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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 30.03.2017 AUS.2017.25 (AG.2017.215)

March 30, 2017·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,449 words·~7 min·1

Summary

Verlängerung der Ausschaffungshaft

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2017.25

URTEIL

vom 30. März 2017

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...], von Tunesien

zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel   

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 28. März 2017

betreffend Verlängerung der Ausschaffungshaft

Sachverhalt

Der aus Tunesien stammende A____ befindet sich seit dem 1. Juli 2016 im Kanton Basel-Stadt in Ausschaffungshaft. Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (Einzelrichterin) hat die Anordnung der Haft sowie deren bis anhin zweimalige Verlängerung überprüft und für rechtmässig erklärt. Überdies hat sie zwei Haftentlassungsgesuche abgewiesen (vgl. Entscheide AUS.2016.54 vom 4. Juli 2016, AUS.2016.73 und AUS.2016.75 vom 19. September 2016, AUS.2016.104 und AUS.2016.108 vom 28. Dezember 2016). Gegen die letztmals am 16. Dezember 2016 verfügte und am 28. Dezember 2016 überprüfte Verlängerung der Haft bis zum 30. März 2017 hat A____ erfolglos beim Bundesgericht Beschwerde erhoben (vgl. BGer 2C_73/2017 vom 9. Februar 2017). Am 22. Februar 2017 hat die tunesische Behörde A____ anerkannt und am 23. Februar 2017 ein Ersatzreisedokument für ihn ausgestellt. In der Folge hat das Migrationsamt für den 28. März 2017 einen Flug nach Tunis gebucht. A____ hat sich allerdings noch im Gefängnis Bässlergut geweigert, die Heimreise anzutreten und sich zum Flughafen transportieren zu lassen. Mit Verfügung vom 28. März 2017 hat das Migrationsamt die per 30. März 2017 auslaufende Haft um drei Monate verlängert. Am 30. März 2017 hat die Verhandlung der Einzelrichterin stattgefunden. Dabei ist A____ befragt worden, wofür auf das Protokoll verwiesen wird.

Erwägungen

1.

Das Migrationsamt hat die per 30. März 2017 auslaufende Haft mit Verfügung vom 28. März 2017 um weitere drei Monate verlängert. Die Verhandlung der Einzelrichterin, anlässlich derer das vorliegende Urteil mündlich und schriftlich eröffnet worden ist, hat am 30. März 2017 noch innerhalb der ursprünglich genehmigten Haftdauer und damit rechtzeitig stattgefunden.

2.

A____ befindet sich seit dem 1. Juli 2016 in Ausschaffungshaft. Die vorliegend zu überprüfende Verlängerung der Haft um drei Monate muss deshalb die Voraussetzungen von Art. 79 Abs. 2 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) erfüllen. Danach kann die maximale Haftdauer mit Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde um eine bestimmte Dauer, jedoch höchstens um zwölf Monate, verlängert werden, wenn die betroffene Person nicht mit der zuständigen Behörde kooperiert (lit. a) oder sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Staat, der kein Schengen-Staat ist, verzögert (lit. b). Weiter darf der Vollzug der Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (vgl. Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG). Schliesslich muss der Vollzug der Wegweisung mit dem nötigen Nachdruck verfolgt werden (Art. 76 Abs. 4 AuG, Beschleunigungsgebot). Leiten die Behörden die erforderlichen Bemühungen, insb. Rückfragen beim zuständigen Botschaftspersonal oder die Einschaltung von Bundesstellen, nicht mit der nötigen Beförderung voran, ist die Haft nicht mehr zweckgerichtet und daher unverhältnismässig (BGE 124 II 49 E. 3a). Dasselbe gilt, wenn der Vollzug der Weg- oder Ausweisung trotz behördlicher Bemühungen aus rechtlichen (z.B. Gebot des Non-refoulement) oder tatsächlichen (z.B. Transportunfähigkeit) Gründen undurchführbar ist (vgl. Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE 125 II 219 E. 1). Letzteres ist in der Regel aber nur der Fall, wenn die Ausschaffung auch bei gesicherter Kenntnis der Identität oder Nationalität des Betroffenen bzw. trotz dessen Mitwirkens bei der Papierbeschaffung mit grosser Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist (BGE 125 II 220 E. 2). Der Wegweisungsvollzug muss zumutbar sein (Thomas Hugi Yar, in: Ausländerrecht, Basel 2009, S. 464; Tarkan Göksu, in: Kommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Art. 76 Rz. 3). Auf jeden Fall muss die Haft verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).

