre Identität zu belegen vermöchten. Anlässlich der heutigen Verhandlung hat die Beurteilte dagegen dargelegt, sie habe täglichen telefonischen Kontakt zu ihren Kindern. Dieser Kontakt wird auch in Haft sicherzustellen sein. Aus dem Ganzen ergibt sich, dass Untertauchensgefahr gegeben ist.
Es kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Beurteilte in Freiheit dem Wegweisungsvollzug zur Verfügung halten würde. Ein milderes Mittel zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs ist weder ersichtlich noch zielführend, und der Wegweisungsvollzug nach Brasilien ist möglich und zumutbar. Die Beurteilte selber hat es in der Hand, die Haftdauer zu verkürzen, indem sie bei der Papierbeschaffung mitwirkt. Die für zwei Monate angeordnete Haft ist somit rechtund verhältnismässig und zu bestätigen.
Anlässlich der heutigen Verhandlung wurde die Beurteilte im Zusammenhang mit der Rechtsmittelbelehrung auf die Praxis des Verwaltungsgerichts hingewiesen, Haft dann als unzulässig zu betrachten, wenn sie die betroffene Person während mehr als einem Monat allein auszustehen hatte.
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
Die über A____ (alias [...]) angeordnete Ausschaffungshaft ist bis 1. Oktober 2017 rechtmässig.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- Beurteilte
- Migrationsamt Basel-Stadt
- Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
Dr. Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil wurde der Ausländerin am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.