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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 26.05.2017 AUS.2017.35 (AG.2017.342)

May 26, 2017·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,693 words·~8 min·1

Summary

Anordnung der Ausschaffungshaft

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2017.35

URTEIL

vom 26. Mai 2017

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____, geb. […], Nationalität unbekannt,

zurzeit im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel  

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 24. Mai 2017

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Sachverhalt

A____ wurde am 22. Mai 2017 in der Schalterhalle des Bahnhof SBB einer Personenkontrolle unterzogen und wies sich dabei mit einem rumänischen Reisepass aus. Die nähere Überprüfung ergab, dass es sich um einen inhaltsverfälschten Reisepass handelt. A____ wurde daraufhin zu Handen des Migrationsamts festgenommen.

In Haft zerstörte A____ am 23. Mai 2017 eine Deckenlampe und entfernte die Neonröhre, welche er zerbrach. Laut Auskunft der Migrationsbehörde habe er dabei Glasscherben in den Mund genommen und diese geschluckt. A____ wurde daraufhin in das Universitätsspital Basel verbracht. Indessen sei es nicht möglich gewesen, weitere Abklärungen zu unternehmen, da A____ diese verweigert habe. Er wurde wieder aus dem Spital entlassen. Gemäss den Akten verbrachte A____ zumindest den 23. Mai 2017 in einer Sicherheitszelle. Der ärztliche Dienst des Gefängnisses ist informiert.

Nach Durchführung einer Einvernahme verfügte das Migrationsamt am 24. Mai 2017 die Wegweisung des A____ und setzte ihn für die Dauer von drei Monaten in Ausschaffungshaft.

An der heutigen Verhandlung wurde A____ zur Sache befragt. Er führt aus, er habe die Scherben verschluckt, um gegen die ungerechtfertigte Festnahme zu protestieren. Im Spital habe er sich nicht helfen lassen, da die Polizei ihn mit den Scherben im Bauch nicht schlagen könne, diese aber ungefährlich seien, solange er sich ruhig verhalte. Er habe etwas Ähnliches bereits in einer Abschiebehaft in Russland getan. Er äussert in der Befragung wiederholt, dass der von ihm vorgewiesene rumänische Pass echt sei und man beim rumänischen Konsulat anfragen solle, ob er als Staatsbürger anerkannt werde. Auch sei der Pass einer chemischen Analyse zu unterziehen. Daraufhin wird die zuständige Sachbearbeiterin des Migrationsamts hinzugezogen, welche zusichert, man werde diese Abklärung beim rumänischen Konsulat tätigen. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen.

Erwägungen

1.

1.1      Gemäss Art. 80 Abs. 2 Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung und Haftüberprüfung eingehalten.

1.2      A____ fragt an der Verhandlung, ob er sich anwaltlich vertreten lassen dürfe. Er wird darauf hingewiesen, dass eine vom Staat bezahlte Rechtsvertretung nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts in aller Regel erst bei einer länger als drei Monate andauernden Ausschaffungshaft gewährt wird, dass es ihm aber freistehe, mit einem Rechtsvertreter oder einer Nichtregierungsorganisation, die sich für die Rechte von Häftlingen einsetzt, Kontakt aufzunehmen. Der vorliegende Fall präsentiert sich weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht als besonders komplex, weshalb sich der Beizug einer Rechtsvertretung zum aktuellen Zeitpunkt nicht rechtfertigt.

2.

Die Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheid voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden soll. Die Verfügung muss (noch) nicht in Rechtskraft erwachsen sein (Busslinger/Segessenmann, Ausschaffung im Dublin-Verfahren, in: Rechtsschutz bei Schengen Dublin, Breitenmoser/Gless/Lagodny [Hrsg.], Zürich/St. Gallen 2013, S. 207, 214; Göksu, in: Handkommentar AuG, Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bern 2010, Art. 76 AuG N 2). Es liegt ein Wegweisungsentscheid vom 24. Mai 2017 vor.

3.

3.1      Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des

Vollzugs eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids insbesondere in Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. b, c, g oder h AuG vorliegen, so etwa wenn gegen eine Einreisesperre für das Gebiet der Schweiz verstossen wird (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG). Ausserdem kann er in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG), wenn sein bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG) oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AuG). Dies ist regelmässig der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243, 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem straffällig gewordenen Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon auszugehen, er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AuG). Dass der Betroffene einer Ausreiseanordnung nicht Folge geleistet hat und sich illegal in der Schweiz aufhält, genügt hierfür allein allerdings nicht, ebenso wenig wie die Tatsache, dass er keine Papiere besitzt und nur mangelhaft an deren Beschaffung mitwirkt. Die Passivität des Ausländers kann jedoch, gleich wie das Fehlen eines festen Aufenthaltsorts oder die Mittellosigkeit, ein weiterer Hinweis dafür sein, dass er sich der Ausschaffung entziehen will (BGE 129 I 139 E 4.2.1 S. 146 f.).

Die Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (vgl. Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Ausländerrecht, Uebersax et al. [Hrsg.], 2. Auflage 2009, Rz. 10.94; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 E. 4.3).

3.2      Das Migrationsamt stützt die Anordnung der Haft auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff 4 AuG, wonach diese anzuordnen ist, wenn das bisherige Verhalten des Ausländers darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen wiedersetzt. Dieser habe sich bis anhin unkooperativ und renitent verhalten und sich bislang an keine behördlichen Anordnungen gehalten.

