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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 26.05.2017 AUS.2017.37 (AG.2017.344)

May 26, 2017·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,532 words·~8 min·1

Summary

Anordnung der Ausschaffungshaft

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2017.37

URTEIL

vom 26. Mai 2017

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...], von Kosovo,

zurzeit im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel  

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 25. Mai 2017

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Sachverhalt

Der kosovarische Staatsangehörige A____, geb. am [...], wollte am 24. Mai 2017 mit seiner Schwester von der Schweiz nach Frankreich reisen und wurde am Grenzübergang Basel/St. Louis von der Schweizer Grenzwache kontrolliert. Dabei wies er sich mit ihm zustehenden kosovarischen Papieren aus und behauptete, in Frankreich über einen Aufenthaltstitel zu verfügen. Abklärungen der Grenzwache ergaben, dass er in Frankreich nicht bekannt ist und über keinen Aufenthaltstitel verfügt. In seinen Effekten wurde ein gemäss den Angaben des Grenzwachkorps gefälschter kosovarischer Führerschein gefunden. Daraufhin wurde A____ zu Handen des Migrationsamts festgenommen.

Mit Verfügungen des Migrationsamts vom 25. Mai 2017 wurde A____ aus der Schweiz weggewiesen und für die Dauer von 12 Tagen in Ausschaffungshaft gesetzt. Nach seiner Einvernahme und der Eröffnung der genannten Verfügungen erklärte A____, dass er in der Schweiz um Asyl ersuchen würde. Dieser Antrag wurde gleichentags an das Staatssekretariat für Migration weitergeleitet. An der heutigen Verhandlung wurde A____ zur Sache befragt. Er führt dazu aus, er habe ein laufendes Verfahren betreffend seinen Aufenthalt in Frankreich und dürfe sich in Frankreich aufhalten. Das Migrationsamt nahm zu Beginn an der Verhandlung teil, um Ausführungen zum Stand des Asylgesuches zu machen. Die Sachbearbeiterin erklärt, sie habe A____ aufgrund des von ihm gestellten Asylgesuches heute Vormittag eine neue Haftverfügung mit einer Haftdauer von drei Monaten eröffnen wollen. Daraufhin habe er ihr gesagt, er habe das Asylgesuch nur gestellt, um aus der Haft entlassen zu werden. Er ziehe das Asylgesuch nun wieder zurück. Des Weiteren reicht die Sachbearbeiterin noch ein Schreiben seines Anwalts in Frankreich betreffend die Einreichung eines Wiedererwägungsgesuchs in Bezug auf ein negatives Verfahren betreffend Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung ein. Weiter reicht sie ein Schreiben der „Unite judiciaire et d’identification“ vom 26. Mai 2017 zu dem Akten, mit welchem dem Migrationsamt mitgeteilt wird, dass A____ mit Entscheid der französischen Behörden vom 3. Februar 2015 mitgeteilt wurde, dass er Frankreich innert 30 Tagen zu verlassen habe und dass ihm dieser Entscheid am 12. Februar 2015 in Strasbourg eröffnet worden sei. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen.

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80 Abs. 2 Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung und Haftüberprüfung eingehalten.

2.

Die Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheid voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden soll. Die Verfügung muss (noch) nicht in Rechtskraft erwachsen sein (Busslinger/Segessenmann, Ausschaffung im Dublin-Verfahren, in: Rechtsschutz bei Schengen Dublin, Breitenmoser/Gless/Lagodny [Hrsg.], Zürich/St. Gallen 2013, S. 207, 214; Göksu, in: Handkommentar AuG, Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bern 2010, Art. 76 AuG N 2). Es liegt ein Wegweisungsentscheid vom 25. Mai 2017 vor.

3.

3.1      Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des

Vollzugs eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids insbesondere in Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. b, c, g oder h AuG vorliegen, so etwa wenn gegen eine Einreisesperre für das Gebiet der Schweiz verstossen wird (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG). Ausserdem kann er in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG), wenn sein bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG) oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AuG). Dies ist regelmässig der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243, 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem straffällig gewordenen Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon auszugehen, er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AuG). Dass der Betroffene einer Ausreiseanordnung nicht Folge geleistet hat und sich illegal in der Schweiz aufhält, genügt hierfür allein allerdings nicht, ebenso wenig wie die Tatsache, dass er keine Papiere besitzt und nur mangelhaft an deren Beschaffung mitwirkt. Die Passivität des Ausländers kann jedoch, gleich wie das Fehlen eines festen Aufenthaltsorts oder die Mittellosigkeit, ein weiterer Hinweis dafür sein, dass er sich der Ausschaffung entziehen will (BGE 129 I 139 E 4.2.1 S. 146 f.).

Die Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (vgl. Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Ausländerrecht, Uebersax et al. [Hrsg.], 2. Auflage 2009, Rz. 10.94; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 E. 4.3).

