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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 15.05.2017 AUS.2017.34 (AG.2017.315)

May 15, 2017·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·850 words·~4 min·1

Summary

Anordnung der Ausschaffungshaft

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2017.34

URTEIL

vom 15. Mai 2017

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...], von Tunesien,

zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel  

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 12. Mai 2017

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Sachverhalt

A____ wurde in Basel am 13. November 2016 verhaftet, weil er der Begehung von Diebstählen verdächtigt wurde. Seither befand er sich in Untersuchungs- und Sicherheitshaft und im Strafvollzug. Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 20. März 2017 wurde A____ (unter der Identität [...]) des banden- und gewerbsmässigen Diebstahls sowie der rechtswidrigen Einreise schuldig erklärt und zu 9 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Ferner wurde er in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 des Strafgesetzbuches für 5 Jahre des Landes verwiesen. Dieses Urteil ist in Rechtskraft erwachsen. Per 12. Mai 2017 wurde A____ nach Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe aus dem Strafvollzug zu Handen des Migrationsamtes entlassen. Nachdem er in der Befragung durch das Migrationsamt sein zuvor eingereichtes Asylgesuch zurückgezogen hatte, verfügte das Migrationsamt eine dreimonatige Ausschaffungshaft. In der Verhandlung der Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht vom 15. Mai 2017 wurde A____ befragt, wofür auf das Protokoll verwiesen wird.

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80 Abs. 2 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Der Beurteilte hat sich bis zum 12. Mai 2017 im Strafvollzug befunden. Die Frist von 96 Stunden hat am 13. Mai 2017 zu laufen begonnen und ist mit der heutigen Verhandlung eingehalten. Zuständig zur Überprüfung der Haft ist eine Einzelrichterin am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (vgl. § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).

2.

Seit dem 1. Oktober 2016 kann ein Ausländer nicht nur zur Sicherstellung eines erstinstanzlich ergangenen Wegweisungsentscheids in Haft genommen werden, sondern auch dann, wenn eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG ausgesprochen worden ist (vgl. Art. 76 Abs. 1 AuG). Vorliegend ist A____ am 20. März 2017 durch das Einzelgericht in Strafsachen zu einer fünfjährigen Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB verurteilt worden, die inzwischen auch schon in Rechtskraft erwachsen ist. Die erste Voraussetzung für die Anordnung von Ausschaffungshaft liegt somit vor.

3.

Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer unter anderem dann in Haft genommen werden, wenn er wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AuG). Dies ist vorliegend der Fall (vgl. das Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 20. März 2017). Ausserdem kann er in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt. Dies ist in der Regel anzunehmen, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375). Der Beurteilte hat seit seiner Verhaftung bereits zwei Asylgesuche eingereicht, die er beide wieder zurückgezogen hat. Angesichts der gesamten Umstände muss davon ausgegangen werden, dass er die Asylgesuche zweckwidrig eingereicht hat in der (vergeblichen) Hoffnung, aus der Haft entlassen zu werden. In der Befragung durch das Migrationsamt vom 12. Mai 2017 hat er überdies mehrfach erklärt, man solle ihn laufen lassen, er würde nach Frankreich gehen und nicht mehr in die Schweiz zurückkehren. Die Frage, ob er in Frankreich einen gültigen Aufenthaltstitel habe, hat er verneint, er lebe dort mit seiner Frau, die auch ein „Sans Papiers“ sei. Auf den Vorhalt hin, dass er keinen gültigen Aufenthalt in Frankreich habe und deshalb zur Sicherstellung des Wegweisungsverfahrens in Haft genommen werde, hat er gemeint, dies sei nicht korrekt. Man solle ihm zwei Minuten geben und er würde verschwinden. Er wolle nach Frankreich. Auch in der heutigen Verhandlung hat er erklärt, er wolle nach Frankreich gehen. Auf den Vorhalt hin, dass Frankreich ihn nicht zurücknehme und er keine Dokumente besitzt, um legal dort einzureisen, hat er lediglich erklärt, er sei kein Tunesier, man könne ihn nicht nach Tunesien schicken. Nachdem er zu Beginn der Verhandlung noch behauptet hat, aus Libyen zu stammen, hat er im späteren Verlauf gemeint, er sei halb Marokkaner, halb Algerier. Gestützt auf seine – teilweise auch widersprüchlichen - Aussagen ist davon auszugehen, dass A____, wäre er in Freiheit, den Anweisungen des Migrationsamtes, sich in Basel zur Verfügung zu halten, bis dass ein gültiges Reisedokument für die Rückkehr in die Heimat beschafft werden kann, keine Folge leisten würde, sondern vielmehr unverzüglich nach Frankreich untertauchen würde. Die Haft erweist sich deshalb als notwendig, um den Vollzug der Wegweisung sicherzustellen. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

://:        Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist für 3 Monate, das heisst bis zum 12. August 2017, rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-       A____

-       Migrationsamt

-       Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

lic. iur. Saskia Schärer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Hinweis

Dieses Urteil wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.

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