3.3      A____ hat in der Haft eine Lampe beschädigt und daraufhin möglicherweise Scherben der Neonröhre geschluckt. Er hat sich damit selbst schädigend verhalten. Die daraufhin eingeleitete ärztliche Abklärung im Spital hat er verweigert. Für die Zuführung zur Einvernahme waren gemäss den Akten fünf Personen des Gefängnispersonals von Nöten, wobei die genaueren Umstände nicht geschildert werden. Erstellt ist damit, dass A____ sich wahrscheinlich selber verletzt hat und für das Personal offenbar schwierig zu führen ist, wobei sich die Situation bis zum heutigen Tag offenbar beruhigt hat. Die Ursache dieses Verhaltens ist nicht abschliessend bekannt und könnte unter Umständen auch krankheitsbedingt sein. Hingegen weisen seine heutigen Ausführungen darauf hin, dass er diese Handlung bewusst unternommen hat, um gegen die Haft zu protestieren. Inwiefern aus diesen Umständen auf ein unkooperatives Verhalten in Freiheit zu schliessen ist, kann aber ohnehin offen bleiben. Erstellt ist nämlich, dass er sich mit einem total gefälschten rumänischen Pass ausgewiesen hat. Gemäss seinen eigenen Angaben ist er abchasischer Staatsagehöriger, wobei sich Georgien und Russland geweigert hätten, ihm Papiere auszustellen. Er führt gegenüber dem Migrationsamt aus, sein rumänischer Reisepass sei echt, er habe diesen über einen Juristen erworben. Er habe bis zu seinem sechzehnten Lebensjahr in Abchasien gelebt, danach in Russland und der Ukraine. Bis ca. im Oktober 2016 habe er ungefähr 8 Monate in England gelebt, wo er eine Registernummer erhalten habe. Danach sei er in verschiedenen Ländern in Europa gewesen. Seit ca. 10 Tagen sei er in der Schweiz und habe von da aus nach Amsterdam weiterreisen wollen. Er habe keinen festen Wohnsitz. Er bestreite seinen Lebensunterhalt als Künstler. Wenn er frei gelassen werde, würde er nach Amsterdam ausreisen. Die Ausführungen betreffend seinen Aufenthalt an der heutigen Verhandlung weichen im Detail geringfügig von diesen Angaben ab, gehen aber in dieselbe Richtung, auch wenn er sich heute erst seit kürzerer Zeit in der Schweiz aufhalten und nach seinem Aufenthalt in London nochmals in die Ukraine zurück gekehrt sein will. Aufgrund dieser Aussagen muss damit gerechnet werden, dass A____ in Freiheit in der Schweiz untertauchen oder aber illegal in einen anderen Schengenstaat ausreisen würde. Dass er ausführt, es handle sich bei dem rumänischen Reisepass um einen echten Pass, er mithin behauptet, unwissentlich gefälschte Papiere benutzt zu haben, ist unglaubwürdig und als Schutzbehauptung zu werten. A____ hält sich demnach wissentlich seit längerer Zeit illegal im Schengenraum auf und will dies offenbar weiterhin tun. Er verfügt weder über finanzielle Mittel noch über einen Wohnraum. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass A____ in Freiheit nicht mit den Behörden kooperiert und untertauchen würde. Es liegen Haftgründe vor.

4.         Aufgrund des Verhaltens von A____ (Verspeisen von Scherben) ist seine Hafterstehungsfähigkeit zu überprüfen, da er möglicherweise psychisch krank ist. Das Universitätsspital hat ihn aufgrund seiner Verweigerungshaltung allerdings aus dem Spital entlassen. Das Gefängnis verfügt über einen medizinischen Dienst und die zuständige Ärztin wurde informiert, weshalb A____ sich in der Sicherheitszelle befindet, um per Video überwacht zu werden. Sollte der beschriebene Vorgang zu inneren Verletzungen führen, ist damit ein rasches Bemerken einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes von A____ sicher gestellt. Damit spricht aktuell der Gesundheitszustand nicht gegen seine Inhafttierung. Vielmehr wäre das Risiko, dass eine Verschlechterung seines Zustandes in Freiheit nicht bemerkt würde, mutmasslich wesentlich höher. Die an der heutigen Verhandlung getätigten Äusserungen lassen im Übrigen darauf schliessen, dass A____ bei vollem Bewusstsein die Scherben geschluckt hat, um seinen Unwillen gegen die Haft zum Ausdruck zu bringen.

5.

5.1      Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AuG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE 127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich muss die zuständige Behörde ohne Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers entscheiden (Art. 75 Abs. 2 AuG, Beschleunigungsgebot) und die Haft als Ganzes verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).

5.2      A____ verfügt über keine Papiere und seine Identität ist letztlich unbekannt. Das Migrationsamt hat damit abzuklären bzw. über das Staatssekretariat für Migration (SEM) abklären zu lassen, ob ein von ihm bezeichneter Staat (ober aber ein anderer) ihn als Staatsangehörigen akzeptiert und die Rückführung vollzogen werden kann. An der heutigen Verhandlung wurde A____ ausserdem zugesichert, dass auch die rumänischen Behörden angefragt werden, ob sie ihn als Staatsbürger anerkennen. Solche Abklärungen dauern erfahrungsgemäss längere Zeit, weshalb sich eine erstmalige Haftanordnung von drei Monaten rechtfertigt.

5.

Es werden keine Kosten erhoben (§ 4 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300).

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

://:        Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist vom 22. Mai 2017 bis 21. August 2017 rechtmässig und angemessen.

            Es werden keine Kosten erhoben.

            Mitteilung an:

            - A____

            - Migrationsamt

            - Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

lic. iur. Barbara Grange

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Hinweis

Dieses Urteil wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.

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