3.2      Das Migrationsamt begründet die angeordnete Haft mit dem Bestehen einer Untertauchensgefahr. A____ sei ohne im Besitz eines zur Einreise notwendigen Visums in die Schweiz eingereist. Hierzu habe er danach widersprüchliche Angaben gemacht. So habe er gegenüber der Grenzwache erklärt, er habe einen Tag in Basel verbracht, gegenüber dem Migrationsamt hingegen angegeben, dass er den Tag in St. Louis verbracht, seine Schwester ihn dort am Abend abgeholt habe und danach versehentlich über die Schweizer Grenze gefahren sei. Auch habe er behauptet, seit dem Jahr 2008 in Frankreich bei seiner Schwester zu leben und dort über einen Aufenthaltstitel zu verfügen. Gleichzeitig sehe er sich aber nicht in der Lage, dem Migrationsamt über die Schwester eine Kopie dieses Aufenthaltstitels zukommen zu lassen. Auch sei sein im Jahr 2015 ausgestellter Reisepass entgegen seinen Aussagen mutmasslich nicht auf dem kosovarischen Konsulat in Paris sondern im Kosovo selbst ausgestellt worden. Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen, dass sich A____ im Falle seiner Freilassung den Behörden nicht zur Verfügung halten sondern nach Frankreich ausreisen und untertauchen würde. Diesen Ausführungen des Migrationsamts ist zuzustimmen. Die Angaben des A____ halten der näheren Überprüfung insgesamt nicht stand und insbesondere die Behauptung, er verfüge über einen französischen Aufenthaltstitel, konnte über die Behörden nicht verifiziert werden. Im Gegenteil teilen die französischen Behörden mit, dass er Frankreich seit über zwei Jahren zu verlassen habe. Das Schreiben des Anwalts vom 1. September 2016 belegt zwar, das Begehren des A____ in Frankreich bleiben zu dürfen, indessen ist ihm diesbezüglich offenbar bis heute kein Erfolg beschieden. Dass er nicht gewillt ist, den Schengenraum freiwillig zu verlassen, zeigt auch sein nach der Hafteröffnung gestelltes Asylgesuch, dass er gemäss eigenen Angaben einzig stellte, um der Haft und damit der Ausschaffung zu entgehen. Gleichzeitig verfügt er über keine Mittel, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Damit ist davon auszugehen, dass sich A____ in Freiheit nicht an behördliche Anordnungen halten und untertauchen würde, um sich weiterhin illegal im Schengenraum aufzuhalten. Damit liegen Haftgründe vor.

4.        

4.1      A____ sagt, es ginge ihm nicht gut, er sei nervös. Er habe bis vor zwei Monaten Medikamente gegen Schlaflosigkeit, Stress und Vergesslichkeit genommen. Diese habe er nun abgesetzt und er sei nicht mehr zum Psychiater gegangen. Diese Aussagen lassen nicht darauf schliessen, dass A____ nicht hafterstehungsfähig ist, fühlen sich doch die meisten Inhaftierten in der Haft nicht wirklich wohl. Er wurde auf das Bestehen des ärztlichen Dienstes im Gefängnis hingewiesen und aufgefordert diesen zu konsultieren. Darin ist er vom Migrationsamt zu unterstützen.

4.2      An der Verhandlung führt er ausserdem aus, er wisse nicht wohin er gehen soll, er könne sich umbringen. In diesem Zusammenhang ist er darauf hinzuweisen, dass die Androhung des Suizides im Rahmen der Ausschaffung keine Beachtung finden kann, soweit es sich um die Androhung eines sogenannten Bilanzsuizids handelt. Es liegen keine Hinweise vor, dass A____ psychisch krank ist und ein Suizid auf diese Krankheit zurück zu führen ist. In jedem Fall aber ist A____ der Zugang zum ärztlichen Dienst zu ermöglichen. Sollte dieser zu einem anderen Schluss kommen, wäre dies den Migrationsbehörden umgehend mitzuteilen, soweit A____ den Arzt vom Berufsgeheimnis entbindet. A____ wird mit der Urteilseröffnung auf diese Rechtslage aufmerksam gemacht.

5.

5.1      Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AuG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE 127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich muss die zuständige Behörde ohne Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers entscheiden (Art. 75 Abs. 2 AuG, Beschleunigungsgebot) und die Haft als Ganzes verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).

5.2      Das Migrationsamt hat eine Haftdauer von 12 Tagen angeordnet, da eine Ausschaffung in den Kosovo bei Vorliegen gültiger Reisedokumente umgehend organisiert werden kann.

6.

Es werden keine Kosten erhoben (§ 4 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300).

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

://:        Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist vom 24. Mai 2017, 20:30 Uhr, bis 5. Juni 2017, 20:30 Uhr, rechtmässig und angemessen.

            A____ ist dem ärztlichen Dienst zuzuführen.

            Es werden keine Kosten erhoben.

            Mitteilung an:

            - A____

- Migrationsamt

            - Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

lic. iur. Barbara Grange

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Hinweis

Dieses Urteil wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.

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