3.

Seit der letzten Überprüfung der Ausschaffungshaft durch die Einzelrichterin (vgl. dazu AGE AUS.2016.104 vom 28. Dezember 2016) ist es dem Migrationsamt gelungen, für A____ ein Laissez-Passer erhältlich zu machen. Das Migrationsamt hat daraufhin unverzüglich einen Flug nach Tunis gebucht. Eine weitere Verlängerung der Haft ist nur deshalb notwendig geworden, weil sich der Beurteilte am 28. März 2017 geweigert hat, die für ihn organisierte Heimreise anzutreten. Es ist deshalb offensichtlich, dass A____ mit der zuständigen Behörde nicht kooperiert und er insofern die Voraussetzung von Art. 79 Abs. 2 AuG erfüllt. Auch erscheint der Vollzug der Wegweisung trotz des Verhaltens des Beurteilten nach wie vor als möglich. Nachdem eine freiwillige Rückkehr gescheitert ist, kann das Migrationsamt eine begleitete Rückschaffung, bei der die Beamten angemessenen Zwang ausüben dürfen, in die Wege leiten und, wenn dies immer noch nicht genügen würde, den Beurteilten für einen Sonderflug nach Tunesien anmelden. Solche werden mehrmals pro Jahr durchgeführt. Die zusätzliche Wartezeit hat der Beurteilte einzig sich selbst zuzuschreiben, weshalb das Beschleunigungsgebot dadurch nicht verletzt wird. Auch ist angesichts dessen, dass der Beurteilte die Haft hätte beenden können, wenn er seiner Pflicht zur Heimreise nachgekommen wäre, eine Verlängerung der Haft um drei Monate ohne Weiteres verhältnismässig. Die Verfügung des Migrationsamtes vom 28. März ist damit zu bestätigen.

4.

4.1      Der Beurteilte hat gegenüber dem Migrationsamt den Wunsch geäussert, anlässlich der Verhandlung der Einzelrichterin durch einen Advokaten vertreten zu werden. Das Bundesgericht hat zum Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsvertreter festgehalten (vgl. BGE 139 I 206 E. 3.3 S. 214 f.), dass die bedürftige Partei gestützt auf Art. 29 Abs. 3 Satz 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) einen Anspruch darauf habe, dass ihr auf Gesuch hin ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt werde, falls dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheine; nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BV müsse jede Person, welcher die Freiheit entzogen werde, die Möglichkeit haben, ihre Rechte - in einer den Umständen angemessenen, wirksamen Weise - geltend zu machen. Das Erfordernis der fehlenden Aussichtslosigkeit sei bei einem Freiheitsentzug von einer gewissen Intensität bzw. Dauer im Hinblick hierauf jeweils sachgerecht zu relativieren und das Kriterium der Erfolgsaussichten differenziert zu handhaben (BGE 134 I 92 E. 3.2.3). Das Bundesgericht habe in diesem Zusammenhang festgestellt, dass dem Ausländer bei der Haftverlängerung nach drei Monaten bzw. einer Haftanordnung von über drei Monaten eine schwere Freiheitsbeschränkung drohe, die für ihn mit rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden sei, denen er - auf sich selber gestellt - mangels Kenntnis der Sprache und der hiesigen Verhältnisse nicht gewachsen erscheine. Es sei ihm in dieser Situation selbst in "einfachen" Fällen kaum möglich, das administrative Haftverlängerungsverfahren ohne anwaltliche Hilfe zu verstehen. Die wirksame Geltendmachung seiner Rechte setze deshalb spätestens in diesem Verfahrensabschnitt voraus, dass einem Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung entsprochen werde (134 I 92 E. 3.2.2 und 3.2.3; Urteil 2C_332/2012 vom 3. Mai 2012 E. 2.3 mit Hinweisen). Das Gleiche ergebe sich aus Art. 5 Ziff. 4 EMRK: Im Rahmen dieser Bestimmung seien dem Inhaftierten die der Haftart angepassten grundlegenden Rechte zu gewähren; das richterliche Prüfungsverfahren müsse "fair" sein. Der Betroffene habe das Recht, sich selber zu vertreten, sich durch den Anwalt seiner Wahl vertreten zu lassen oder die Bestellung eines unentgeltlichen Vertreters zu verlangen, wenn er bedürftig sei und seine Verbeiständung "im Interesse der Rechtspflege erforderlich" erscheine (so auch Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK für den Strafprozess; BGE 134 I 92 E. 3.2.4). Entsprechende Anforderungen ergäben sich heute indirekt zudem aus der für die Schweiz ebenfalls massgebenden europäischen Rückführungsrichtlinie, die festhalte, dass die von ihr betroffenen Drittstaatsangehörigen "rechtliche Beratung, rechtliche Vertretung und - wenn nötig - Sprachbeistand in Anspruch nehmen können" bzw. ihnen auf Antrag die erforderliche Rechtsberatung und/oder -vertretung gemäss dem einschlägigen Prozesskostenhilferecht (Art. 15 Ziff. 3-6 der Richtlinie 2005/85/EG) bereitzustellen sei (Art. 13 Ziff. 3 und 4 der Richtlinie 2008/115/EG; Urteil 2C_548/2011 vom 26. Juli 2011 E. 4).

4.2      Im vorliegenden Fall ist von Bedeutung, dass der Beurteilte sich beinahe seit Beginn seiner Versetzung in Ausschaffungshaft durch B____ hat beraten lassen. Für die Verlängerungsverhandlung vom 28. Dezember 2016 ist ihm überdies eine unentgeltliche Advokatin zur Seite gestellt worden. Da bereits damals eine Verlängerung der Haft über die maximale Haftdauer von sechs Monaten gemäss Art. 79 Abs. 1 AuG zu beurteilen war, waren die gleichen Kriterien massgeblich wie vorliegend. Seither hat ferner das Bundesgericht die durch A____ beziehungsweise B____ gegen die Haft erhobenen Einwände geprüft und dabei festgehalten, dass die Voraussetzungen für eine Inhaftierung vorlägen. Das Bundesgericht hat sich dabei auch über die Verhältnismässigkeit der Haft und eine allfällige Verletzung des Beschleunigungsgebots geäussert und ist insgesamt zum Schluss gelangt, dass die beanstandete Haftverlängerung über sechs Monate hinaus (bis zum 30. März 2017) rechtens sei. Am 28. März 2017 hätte der Beurteilte die Schweiz und damit auch das Gefängnis verlassen können. Weil er den Antritt der Heimreise verweigert hat, muss nun eine begleitete Ausschaffung organisiert werden. Dass die Beurteilung dieser Frage mit rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden wäre, denen der Beurteilte auf sich selber gestellt mangels Kenntnis der Sprache und der hiesigen Verhältnisse nicht gewachsen erschiene, leuchtet nicht ein. Es kann aufgrund der konkreten Situation auch nicht gesagt werden, dass das richterliche Verfahren nicht fair sei, wenn der Beurteilte nicht auf dieHilfe eines Advokaten zählen kann. Nach dem Gesagten ist das Gesuch von A____ um unentgeltliche Vertretung abzuweisen. Für das Verfahren werden keine Kosten erhoben (§ 4 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300).

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

://:        Die über A____ angeordnete Verlängerung der Haft zur Sicherstellung der Wegweisung ist bis zum 30. Juni 2017 rechtmässig und angemessen.

            Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.

            Es werden keine Kosten erhoben.

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

lic. iur. Saskia Schärer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Hinweis

Dieses Urteil wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.

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